Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0475-G/04
Keine Erstattung von Lohnsteuer, wenn die Korrektur von behaupteten Unrichtigkeiten bei der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann (Rechtslage vor BGBl. Nr. 142/2000)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0475-G/04vom 28.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 30. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. November 2004 betreffend den
Antrag gemäß
§ 240 BAO auf Rückzahlung von zu Unrecht
entrichteter Lohnsteuer vom 17.12.2001 für das Jahr 1996
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte für die Zeit vom
22.9.1996 bis 7.12.1996 die Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter
Lohnsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO wegen der Errichtung von
M-Märkten in R (Einrichtungen, Anlernen von Bedienkräften, Beratung
mit Schulung sowie Disposition). Das Finanzamt verweigerte mit dem angefochtenen
Bescheid eine Rückzahlung mit dem Hinweis darauf, dass die Entsendung der
österreichischen Arbeitnehmer nicht in Zusammenhang mit einem
begünstigten (d.h. von einem inländischen Unternehmen
ausgeführten) Vorhaben erfolgt sei, weil Errichter der Anlage ein
ausländisches Unternehmen sei. Die Steuerfreiheit gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 10 EStG für die entsendeten Arbeitnehmer komme daher nicht zum
Tragen.
In der dagegen erhobenen Berufung wird Ungleichbehandlung
und falsche rechtliche Beurteilung eingewendet. M International habe
selbstständige Unternehmen (Märkte) in U und R gegründet. Die
Projektleitung bezüglich Errichtung, Durchführung und Überwachung
sowie Inbetriebnahme sei von M Österreich durchgeführt worden. Der
Aufgabenbereich habe die Auswahl des entsprechenden Standortes,
Marktgrößenfindung, Bauplanung, Montageüberwachung,
Gewerkkoordination, Beratung, Schulung, Inbetriebnahme, usw. umfasst. Die
erbrachten Leistungen seien der M U bzw. M R verrechnet worden. Weiters wurden
Österreichische Firmen genannt, die an der Errichtung der Märkte
beteiligt gewesen seien. Eine große Anzahl von österreichischen
Firmen hätte Waren (Wertschöpfung) geliefert: z.B. Scanner, PC,
Drucker, Waagen, Verpackungsmaschinen, Baupläne, Stahltüren,
Schlosserarbeiten, Kühlraumbau, Signalanlagen, Feuerlöscher,
Sonnenschutzanlagen, Werkzeug, Fleischrohrbahn, Kassenabsperrungen,
Elektroarbeiten, Kühlanlagen, Heizung, Sanitär, Lüftung,
Sprinkler, Sicherheitstechnik, Lagerzelt.
Die Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für
Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und
abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines
Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses
Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in ihrer
für die hier maßgeblichen Jahre anzuwendenden Fassung vor ihrer
Änderung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, kann der
Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das
auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht
einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein
Ausgleich gemäß Abs. 1 im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der
Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der
Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des
Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung
es sich handelt.
Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass
Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und
abzuführen sind (hier: die Lohnsteuer), insoweit nicht auf Grund eines auf
§ 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages zurückgezahlt werden
dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und
allfällige Korrektur im Wege eines Jahresausgleiches oder im Wege der
Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer
eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zweck der Richtigstellung eines
Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann
nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim
Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides
korrigierbar sind (VwGH vom 4.6.2003, 2002/13/0241).
Dies gilt unabhängig davon, ob in Fällen einer
möglichen Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 bereits
veranlagt wurde oder nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 4. Juni 2003,
2002/13/0237, das wie im vorliegenden Fall Lohnsteuer für eine behauptete,
nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfreie Auslandstätigkeit
betreffende Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 2002/13/0214, und das Erkenntnis vom
24. September 2003, 99/13/0007).
Für das von dem oben genannten Antrag betroffene
Kalenderjahr liegt bereits ein Einkommensteuerbescheid vom 15.7.1997 vor.
Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten
Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber
hätte daher im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der
Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen können.
Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO zu beantragen anstatt die Berichtigung
des Einkommens bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu begehren, ist nach der
genannten Norm nicht zulässig. Der Antrag des Berufungswerbers wäre
daher vom Finanzamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch,
dass das Finanzamt diesen Antrag abgewiesen hat, anstatt ihn
zurückzuweisen, wurde der Berufungswerber aber in keinem Recht
verletzt.
Auf die Frage, ob die begehrte Steuerfreiheit der
Bezüge zuzubilligen wäre, brauchte daher nicht eingegangen zu
werden.
Die Berufung war daher vom unabhängigen Finanzsenat,
wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 28.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0475-G/04
- Stammnummer
- 27543
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF