Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3481-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3481-W/02vom 14.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Christiane
Adensamer, Sachwalterin, 3370 Ybbs, Stauwerkstr. 1, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Melk betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe
ab 1. April 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. am 23.10.1961, ist durch
eine Sachwalterin vertreten (Beschluss vom 20.12.2000 des Bezirksgerichtes
Melk).
Strittig ist, ob dem Bw. Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe ab April 1997 zusteht.
Laut Ärztlicher Bescheinigung (Beih3) vom 13.
März 2002 besteht beim Bw. eine 100%ige Behinderung seit Geburt und ist er
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der Bw. war laut Versicherungsdatenauszug vom 22. März
2002 wie folgt beschäftigt:
|
2.11.1978
- 2.12.1981
|
Arbeiter
|
25.12.1981
- 1.3.1982
|
Arbeiter
|
15.3.1982
- 25.6.1982
|
Arbeiter
|
28.6.1982
- 7.9.1982
|
Arbeiter
|
13.9.1982
- 31.12.1983
|
Arbeiter
|
1.1.1984
- 28.6.1985
|
Arbeiter
|
2.7.1985
- 21.1.1987
|
Arbeiter
|
27.1.1987
- 31.12.1991
|
Arbeiter
|
1.1.1992
- 30.4.1993
|
Arbeiter
|
3.5.1993
- 5.7.1993
|
Arbeiter
|
25.4.1994
- 4.12.1994
|
Arbeiter
|
20.4.1995
- 31.12.1995
|
Arbeiter
|
1.1.1996
- 11.1.1996
|
Arbeiter
|
22.1.1996
- 25.1.1996
|
Arbeiter
|
22.7.1996
- 22.11.1996
|
Arbeiter
|
25.8.1997
- 15.1.1998
|
Arbeiter
Der Bw. arbeitete in den oben angeführten Zeiten bei
verschiedenen Erzeugungs-, Handels- und Vertriebsgesellschaften sowie bei
Bauunternehmen.
In den Zeiten dazwischen bezog der Bw. Kranken- und
Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe.
Laut dem Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen
Landesregierung vom 9. Februar 2001 wurde dem Bw. ab 5. Februar 2001 für
die Dauer von maximal 2 Jahren der Aufenthalt im Verein Wohnen und Arbeit in W
bewilligt.
Des Weiteren ist dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Melk vom 6. November 2001 zu entnehmen, dass der Bw. vom 1.2.2001 bis 31.1.2004
Pflegegeld der Stufe 2 erhält.
Das Finanzamt erließ am 5. April 2002 einen
abweisenden Bescheid und begründete diesen wie folgt:
"Für
erheblich behinderte Kinder besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe und
erhöhte Familienbeihilfe, wenn die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem
21. Lebensjahr eingetreten ist. Laut Hauptverband d.
Sozialversicherungsträger liegen seit 1. Juli 1977 laufend
Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung vor, womit die dauernde
Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist (Vollendung
d. 21. Lebensjahres mit 23. Oktober 1982)..."
Die Sachwalterin erhob mit Schreiben vom 12. April 2002 mit
folgender Begründung Berufung:
"Laut
amtsärztlichem Gutachten ist Bw seit
Geburt zu 100 % und auf Dauer erwerbsunfähig und nicht in der Lage, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das
amtsärztliche Gutachten beruht nicht nur auf offensichtlichen Tatsachen,
sondern unter anderem auch auf Feststellungen in einem Gerichtsurteil des
Landesgerichts St. Pölten, in dem dasselbe festgestellt wird. Dieses
Gerichtsurteil seinerseits stützt sich wiederum auf fachärztliche
Gutachten und Feststellungen.
Wenn nun aufgrund
eines Versicherungsdatenauszugs behauptet wird, dass
Bw nach dem 21. Lebensjahr
erwerbsfähig war, so widerspricht das allen bisherigen ärztlichen
Feststellungen und hat somit keinerlei haltbare Grundlage. Der Umstand, ob
jemand versichert war, Versicherungszeiten erworben hat oder zu einem
Arbeitsverhältnis angemeldet war, begründet noch lange keine objektiv
gegebene Arbeitsfähigkeit oder gar eine
Selbsterhaltungsfähigkeit."
Das in der Berufung angegebene Urteil des Landesgerichtes
St. Pölten enthält folgende Entscheidungsgründe:
"Mit Bescheid
der beklagten Partei vom 2.4.2001 zu Aktenzeichen ... wurde der Antrag auf
Zuerkennung der Invaliditätspension mit der Begründung abgelehnt, dass
Invalidität nicht vorliege.
Dagegen richtet
sich die rechtzeitig eingebrachte Klage, in welcher im wesentlichen vorgebracht
wird, dass der Kläger auf Grund seines im Dezember 1997 erlittenen
Mopedunfalles mit Schädel-Hirntrauma arbeitslos sei.
Die im Zuge des
Sachwalterschaftsverfahrens eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass eine
primäre geistige Behinderung und ein organisches Psychosyndrom nach einem
Schädel-Hirntrauma vorliege, auf Grund dessen der Kläger nicht mehr in
der Lage sei, eine dem freien Arbeitsmarkt entsprechende Tätigkeit
auszuüben.
Er sei in einem
Betreuungsprogramm des Vereins Wohnen und Arbeiten zu je drei Stunden in einer
Arbeitseinheit eingeteilt, wobei er die ihm zugewiesenen Arbeiten, die
überdies nur geringen körperlichen Aufwand und eher mäßig
kognitive Leistungen verlangten, zwar kurzfristig so recht und schlecht
erbringen könne, unter Zeitdruck könne er aber überhaupt nicht
arbeiten und er sei zudem permanent unfallgefährdet. Auf Grund essen sei er
nicht in der Lage, einer am allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen
Beschäftigung nachzugehen, weshalb er als invalide anzusehen
sei.
Die beklagte Partei
bestritt, beantragte die Klagsabweisung und brachte zum einen vor, dass der
Kläger nach dem Ergebnis der durchgeführten fachärztlichen
Untersuchung noch alle Arbeiten, die geistig einfach und ohne besonderen
Zeitdruck zu verrichten seien, verrichten könne. Überdies wurde
vorgebracht, dass die intellektuelle Minderbegabung und die sich daraus
ergebenden Einschränkungen, wie sie beim Kläger vorliegen würden,
bereits seit Geburt bestehen würden, somit das Leiden ins Erwerbsleben
eingebracht worden sei... Der am 23.10.1961 geborene Kläger leidet an einem
mäßiggradig ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndrom, einer
primär intellektuellen Grenzbegabung im Sinn leichtgradiger Unterbegabung,
jeweils mäßiggradig ausgeprägten depressiv-dysphorischen
Zustandsbild sowie Herdsymptomatik fronto-parietal beidseits, Cephalaea und
einer Coxalgie rechts ohne Bewegungseinschränkung.
Der
durchgeführte Psycho- und Arbeitstest ergab eine unterdurchschnittliche
Intelligenz mit einem IQ von 72 im Sinne einer primären Mangelbegabung mit
sekundären Abbauzeichen, weiters jeweils knapp durchschnittliche
Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeitsleistung und herabgesetzte
Daueraufmerksamkeit und psychoreaktive Dauerbelastbarkeit. Auch die
psychomotorischen Arbeitsleistungen, die Koordination im Finger-Handbereich
sowie die Faktoren Menge, Tempo, Güte, Genauigkeit und Konstanz der Arbeit
lagen für sämtliche Tätigkeiten im unteren Normbereich und
psychodiagnostisch wurde ein mäßiggradig organisches Psychosyndrom
festgestellt.... Die bestehenden Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit des Klägers beruhen im Wesentlichen auf der
angeborenen primären Mangelbegabung und hat sich durch den im Dezember 1997
erlittenen Unfall lediglich eine geringgradige Verschlechterung dahin ergeben,
als das Ausmaß der ursprünglichen Arbeitsleistung von fünf oder
sechs Stunden vor dem Unfall auf nunmehr vier Stunden täglich weiter
eingeschränkt wurde. Die weiteren Einschränkungen bestehen bereits von
Geburt des Klägers an.
Der Kläger hat
in den letzten 15 Jahren vor Stichtag, dem 1.2.2001, insgesamt 118
Beitragsmonate erworben, wobei er insgesamt 115 Monate als Hilfsarbeiter
beschäftigt war.
... Der
Sachverständige (legte) nachvollziehbar und schlüssig dar, dass beim
Kläger auch vor jenem im Dezember 1997 erlittenen Verkehrsunfall
Arbeitsfähigkeit nicht vorgelegen hat, zumal der Sachverständige
insbesonders ausführte, dass die Einschränkungen des Klägers zu
etwa 95 % auf die angeborene primäre Mangelbegabung
zurückzuführen seien und sich durch den Unfall lediglich eine
geringgradige Verschlechterung im Hinblick auf das Ausmaß der
täglichen Arbeitszeit von ursprünglich 5 oder 6 Stunden auf nunmehr
vier Stunden ergeben hätte, die weiteren Einschränkungen seiner
Leistungsfähigkeit hätten im dargestellten Umfang bereits von Geburt
an bestanden.
...Nachdem beim
Kläger, wie festgestellt, bereits von Geburt an ein Gesundheitszustand
vorliegt, der eine Mindestleistungsfähigkeit, welche am Arbeitsmarkt
verwertet werden kann, nicht ermöglicht oder ermöglicht hat und sich
durch den Unfall im Dezember 1997 keine wesentliche Veränderung oder
Verschlechterung im Zustand ergeben hat, kann daher nicht von einem Herabsinken
der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden, sondern wurde die
Arbeitsunfähigkeit vom Kläger bereits in das Erwerbsleben eingebracht,
sodass insgesamt mangels Vorliegens von Invalidität das Klagebegehren
spruchgemäß abzuweisen war...."
Das Finanzamt erließ am 25. April 2002 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung als mit folgender Begründung
ab.
"Familienbeihilfe
wird gewährt für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Bw hat vom 17.
Lebensjahr bis zum 32. Lebensjahr durchgehend gearbeitet und später mit
Unterbrechungen bis zum 37. Lebensjahr. Daraus geht hervor, dass die
Selbsterhaltungsfähigkeit bis weit über das 21. Lebensjahr hinaus
gegeben war.
Auch aus dem
beigelegten Gerichtsurteil geht nichts Gegenteiliges hervor. Es wird hierin nur
bescheinigt, dass eine geistige Minderbegabung bereits seit Geburt
vorliegt.
Ob diese geistige
Minderbegabung jedoch dazu führte, dass
Bw bereits vor dem 21. Lebensjahr
außerstande war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann im Nachhinein
nur in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt werden.
Tatsächlich hat Bw 20 Jahre
gearbeitet, davon fast 15 Jahre bei ein und derselben Firma.
Zur Behauptung, ein
Arbeitsverhältnis begründe noch lange keine objektiv gegebene
Arbeitsfähigkeit oder gar eine Selbsterhaltungsfähigkeit, werden
folgende Entscheidungen des VwGH angeführt:
VwGH v. 25.1.1984,
Z. 82/13/0222
Ein Kind, das trotz
eines vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Leidens oder Gebrechens
in der Lage war, seinen Lebensunterhalt durch ein Dienstverhältnis durch
Jahre hindurch nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu verdienen, erfüllt
nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c, weil die im Zeitpunkt der
Vollendung des 21. Lebensjahres vorhandene Behinderung offenkundig keine
dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkte.
VwGH v. 24.10.1995,
Z. 91/14/0197
War ein Kind bis
zur Vollendung seines 21. Lebensjahres bei verschiedenen Arbeitgebern
mehrjährig beschäftigt, widerlegt dies die für den Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. c notwendige Annahme, das Kind sei
infolge seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen."
Die Sachwalterin stellte mit Schreiben vom 22. Mai 2002 den
Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Sie verwies insbesondere auf das amtsärztliche Gutachten sowie auf
das Gerichtsurteil des Landesgerichtes St. Pölten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben volljährige Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 bis
3).
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d iVm Abs. 5 des FLAG 1967 haben volljährige
Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des
Absatzes 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgendes steht laut den vorgelegten Unterlagen
fest:
§Der Bw. hat seit Geburt eine geistige
Minderbegabung.
§Der Bw. hat in den letzten 15 Jahren vor
dem 1.2.2001 insgesamt 118 Beitragsmonate erworben, wobei er insgesamt 115
Monate als Hilfsarbeiter beschäftigt war.
§Der Bw. war im maßgeblichen Zeitraum
nie auf einem geschützten Arbeitsplatz tätig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
21.2.2001, 96/14/0159, über einen vergleichbaren Fall wie folgt
entschieden:
"Die am 2.
Jänner 1967 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 11. August 1995
durch ihren Sachwalter die Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom
14. September 1995 wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer seit 1989
erzielten eigenen Einkünfte in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
In
der dagegen erhobenen Berufung führte der Sachwalter aus, die
Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht in der Lage, sich den
Lebensunterhalt zu verschaffen. Dies ergebe sich daraus, dass ihr Pflegegeld
zuerkannt worden sei und sie nunmehr im Wohnheim des Österreichischen
Hilfswerks für Taubblinde und hochgradig Hör- und Sehbehinderte
(ÖHTB) in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und auf einem
geschützten Arbeitsplatz beschäftigt sei. Eine allfällige
Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit habe auf
einem Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht.
...
Mit
dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung
als unbegründet ab. Von streitentscheidender Bedeutung sei im
Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Vollendung ihres
21. Lebensjahres zufolge ihres Leidens dauernd außerstande gewesen sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der vorgelegten
amtsärztlichen Bestätigung vom 28. Juni 1995, in der ein
Behinderungsgrad von 80 % festgestellt werde, liege bei der
Beschwerdeführerin eine Geistesschwäche ab Geburt vor. In dem im Zuge
des Berufungsverfahrens ergänzten amtsärztlichen Zeugnis werde
zusätzlich bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich
dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 96/14/0088, und die
dort angeführte Vorjudikatur).
Bereits von der
Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit 1989, somit nach
Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene Einkünfte selbst den
Lebensunterhalt verschafft. Die Beschwerdeführerin ist, vertreten durch
ihren Sachwalter, dieser Feststellung lediglich mit dem allgemeinen Hinweis
entgegengetreten, eine "allfällige Beschäftigung in der Vergangenheit"
habe auf einem außerordentlichen Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21. November 1990,
90/13/0129, ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber"
nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in
der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass die
Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa aus
caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet
selbst die Beschwerde nicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28.
Jänner 1997, 95/14/0125)."
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der
vorliegenden Unterlagen gelangte der unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis,
dass zwar der Bw. möglicherweise derzeit nicht imstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, dass diese Unfähigkeit aber jedenfalls nicht
vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren
Berufsausbildung eingetreten ist.
Für den Standpunkt des Bw. spricht
ausschließlich das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten, in dem
festgestellt wird, dass die Arbeitsunfähigkeit vom Bw. bereits ins
Erwerbsleben eingebracht wurde.
Allerdings lässt sich dadurch dennoch das Faktum nicht
entkräften, dass der Bw. tatsächlich jahrelang berufstätig war,
wobei im Einzelnen auf die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung
verwiesen wird. Es ist auch in keiner Weise erkennbar, dass der Bw. im Sinne des
oben zitierten VwGH-Erkenntnisses nur aus karitativen Überlegungen oder zu
therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer
behandelt worden sei. Dies wird auch von der Sachwalterin nicht behauptet. Die
Arbeitgeber haben vielmehr ganz offensichtlich sehr wohl vom Bw. eine
Arbeitsleistung erwartet, die dieser auch nach Maßgabe seiner
eingeschränkten Fähigkeiten erbracht hat.
Nicht verständlich sind die Ausführungen der
Sachwalterin in ihrer Berufung: "Der
Umstand, ob jemand versichert war, Versicherungszeiten erworben hat oder zu
einem Arbeitsverhältnis angemeldet war, begründet noch lange keine
objektiv gegebene Arbeitsfähigkeit oder gar eine
Selbsterhaltungsfähigkeit". Sofern die Sachwalterin hierin nicht
bloße Scheinmeldungen anspricht, würde dies nämlich bedeuten,
dass eine tatsächlich ausgeübte Arbeit noch keinen Rückschluss
auf die Arbeitsfähigkeit zulässt.
Es liegen somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vor.
Wien, am 14.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3481-W/02
- Stammnummer
- 14649
- Gültig
- 14.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF