Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0792-L/07
Keine Erstattung von Lohnsteuer, wenn Korrektur im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren möglich gewesen wäre
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0792-L/07vom 03.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vertreten durch
Dr. Gerhard Sames, Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater, 9020 Klagenfurt, Tigergasse 8, vom
21. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
7. März 2007 betreffend den Antrag auf Rückzahlung zu
Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO für das Kalenderjahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde mit Wirkung vom
1. September 1997 als Turnusärztin in Ausbildung zur Ärztin
für Allgemeinmedizin in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur
Stadt Linz aufgenommen. Das Dienstverhältnis wurde laut Dienstvertrag vom
15. September 1997 auf die Dauer der Turnusausbildung befristet. In
der Folge wurde die Bw. mit Wirkung vom 1. Februar 1999 neuerlich in
ein Dienstverhältnis zur Stadt Linz aufgenommen, und zwar als
Turnusärztin in Ausbildung zur Fachärztin für Chirurgie, wobei
auch dieses Dienstverhältnis laut Dienstvertrag vom
25. Februar 1999 auf die Dauer der Fachausbildung befristet wurde. Mit
Dienstvertrag vom 30. November 2004 wurde die Bw. schließlich
mit Wirkung vom 1. Juli 2004 als Fachärztin für Chirurgie in
ein Dienstverhältnis zur Stadt Linz befristet für die Dauer von drei
Jahren (bis zum 30. Juni 2007) aufgenommen.
Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2006 stellte die
Bw. einen "Antrag auf Erstattung zu viel bezahlter Lohnsteuer" für das
Kalenderjahr 2005. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Bw.
habe im Jahr 1997 ein Dienstverhältnis mit der Stadt Linz begonnen, das mit
Ablauf des 30. Juni 2004 beendet worden sei. In diesem Zusammenhang
sei ihr eine Abfertigung in der Höhe von drei Monatsbezügen
(14.149,14 Euro) ausbezahlt worden. Ab 1. Juli 2004 habe
die Bw. mit der Stadt Linz ein zweites Dienstverhältnis begonnen, das
derzeit unverändert bestehe. Die Auszahlung der Abfertigung sei am
15. Dezember 2005 erfolgt, gleichzeitig mit der Anweisung des
Monatsbezuges aus dem zweiten Dienstverhältnis. Die Abfertigungszahlung sei
nach den Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und
Gehaltsgesetzes 2002 erfolgt und damit begründet worden, dass das
zweite Dienstverhältnis mit dem ersten nicht ident sei und beide
Dienstverhältnisse nichts miteinander zu tun hätten. Die
Abfertigung sei mit dem Lohnsteuertarif versteuert worden.
Die Versteuerung sei nicht richtig gewesen, weil alle
Bedingungen für eine begünstigte Versteuerung gem.
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 mit dem Satz von sechs
Prozent erfüllt seien: Die Abfertigung sei nach einem von der Dauer
des Dienstverhältnisses (mehr als fünf Jahre, aber weniger als zehn
Jahre) abhängigen Mehrfachen (das Dreifache) des laufenden Arbeitslohnes
(4.716,38 Euro) bestimmt. Die Abfertigung sei eine einmalige
Entschädigung gewesen, die der Bw. bei Auflösung des
Dienstverhältnisses vom Dienstgeber gezahlt worden sei. Die
Auszahlung der Abfertigung sei nach den Regeln der Dienstordnung einer
Gebietskörperschaft (gem. Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz nach
den Regeln des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002)
erfolgt.
Das Finanzamt wies den Antrag mit dem angefochtenen
Bescheid ab. Unter Bezugnahme auf § 240 Abs. 3 BAO
führte es begründend aus, dass der durch diese Bestimmung
eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zweck der Richtigstellung eines
Fehlverhaltens des Arbeitgebers nach Anordnung des Gesetzes dann nicht greife,
wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten ohnehin auf dem
Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar seien. Dies gelte
unabhängig davon, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt
sei oder nicht (VwGH 24.9.2003, 2000/13/0003, 0004). Im konkreten Fall
liege bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid (vom
9. Juli 2006) für das Kalenderjahr 2005 vor, womit eine
eventuell unterlaufene Unrichtigkeit in der Versteuerung der Bezüge zu
korrigieren gewesen wäre. Da die Bw. seit dem
1. September 1997 in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zum
Magistrat Linz stehe und neue Dienstverträge (z.B. zum
1. Juli 2004) kein neues Dienstverhältnis begründen
würden, würden auch die Voraussetzungen für eine begünstigte
Versteuerung der Abfertigung nicht vorliegen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom
21. März 2007, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben und hinsichtlich der Abfertigung in der Höhe von
14.149,14 Euro den Differenzbetrag zwischen der von der Arbeitgeberin
einbehaltenen tariflichen Lohnsteuer und der sich aus der Bestimmung des
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 ergebenden Lohnsteuer von sechs
Prozent zu erstatten. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das
Finanzamt habe in die Einkommensteuerveranlagung für 2005 die Daten des
Lohnzettels, dessen Inhalt die Bw. zum Zeitpunkt der Abgabe der
Einkommensteuererklärung nicht geprüft habe, ungeprüft
übernommen. Die Bw. habe auch aus dem Einkommensteuerbescheid für
2005, der ihr im Juli 2006 zugestellt worden sei, nicht erkennen können,
dass die Lohnsteuerberechnung ihrer Dienstgeberin für das Jahr 2005
fehlerhaft gewesen sei. Sie habe erst unmittelbar vor Abgabe ihres Antrages vom
8. Oktober 2006 auf Erstattung der zu viel entrichteten Lohnsteuer die
Fehlerhaftigkeit der Lohnsteuerberechnung erkannt und habe sie vorher auch nicht
erkennen können, weil ihr die dazu erforderlichen Erläuterungen der
lohnabrechnenden Dienststelle ihrer Dienstgeberin nicht vorgelegen
seien. Das Finanzamt hätte im Übrigen eine Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid, die mit der Begründung eingebracht worden
wäre, dass der Lohnzettel fehlerhaft sei, vermutlich auch
zurückgewiesen. Die Bw. sei für ein Dienstverhältnis
abgefertigt worden, das von der Dienstgeberin aufgekündigt worden sei und
mit Wirkung vom 30. Juni 2004 geendet habe. Das von der Bw. mit
derselben Dienstgeberin mit Wirkung ab 1. Juli 2004 abgeschlossene
Dienstverhältnis als Fachärztin für Chirurgie habe, wie sich aus
der vorgelegten Urkunde ergebe, mit dem erstgenannten Dienstverhältnis
nichts zu tun. Die Dienstverhältnisse seien auch für steuerliche
Zwecke als verschiedene Dienstverhältnisse zu qualifizieren. Der Bw.
würden anlässlich einer allfälligen künftigen Abfertigung
durch ihre Dienstgeberin für die Dienstjahre des ersten
Dienstverhältnisses keine Abfertigungszahlungen zustehen, da sie durch die
gegenständliche Abfertigungszahlung für die Zeiten dieses ersten
Dienstverhältnisses eben bereits abgefertigt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei
Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung
einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt,
während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum
Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des
Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des
§ 240 Abs. 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen
(Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages
insoweit zu erfolgen, als nicht a) eine Rückzahlung oder ein
Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist, b) ein Ausgleich im
Wege der Veranlagung erfolgt ist, c) ein Ausgleich im Wege der
Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu
erfolgen hätte.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften
Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.
Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt
örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des
Antragstellers obliegt.
Aus dem klaren Wortlaut des
§ 240 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass Abgaben, die
für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen
sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung
gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das
Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur
im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch
§ 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete
ergänzende Rechtsschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des
Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem
Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug
ohnehin auf dem Weg der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar
sind, zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung
des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren
besteht (VwGH 4.6.2003, 2002/13/0241). Dies gilt unabhängig davon, ob
eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist oder nicht
(VwGH 1.7.2003, 2002/13/0214).
Die Bw. wurde für das Kalenderjahr 2005 (mit
Bescheid vom 7. September 2006) rechtskräftig zur Einkommensteuer
veranlagt. In dieses Verfahren wurden auch die hier strittigen Bezüge
einbezogen. Dies entscheidet das Schicksal der vorliegenden, gegen den
abweisenden Bescheid vom 7. März 2007 erhobenen Berufung, weil
zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorrangs des Veranlagungsverfahrens
gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach
§ 240 Abs. 3 BAO eine stattgebende Erledigung über
einen solchen Antrag auch dann nicht mehr in Betracht kommen kann, wenn das
Veranlagungsverfahren über den vom Antrag betroffenen Zeitraum bereits
rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine im Veranlagungsverfahren zu
berücksichtigende steuerliche Begünstigung außerhalb der
Rechtsschutzeinrichtungen des 7. Abschnittes der BAO herbeiführen zu
wollen, liefe auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft des
Veranlagungsbescheides hinaus (VwGH 24.1.2007, 2006/13/0171). Die
Bw. wurde auch dadurch, dass das Finanzamt den Antrag abgewiesen hat, anstatt
ihn zurückzuweisen, in keinem Recht verletzt.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 3.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0792-L/07
- Stammnummer
- 37148
- Gültig
- 03.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF