Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0135-G/08
Keine Erstattung der Vorsteuern an ausländischen Unternehmer bei nicht zeitgerechter Vorlage der Originalrechnungen;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-G/08vom 17.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vorsteuern an einen ausländischen Unternehmer können nicht im Erstattungsweg vergütet werden, wenn die Originalrechnungen nicht rechtzeitig mit dem Erstattungsantrag vorgelegt werden und der Erstattungswerber nicht nachweist, dass er den Verlust der Originalrechnungen nicht zu vertreten hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes vom 29. Oktober 2007 betreffend Vorsteuererstattung an
ausländische Unternehmer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betreibt in Deutschland ein
Transportunternehmen und beantragte mit Eingabe (Formular 5) vom 20. Juni 2007,
eingelangt beim Finanzamt am 26. Juni 2007, die Vergütung von Umsatzsteuer
für nicht im Inland ansässige Unternehmer für den Zeitraum
1-12/2006. Die für das Unternehmen des Bw. angefallenen Vorsteuern stammen
vorwiegend aus Treibstofflieferungen und Mautgebühren.
Die Summe der beantragten Vergütungen beträgt
2.856,70 Euro. Die dem Antrag auf Erstattung beigelegten Rechnungen wurde
lediglich in Kopie vorgelegt.
Auch eine Unternehmerbescheinigung im Sinne des § 3
Abs. 3 der VO BGBl. Nr. 279/1995 (in der Folge VO) wurde dem Antrag nicht
beigelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf
Erstattung/Vergütung der Vorsteuern inhaltlich abgewiesen und die zu
erstattenden Vorsteuern 1-12/2006 mit Null festgesetzt.
Die Abweisung wurde damit begründet, dass die
Erstattung der Vorsteuern grundsätzlich nach den Bestimmungen der 8. und
13. Mehrwertsteuerrichtlinie sowie nach § 3 Abs. 1 VO grundsätzlich
nur bei Vorlage der Originalbelege zulässig sei.
Dagegen brachte der Bw. Berufung ein und führte aus,
dass erst im Zuge der Ablehnung des Erstattungsantrages und des Rücklangens
der Unterlagen vom Finanzamt am 16. November 2007 bekannt geworden sei, dass
eine Mitarbeiterin dem Antrag auf Erstattung Kopien beigelegt habe, da ihr -die
Gründe dafür seien nicht nachvollziehbar- die Originalbelege abhanden
gekommen seien. Der Verbleib der Originalbelege sei nicht mehr nachvollziehbar.
Der Bw. verwies auf das Urteil des EuGH vom 11. Juni 1998,
Rs C-361/96, wonach in außergewöhnlichen Fällen, in denen der
dem Erstattungsvorgang zu Grunde liegende Vorgang zweifelsfrei stattgefunden hat
und die Gefahr weiterer Erstattungsanträge nicht bestehe, auf der Vorlage
der Originalrechnungen nicht bestanden werden kann. Bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen und wenn das Abhandenkommen der Rechnungen nicht vom
Antragsteller zu vertreten sei, genüge nach diesem Urteil eine Zweitschrift
oder eine Ablichtung der Rechnungen. Nach österreichischem Recht könne
ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger den Nachweis auf
Anspruch seines Vorsteuerabzuges grundsätzlich auch mit anderen
Beweismitteln führen. Auf Grund des Diskriminierungsverbotes des
Art. 6 EGV müsse diese Möglichkeit auch im Erstattungsverfahren
Anwendung finden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im berufungsgegenständlichen Verfahren ist strittig,
ob die vorgelegten Kopien der Rechnungen für Treibstofflieferungen und Maut
, im Vorsteuererstattungsverfahren zum Vorsteuerabzug berechtigen bzw. die
Vorsteuer daraus erstattbar ist.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, sind dem Erstattungsantrag die Rechnungen
und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original
beizufügen.
Die Interpretation der eingangs zitierten Norm hat unter
Bedachtnahme auf die Interpretation der diesbezüglich maßgeblichen
Richtlinienbestimmung [gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der Achten
Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren
zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige (79/1072/EWG) muss, um die Erstattung zu erhalten, ein in
Artikel 2 genannter Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände
liefert oder Dienstleistungen erbringt bei der in Artikel 9 bezeichneten
zuständigen Behörde nach dem in Anhang A angeführten Muster einen
Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente
beizufügen sind] im Urteil des EuGH vom 11.6.1998, Rs C-361/96
(Société générale des grandes sources d´eaux
minérales francaises gegen Bundesamt für Finanzen) zu erfolgen.
Darin hat der EuGH zur ersten Vorlagefrage des
Finanzgerichtes Köln, ob Artikel 3 Buchstabe a der Achten Richtlinie des
Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern vom
6. Dezember 1979 (Achte Richtlinie) die Mitgliedstaaten hindere, in ihrem
nationalen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass ein in Artikel 2 der
Richtlinie genannter Steuerpflichtiger bei von ihm nicht zu vertretendem
Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den Nachweis seiner
Erstattungsberechtigung durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des
Einfuhrdokumentes führt, im Tenor unter Punkt 1. Folgendes für Recht
erkannt:
"Artikel 3 Buchstabe a der Achten Richtlinie 79/1072/EWG
des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der
Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige ist dahin
auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem
innerstaatlichen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass ein nicht im Inland
ansässiger Steuerpflichtiger bei von ihm nicht zu vertretendem
Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den Nachweis seines
Erstattungsanspruches durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des
fraglichen Einfuhrdokuments führt, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde
liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere
Erstattungsanträge gestellt werden".
Zur zweiten Vorlagefrage, ob für den Fall, dass ein in
einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger die Möglichkeit hat,
bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen
Originalrechnungen den Nachweis seines Anspruches auf Erstattung der
Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder einer Ablichtung der Rechnung
zu führen, aus dem Diskriminierungsverbot und dem Grundsatz der
Neutralität der Umsatzsteuer folgt, dass diese Möglichkeit auch einem
nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen einzuräumen
ist, hat der EuGH im Tenor des Urteiles unter Punkt 2. Folgendes für Recht
erkannt:
"Hat ein in einem Mitgliedstaat ansässiger
Steuerpflichtiger die Möglichkeit, bei von ihm nicht zu vertretendem
Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnung den Nachweis seines
Anspruches auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder
einer Ablichtung der Rechnung zu führen, so folgt aus dem
Diskriminierungsverbot des Artikels 6 des Vertrages, auf das in der fünften
Begründungserwägung der Achten Richtlinie hingewiesen wird, dass diese
Möglichkeit auch einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen
Steuerpflichtigen einzuräumen ist, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde
liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere
Erstattungsanträge gestellt werden".
Auch der BfH hat im Urteil vom 18. Jänner 2007, Vr
23/05 unter Hinweis auf das Gemeinschaftsrecht klar zum Ausdruck gebracht, dass
die vorsteuerbehafteten Rechnungen grundsätzlich bereits mit dem
Vergütungsantrag im Original einzureichen sind. Nur in Ausnahmefällen,
wenn der Verlust der Originalrechnungen außerhalb des
Verantwortungsbereichs des Antragstellers liege, könnten die Rechnungen bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen allenfalls in Kopie oder in Form
einer Zweitschrift vorgelegt werden.
Im berufungsgegenständlichen Fall ist daher im Sinne
der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und des BFH zunächst zu
prüfen, ob der Antragsteller das Abhandenkommen der Originalrechnungen zu
vertreten hat. Im Fall des Bw. hatte dieser nach eigenen Angaben die
Originalrechnungen zwar erhalten, doch sind diese aus ungeklärter Ursache
in der Folge in Verstoß geraten. Der Bw. hat weder behauptet noch in
irgendeiner Weise dargetan, dass der Verlust der Originalrechnungen nicht
innerhalb seiner Sphäre zu vertreten sei. Dh die bereits eingelangten
Rechnungen sind innerhalb des Verantwortungsbereichs des Bw. verloren gegangen.
Damit hat aber der Bw. den Verlust zu vertreten. Bei diesem Sachverhalt liegt
kein vergleichbarer Ausnahmefall wie im EuGH-Verfahren zu Rs C-361/96
(Société générale) vom 11.6.1998 vor.
Dass der Bw. erst nach Rücklangen der Rechnungskopien
und dem Erhalt des strittigen Abweisungsbescheides Kenntnis von der Nichtvorlage
der Originalrechnungen erhalten hat, ändert nichts am Mangel dieser
materiellen Voraussetzung für den Erstattungsanspruch.
Im Übrigen hat der Bw. weder dem Antrag noch der
Berufung die im § 3 Abs. 3 der VO geforderte Unternehmerbescheinigung
beigelegt und konnte auch aus diesem Grund der Antrag auf Erstattung abgelehnt
werden.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich der Berufung der
Erfolg zu versagen.
Graz, am 17.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-G/08
- Stammnummer
- 37764
- Gültig
- 17.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF