Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0483-G/07
Dauernde Erwerbsunfähigkeit in freier Beweiswürdigung vor dem 21. Lj.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0483-G/07vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wurde im vorliegenden Gutachten lediglich über den Zeitpunkt der Änderung des Grades der Behinderung von 70 v.H. auf 80 v.H. abgesprochen und nur angeführt, dass die Untersuchte dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aufgrund der Vorgutachten und einer Rücksprache mit der ärztlichen Leiterin des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F.S. in XY, vom 14. Februar
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 16. Jänner 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und
des Erhöhungsbetrages ab 1. Juli 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Abweisung der Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages
wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte mit den Formularen Beih 1
und Beih 3 vom 19. September 2006 die rückwirkende Gewährung der
Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab Juli 2004 für ihre
Tochter. Im Zuge des Verfahrens wurde vom Finanzamt Graz-Stadt ein
ärztliches Sachverständigengutachten vom Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen angefordert. In diesem Gutachten vom 5.1.2007 wurde ein
Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt und zusätzlich darauf
verwiesen, dass bezüglich psychischer bzw. kognitiver Defizite keine
Befunde vorgelegt wurden. In erster Linie ist daher die schwere
Hörbehinderung als Ursache für die Einschränkungen im
Erwerbsleben anzunehmen. Eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit
wurde nicht angenommen, da die Tochter der Berufungswerberin seit zwei Monaten
in einer Gärtnerei beschäftigt ist.
Das Finanzamt hat den Antrag mit Bescheid vom 16.
Jänner 2007 abgewiesen und zusammenfassend ausgeführt, dass
gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für
volljährige Kinder nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die
Behinderung vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren
Berufsausbildung eingetreten ist. Auf Grund der vorliegenden Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen treffen oben angeführte
Voraussetzungen nicht zu.
Gegen diesen Bescheid wurde mit 14. Februar 2007 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und Folgendes ausgeführt:
Ich bin der Meinung, dass
bei A. durch das Zusammenkommen von
Gehörlosigkeit, Minderbegabung und psychischen Problemen leider sehr wohl
eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Vom Finanzamt wurde im Zuge des Berufungsverfahrens ein
neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
angefordert.
Nach einer neuerlichen Untersuchung am 28. März 2007
wurde im Gutachten ausgeführt, dass die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung von 80 v.H. ab 1. Oktober
2005 aufgrund der vorgelegten Befunde möglich ist. Die Untersuchte ist auch
voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Das Finanzamt erließ am 3. Mai 2007 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung worin in der Begründung zusammenfassend
festgestellt wurde, dass auch in der zweiten Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen keine dauernde Erwerbsunfähigkeit
vor dem 21. Lebensjahres festgestellt werden konnte und daher die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht
erfüllt sind.
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2005 beantragte die
Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und verwies darauf, dass die psychischen Probleme der Tochter bereits
seit ihrem 11. Lebensjahr bestanden haben und legte als Beweis eine Kopie des
Gerichtsurteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (23 Vr
1199/00-48/00) vor. Ebenso wurde ein vertrauliches Gutachten der
Schulpsychologie - Bildungsberatung des Landesschulrates für Steiermark vom
20. Dezember 1990, erstellt von Frau Dr. Ingrid Haidmayer, vorgelegt.
Mit Bericht vom 27. Juni 2007 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während der späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965,
BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§ 8
Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine
andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die
Tochter der Berufungswerberin wegen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies wurde im
Gutachten vom 10. April 2007 dokumentiert, worin ein Grad der Behinderung von 80
v.H. rückwirkend mit 1. Oktober 2005 festgestellt worden ist.
Im ersten Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 5. Jänner 2007 wurde ein Grad der Behinderung von 70
v.H. rückwirkend ab 1.7.2004 festgestellt. Zur dauernden
Erwerbsunfähigkeit wurde angemerkt, dass dies zu diesem Zeitpunkt noch
nicht sicher gesagt werden kann, weil A. seit zwei Monaten in einer
Gärtnerei arbeitet.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die körperliche
oder geistige Behinderung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG
bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw. während der Berufsausbildung (die laut
Aktenlage bis Juni 2004 gedauert hat) eingetreten ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind
sei infolge seiner Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. VwGH-Erkenntnisse v.
21.2.2001, Zl. 96/14/0159; v. 25.2.1997, Zl. 96/14/0088, und die dort
angeführte Vorjudikatur).
Von einer beruflichen Tätigkeit kann indes nicht
gesprochen werden, wenn die "beruflich Tätige" keine (Arbeits) Leistungen
erbringt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.11.1990,
90/13/0129 zwar ausgesprochen, es komme nicht darauf an, dass der Erwerb unter
den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft werden könne,
er hat aber darauf abgestellt, ob sich die betreffende Person durch
Arbeitsleistungen den Unterhalt verschaffen kann.
Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung, Stand 3. Mai 2007, war die längste
Beschäftigungsdauer 5 Monate und immer wieder unterbrochen durch
Krankengeldbezug und Arbeitslosenunterstützung.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde auch eine
vorbereitende psychiatrische Befundaufnahme für das Bezirksgericht Graz
West, erstellt von Frau Univ. Prof. Dr. Eva Körner, vorgelegt.
Zusammenfassend geht daraus hervor, dass bei der betroffenen Person eine
deutlich unter dem Durchschnitt liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit
vorliegt. Zusätzlich besteht eine hochgradige Hörbehinderung und ist
in der Vergangenheit eine psychologische Episode aufgetreten. Aufgrund dieser
Erkrankungen ist die betroffene Person nicht in der Lage, anfallende
Sachverhalte ausreichend in ihrer Bedeutung zu begreifen. Bei Problemen ist sie
außerstande, alternative Lösungsmöglichkeiten sinnvoll und
überlegt gegeneinander abzuwägen um daraus resultierende
realitätsangepasste und situationsadäquate Entscheidungen zu treffen.
Zusammenhänge können nicht erkannt werden, die Urteilsbildung ist
vermindert. Die Betroffene ist demnach nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten
ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Die in
diesem Gutachten angeführte "psychologische Episode" ist im vorliegenden
Gerichtsurteil genau beschrieben worden (der Stiefvater wurde schuldig
gesprochen: 1. die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von
Unmündigen nach
§ 206 Abs. 1 StGB, 2. die Verbrechen
der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 2 StGB und 3. das Vergehen
des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem
§
212 Abs. 1 StGB) und fand in den Jahren 1993 bis 1994 statt. )
Im psychologischen Gutachten von Frau Dris. Knizek (Praxis
für Kinder und Neuropsychologie) wurde ausgeführt, dass die in den
Tests erreichten Werte denen eines neun- bis zehnjährigen Kindes
entsprechen. Im ärztlichen Gutachten von Dris. Pock wurde
festgestellt, dass A. nur an einem geschützten Arbeitsplatz und
entsprechend einfühlsamer Betreuung tätig sein kann.
Dem unabhängigen Finanzsenat wurde ein ärztliches
Gutachten der Kinderärztin Frau Dr. Herta Mähring vorgelegt,
die das Kind seit Geburt betreute, aus dem hervorgeht, dass im Dezember 1986
eine ausgedehnte Verbrühung stattfand (erstmals Verdacht auf
Kindesmisshandlung), wobei die Rolle des Stiefvaters immer wieder hinterfragt
worden ist und erst Jahre später das ganze Ausmaß der Misshandlungen
publik wurde. Bei A. war dadurch ein Trauma ausgelöst worden,
weshalb auch eine gestörte und verzögerte psychische Entwicklung
gegeben war.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Nach einer telefonischen Rücksprache mit Frau Dr. Enge
vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und Schilderung der
Aktenlage incl. des Gerichtsurteiles sowie der vorbereitenden psychiatrischen
Befundaufnahme gab Frau Dr. Enge an, dass das Bundesamt im vorliegenden Fall nur
über die zeitliche Zuordnung der 80prozentigen Behinderung abgesprochen
habe und es klar sei, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem
21. Lebensjahr vorgelegen ist.
Da die Anspruchsvoraussetzungen nach freier
Beweiswürdigung für die Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages somit erfüllt sind, hatte der unabhängige
Finanzsenat wie im Spruch angeführt, der Berufung stattzugeben.
Graz, am 14.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0483-G/07
- Stammnummer
- 32429
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF