Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1153-L/04
Familienbeihilfe, wenn das Bundessozialamt keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1153-L/04vom 26.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes y vom 27. April 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit ab 1.5.2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 27.4.2004 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die volljährige
Berufungswerberin für die Zeit ab 1.5.2004 unter Hinweis auf § 8
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Laut Bestätigung des
Bundessozialamtes sei die Berufungswerberin nicht voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird angeführt,
dass der Grad der Behinderung mehr als 40 % betrage.
In der Folge hat das Finanzamt das Bundessozialamt nochmals
um Erstellung eines Gutachtens ersucht. Von diesem Amt wurde am 17.6.2004
mitgeteilt, dass die Berufungswerberin an "chronische Uveitis mit deutlicher
Sehbehinderung" leidet und der Grad der Behinderung 90 % beträgt. Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
sei ab 1.5.2004 auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Weiters wird angeführt, dass die Berufungswerberin
nicht dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9.7.2004 wurde die
Berufung unter Anführung der §§ 6 Abs. 2 und 5 sowie 8 Abs.
5 FLAG 1967 als unbegründet abgewiesen. Da sich die Berufungswerberin nicht
in Berufsausbildung befinde und vom Bundessozialamt keine dauernde
Erwerbsunfähigkeit bescheinigt worden sei, müsse die Berufung als
unbegründet abgewiesen werden.
Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen angeführt, dass
die Berufungswerberin erheblich behindert sei und dadurch voraussichtlich nie
mehr als 25 Stunden arbeiten könne. Deshalb habe sie eine besondere Stelle
beim Magistrat als Sozialhilfearbeiterin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der
jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen. Nach § 8
Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
Bundessozialamtes vom 23.3.2004 geht ein Grad der Behinderung von 40 %
hervor. Weiters wurde der Berufungswerberin keine dauernde
Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Deshalb hat das Finanzamt den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird angeführt,
dass der Grad der Behinderung mehr als 40 % betrage.
In der Folge hat das Finanzamt das Bundessozialamt nochmals
um Erstellung eines Gutachtens ersucht. Von diesem Amt wurde am 17.6.2004
mitgeteilt, dass die Berufungswerberin an "chronische Uveitis mit deutlicher
Sehbehinderung" leidet und der Grad der Behinderung 90 % beträgt. Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
sei ab 1.5.2004 auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Weiters wird angeführt, dass die Berufungswerberin
nicht dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Vom unabhängigen Finanzsenat wurde dies der
Berufungswerberin mit Schreiben vom 14.3.2005 zur Kenntnis gebracht und weiters
wurde ihr die Möglichkeit geboten, gegebenenfalls ein "Gegengutachten"
beizubringen. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Auf Grund der Gutachten des Bundessozialamtes kann aber
nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit ab
1.5.2004 ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 26.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1153-L/04
- Stammnummer
- 18726
- Gültig
- 26.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF