Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0605-S/02
Familienbeihilfe - voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bei Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0605-S/02vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Familienbeihilfe vom 8.August
2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8.August 2001 wies das Finanzamt den
Antrag des Bw vom 17.April 2001 auf Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe für den Sohn J.L. ab. Das Finanzamt führte
begründend aus, dass der Sohn J.L. in der Zeit von 1.7.1996 bis 30.9.2000
im elterlichen Betrieb hauptberuflich tätig gewesen sei, so dass zum
Zeitpunkt der Vollendung des 21.Lebensjahres keine dauernde
Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies
der Bw und Sachwalter des J.L. auf die schwere Behinderung seines Sohnes hin,
der infolge einer frühkindlich erworbenen Epilepsie und geistiger
Behinderung kaum schulbildungsfähig und arbeitsfähig gewesen sei und
am Bauernhof lediglich kleine Arbeiten verrichtet habe.
Über die Berufung
wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21.Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.Lebensjahres
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt zur
Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchen Zeiträumen der Sohn des Bw in
der Lage war, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen, Ermittlungen im Wege
der Sozialversicherung durchgeführt und festgestellt, dass dieser im Juli
1973 geborene Sohn des BW, J.L. von Jänner 1992 bis September 2000, wenn
auch mit kurzen Unterbrechungen, in denen er Arbeitslosengeld bezog, als
Arbeiter bzw. selbständiger Landwirt-Angehöriger beschäftigt war.
Laut Aktenlage stellen sich die Versicherungsdaten im
Detail wie folgt dar:
01.04.1992 - 31.12.1992 Arbeiter (Sportgeschäft
B.)
01.01.1993 - 31.03.1993 Arbeitslosengeldbezug (AMS
Salzburg)
01.04.1993 - 31.12.1993 Arbeiter (Sportgeschäft
B.)
01.01.1994 - 24.04.1994 Arbeitslosengeldbezug (AMS
Salzburg)
25.04.1994 - 30.11.1994 Arbeiter (Sportgeschäft
B.)
01.12.1994 - 30.06.1996 Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
01.07.1996 - 30.09.2000 selbständiger
Land(Fort)wirt-Angehöriger (SVA d.Bauern Lst.Salzburg).
Die Beitragsgrundlagen wurden mir S 9,940,- ab 1.7.1996,
mit S 10.327,- ab 1.1.1997 und S 10.575,- ab 1.1.1998 erhoben.
Mit Bescheid vom 5.12.2000 wurden dem Sohn J.L. von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab 1.September 2000 folgende Leistungen
zuerkannt:
|
Erwerbsunfähigkeitspension
|
S 4.647,60
|
Pflegegeld Stufe 3
|
S 5.690,00
|
Ausgleichszulage
-Krankenversicherungsbeitrag
|
S 3.664,40
S 311,70
|
Nettoauszahlungsbetrag
|
S 13.690,30
Wenn auch auf Grund der vorliegenden Gutachten für die
Rechtsmittelbehörde das Vorliegen einer schweren Behinderung Ihres Sohnes
außer Streit steht, so sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nach Aktenlage dennoch nicht
erfüllt, da die vorhandene Behinderung offenkundig zumindest im Zeitpunkt
der Vollendung des 21.Lebensjahres noch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit
begründete, zumal J.L., wenn auch in bescheidenem Rahmen, in der Lage war,
sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen. Aus dem im Akt aufliegenden
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung ist
ersichtlich, dass J.L. zur Zeit der Vollendung seines 21.Lebenjahres im Juli
1994 als Arbeiter im Sportfachgeschäft M.Brandstätter
beschäftigt war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind
sei infolge seiner Behinderung außer Stande gewesen, sich selbst den
Unterhalt zu besorgen, wobei auch eine - noch nach Vollendung des
21.Lebensjahres erfolgte - rund vierjährige, von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern anerkannte Tätigkeit als
Landwirt-Angehöriger, nicht als vergeblicher Versuch einer Eingliederung in
das Erwerbsleben bezeichnet werden kann. Dieser Annahme steht auch ein etwaiges
Entgegenkommen der Arbeitgeber und Unterstützung durch die Eltern bei der
Berufungsausübung (VwGH v.21.10.2001, 96/14/0159 und 21.11.1990,
90/13/0129) nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind
sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen( VwGH 25.02.1997, 96/14/0088). Oben
angeführte Dienstverhältnisse können nicht als vergeblicher
Versuch einer Eingliederung in das Erwerbsleben bezeichnet werden. Der Sohn des
Bw ist trotz seiner Behinderung dennoch in der Lage gewesen, in den Jahren 1992
bis 2000, somit über das 21.Lebensjahr hinaus, mit welchen Mitteln auch
immer einen bescheidenen Unterhalt zu verdienen und sich damit auch die
Voraussetzungen für den Erwerb der nun lebenslänglich
zufließenden Pension zu schaffen.
Da nur eine vor Vollendung des
21.Lebensjahres eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch auf
(erhöhte) Familienbeihilfe begründet, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0605-S/02
- Stammnummer
- 4726
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF