Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0473-G/04
Keine Erstattung von Lohnsteuer, wenn die Korrektur von behaupteten Unrichtigkeiten bei der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann (Rechtslage vor BGBl. I Nr. 142/2000)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0473-G/04vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 14. Mai 2001 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. April 2001 betreffend die
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß
§
240 Abs. 3 BAO für die Kalenderjahre 1994 und 1995 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte für die aus den
Anträgen ersichtlichen Zeiträume in den Jahren 1994 und 1995 die
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO wegen einer Auslandstätigkeit -
Inbetriebnahme eines M Marktes in B. Das Finanzamt verweigerte eine
Rückzahlung mit dem Hinweis darauf, dass die Entsendung der
österreichischen Arbeitnehmer nicht in Zusammenhang mit einem
begünstigten (d.h. von einem inländischen Unternehmen
ausgeführten) Vorhaben erfolgt sei, weil Errichter der Anlage ein
ausländisches Unternehmen sei. Die Steuerfreiheit gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG für die entsendeten
Arbeitnehmer komme daher nicht zum tragen.
In den dagegen erhobenen Berufungen wird falsche rechtliche
Beurteilung eingewendet. Die M -Gruppe habe beschlossen,
Selbstbedienungs-Großhandelsmärkte in U und R zu errichten. Zu diesem
Zweck seien Tochtergesellschaften gegründet worden. Die M
Selbstbedienungs-Großhandel GmbH Österreich sei im Rahmen der
Errichtung mit der Projektleitung betraut worden. Es oblag ihr die Auswahl des
entsprechenden Standortes, die Bauplanung, die Überwachung der Montage, die
Beratung sowie die Schulung (z.B. EDV Warenwirtschaft usw.) der Mitarbeiter und
die Inbetriebnahme der Selbstbedienungsmärkte. Die erbrachten Leistungen
seien der u und r Gesellschaft in Rechnung gestellt worden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verweist das
Finanzamt nach Erörterung der Rechtslage darauf, dass die Begünstigung
des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nur dann zur Anwendung komme, wenn als
Grundvoraussetzung ein inländisches Unternehmen im Ausland eine
begünstigte Anlage errichten würde. Nur dann, wenn diese
Grundvoraussetzung erfüllt sei, komme die Steuerbefreiung auch für
weitere damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten (Wartung,
Personalgestellung, Planung, Beratung, Schulung usw.) zum Tragen. Im
gegenständlichen Fall sei Auftraggeber die lokale neu gegründete M
-Gesellschaft in U bzw. Metro D als Generalunternehmer für die Märkte
in R. Die Entsendung der österreichischen Arbeitnehmer sei daher nicht in
Zusammenhang mit einem begünstigten (d.h. von einem inländischen
Unternehmen ausgeführten) Vorhaben erfolgt, weil Errichter (Auftraggeber)
der Anlage ein ausländisches Unternehmen sei.
Im Vorlageantrag bringt der Berufungswerber vor, dass aus
seiner Sicht die Ablehnung auf Grund von Ungleichbehandlung und falscher
rechtlicher Beurteilung erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für
Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und
abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines
Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses
Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in ihrer
für die hier maßgeblichen Jahre anzuwendenden Fassung vor ihrer
Änderung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, kann der
Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das
auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht
einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein
Ausgleich gemäß Abs. 1 im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der
Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der
Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des
Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung
es sich handelt.
Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass
Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und
abzuführen sind (hier: die Lohnsteuer), insoweit nicht auf Grund eines auf
§ 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages zurückgezahlt werden
dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und
allfällige Korrektur im Wege eines Jahresausgleiches oder im Wege der
Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer
eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zweck der Richtigstellung eines
Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann
nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim
Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides
korrigierbar sind (VwGH vom 4.6.2003, 2002/13/0241).
Dies gilt unabhängig davon, ob in Fällen einer
möglichen Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 bereits
veranlagt wurde oder nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 4. Juni 2003,
2002/13/0237, das wie im vorliegenden Fall Lohnsteuer für eine behauptete,
nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfreie Auslandstätigkeit
betreffende Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 2002/13/0214, und das Erkenntnis vom
24. September 2003, 99/13/0007).
Für die von den oben genannten Anträgen
betroffenen Kalenderjahre 1994 und 1995 liegen bereits Einkommensteuerbescheide
vom 11.2.2000 vor.
Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten
Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber
hätte daher im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der
Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen können.
Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO zu beantragen anstatt die Berichtigung
des Einkommens bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu begehren, ist nach der
genannten Norm nicht zulässig. Die Anträge des Berufungswerbers
wären daher vom Finanzamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Dadurch, dass das Finanzamt diese Anträge abgewiesen hat, anstatt sie
zurückzuweisen, wurde der Berufungswerber aber in keinem Recht
verletzt.
Auf die Frage, ob die begehrte Steuerfreiheit der
Bezüge zuzubilligen wäre, brauchte daher nicht eingegangen zu
werden.
Die Berufungen waren daher vom unabhängigen
Finanzsenat, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 13.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0473-G/04
- Stammnummer
- 27232
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF