Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1183-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn mehrjährige berufliche Tätigkeit in einer karitativen Einrichtung vorliegt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1183-W/07vom 23.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die seit vielen Jahren in einer von einem geistlichen Orden betriebenen Einrichtung beschäftigte Bw. nicht bloß aus karitativen Erwägungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt, liegt keine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AB, F, vertreten durch XY,
Rechtsanwalt, W, vom 13. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 1. Juni 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und
erhöhten Familienbeihilfe ab April 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die am 00.00.1956 geborene Berufungswerberin (Bw.) ist seit
1972 in einem von einem geistlichen Orden betriebenen Altenwohnheim als
Hausarbeiterin tätig.
Im April 2006 beantragte sie durch ihren Sachwalter die
Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 wies das Finanzamt den Antrag
- nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen - im Wesentlichen mit
der Begründung ab, dass die Bw. seit 1972 berufsätig sei und für
ihren Lebensunterhalt selbst aufkomme, weshalb eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Daher hätte sowohl auf ein
Gutachten des Bundessozialamtes betreffend des Behinderungsgrades sowie auf eine
Überprüfung, ob die Erkrankung vor Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetreten sei, verzichtet werden können.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der
Sachwalter aus, dass die Berufstätigkeit der Bw. nicht mit dem freien
Arbeitsmarkt vergleichbar sei. Sie sei im Heim als Küchen- und Zimmerhilfe
angestellt und erhalte auch nur ein um die Abzüge für Essen und
Unterkunft vermindertes Gehalt. Die Umsorgung der Bw. im Rahmen ihrer
Beschäftigung sei daher alleine auf Grund der Gehaltsabrechnung zu ersehen.
Sie sei aber auch durch die psychische Beeinträchtigung bedingt. Wäre
die Bw. nicht im Heim aufgenommen, wäre sie ohne Beschäftigung. Dies
auf Grund ihrer psychischen Beeinträchtigung. Da es sich nicht um eine
vergleichbare Arbeitstätigkeit handle, liege auch nicht
Erwerbsfähigkeit vor.
Es sei daher zu Unrecht unterlassen worden, ein
Fachgutachten durch das Bundessozialamt einzuholen. Weiters liege die
Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr vor. Der Zustand der Bw.
sei ein Dauerzustand.
In der Folge wurde der Arbeitgeber der Bw., das Altersheim
Heim, gem. § 143 BAO ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
Die
Bw. ist bei Ihnen beschäftigt. Bitte um Bekanntgabe ihrer Tätigkeit
und genaue Beschreibung ihres Tätigkeitsfeldes.
Werden
die der Bw. zugeteilten Arbeiten zufriedenstellend erledigt?
Wie
hoch ist ihre monatliche Entlohnung?
Welchen
Betrag muss die Bw. für die Unterkunft (samt Essen) bezahlen?
Wird
das "Unterkunftsentgelt" automatisch von der Entlohnung abgezogen?
In Beantwortung dieses Auskunftsersuchens wurde dem
Finanzamt mitgeteilt, dass die Bw. im Reinigungsdienst tätig sei und einer
ständigen Kontrolle benötige. Bei den ihr zugeteilten Arbeiten
würden Ausfälle toleriert. Weiters wurde dem Finanzamt eine
Lohn-/Gehaltsabrechnung betreffend den Zeitraum September 2006 übermittelt
und bestätigt, dass die im Heim in ungekündigter Stellung als
Hausarbeiterin beschäftigte Bw. derzeit monatlich folgende Beträge
erhalte:
|
Bruttolohn
|
€ 835,11
|
abzügl. ges. Abzüge
|
€ 152,00
|
abzügl. Essen und Unterkunft
|
€ 170,05
|
Nettolohn
|
€ 513,06
Außerdem wurde vom Finanzamt ein fachärztliches
Gutachten des Bundessozialamtes Wien eingeholt. In diesem Gutachten vom
9.10.2006 wurde bei der Bw. auf Grund einer mentalen Retardierung mittleren
Grades eine 50%-ige Behinderung diagnostiziert, wobei laut Sachverständigem
die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der
Behinderung auf Grund der vorgelegten Befunde ab 1.4.1956 möglich war.
Außerdem wurde bescheinigt, dass die Bw. voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und unter Bezugnahme auf das
Erkenntnis des VwGH vom 25. Februar 1997, Zl. 96/14/0088, ausgeführt, dass
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegenstünde,
die Bw. sei infolge ihrer Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Bw. sei seit 2.5.1973 laufend als
Hausarbeiterin im Heim beschäftigt und beziehe auf Grund dieser
Beschäftigung Einkünfte iHv 835,11 € brutto monatlich.
Alleine die mehr als 33-jährige ununterbrochene Tätigkeit spreche
gegen eine dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Dem Einwand, dass die Tätigkeit nur aus karitativen
Zwecken vergeben worden sei, wurde unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 21.
November 1990, Zl. 90/13/0129, entgegengehalten, dass ein Entgegenkommen des
Arbeitgebers nicht der Annahme entgegenstehe, eine Person sei auf Grund ihrer
Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Auch wenn die Tätigkeit als Hausarbeiterin in einem
Altenwohnheim keine hohen Anforderungen habe und die Bw. eventuell anderswo
keine Beschäftigung finden würde, sei es ein Faktum, dass sie seit
über 33 Jahren berufstätig sei und ganz offensichtlich die ihr
übertragenen Aufgaben nach Maßgabe ihrer beschränkten
Fähigkeiten erfülle und auch dementsprechend entlohnt werde.
Somit sei eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht
gegeben.
Mit Eingabe vom 11. April 2007 wurde die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung beantragt und
ergänzend vorgebracht, dass die Arbeitsleistung der Bw., gleichgültig
ob sie tatsächlich eine Geldzahlung dafür erhalte, nicht geeignet sei,
ihr auf Dauer einen Unterhalt zu verschaffen. Darüber seien keine konkreten
Erhebungen getroffen worden. Tatsache sei, dass die Bw. regelmäßig
Ausfälle bei der Arbeit habe, die nur deshalb keine Auswirkung auf die
Beschäftigung hätten, weil diese so zugeteilt werde, dass sie an sich
entbehrlich sei. Die Beschäftigung solle das Selbstwertgefühl der Bw.
unterstützen, habe aber keine weitere Außenwirkung. Dass dafür
entgegen den sonstigen Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt auch noch monatliche
Geldzahlungen erfolgten, sei ein Glück für die Bw. Eine dauerhafte
Eignung zum Erwerb könne daraus nicht abgeleitet werden. Tatsächlich
sei sie ungeeignet, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Arbeitgeber,
ein geistlicher Orden, zeige, dass er aus rein karitativen Zwecken die Bw.
beherberge und ihr als Anerkennung Geld leiste. Von einer Erwartung einer
Gegenleistung könne auf Grund der niederschwelligen und jederzeit
ersetzbaren Tätigkeit der Bw. nicht gesprochen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Fest steht im
vorliegenden Fall, dass die Bw. seit ihrer Geburt an einer Intelligenzminderung
mittleren Grades leidet und dass sie seit dem Jahre 1972 im Altenwohnheim Heim
entgeltlich beschäftigt ist.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit des Kindes stehe der Annahme entgegen, das Kind sei
infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen (vgl. das Erkenntnis vom 25. Februar 1997,
96/14/0088, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Das Finanzamt
hat den Antrag der Bw. mit der Begründung abgewiesen, sie seit 1972
ununterbrochen berufsätig und komme für ihren Lebensunterhalt selbst
auf, weshalb eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.
Die Bw.
behauptet nun, ihre Beschäftigung sei nicht mit dem freien Arbeitsmarkt
vergleichbar und zudem nicht geeignet, ihr auf Dauer einen Unterhalt zu
verschaffen. Ihr Arbeitgeber beschäftige sie aus rein karitativen
Erwägungen und leiste ihr als Anerkennung Geld. Eine Gegenleistung werde
von ihr auf Grund der niederschwelligen und jederzeit ersetzbaren Tätigkeit
nicht erwartet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom
28. Jänner 1997, 95/14/0125, ausgeführt hat, kann von einer
beruflichen Tätigkeit indes nicht gesprochen werden, wenn der "beruflich
Tätige" keine (Arbeits)Leistungen erbringt, wenn also eine Einrichtung
bereit ist, aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken
eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu
behandeln.
Im Erkenntnis vom 21. November 1990, 90/13/0129 hat der
Verwaltungsgerichtshof zwar ausgesprochen, es komme nicht darauf an, daß
der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft
werden könne, er hat aber darauf abgestellt, ob sich die betreffende Person
durch Arbeitsleistungen den Unterhalt verschaffen kann.
Im gegenständlichen Fall ist auf Grund der
Beantwortung eines entsprechenden Auskunftsersuchens des Finanzamtes durch die
Heimleitung des Altenwohnheimes davon auszugehen, dass die als Hausarbeiterin
(im Reinigungsdienst) tätige Bw. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
einer ständigen Kontrolle bedarf und dass bei den ihr zugeteilten Arbeiten
"Ausfälle" toleriert werden.
Aus der Anfragenbeantwortung geht jedoch nicht hervor,
daß die Bw. im Grunde keine (verwertbare) Arbeitsleistungen erbracht hat.
Es ist daraus auch nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber der Bw. von ihr keine
dem Arbeitslohn entsprechende - wenn auch den eingeschränkten
Fähigkeiten der Bw. angepasste - Arbeitsleistung erwartet hat.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass auch geistig nicht
behinderte Personen mitunter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
(ständig) kontrolliert oder beaufsichtigt werden, damit die ihnen
zugewiesenen Arbeiten zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers erledigt werden.
Die Notwendigkeit einer ständigen Kontrolle durch den Arbeitgeber bedeutet
daher nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates noch nicht, dass eine
(verwertbare) Arbeitsleistung überhaupt nicht erbracht wird. Ebenso kann
daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass die Bw. ohne Erwartung einer
Gegenleistung im Altenwohnheim beschäftigt wird.
Auch der Umstand, dass bei den der Bw. zugeteilten Arbeiten
gelegentlich "Ausfälle" toleriert werden, führt noch nicht zur
Unfähigkeit, am Arbeitsmarkt Einkünfte zu erzielen.
Dem Vorbringen, die Abgabenbehörde hätte keine
konkreten Erhebungen hinsichtlich der von der Bw. erbrachten Arbeitsleistungen
durchgeführt, ist entgegenzuhalten, dass das Finanzamt ohnehin ein
diesbezügliches Auskunftsersuchen mit ganz konkreten Fragen an das Heim
gerichtet hat.
Allerdings ist nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens nicht
geeignet, die Behauptung der Bw., sie werde aus rein karitativen Erwägungen
im Heim beschäftigt, weil ihre Arbeitsleistung nicht geeignet sei, ihr auf
Dauer einen Unterhalt zu verschaffen, zu verifizieren.
Es mag vielleicht zutreffen, dass die Bw. auf dem freien
Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbar wäre und dass für ihre Anstellung
im Heim (auch) karitative Überlegungen (mit)entscheidend gewesen sein
mögen, doch ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Bw. tatsächlich
eine ihren Fähigkeiten entsprechende, durchaus verwertbare Arbeitsleistung
erbringt (Gegenteiliges wurde jedenfalls von der Heimleitung nicht behauptet),
nicht davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage wäre, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Allein die Tatsache, dass die Bw. in einer karitativen
Einrichtung beschäftigt ist, spricht noch nicht gegen die Unfähigkeit,
eine Erwerbstätigkeit iS der zitierten Bestimmungen des FLAG
auszuüben.
Dass der Bw. lediglich zur Unterstützung ihres
Selbstwertgefühles Arbeiten zugeteilt werden bzw. diese Arbeiten eine Art
Beschäftigungstherapie sein sollen, wurde vom Arbeitgeber nicht
bescheinigt. Ebenso wurde nicht bescheinigt, dass die Bezahlung nicht für
die verrichteten Arbeiten erfolgt sei.
Dass die Bw. tatsächlich aus rein karitativen
Überlegungen ohne Erwartung einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin
behandelt worden sei, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Die Behauptung, bei der von der Bw. ausgübten
Tätigkeit handle es sich um eine "niederschwellige und jederzeit
ersetzbare" Tätigkeit, ist gleichfalls nicht geeignet, die Annahme zu
widerlegen, sie sei imstande, sich durch ihre Arbeitsleistungen den Unterhalt
selbst zu verschaffen. Auch auf dem freien Arbeitsmarkt werden solche
"niederschwelligen und jederzeit ersetzbaren" Tätigkeiten
verrichtet.
Was die Höhe des der Bw. für ihre
Hilfstätigkeiten ausbezahlten Lohnes betrifft, so ist davon auszugehen,
dass ihr - nach Abzug für Unterkunft und Essen - ein Nettobetrag iHv rund
500,-- € monatlich zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse
verbleibt, zumal die Bw. für niemanden sorgepflichtig ist. Davon abgesehen
wurde von der Bw. auch gar nicht behauptet, dass ihre Einkünfte für
ihren Unterhalt nicht ausreichen würden.
Aus den angeführten Erwägungen gelangte der
Unabhängige Finanzsenat zu der Überzeugung, dass die Bw. - nach
Maßgabe ihrer eingeschränkten geistigen Fähigkeiten - durchaus
in der Lage ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1183-W/07
- Stammnummer
- 28583
- Gültig
- 23.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF