Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1802-W/02
Familienbeihilfe - bei mehrjähriger Berufstätigkeit liegt keine Unfähigkeit vor, sich den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1802-W/02vom 23.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegen die Funktionsbeeinträchtigungen eines volljährigen Kindes bereits seit Geburt vor, ist es jedoch nach Eintritt der Volljährigkeit in einem Dienstverhältnis insgesamt mehr als fünf Jahre beschäftigt, besteht nach § 6 Abs. 2 lit d FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da die im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres vorhandene Behinderung offenkundig keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
den Verein für Sachwalterschaft, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Hollabrunn betreffend Gewährung der Familienbeihilfe ab April 1996
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der zum Zeitpunkt der
Antragstellung 34-jährige Bw. beantragte mit den im Juli 1996 beim
Finanzamt eingebrachten Anträgen die Gewährung der Familienbeihilfe
und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung für sich selbst ab April 1996 (bis März 1996
stand der Bw. als Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis).
Laut vorgelegter
ärztlicher Bescheinigung vom 9. Juli 1996 leidet der Bw. seit Geburt
an einer geistigen Behinderung leichten bis mittleren Grades sowie an
Schwerhörigkeit, wodurch er voraussichtlich dauernd außerstande sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist
ersichtlich, dass der Bw. im Juli 1996 eine Waisenpension in Höhe von
S 1.767,50/€ 128,50, Pflegegeld der Stufe 1 im Betrag von
S 2.635,- (€ 191,49) und Arbeitslosengeld in Höhe von
täglich S 208,5 (€ 15,15) bezog.
Laut den Ermittlungen des
Finanzamtes (Sozialversicherungsdatenauszug bzw. nachgereichte Unterlagen) war
der Bw. vom 17. September 1990 bis 22 März 1996 bei der
Fa. K. als Arbeiter beschäftigt.
Mit Bescheid vom
29. Oktober 1996 wies das Finanzamt die Anträge des Bw. ab und
begründete seine Entscheidung unter Zitierung der §§ 6
Abs. 2 und 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 damit, dass der Bw. trotz
seiner seit Geburt bestehenden geistigen Behinderung bzw. Schwerhörigkeit
nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
weil die im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres vorhandene
Behinderung offenkundig keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkt habe. Ein
Dienstverhältnis mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren könne
nicht als vergeblicher Versuch der Eingliederung in das Erwerbsleben bezeichnet
werden.
In der gegen den
Abweisungsbescheid erhobenen Berufung führte der Bw. aus, dass er zu Beginn
seiner Berufstätigkeit, d.h. am 17. September 1990, noch im Heim
wohnhaft gewesen sei. Im August 1991 sei er zu seiner Mutter nach U.
übersiedelt, sei aber in der Folge noch vom Heim nachbetreut worden. Im
Heim gebe es einen Betreuer, der als "Arbeitsassistent" tätig sei. Diese
Arbeitsassistenz umfasse die Kontaktaufnahme und -pflege mit Firmen und
Arbeitgebern sowie die Betreuung der arbeitnehmenden Heimbewohner bzw. der
nachbetreuten ehemaligen Heimbewohner. Die Firmen, die einen Bewohner dieses
Heimes einstellten, wüssten, dass sie in den meisten Fällen keine
vollwertige Arbeitskraft erhielten. Sie nähmen mehr Rücksicht und
müssten auch bereit sein, diesen Arbeitern oft andere Bedingungen zu
schaffen. Weiters sei anzumerken, dass die Fa. K. für die
5 ½ jährige Tätigkeit des Bw. finanzielle
Zuschüsse vom Arbeitsmarktservice sowie von der Bezirkshauptmannschaft
erhalten habe, was in einer beiliegenden Aufstellung dokumentiert sei. Ohne
diese Förderungen hätte der Bw. nicht so relativ lange dort arbeiten
können. Der Bw. könne sich am freien Arbeitsmarkt sicher nicht selbst
den Lebensunterhalt verdienen und es sei auch nicht absehbar, dass er einen
Arbeitsplatz finde. Der Bw. beantragte die Stattgabe der Berufung.
Aus der mit der Berufungsschrift vorgelegten Aufstellung
geht hervor, dass die Fa. K. für den Bw. im
Beschäftigungszeitraum vom Arbeitsmarktservice S 87,-
(€ 6,32)/Tag und von der Bezirkshauptmannschaft H. für den
Zeitraum 01.10.1990 - 30.09.1995 S 2.610,-
(€ 189,68)/Monat, für den Zeitraum 01.10.1995 - 22.03.1996
S 3.210,- (€ 233,28)/Monat an Zuschüssen erhalten
hat.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete diese damit, dass der
Anspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nur subsidiär sei
und auf Grund der Tatsache, dass der Bw. seit August 1991 in einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft mit seiner Mutter lebe, nicht zum Tragen kommen
könne. Anspruch auf Familienbeihilfe hätte demzufolge nur die
Kindesmutter wegen der "Haushaltszugehörigkeit" des Bw. als primärer
Anspruchsvoraussetzung.
Der Bw. beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz holte beim Bundessozialamt zusätzlich fachärztliche Gutachten
über den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit des Bw. ein. Laut Expertise
des Hals-, Nasen-, Ohren-Facharztes wurde dem Bw. einerseits Oligophrenie
(Richtsatzposition V/a/579 - GdB 50%) und andererseits eine
kombinierte Hörstörung (Richtsatzposition VII/a/643, Tab 2/3
- GdB 30%) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% bescheinigt.
Im im nervenfachärztlichen Gutachten wurde festgestellt, dass die
Oligophrenie seit Geburt bestehe und eine Besserung unwahrscheinlich sei, sowie
dass der Bw. zur Zeit der Befundaufnahme (im November 2000) und voraussichtlich
dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die
Gutachten wurden dem Bw. zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2
lit. d dieses Gesetzes haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit a
bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8
Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 des betreffenden Gesetzes ein Kind,
bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf
Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG (in der bis
31. Dezember 2002 geltenden Fassung) durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu
erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
einzuholen.
Gemäß
§ 8
Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab
2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Der Bw. war vom
17. September 1990 bis zum 22. März 1996 durchgehend bei der
Fa. K. als Arbeiter beschäftigt und hatte nach Unterbrechung (mit
Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) auch in den Folgejahren mehrere
Dienstverhältnisse. Im Zeitraum 1994 bis 2002 hatte der Bw. laut den
Ermittlungen der Berufungsbehörde folgende Bezüge:
|
01.01.94
- 31.12.94
|
Fa.K.
|
S
110.739,00
|
|
PVArbeiter
|
S
28.367,00
|
01.01.95
- 31.12.95
|
Fa
K.
|
S
113.170,00
|
|
PVArbeiter
|
S
20.734,00
|
01.01.96
- 22.03.96
|
Fa.K.
|
S
27.101,00
|
01.01.96
- 31.12.96
|
PVArbeiter
|
S
21.210,00
|
20.04.96
- 15.11.96
|
Arbeitslosengeld
|
S
43.788,00
|
11.12.96
- 31.12.96
|
Notstandshilfe
|
S
4.160,00
|
01.01.97
- 31.12.97
|
PVArbeiter
|
S
21.210,00
|
01.01.97
- 31.12.97
|
Notstandshilfe
|
S
72.306,00
|
01.01.98
- 31.12.98
|
Notstandshilfe
|
S
50.833,00
|
01.01.98
-- 31.12.98
|
PVArbeiter
|
S
21.492,00
|
01.01.99
- 31.12.99
|
PVArbeiter
|
S21.879,00
|
01.01.99
- 18.10.99
09.11.99
- 30.11.99
|
Notstandshilfe
|
S
39.719,00
S
3.043,00
|
19.10.99
- 08.11.99
|
Verein
K.
|
S
7.329,00
|
01.01.00
- 31.12.00
|
PVArbeiter
|
S
22.142,00
|
16.03.00
- 02.04.00
|
Notstandshilfe
|
S
2.499,00
|
03.04.00
- 31.12.00
|
Verein
K.
|
S
94.702,00
|
08.09.00
- 08.09.00
|
Krankengeldbezug
|
S
220,00
|
01.01.01
- 31.12.01
|
PVArbeiter
|
S
22.580,00
|
01.01.01
- 02.04.01
|
Verein
K
|
S
31.192,00
|
18.04.01
- 14.05.01
|
Krankengeldbezug
|
S
8.605,00
|
09.05.01
-09.05.01
|
Arbeitslosengeld
|
S
239,00
|
10.05.01
- 23.09.01
|
Notstandshilfe
|
S
32.716,00
|
24.09.01
- 31.12.01
|
H.M.GmbH
|
S
43.694,00
|
01.01.02
- 31.12.02
|
H.M.GmbH
|
€
11.891,84
|
01.01.02
- 31.12.02
|
PVArbeiter
|
€
1.673,98
Im gegenständlichen
Berufungsfall ist der Bw. auf Grund seiner nicht nur vorübergehenden
Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen und geistigen Bereich
(Oligophrenie - V/a/579 und kombinierte Hörstörung beiderseits
- VII/a/643 Tab. 2/3) zu insgesamt 60 v.H. behindert.
Obwohl die Funktionsbeeinträchtigungen des Bw. nach
den vorliegenden ärztlichen Gutachten vom 9. Juli 1996 und
14. November 2000 unbestritten seit Geburt vorlagen, mithin vor seinem
vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten sind, und der Bw. nach den genannten
Expertisen zum Zeitpunkt der Untersuchung voraussichtlich dauernd
außerstande war, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verschaffen,
besteht kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nach §§ 6
Abs. 5 und 6 Abs. 2 lit d FLAG, weil die im Zeitpunkt der
Vollendung des 21. Lebensjahres vorhandene Behinderung offenkundig keine
dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkte (vgl. in diesem Sinne VwGH vom
25. Jänner 1984, Zl. 82/13/0222).
Wie recht das Finanzamt, das
bereits im Erstbescheid auf diesen Umstand hingewiesen hat, mit dieser
Feststellung hatte, zeigt sich an dem (weiteren) Umstand, dass der Bw., wenn
auch nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit, vom 19. Oktober bis zum
8. November 1999 und vom 3. April 2000 bis zum 2. April 2001 beim
Verein K sowie seit dem 24. September 2001 laufend bei der
Fa. H.M.GmbH beschäftigt ist. Sohin liegt kein vergeblicher Versuch
vor, sich in das Erwerbsleben einzugliedern. Der Bw. ist trotz seiner
Behinderung imstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, weil die im
Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres vorhandene Behinderung
offenkundig keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkt hat.
Weiters ist in diesem
Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass die Fa. K. für die
Beschäftigung des Bw. zwar Zuschüsse erhielt, diese Zuschüsse
jedoch nicht die Höhe eines vollsubventionierten geschützten
Arbeitsplatzes erreichten.
Damit ist auch von einer in
weitem Maße regulären beruflichen Tätigkeit des Bw. auszugehen,
da im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28. Jänner 1997,
Zl. 95/14/0125 kein Unternehmen vorlag, das bereit war, den Bw. aus
caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln.
Sohin sind die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit d FLAG nicht
erfüllt, sodass das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 1
nicht untersucht werden müssen.
Unabhängig davon hat der
Bw., wie bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt,
gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 selbst keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn er mit seiner Mutter in einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft lebt.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
23. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte Familienbeihilfeerheblich behindertvolljähriges KindEintritt der Erwerbsunfähigkeitnicht dauernd außerstande sich den Unterhalt zu verschaffenFunktionsbeeinträchtigungen seit Geburtmehrjährige Berufstätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1802-W/02
- Stammnummer
- 9506
- Gültig
- 23.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF