Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0624-G/06
Erhöhte Familienbeihilfe (keine dauernde Erwerbsunfähigkeit)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0624-G/06vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt wird (Grad der Behinderung 50 v.H.), ist in freier Beweiswürdigung festzustellen ob bei mehreren nur kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen nicht doch eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M.T. in XY., vertreten durch
Mag. Christian Neuhold, Verein für Sachwalterschaft, 8430 Leibnitz,
Karl Morre-Gasse 6/II, vom 17. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 19. Juni 2006 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sachwalter des Berufungswerbers beantragte mit dem
Formular Beih 1 vom 28. März 2006 rückwirkend die
Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe ab März 2001 wegen Intelligenzminderung. Beigelegt
wurde die vorbereitende psychiatrische Befundaufnahme von Dr. Walter Krenn,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, 8430 Leibnitz, zwecks der
Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters.
Im Zuge des Verfahrens wurde ein ärztliches
Sachverständigengutachten vom Bundessozialamt Steiermark angefordert. Aus
diesem Gutachten geht hervor, dass ein Grad der Behinderung von 50 v.H. besteht.
Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.
Das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg
erließ am 19. Juni 2006 einen Abweisungsbescheid mit folgender
Begründung: Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wenn
man wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich den Unterhalt zu
verschaffen. Mit Gutachten des Bundessozialamtes Steiermark vom 16.5.2006 wurde
eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw. mit 14. Juli 2006 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurde insbesondere darauf
verwiesen, dass der Berufungswerber zwar nach seinem 21. Lebensjahr noch
erwerbstätig war, die Erwerbstätigkeit aber regelmäßig nur
von kurzer Dauer war. Hingewiesen wurde auch auf das VwGH Erkenntnis vom
22.12.2005, 2002/15/0181 worin festgestellt wurde, dass erst eine
mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen steht, dass ein
Kind infolge seiner Behinderung dauernd außerstande sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Mit Bericht vom 24. Oktober 2006 legte das Finanzamt
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Aus dem übermittelten Gutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen geht hervor, dass ein Grad der
Behinderung von 50 v.H. vorliegt und dass der Berufungswerber nicht dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ist ab 1.8.2004 (aufgrund der vorgelegten Befunde) möglich.
Aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung vom 10. März 2006 ist zu
entnehmen, dass der Bw. in der Zeit vom 2.9.1996 bis 31.8.1998 eine Beihilfe
gem. § 20 Abs. 2 AMFG erhalten hat. In dieser Zeit absolvierte er eine
Anlehre zum Tischler bei der Jugend am Werk. Vom 1.9.1998 bis 3.11.1998 war er
als Arbeiter bei der Firma P. GmbH und verdiente in diesem Zeitraum ATS 37.422.-
brutto. Dazwischen leistete er seinen ordentlichen Präsenzdienst ab, wobei
er sich auch die Erfrierungsverletzung an der rechten Hand zuzog (lt. tel.
Auskunft vom Sachwalter). Vom 18.10.1999 bis 17.11.1999 war der Bw. bei der
Firma O. GmbH in Graz beschäftigt und erhielt einen Bezug von ATS
14.466.-. Im Jahr 2000 war Herr M.T. in der Zeit von 2.6.2000 bis
15.11.2000 bei der Firma Tischlerei R. als Arbeiter beschäftigt und erhielt
einen Bruttolohn von ATS 93.029.-. 2001 hatte Herr M.T. folgende zwei
Arbeitsverhältnisse: 2.1.2001 bis 1.6.2001 bei der Firma D. in M.
und bezog brutto ATS 84.360.- 2.7.2001 bis 31.12.2001 bei der Firma O.
GmbH, er bezog brutto ATS 99.452.-. Dazwischen wechseln sich kurze
Krankenstände (höchstens 14 Tage) mit Arbeitslosigkeit ab.
Zu bemerken ist auch, dass der Berufungswerber die
Führerscheinprüfung erfolgreich bestanden hat.
Der Berufungswerber vollendete am 00.00.2000 sein 21.
Lebensjahr und verdiente im Jahr darauf (2001) ATS 184.281.- brutto.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das
Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung,
keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der
Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung
genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz.
2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Da das ärztliche Sachverständigengutachten
schlüssig ist, und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.
Lebensjahr nicht bestanden hat, kann nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung für den Berufungswerber kein Anspruch auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 6 Abs. 2
FLAG 1967 abgeleitet werden.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 13.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Grad der Behinderungnicht dauernd außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffenArbeitsunfähigkeitmehrere Arbeitsverhältnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0624-G/06
- Stammnummer
- 28907
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF