Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0007-G/05
Keine Erstattung von Lohnsteuer, wenn die Korrektur von behaupteten Unrichtigkeiten bei der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann (Rechtslage vor BGBl. I Nr. 142/2000)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0007-G/05vom 19.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 14. Mai 2001 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 24. April 2001 betreffend die
Anträge auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO für die Jahre 1994 und 1995
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte für die Zeit vom
20.6.1994 bis 14.8.1994, sowie für die Zeit vom 10.7.1995 bis12.8.1995 die
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß
§
240 Abs. 3 BAO wegen Auslandstätigkeiten - Inbetriebnahme eines Metro
Marktes in Debrecin. Das Finanzamt verweigerte mit den angefochtenen Bescheiden
eine Rückzahlung mit dem Hinweis darauf, dass die Entsendung der
österreichischen Arbeitnehmer nicht in Zusammenhang mit einem
begünstigten (d.h. von einem inländischen Unternehmen
ausgeführten) Vorhaben erfolgt sei, weil Errichter der Anlage ein
ausländisches Unternehmen sei. Die Steuerfreiheit gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 10 EStG für die entsendeten Arbeitnehmer komme daher nicht zum
Tragen.
In den dagegen erhobenen Berufungen wird falsche rechtliche
Beurteilung eingewendet. Im Rahmen der Konzernplanung der Metro Gruppe sei
beschlossen worden, Selbstbedienungs-Großhandelsmärkte in Ungarn und
Rumänien zu errichten. Zu diesem Zweck seien seitens der Muttergesellschaft
der Metro Gruppe in diesen beiden Ländern Tochtergesellschaften
gegründet worden. Die Metro Selbstbedienungs-Großhandel GmbH
Österreich sei im Rahmen der Errichtung dieser Großhandelsmärkte
mit der Projektleitung betraut worden. Dabei sei der Metro
Selbstbedienungs-Großhandel GmbH Österreich die Auswahl des
entsprechenden Standortes, die Bauplanung, die Gewerkkoordinierung, die
Überwachung der Montage, die Beratung sowie die Schulung (z.B. EDV
Warenwirtschaft usw.) der Mitarbeiter und die Inbetriebnahme der
Selbstbedienungsgroßmärkte oblegen. Die erbrachten Leistungen von
Metro Österreich seien der ungarischen und rumänischen Gesellschaft in
Rechnung gestellt worden. Weiters wurden Österreichische Firmen genannt,
die an der Errichtung der Anlage sowie bei Montagearbeiten mitgewirkt
hätten. Mitarbeiter österreichischer Firmen, die an der Errichtung
beteiligt gewesen wären und jeweils ununterbrochen länger als 30 Tage
im Ausland verbracht hätten, hätten die Lohnsteuerbefreiung erhalten.
Auch seien gleich lautende Anträge von seinen Kollegen in anderen
Bundesländern bereits längst positiv erledigt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für
Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und
abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines
Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses
Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in ihrer
für die hier maßgeblichen Jahre 1994 und 1995 anzuwendenden Fassung
vor ihrer Änderung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, kann der
Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das
auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht
einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein
Ausgleich gemäß Abs. 1 im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der
Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der
Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des
Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung
es sich handelt.
Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass
Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und
abzuführen sind (hier: die Lohnsteuer), insoweit nicht auf Grund eines auf
§ 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages zurückgezahlt werden
dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und
allfällige Korrektur im Wege eines Jahresausgleiches oder im Wege der
Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer
eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zweck der Richtigstellung eines
Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann
nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim
Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides
korrigierbar sind (VwGH vom 4.6.2003, 2002/13/0241).
Dies gilt unabhängig davon, ob in Fällen einer
möglichen Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 bereits
veranlagt wurde oder nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 4. Juni 2003,
2002/13/0237, das wie im vorliegenden Fall Lohnsteuer für eine behauptete,
nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfreie Auslandstätigkeit
betreffende Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 2002/13/0214, und das Erkenntnis vom
24. September 2003, 99/13/0007). Für die gegenständlich betroffenen
Kalenderjahre liegen bereits rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vor.
Es sind dies der Einkommensteuerbescheid 1994 vom 28.8.1995 und der
Einkommensteuerbescheid 1995 vom 4.7.1996.
Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten
Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber
hätte daher im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der
Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen müssen.
Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO zu beantragen anstatt die Berichtigung
des Einkommens bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu begehren, ist nach der
genannten Norm nicht zulässig. Der Antrag des Berufungswerbers wäre
daher vom Finanzamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch,
dass das Finanzamt diesen Antrag abgewiesen hat, anstatt ihn
zurückzuweisen, wurde der Berufungswerber aber in keinem Recht
verletzt.
Auf die Frage, ob die begehrte Steuerfreiheit der
Bezüge zuzubilligen wäre, brauchte in diesem Verfahren nicht
eingegangen zu werden.
Die Berufung war daher vom unabhängigen Finanzsenat,
wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 19.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0007-G/05
- Stammnummer
- 29572
- Gültig
- 19.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF