Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0363-W/03
Dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0363-W/03vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der am Down-Syndrom leidende Bw. war auch nach Vollendung des 21. Lebensjahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Von einer davor eingetretenen Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Bw. bloß aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt worden wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend
Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
1. Februar 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw.,
geb. am 15.1.1969, beantragte die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Februar 2001. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 27.
August 2002 obigen Antrag mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz
haben volljährige Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres - oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres - eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Im ärztlichen
Zeugnis des Bezirkspolizeikommissariates Ottakring vom 10. April 2002 wird Ihnen
zwar die Behinderung im Ausmaß von 90% seit Geburt bescheinigt, der
Zeitpunkt, seit wann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit
vorliegt, konnte durch die Amtsärztin nicht festgestellt
werden.
Laut den
vorgelegten Unterlagen wurde vom Bundessozialamt bei Ihnen festgestellt, dass
bis zum Jahre 1998 der Grad Ihrer Behinderung 50% betragen hat bzw. danach 90 %
beträgt. Somit ist aber, wie auch nach den sonst vorliegenden
Sachverhaltsdarstellungen bzw. Befunden hervorgeht, eine derartige Behinderung,
wonach eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, nicht vor
Vollendung Ihres 27. Lebensjahres gegeben gewesen. Ebenso waren Sie laut den
Unterlagen zumindest 13 Jahre lang als Vertragsbediensteter beschäftigt,
sodass hier die zitierte gesetzliche Voraussetzung nicht festgestellt werden
kann. Eine später eingetretene Verschlechterung des Leidens kann aber einen
Anspruch auf Familienbeihilfe (zusätzlich erhöhter Familienbeihilfe)
nicht mehr begründen."
Der mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Hernals vom 27.12.2001 bestellte Sachwalter erhob gegen obigen
Bescheid Berufung und begründete diese wie folgt:
"...Bei Herrn
A.B. (Anm.: Bw.) liegt eine cerebrale Störung vor, die aus einer
genetischen Schädigung resultiert und bereits seit der Geburt besteht. Zwar
gelang es Herrn B. leichte Hilfstätigkeiten zu verrichten, doch war dazu
die psychologische Betreuung und Anleitung seiner Mutter erforderlich sowie
"eine größere Nachsicht durch den Arbeitgeber"
(psychiatrisches Gutachten Dr. P.). Mit dem Tod der Mutter im August 1992
fiel die für Herrn B. "einzige und wesentliche Bezugsperson"
(psychiatrisches Gutachten Dr. W.) weg und wurde die Unfähigkeit Herrn B.,
einer ergebnisorientierten Erwerbstätigkeit selbständig nachzugehen,
offensichtlich (berufskundliches Sachverständigengutachten für die
Berufungskommission des BMSG anlässlich des Kündigungsverfahrens gem.
§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz, psychiatrisches Gutachten Dr. P.).
Herr B. war
aufgrund seiner geistigen Minderbegabung (Down Syndrom) Zeit seines Lebens nur
im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes und für leichte
Hilfstätigkeiten verwendbar. Selbst diese Tätigkeiten konnte Herr B.
aufgrund seiner äußerst geringen Grenzen zur subjektiven
Überforderung nur mit Hilfe seiner Mutter bewältigen.
Herr B. war daher
aufgrund seiner angeborenen geistigen Behinderung vor dem 21. Lebensjahr
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Lediglich durch den außergewöhnlichen Einsatz seiner
Mutter wurde der Eintritt dieser Prognose durch eine erfreulich lange Zeit
hintangehalten; mit dem Tod der Mutter hat sie sich aber, zeitverzögert,
realisiert. Da Herr B. aufgrund seiner angeborenen geistigen Behinderung vor
Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich erwerbsunfähig war -
und diese Erwerbsunfähigkeit nur durch besonderen Einsatz der Mutter und
großer Nachsicht durch den Arbeitgeber nicht zur Geltung kam - sind
die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
erfüllt..."
Der Berufung beigelegt war
unter anderem ein offenkundig im Jahr 2001 erlassener Bescheid des
Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen,
Berufungskommission, betreffend Kündigungsverfahren gem. § 8
BEinstG (Republik Österreich gegen A.B.) mit dem der Berufung des Herrn B.
keine Folge gegeben und dessen Kündigung bestätigt wurde. Die Seiten 2
und 3 der Begründung werden auszugsweise wiedergegeben:
"Der am
15.1.1969 geborene B. (im Folgenden kurz Kündigungsgegner = KG genannt) war
wegen seiner Behinderung nicht im Stande eine normale Schule zu besuchen. Er
absolvierte eine allgemeine Sonderschule und musste dort ein Jahr wiederholen.
Durch intensive Förderung seiner Mutter konnte er eine Büroausbildung
durch den Verein ... - einer Einrichtung zur Berufsvorbereitung für
Behinderte - absolvieren und erlangte eine Behindertenplanstelle im
Bundesministerium für ... (im Folgenden kurz Antragsteller = AS genannt).
Nach dem Tod der Mutter im August 1992 war die Arbeitsleistung des KG in der AS
zunächst unauffällig. Im Jahr 1995 häuften sich aber
Krankenstände, weshalb der Arbeitgeber ein polizeiärztliches Gutachten
über die Arbeitsfähigkeit des KG einholte.
Bereits am
25.6.1993 wurde beim Bezirksgericht Hernals ein Antrag auf Sachwalterschaft des
Herrn B. gestellt. Das Bezirksgericht Hernals bestellte zunächst mit
Beschluss vom 30.6.1993 einen einstweiligen Sachwalter und ließ den KG
durch einen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen begutachten.....
Am 16.9.1998
beantragte die AS die Zustimmung zur Kündigung des KG wegen dauernder
Dienstunfähigkeit. Der KG habe die Dienstzeiten nicht eingehalten und sei
unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben...
Der KG und seine
Sachwalterin sprachen sich gegen die Kündigung aus. ....
Die Behörde
erster Instanz stellte fest, dass der KG auf Grund des Bescheides des
Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
5.3.1987 zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. gehört. Mit Bescheid
vom 25.3.1999 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 90 v.H.
erhöht. Der KG ist seit 1.6.1987 bei der AS beschäftigt. Er
verrichtete Botendienste und diverse Tätigkeiten im Postwesen. Bereits am
6.8.1996 hatte die AS das erste Mal die Kündigung des KG beantragt. Diesem
Antrag hatte die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 14.2.1997 nicht
zugestimmt. Daraufhin wurde dem KG ab 17.4.1997 eine neue Tätigkeit, wie
Marktberichte abschreiben und zusammenrechnen, Berichte ausschneiden und
kopieren, zugeteilt. ...Das Verhalten des KG verschlechterte sich aber ab
März 1998. Der KG blieb dem Dienst fern und hielt seine Dienstzeit nicht
ein....Nach dem eingeholten ärztlichen Gutachten vom 11.1.1999 ist die
Arbeitsfähigkeit des KG nicht mehr gegeben. Der KG kann keiner geregelten
Arbeit mehr nachgehen. ....
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die Berufung der Sachwalterin, in der ausgeführt
wurde, der KG fühle sich gesundheitlich wieder in der Lage, seiner
Tätigkeit als Bürogehilfe nachzukommen. Er sehe sein früheres
Fehlverhalten ein und werde die Dienstzeiten künftig einhalten. Auch
Kontakte zu Kollegen in der AS seien für den KG sehr
wichtig....
Die zwischen dem
1.4.1997 und dem 6.10.1998 vom KG in Anspruch genommenen Krankenstände
weisen folgende Diagnosen auf:
Gastroenteritis,
mehrmals Depressionen, mehrmals Neuralgie, mehrmals Nervenleiden, einmal
Lumbago, zweimal Fibromyalgiesyndrom, zweimal Insomnie, einmal psychischer
Erregungszustand und einmal Hirnleistungsstörung.
Beim KG besteht
eine grenzwertige Minderbegabung mit einem IQ von 68 also an der Grenze zum
Schwachsinn. In der Persönlichkeitsuntersuchung zeigt sich eine geringe
geistige Beweglichkeit und ein fast vollständiges Versagen der
Beobachtungsgabe.... Der Bw. bedarf einer ständigen Betreuung und
Hilfestellung... Auch aus der Sicht der Beurteilung vom April 2000 ist damit zu
rechnen, dass auch in Zukunft gleich viele Krankenstände auftreten werden
wie in den letzten Jahren. Der KG benötigt zur Lebensführung einer
ständigen Unterstützung und Betreuung vor allem, um seinen Tagesablauf
und seine Lebensgestaltung zu strukturieren. Um überhaupt arbeiten zu
können, müsste der KG einen Vorgesetzten mit sehr hoher Toleranz und
Verständnis haben, der ihm eine maximale Zuwendung gibt, wobei er aber auch
gleichzeitig eine strenge Hand spürt....
Der KG ist daher zu
einer ergebnisorientierten Erwerbstätigkeit nicht imstande....
Der KG stellte
einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten; die PVAng lehnte aber die
Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab. Der KG brachte gegen
diesen Bescheid beim Arbeits- und Sozialgericht .... eine Klage ein, die vom
Arbeits- und Sozialgericht Wien mit Urteil vom 23.2.2000 abgewiesen wurde.
Dagegen erhob der KG keine Berufung."
Im eben angegeben Urteil vom 23.
Februar 2000 führt das Arbeits- und Sozialgericht Wien in den
Entscheidungsgründen Folgendes aus:
"Mit Bescheid
vom 22. Juli 1999 lehnte die beklagte Partei den Antrag der klagenden Partei vom
9. März 1999 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension
mangels Vorliegens von Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG
ab.
Die klagende Partei
beantragte wie aus dem Spruch ersichtlich und brachte hiezu
vor:
Entgegen der Meinung
der beklagten Partei sei die klagende Partei berufsunfähig im Sinne des
Gesetzes.
Die beklagte Partei
bestritt das Klagsvorbringen, beantragte Klagsabweisung und brachte hiezu
vor:
Der Kläger
leidet zwar an einem Mongolismus mit Stottern und Oligophrenie, einer
degenerativen Kniegelenksveränderung beidseits, einer beginnenden
degenerativen Hüftgelenksveränderung beidseits sowie einem
Weichteilrheumatismus. Diese Leiden würden jedoch nicht ausreichen, um eine
Berufsunfähigkeit der klagenden Partei herbeizurufen.
Die
Arbeitsfähigkeit der klagenden Partei sei nicht auf weniger als die
Hälfte desjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten
von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten herabgesunken.
Beweis wurde
erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus
dem Gebiet der Neurologie-Psychiatrie sowie durch Einsichtnahme in die
vorgelegten Urkunden und in den Pensionsakt.
Nachfolgender
Sachverhalt steht fest:
Vom Standpunkt der
Neurologie-Psychiatrie leidet der Kläger an einer Structura simplex, einem
mittelgradigen Psychodrom und einer psychoreaktiven Verarbeitungsschwierigkeit.
Weiters finden sich bei ihm leichte Störungen der Feinmotorik in beiden
Händen. Es handelt sich beim Kläger um eine cerebrale Störung,
die auf einer genetischen Schädigung resultiert und daher seit Geburt
besteht.
Vom Standpunkt der
Neurologie-Psychiatrie ist der Kläger nicht in der Lage, eine
regelmäßige Erwerbstätigkeit auszuführen. Dieser Zustand
besteht jedoch seit Geburt, der Kläger konnte nur im Bereich eines
geschützten Arbeitsplatzes tätig sein.
Der festgestellte
Sachverhalt gründet sich zur Frage des gesundheitlichen Zustandes auf das
schlüssige aus dem Befundergebnis abgeleitete medizinische
Sachverständigengutachten.
Rechtlich
folgt:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 ASVG gilt ein Versicherten dann als berufsunfähig, wenn
seine Arbeitsfähigkeit infolge eines körperlichen oder geistigen
Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlichen und
geistigen gesunden Versicherungen von ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken
ist.
Wie oben
festgestellt, war der Kläger jedoch nie in der Lage eine geregelte
Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine Vermittlung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt war aufgrund seines seit Geburt bestehenden cerebralen Syndroms
nicht möglich.
Voraussetzung
für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ist jedoch die
Tatsache, dass ein Versicherten zumindest früher in der Lage war, eine
geregelte Erwerbstätigkeit auszuüben. Diese Voraussetzung kann jedoch
der Kläger nicht erfüllen, sodass kein Anspruch auf
Berufsunfähigkeitspension besteht und das Klagebegehren daher abzuweisen
war."
Einer weiteren Beilage
(Psychiatrisches Gutachten über Beschluss des BG Hernals vom 14.5.1998) ist
Folgendes zu entnehmen:
"In
einem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. Z. vom
14.7.1993 wird bei Herrn B. ein Down Syndrom (Mongolismus), sowie psychische
Überforderung festgestellt...
Einem
Befund über eine klinisch psychologische Untersuchung vom 25.8.1993 vom Dr.
K.B. ist als Ergebnis zu entnehmen, dass der Untersuchte deutliche Anzeichen
einer grenzwertigen Minderbegabung bei einem Gesamtintelligenzquotient von 68
ergab, also an der Grenze zum Schwachsinn liegt...
Bei
der Tagsatzung am 20.9.1993 gab der Sachverständige Dr. Z. an, dass der
Betroffene in der Lage ist, laufende Geschäfte des täglichen Lebens
abzuschließen, bzw. über sein laufendes Einkommen zu verfügen,
nicht aber größere Rechtsgeschäfte abzuschließen, bzw. in
größerem Rahmen über sein Geld zu verfügen. In einem
Gutachten vom 30.5.1994 stellte der Sachverständige, Prim. Dr. P.
zusammenfassend fest, dass beim Untersuchten eine geistige Behinderung vorliegt
und der bisherige Umfang der Sachwaltertätigkeit aufrecht erhalten werden
kann.... In einem nervenärztlichen Gutachten von Frau Dr. B. vom 11.10.1994
zur Frage der Testierfähigkeit wird ein intellektueller
Entwicklungsrückstand im Rahmen eines Down Syndroms
diagnostiziert..."
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2003 ab; eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit stehe der für einen Familienbeihilfenanspruch
notwendigen Feststellung einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
entgegen, da hier im Zeitpunkt der Vollendung des 21. (bzw. 27.) Lebensjahres
offenkundig keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen sein könne.
Der Bw. sei 13 Jahre in einem Dienstverhältnis zu einem Bundesministerium
gestanden. Auch wenn er im Rahmen seiner Arbeit zu leichteren
Hilfstätigkeiten herangezogen worden sei, so wäre hierdurch eine
Erwerbsunfähigkeit nicht mehr festzustellen.
Der Bw. beantragte ohne weitere
Begründung Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2.
Instanz.
Im Beiblatt zum Vorlagebericht
führte das Finanzamt aus:
"Im
vorliegenden Berufungsfall müssen die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 in
Verbindung mit Abs. 2 lit. d FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz)
herangezogen werden, wonach volljährige Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe für sich selbst haben, wenn sie wegen einer vor Vollendung
des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Somit muss
bereits zu den hier festgelegten Zeitpunkten die Person voraussichtlich dauernd
nicht fähig sein, irgendwelche Arbeiten verrichten zu können, um damit
den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine später ausgeübte,
mehrjährige berufliche Tätigkeit steht aber der für einen
Familienbeihilfenanspruch notwendigen Feststellung einer voraussichtlich
dauernden Erwerbsunfähigkeit entgegen, da hier im Zeitpunkt der Vollendung
des 21. (bzw. 27.) Lebensjahres offenkundig keine dauernde
Erwerbsunfähigkeit vorgelegen sein konnte. Wie ebenso bereits in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung ausgeführt, ist eine berufliche
Tätigkeit nur dann nicht als solche anzusehen, wenn keine Leistungen
erbracht werden, sondern diese Tätigkeit nur therapeutischen Zwecken dient
und vom Dienstgeber auch keinerlei Arbeitsleistungen, wie sie sonst bei
Dienstnehmern gefordert sind, erwartet werden. Nach oben zitierter
Gesetzesstelle kann eine erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres
(außerhalb einer allfälligen Berufsausbildung) eingetretene
Erwerbsunfähigkeit keinen Beihilfenanspruch mehr begründen.
Erhöhte Familienbeihilfe aufgrund eines Leidens oder Gebrechens kann
gemäß
§ 8 Abs. 4 und 5 FLAG nur bei
grundsätzlichem Anspruch auf Familienbeihilfe gewährt werden. Im
gegenständlichen Fall ist für die Abweisung des Beihilfenanspruches im
Wesentlichen die Tatsache maßgebend, dass laut Bescheinigungen in den
vorgelegten Sachverständigengutachten - worin auch die
diesbezüglichen Feststellungen des Bundessozialamtes angeführt werden,
zum Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres die Behinderung des Bw.
nicht solcherart war, wonach eine voraussichtlich dauernde
Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre. Vielmehr wurde festgestellt, dass
die Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zum Jahr 1998 (dem
29. Lebensjahr) im Ausmaß von 50 % und danach mit 90 % gegeben war.
Außerdem stand der Bw. in einem Zeitraum von 13 Jahren, bis 1998, in einem
Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft. Auch wenn Herr B. im Rahmen seiner Arbeit zu
leichteren Hilfstätigkeiten herangezogen worden ist, so war hiedurch eine
Erwerbsunfähigkeit im Sinne der oben zitierten Anspruchsvoraussetzungen
nicht mehr festzustellen. Eine später eingetretene Verschlechterung des
Leidens, welche dann tatsächlich zu einer voraussichtlich dauernden
Erwerbsunfähigkeit führt, kann aber einen Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht mehr begründen. Somit ist mangels Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt, das ist mit
Vollendung des 21. (bzw. 27.) Lebensjahres, ein Anspruch auf Familienbeihilfe
(und erhöhter FB) nicht vorgelegen. Es war daher der Antrag auf
Familienbeihilfe vom 18. März 2002 mit Bescheid vom 27. August 2002
abzuweisen. Ebenso konnte der fristgerecht eingebrachten Berufung nicht
stattgegeben werden. Als weitere Entscheidungsgrundlage neben den genannten
gesetzlichen Bestimmungen wurde auch ein Erkenntnis des VwGH sowie Richtlinien
und Entscheidungen der Finanzlandesdirektion in einem analogen Fall
herangezogen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6 Abs.
2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen unter anderem Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben und infolge einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Strittig ist im vorliegenden
Berufungsfall ausschließlich, ob der Bw. dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese Tatbestandvoraussetzung
mangels Vorliegen einer Berufsausbildung nach Vollendung des 21. Lebensjahres
bereits vor diesem Stichtag eingetreten sein müsste.
Folgender Sachverhalt steht
fest:
Der Bw. leidet am -
unheilbaren - sog. "Down-Syndrom". Ursache des Down-Syndroms
ist ein Fehler in den Chromosomen. Statt der üblichen 46 Chromosomen haben
Menschen mit Down-Syndrom in jeder Zelle 47 - also eines zu viel. Das Chromosom
Nummer 21 ist dreifach statt üblicherweise zweifach in jeder Zelle
vorhanden. Deshalb bezeichnet man diesen Gendefekt auch als "Trisomie
21".
Warum es zu diesem Fehler im
Erbmaterial kommt, ist bis heute weitgehend unbekannt.
Die körperlichen
Auswirkungen sind sehr unterschiedlich: Menschen mit Down-Syndrom sind
häufig relativ klein, haben ein rundes Gesicht mit abgeflachtem Hinterkopf
sowie eine übergroße Zunge. Die Augenlider sind nach oben und
außen geneigt, was dem Gesicht ein asiatisches Aussehen gibt. Daher kommt
auch der heute nicht mehr verwendete Ausdruck "Mongolismus".
Bis zu 50 Prozent der
Neugeborenen mit Down-Syndrom haben einen Herzfehler. Meistens liegt ein Loch in
der Herzscheidewand (Septumdefekt) vor. Zudem können Missbildungen des
Magen-Darm-Traktes, Seh- und Hörstörungen, Skelettfehlbildungen und
Wachstumsstörungen auftreten. Die meisten dieser Störungen lassen sich
heute gut behandeln, so dass die Betroffenen eine Lebenserwartung von etwa 60
Jahren haben. Wichtig für die körperliche Entwicklung ist eine
frühzeitige und intensive Förderung zum Beispiel durch
Krankengymnastik.
Die geistige Entwicklung
variiert von Fall zu Fall. Nur wenige sind schwer geistig behindert, andere
haben dagegen eine fast normale Intelligenz. Die meisten Kinder können sich
bei maximaler Unterstützung und Förderung sehr weit entwickeln.
Optimal ist ein enger Kontakt zu Nichtbehinderten, zum Beispiel in einem
integrativen Kindergarten. Viele Kinder mit Down-Syndrom sind in der Lage,
Rechnen, Lesen und Schreiben zu lernen und können eine integrative
Grundschule zusammen mit Nichtbehinderten besuchen. Wenn sie entsprechend
unterstützt und gefördert werden, dann können sie später
einmal ein weitgehend unabhängiges Leben führen. (Entnommen aus
http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/26/0,1872,2030842,00.html)
Intensive Förderung kann
also bewirken, dass Menschen mit Down-Syndrom als Erwachsene durchaus in der
Lage sind, sich in gewissem Umfang in ihrer Umwelt zurechtzufinden, zu lesen und
zu schreiben und sogar einem sinnvollen und einem ihnen entsprechenden Beruf
nachzugehen.
Unbestritten ist weiters, dass
dem Bw. diese Förderung im hohen Ausmaß von seiner Mutter zuteil
wurde; er konnte so seine Tätigkeit beim Bundesministerium bis zu ihrem Tod
im August 1992 - der Bw. stand damals im 24. Lebensjahr - ohne
wesentliche Probleme ausüben.
Auch nach dem Tod der Mutter
war die Arbeitsleistung des Bw. zunächst unauffällig. Erst ab dem Jahr
1995 häuften sich aber Krankenstände und traten andere Schwierigkeiten
auf, die schließlich zur Kündigung im Jahr 2001 geführt
haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0159, über einen vergleichbaren Fall
wie folgt entschieden:
"Die am 2.
Jänner 1967 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 11. August 1995
durch ihren Sachwalter die Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom
14. September 1995 wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer seit 1989
erzielten eigenen Einkünfte in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
In der dagegen
erhobenen Berufung führte der Sachwalter aus, die Beschwerdeführerin
sei tatsächlich nicht in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen.
Dies ergebe sich daraus, dass ihr Pflegegeld zuerkannt worden sei und sie
nunmehr im Wohnheim des Österreichischen Hilfswerks für Taubblinde und
hochgradig Hör- und Sehbehinderte (ÖHTB) in einer betreuten
Wohngemeinschaft lebe und auf einem geschützten Arbeitsplatz
beschäftigt sei. Eine allfällige Beschäftigung der
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit habe auf einem Entgegenkommen der
Arbeitgeber beruht.
...
Mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als
unbegründet ab. Von streitentscheidender Bedeutung sei im Beschwerdefall,
ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres
zufolge ihres Leidens dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Nach der vorgelegten amtsärztlichen
Bestätigung vom 28. Juni 1995, in der ein Behinderungsgrad von 80 %
festgestellt werde, liege bei der Beschwerdeführerin eine
Geistesschwäche ab Geburt vor. In dem im Zuge des Berufungsverfahrens
ergänzten amtsärztlichen Zeugnis werde zusätzlich bescheinigt,
dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die belangte
Behörde habe zur Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchen Zeiträumen
die Beschwerdeführerin in der Lage war, sich ihren Unterhalt selbst zu
verschaffen, Ermittlungen im Wege der Sozialversicherungsträger
durchgeführt und hiebei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab
Juli 1984 mit kurzen Unterbrechungen auf Grund von Beschäftigungen
Versicherungszeiten aufweise.
Weiters
habe die belangte Behörde rückwirkend ab 25. Mai 1989 die genauen
Beitragsgrundlagen und die Arbeitslosenbezüge erheben können. Hiebei
hätten sich folgende jährliche bzw. durch Teilung durchschnittliche
monatliche Beträge nach Vollendung des 21. Lebensjahres
ergeben:
|
1989:
|
S
|
36.270,--
|
=
|
S
|
5.181,--
monatlich
|
1990:
|
S
|
183.323,--
|
=
|
S
|
15.267,--
monatlich
|
1991:
|
S
|
193.171,--
|
=
|
S
|
16.097,--
monatlich
|
1992:
|
S
|
202.795,--
|
=
|
S
|
16.899,--
monatlich
|
1993:
|
S
|
90.167,--
|
=
|
S
|
7.513,--
monatlich
Aus den
errechneten Monatsbeträgen müsse zweifelsfrei der Schluss gezogen
werden, dass sich die Beschwerdeführerin in den angeführten Jahren und
somit noch nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres durch ihre
Beschäftigungen den Unterhalt, wenn auch in den Jahren 1989 und 1993 nur im
bescheidenen Rahmen, selbst verschaffen habe können und somit die für
die Gewährung der Familienbeihilfe geforderten Anspruchsvoraussetzungen des
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG nicht gegeben seien. Unerheblich dabei sei, unter
welchen Voraussetzungen eine Erwerbstätigkeit stattgefunden habe. Die
belangte Behörde wies dazu auf die in den Jahren 1989 bis 1993 geltenden
ASVG-Richtsätze für Ausgleichszulagenempfänger (S 5.134,-- bis S
7.000,--) hin. Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, könne demnach nicht vor Vollendung des 21.
Lebensjahres eingetreten sein.
Über
die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof
erwogen:
...
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 96/14/0088, und die
dort angeführte Vorjudikatur).
Bereits
von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der
Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit
1989, somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene Einkünfte
selbst den Lebensunterhalt verschafft. Die Beschwerdeführerin ist,
vertreten durch ihren Sachwalter, dieser Feststellung lediglich mit dem
allgemeinen Hinweis entgegengetreten, eine "allfällige Beschäftigung
in der Vergangenheit" habe auf einem außerordentlichen Entgegenkommen der
Arbeitgeber beruht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21.
November 1990, 90/13/0129, ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der
Arbeitgeber" nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer
Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass
die Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa
aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet
selbst die Beschwerde nicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28.
Jänner 1997, 95/14/0125)."
Wie
aus dem höchstgerichtlichen Erkenntnis ersichtlich ist, deckt sich der
diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten
Teilen mit vorliegendem Berufungsfall:
Hier
wie dort lag Geistesschwäche vor, die auch zur Bestellung eines Sachwalters
geführt hat, hier wie dort hat der (die) Steuerpflichtige auch noch nach
dem 21. Lebensjahr eine entlohnte Tätigkeit ausgeübt.
Es war somit nur mehr zu
prüfen, ob der Bw. im Sinne des zitierten VwGH-Erkenntnis aus karitativen
Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer
Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt worden ist.
Dies ist zu
verneinen.
Für den Standpunkt des Bw.
spricht nur das oben wiedergegebene Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien
vom 23. Februar 2000.
Demzufolge ist der Bw. nicht in
der Lage, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auszuführen.
Dieser Zustand besteht seit Geburt, der Kläger konnte nur im Bereich eines
geschützten Arbeitsplatzes tätig sein. Da somit eine Vermittlung auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seines seit Geburt bestehenden cerebralen
Syndroms nicht möglich war, wurde die Klage auf Gewährung einer
Berufsunfähigkeitspension abgewiesen.
Der geschützte
Arbeitsplatz allein sowie ein etwaiges Entgegenkommen des Arbeitgebers mag
sozialversicherungsrechtlich von Relevanz sein, spricht aber im Sinne der
höchstgerichtlichen Judikatur noch nicht gegen die Unfähigkeit, eine
Erwerbstätigkeit iS der zitierten Bestimmungen des FLAG
auszuüben.
Hingegen ist der Umstand, dass
der Arbeitgeber die Erbringung einer gewissen Mindestarbeitsleistung erwartete
und den Bw. nicht nur aus karitativen Erwägungen beschäftigte, schon
aus dem nach Nachlassen der Arbeitsleistung eingeleiteten und für den
Arbeitgeber erfolgreich abgeschlossenen Kündigungsprozess
erkennbar.
Wien,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0363-W/03
- Stammnummer
- 8959
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF