Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0491-G/04
Keine Erstattung von Lohnsteuer, wenn die Korrektur von behaupteten Unrichtigkeiten bei der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann (Rechtslage vor BGBl. 142/2000)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0491-G/04vom 04.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 14. Mai 2001 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. April 2001 betreffend die
Anträge auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gem
§ 240 Abs. 3 BAO vom 16.12.1999 bzw. vom 12.12.2000 für die Jahre 1994
und 1995 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte für die Zeiträume
vom 4.7.1994 bis 14.8.1994 und vom 10.7.1995 bis 12.8.1995 die Rückzahlung
von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3
BAO wegen einer Auslandstätigkeit - Inbetriebnahme eines M Marktes in
Budapest für 1994 bzw. Auslandstätigkeit - Inbetriebnahme - Errichtung
eines M Marktes in Ungarn Debrecin. Das Finanzamt verweigerte mit den
angefochtenen Bescheiden eine Rückzahlung mit dem Hinweis darauf, dass die
Entsendung der österreichischen Arbeitnehmer nicht in Zusammenhang mit
einem begünstigten (d.h. von einem inländischen Unternehmen
ausgeführten) Vorhaben erfolgt sei, weil Errichter der Anlage ein
ausländisches Unternehmen sei. Die Steuerfreiheit gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 10 EStG für die entsendeten Arbeitnehmer komme daher nicht zum
Tragen.
In der dagegen erhobenen Berufung wird falsche rechtliche
Beurteilung eingewendet. Im Rahmen der Konzernplanung der M Gruppe sei
beschlossen worden, Selbstbedienungs-Großhandelsmärkte in Ungarn und
Rumänien zu errichten. Zu diesem Zweck seien seitens der Muttergesellschaft
der M Gruppe in diesen beiden Ländern Tochtergesellschaften gegründet
worden. Die M Selbstbedienungs-Großhandel GmbH Österreich sei im
Rahmen der Errichtung dieser Großhandelsmärkte mit der Projektleitung
betraut worden. Dabei sei der M Selbstbedienungs-Großhandel GmbH
Österreich die Auswahl des entsprechenden Standortes, die Bauplanung, die
Gewerkkoordinierung, die Überwachung der Montage, die Beratung sowie die
Schulung (z.B. EDV Warenwirtschaft usw.) der Mitarbeiter und die Inbetriebnahme
der Selbstbedienungsgroßmärkte oblegen. Die erbrachten Leistungen von
M Österreich seien der ungarischen und rumänischen Gesellschaft in
Rechnung gestellt worden. Weiters wurden beispielhaft Österreichische
Firmen genannt, die an der Errichtung der Anlage sowie bei Montagearbeiten
mitgewirkt hätten. Mitarbeiter österreichischer Firmen, die an der
Errichtung beteiligt gewesen wären und jeweils ununterbrochen länger
als 30 Tage im Ausland verbracht hätten, hätten die
Lohnsteuerbefreiung erhalten. Auch seien gleichlautende Anträge von seinen
Kollegen in anderen Bundesländern bereits längst positiv erledigt
worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für
Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und
abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines
Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses
Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in ihrer
für die hier maßgeblichen Jahre anzuwendenden Fassung vor ihrer
Änderung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, kann der
Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das
auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht
einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein
Ausgleich gemäß Abs. 1 im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der
Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der
Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des
Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung
es sich handelt.
Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass
Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und
abzuführen sind (hier: die Lohnsteuer), insoweit nicht auf Grund eines auf
§ 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages zurückgezahlt werden
dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und
allfällige Korrektur im Wege eines Jahresausgleiches oder im Wege der
Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer
eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zweck der Richtigstellung eines
Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann
nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim
Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides
korrigierbar sind (VwGH vom 4.6.2003, 2002/13/0241).
Dies gilt unabhängig davon, ob in Fällen einer
möglichen Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 bereits
veranlagt wurde oder nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 4. Juni 2003,
2002/13/0237, das wie im vorliegenden Fall Lohnsteuer für eine behauptete,
nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
steuerfreie Auslandstätigkeit betreffende Erkenntnis vom 1. Juli 2003,
2002/13/0214, und das Erkenntnis vom 24. September 2003, 99/13/0007).
Für die von den oben genannten Anträgen
betroffenen Kalenderjahre 1994 und 1995 liegen bereits Einkommensteuerbescheide
vom 7.4.1995 bzw. vom 19.6.1996 vor.
Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten
Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber
hätte daher im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der
Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen können.
Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO zu beantragen anstatt die Berichtigung
des Einkommens bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu begehren, ist nach der
genannten Norm nicht zulässig. Der Antrag des Berufungswerbers wäre
daher vom Finanzamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch,
dass das Finanzamt diesen Antrag abgewiesen hat, anstatt ihn
zurückzuweisen, wurde der Berufungswerber aber in keinem Recht
verletzt.
Auf die Frage, ob die begehrte Steuerfreiheit der
Bezüge zuzubilligen wäre, brauchte daher in diesem Verfahren nicht
eingegangen zu werden.
Die Berufung war daher vom unabhängigen Finanzsenat,
wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 4.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0491-G/04
- Stammnummer
- 28264
- Gültig
- 04.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF