…Pölten Krems Wiener Neustadt vom 3. März 2009, Zl. zzz, betreffend Erstattung/Erlass der Abgaben nach Art. 236 ZK nach der am 24. Juni 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit dem an den…
…2011 wurde die Berufung abgewiesen. Das Finanzamt führte wiederholend aus, dass die Originalbelege laut VO BGBl 1995/279 (gemeint für den Erstattungszeitraum 2009) bis 30.6.2010 bereits vorliegen müssen. Es liege kein Mangel vor, der nachträglich behoben werden könne. Wenn die Originalbelege nicht vorlagen…
…KÜ. Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juli 2010 wies das Finanzamt die Berufung des H.KA.ab und begründete dies wie folgt: "§ 17 GrEStG sieht die Erstattung der Steuer für den Fall der Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges vor. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch, dass der Verkäufer wieder…
…des Kaufvertrages mit der Überschrift "Gewährleistung, Allgemeines" hat folgenden Inhalt: "Verkaufende Partei und kaufende Partei haben den Vertragsgegenstand gemeinsam besichtigt und begangen. Die verkaufende Partei trägt keine wie immer geartete Haftung für ein bestimmtes Erträgnis, ein bestimmtes Ausmaß, eine bestimmte Beschaffenheit oder einen bestimmten Zustand…
…dienenden behördlichen Maßnahmen ,die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht ) zu verstehen sind, erfolgen auch keine Erstattungen für Sachverhalte, bei denen der Herausgabeanspruch mit Ablauf des Tages nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt entsteht, mehr." Das SchenkMG 2008 BGBl. I Nr.85/2008 wurde am…
…behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) zu verstehen sind, erfolgen auch keine Erstattungen für Sachverhalte, bei denen der Herausgabeanspruch mit Ablauf des Tages nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt entsteht, mehr" (siehe zu vor auch: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III…
…Die Bw. legte dem Antrag keine Bestätigung des Ansässigkeitsstaates über die Erfassung zur Umsatzsteuer im Ansässigkeitsstatt vor. Weiters legte sie die mit den zu erstattenden Vorsteuern behafteten Rechnungen lediglich in Kopie bei. Das Finanzamt erließ in der Folge einen Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 85 Abs…
…hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden". Zur zweiten Vorlagefrage, ob für den Fall, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger die Möglichkeit hat, bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnungen den Nachweis seines Anspruches auf Erstattung der…
…30. Juni 2007) aufgenommen. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2006 stellte die Bw. einen "Antrag auf Erstattung zu viel bezahlter Lohnsteuer" für das Kalenderjahr 2005. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Bw. habe im Jahr 1997 ein Dienstverhältnis mit der Stadt Linz begonnen, das…
…vom 27. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 16. März 2007 betreffend Erstattung (§ 240 BAO) von Kapitalertragsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Antrag vom 19. Jänner 2007…
…10.7.1995 vor. Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber hätte daher im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen müssen. Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages gemäß …
…vom 4.7.1996. Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber hätte daher im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen müssen. Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages gemäß …
…vom 10.6.1998. Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber hätte daher im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen müssen. Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages gemäß …
…2003, 99/13/0007). Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber hätte daher im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen müssen. Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages gemäß …
…2003, 99/13/0007). Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber hätte daher im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen müssen. Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages gemäß …
…19.6.1996 vor. Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber hätte daher im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen können. Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages gemäß …
…4.5.1998 vor. Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber hätte daher im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen können. Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages gemäß …
…15.7.1997 vor. Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber hätte daher im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen können. Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages gemäß …
…am Berufungswerber, die begehrte Korrektur durch Stellung eines Antrages auf Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 herbeizuführen. Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu beantragen anstatt die Berichtigung des Einkommens bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu begehren, ist nach…
…11.2.2000 vor. Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber hätte daher im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen können. Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages gemäß …