Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1933-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe - ist dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1933-W/04vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Christiana
Adensamer, Sachwalterin, 3370 Ybbs, Stauwerkstraße 1, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Amstetten betreffend Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Juni 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Bw., geb. 1963,
die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab 1. April 2004
zusteht.
Der Bw. wird von einer Sachwalterin vertreten.
In dem dem Antrag beiliegenden Schreiben führt die
Sachwalterin Folgendes aus:
"Hr.M.
ist mit einer schweren geistigen Behinderung geboren und war ab Geburt in
regelmäßiger Behandlung der Klinik Rett in Wien.
Er war als
Jugendlicher in der Lebenshilfe untergebracht und wurde von dort auf einen
geschützten Arbeitsplatz vermittelt. Der Grad der Behinderung lt.
Bundessozialamt beträgt laut letzter Einstufung 70 v.H., jedoch hat
sich sein Allgemeinzustand soweit verschlechtert, dass am Arbeitsplatz keine
Leistung mehr erbracht werden konnte. Das Dienstverhältnis wird mit
31. März 2004 gelöst und ein Antrag auf Invaliditätspension
gestellt.
Auf Grund seiner
angeborenen schweren Behinderung war Hr.M.
nie in der Lage, seinen Unterhalt selbständig zu verdienen, vielmehr musste
durch Zahlungen des Bundessozialamtes bzw. der Sozialabteilung BH Melk der
Arbeitsplatz großzügig gefördert werden.
Die
Anspruchsvoraussetzungen waren somit dem Grunde nach ab Geburt gegeben,
lediglich wegen der Höhe des Einkommens ruhte der Anspruch, der somit wegen
der geänderten Umstände jedoch wieder geltend gemacht
wird."
Das Finanzamt richtete am 3. Mai 2004 an die Sachwalterin
ein Ersuchen um Ergänzung. Das Schreiben lautete wie folgt:
"Sie beantragen die
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für
K.M.. Dazu möchte ich Ihnen als
Leiter der Beihilfenstelle folgende Fragen stellen. Ich nehme an, dass Sie als
Sachwalter für behinderte Personen das Familienlastenausgleichsgesetz
kennen und die Anträge nur im Sinne dieses Gesetzes stellen.
Bei
volljährigen behinderten Personen ist ein Anspruch auf Familienbeihilfe und
erhöhte Familienbeihilfe nur dann gegeben, wenn sie zumindest seit dem 21.
Lebensjahr außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das
Außerstande sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, äußert
sich dadurch, dass die Person nicht oder kaum in der Lage ist, eine Arbeit
anzunehmen und auch auszuführen und dadurch keine oder nur geringe
Einnahmen erzielen kann.
Sie schreiben auch,
dass das Dienstverhältnis mit 31. März 2004 gelöst wurde. Das
heißt, dass Hr.M. bis zu diesem Tag
gearbeitet hat und auch Geld verdient hat. Laut Versicherungsdatenauszug der
österr. Sozialversicherung hat Hr.M.
vom 1981 bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses durchgehend
gearbeitet.
Weiters schreiben
Sie, dass Hr.M. auf Grund seiner
angeborenen schweren Behinderung nie in der Lage war, seinen Unterhalt
selbständig zu verdienen.
Meine konkrete
Frage lautet: "Definieren Sie mir bitte genau, wann sich nach Ihren
Vorstellungen ein Mensch seinen Lebensunterhalt nicht verschaffen
kann."
Nach der
gesetzlichen Definition tritt dies dann ein, wenn der Behinderte bei seiner
beruflichen Tätigkeit pro Jahr weniger verdient als der ASVG Richtsatz gem.
§ 293 Abs. 1 ASVG beträgt. Dabei sind ein Pflegegeld und etwaige
andere steuerfreie Unterstützungen nicht zu berücksichtigen. Da auch
Mindestrentner, die nicht behindert sind, mit diesem Richtsatzeinkommen ihren
Unterhalt bestreiten müssen und auch können, ist dieser Richtsatz auch
auf Behinderte anzuwenden.
Die zweite Frage
wäre: "Wie ist dieser Umstand auf
Hr.M anzuwenden, wenn dieser ein
Jahreseinkommen von zuletzt über 13.000,-- Euro hat. Ist er mit diesem
Einkommen nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten?"
In dem Schreiben
führen Sie weiter an, dass die Anspruchsvoraussetzungen somit dem Grunde
nach ab Geburt gegeben sind.
Mit dieser Aussage
befinden Sie sich außerhalb jeder gesetzlicher Norm. Bei Personen, die
erst nach dem 21. Lebensjahr nicht mehr imstande sind, sich den Unterhalt zu
verschaffen, gibt es keinen Anspruch ab Geburt. Bei behinderten Kindern,
für die auch erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, erlischt der
Anspruch auf Familienbeihilfe mit dem Zeitpunkt, wo sie ins Berufsleben
einsteigen, und selber für sich den Lebensunterhalt verdienen. Dasselbe
gilt auch für nicht behinderte Kinder. Der Sinn der Familienbeihilfe liegt
gemäß
§ 1 FLAG darin, so lange eine Unterstützung zu
gewähren, so lange die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht gegeben
ist. Weiter reichende Ansprüche sind aus dem Gesetz nicht
ableitbar.
Stellen Sie sich
folgende Situation vor: Es gibt viele Behinderte, die trotz ihrer Behinderung
voll im Berufsleben stehen. Irgendwann kommt bei jedem dieser Menschen der
Zeitpunkt, wo sie nicht mehr für sich selbst sorgen können. Beim einen
früher, beim anderen später. Wäre es so, wie Sie schreiben, und
der Anspruch entstünde von Geburt an, müsste bei jedem Behinderten ein
Anspruch ab dem Zeitpunkt gegeben sein, wenn er nicht mehr erwerbsfähig
ist. Dies müsste dann auch für nicht behinderte Personen gelten, die
im Alter auf Grund von Krankheiten einen Grad der Behinderung bescheinigt
bekommen. Sie müssen selbst erkennen, dass dies nicht im Sinne der
Gesetzgebung sein kann..."
Die Sachwalterin äußerte sich mit Schreiben vom
6. Mai 2004 wie folgt:
"Zu Ihrem Ersuchen
um Ergänzung verweise ich zunächst auf mein begleitendes Schreiben zu
den Anträgen auf Familienbeihilfe und erh Familienbeihilfe für
Hr.M, wo ich die Hintergründe meines
Antrages, nämlich die geistige Minderbegabung nach einem Geburtstrauma,
bereits bekanntgegeben habe.
Ergänzend
schicke ich den Bescheid des Bundessozialamtes und verweise ausdrücklich
auf das Beiblatt zu diesem Bescheid, wo
Hr.M aufgrund seines Geburtstraumas 50 %
Behinderung attestiert wurden.
Die Voraussetzungen
der Gewährung von Familienbeihilfe und erh. Familienbeihilfe sind somit dem
Grunde nach gegeben, nämlich
1. Behinderung vor
dem 21. Lebensjahr (im konkreten Fall ab Geburt)
2. die daraus
abgeleitete und vom Bundessozialamt bestätigte Behinderung von 50 % ab
Geburt."
Das Finanzamt erließ am 1. Juni 2004 einen Bescheid,
mit dem es den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe mit folgender
Begründung abwies:
"Für
großjährige Kinder ist für die Zuerkennung der Familienbeihilfe
und erhöhte Familienbeihilfe nicht der Grad der Behinderung, sondern das
Vorliegen der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr
maßgebend.
Da
Hr.M. bis März 2004 gearbeitet hat,
liegt diese Voraussetzung nicht vor und es besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe..."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 29. Juni 2004 gegen den
Bescheid vom 1. Juni 2004 mit folgender Begründung Berufung:
"Es ist richtig,
dass Hr.M., wie auch aus dem
Versicherungsdatenauszug ersichtlich, bis 2004 in einem aufrechten
"Dienstverhältnis" gestanden ist. Was aus dem Versicherungsdatenauszug
jedoch nicht hervorgeht, ist der Umstand, dass es sich jeweils um
geschützte Arbeitsplätze gehandelt hat und
Hr.M. aufgrund seiner ab Geburt
bestehenden geistigen Behinderung nie in der Lage war, einer Tätigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Dies ergibt sich aus dem Bescheid des
Amtes der NÖ. Landesregierung vom 3.4.1984, mit dem
Hr.M Sozialhilfe in Form der Hilfe durch
geschützte Arbeit ab 5.12.1983 gewährt wurde sowie aus den jeweiligen
Bescheiden des Bundessozialamtes. Dem Schreiben des neurologischen Krankenhauses
der Stadt Wien - Rosenhügel - vom 11.2.1985 an das Bezirksgericht Ybbs ist
zu entnehmen, dass Hr.M. von 1968 bis 1976
in ambulanter fachärztlicher Behandlung gestanden ist. Diagnostiziert wurde
ein Zustandsbild nach Encephalopathie mit Oligophrenie und Autismus. Aufgrund
dieser Behinderung konnte Hr.M. lediglich
die Sonderschule besuchen und zwar in einem Heim der NÖ Landesregierung in
Mödling.
Im Beschluss
über die Bestellung eines Sachwalters vom 3.5.1985 wird als medizinische
Voraussetzung für die SW-Bestellung das Vorliegen eines "perinatalen
Hirnschadens mit einer psychischen Behinderung und zwar einem Schwachsinn im
Ausmaß einer Debilität schweren Grades" genannt.
Zum Zeitpunkt der
Bestellung eines Sachwalters hatte Hr.M.
bereits einen geschützten Arbeitsplatz, um dessen Vermittlung sich das
Jugendamt sehr bemüht hatte. Hr.M.
war seit Beginn seiner "Arbeitstätigkeit" immer nur auf geschützten
Arbeitsplätzen beschäftigt. Es ist evident, dass Menschen auf
geschützten Arbeitsplätzen lediglich deshalb beschäftigt werden,
weil dafür eine entsprechende Leistung der öffentlichen Hand, im
gegenständlichen Fall der Sozialhilfe, geboten wird. Die Hilfe auf einem
geschützten Arbeitsplatz besteht nach den Bestimmungen des NÖ SHG
darin, dass entweder mit Hilfe eines Landeszuschusses für einen
Arbeitsplatz besondere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, durch die der
Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, eine ausreichende Arbeitsleistung zu
erbringen, oder dem Arbeitgeber die Minderleistung teilweise abgegolten wird.
Bereits aus der gesetzlichen Definition ist ersichtlich, dass eine vollwertige
Arbeitsleistung von Menschen, denen Hilfe durch geschützte Arbeit
gewährt wird, nicht erwartet und dem Dienstgeber sein besonderes
Entgegenkommen finanziell abgegolten wird.
Hr.M. war daher auf
Grund seiner erwiesenen geistigen Behinderung und der nachweislichen
Beschäftigung auf einem geschützten Arbeitsplatz bereits vor dem 21.
Lebensjahr erwerbsunfähig.
Auch wenn der VwGH
wiederholt ausgesprochen hat, dass eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe
notwendige Annahme widerlegt, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in
der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, so ist die belangte
Behörde dennoch verpflichtet zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
jemals imstande gewesen ist, einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbaren
Beschäftigung nachzugehen (VwGH vom 28.1.1997, 95/14/0125).
Es sind daher auch
sämtliche vorgelegten Unterlagen im Beweisverfahren zu berücksichtigen
bzw. wird beantragt, ein Sachverständigengutachten eines Facharztes
für Neurologie und Psychiatrie zur Beurteilung der Frage der dauernden
Erwerbsunfähigkeit einzuholen und die ehemaligen Dienstgeber zu Fragen der
"Arbeitsleistung" von Hr.M als Zeugen zu
befragen..."
Das Finanzamt vernahm seinen letzten Dienstgeber des Bw.
als Auskunftsperson und nahm darüber folgende Niederschrift auf:
"Hr.M.
hat von 1990 - März 2004 in meinem Betrieb als Hilfskraft gearbeitet. Er
hat die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt, wohl aber etwas langsamer.
Als Ausgleich dafür wurde ein Zuschuss zu den Lohnkosten vom
Bundessozialamt bezahlt. Abschließend kann über
Hr.M gesagt werden, dass er eine
entsprechende Arbeitsleistung erbracht hat."
Das Finanzamt erließ am 14. Oktober 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung abwies.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Bei der
Beurteilung der Feststellung, ob Hr.M.
sich den Lebensunterhalt verschaffen konnte, kommt es nicht darauf an, ob es
sich um einen geschützten Arbeitsplatz handelt. Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat in einer Berufungsentscheidung vom August 2004 folgenden
Rechtssatz erlassen.
"Eine
mehrjährige berufliche Tätigkeit eines Kindes widerlegt die für
den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967
notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies gilt auch dann, wenn der
Arbeitgeber für die Beschäftigung des Behinderten oder die Entlohnung
zum betriebsüblichen oder kollektivvertraglichen Entgelt einen
Landeszuschuss erhalten hat. Ausschlaggebend ist lediglich, ob das Kind in der
Lage war, eine in der Wirtschaft benötigte Arbeitsleistung zu
erbringen."
Zu diesem Zweck
wurde der letzte Arbeitgeber des Hr.M, bei
dem er über 10 Jahre gearbeitet hat, befragt. Die Grundaussage war,
dass Hr.M. die von ihm erwartete
Arbeitsleistung erbracht hat. Wenn er also mit 27 Jahren mehr als 10 Jahre lang
fähig war, die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen, so muss dieser
Umstand auch auf das 21. Lebensjahr angewendet werden können.
Zu Ihrem
Standpunkt, die Behinderung bestehe bereits seit Geburt, hat der UFS ebenfalls
im Juni 2004 folgenden Rechtssatz erlassen:
"Liegen
die Funktionsbeeinträchtigungen eines volljährigen Kindes bereits seit
Geburt vor, ist es jedoch nach Eintritt der Volljährigkeit und über
das 21. Lebensjahr hinaus in einem Dienstverhältnis beschäftigt,
besteht nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da
die im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres vorhandene Behinderung
offenkundig keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkte."
Aus diesen
Gründen muss die Berufung als unbegründet abgewiesen
werden."
Die Bw. stellte am 9. November 2004 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führt dazu aus:
"Wenn die belangte
Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung davon ausgeht, dass
Hr.M. nach Aussagen seines Dienstgebers
die von ihm erwartete bzw. geforderte Arbeitsleistung erbracht hat, so
heißt das nicht, dass Hr.M. in der
Lage gewesen ist, eine in der Wirtschaft benötigte Arbeitsleistung zu
erbringen. Ohne die hohe Zuschussleistung zu den Lohnkosten wäre niemand,
auch Hr.F., nicht bereit gewesen,
Hr.M "anzustellen". Es ist ja davon
ausgehen, dass an die "Arbeitsleistung" von
Hr.M geringste Anforderungen gestellt
wurden. Auch ist nicht immer alles so zur Zufriedenheit gelaufen, wie es sich
für die belangte Behörde darstellt, ich musste als Sachwalterin
oftmals beim Dienstgeber für Hr.M
intervenieren, damit er seinen geschützten Arbeitsplatz behalten konnte. So
beispielsweise meine Aufzeichnung vom 10.3.1998: "Gespräch mit
Hr.F,
Hr.M. kann vor Ostern wieder zu arbeiten
beginnen, wenn er bis dahin gesund ist. Er hofft aber, dass sein Arbeitstempo
durch den langen Krankenstand nicht noch verschlechtert wurde, dann wäre er
in der Fa nicht mehr tragbar".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgendes steht laut den vorgelegten Unterlagen
fest:
Beim Bw. besteht - wie auch dem Bescheid des
Bundessozialamtes vom 27. September 2001 zu entnehmen ist - eine
Minderbegabung mittleren Grades nach Geburtstrauma.
Der Bw. stand nach den Ausführungen der Sachwalterin
in ihrer Berufung vom 29. Juni 2004 in den Jahren 1968 bis 1976 in ambulanter
Behandlung. Diagnostiziert wurde ein Zustandsbild nach Encephalopathie mit
Oligophrenie und Autismus. Auf Grund dieser Behinderung besuchte der Bw. die
Sonderschule in einem Heim der NÖ. Landesregierung.
Der Bw. war seit Beginn seiner Arbeitstätigkeit immer
auf geschützten Arbeitsplätzen beschäftigt. Laut
Versicherungsdatenauszug ging er vom 1.3.1981 bis 31.3.2004 einer
Beschäftigung nach. Er war somit ab dem 18. Lebensjahr
berufstätig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu letzterem Punkt mit
Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0159, über einen vergleichbaren Fall wie
folgt entschieden:
"Die am 2.
Jänner 1967 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 11. August 1995
durch ihren Sachwalter die Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom
14. September 1995 wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer seit 1989
erzielten eigenen Einkünfte in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
In
der dagegen erhobenen Berufung führte der Sachwalter aus, die
Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht in der Lage, sich den
Lebensunterhalt zu verschaffen. Dies ergebe sich daraus, dass ihr Pflegegeld
zuerkannt worden sei und sie nunmehr im Wohnheim des Österreichischen
Hilfswerks für Taubblinde und hochgradig Hör- und Sehbehinderte
(ÖHTB) in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und auf einem
geschützten Arbeitsplatz beschäftigt sei. Eine allfällige
Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit habe auf
einem Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht.
...
Mit
dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung
als unbegründet ab. Von streitentscheidender Bedeutung sei im
Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Vollendung ihres
21. Lebensjahres zufolge ihres Leidens dauernd außerstande gewesen sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der vorgelegten
amtsärztlichen Bestätigung vom 28. Juni 1995, in der ein
Behinderungsgrad von 80 % festgestellt werde, liege bei der
Beschwerdeführerin eine Geistesschwäche ab Geburt vor. In dem im Zuge
des Berufungsverfahrens ergänzten amtsärztlichen Zeugnis werde
zusätzlich bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich
dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 96/14/0088, und die
dort angeführte Vorjudikatur).
Bereits von der
Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit 1989, somit nach
Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene Einkünfte selbst den
Lebensunterhalt verschafft. Die Beschwerdeführerin ist, vertreten durch
ihren Sachwalter, dieser Feststellung lediglich mit dem allgemeinen Hinweis
entgegengetreten, eine "allfällige Beschäftigung in der Vergangenheit"
habe auf einem außerordentlichen Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21. November 1990,
90/13/0129, ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber"
nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in
der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass die
Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa aus
caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet
selbst die Beschwerde nicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28.
Jänner 1997, 95/14/0125)."
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der
vorliegenden Unterlagen gelangte der unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis,
dass zwar der Bw. möglicherweise derzeit nicht imstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, dass diese Unfähigkeit aber jedenfalls nicht
vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren
Berufsausbildung eingetreten ist.
Auch die Ausführungen der Sachwalterin, dass es sich
bei den Arbeitsplätzen des Bw. seit Anbeginn um geschützte
Arbeitsplätze gehandelt hat, können der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen.
Vielmehr ist aus der gesamten Aktenlage klar erkennbar,
dass der letzte Arbeitgeber des Bw. von ihm sehr wohl eine dem Arbeitslohn
entsprechende Arbeitsleistung erwartet und der Bw. diese auch erbracht hat. Dass
der Bw. in Sinne des oben zitierten VwGH-Erkenntnisses aus karitativen
Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer
Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt worden sei, widerspricht eindeutig
dem Akteninhalt und wird auch von der Vertreterin des Bw. nicht
behauptet.
Es liegen somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vor.
Wien, am 27.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1933-W/04
- Stammnummer
- 13758
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF