Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0490-G/04
Keine Erstattung von Lohnsteuer, wenn die Korrektur von behaupteten Unrichtigkeiten bei der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann (Rechtslage vor BGBl. I Nr. 142/2000)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0490-G/04vom 07.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Hintersonnleitner Bw, vom
14. Mai 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
24. April 2001 betreffend den Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht
entrichteter Lohnsteuer gem. § 240 Abs. 3 BAO für das Jahr 1994 vom
16.12.1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte für die Zeit vom
4.7.1994 bis 19.8.1994 die Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter
Lohnsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO wegen einer
Auslandstätigkeit - Inbetriebnahme eines M Marktes in Budapest. Das
Finanzamt verweigerte mit dem angefochtenen Bescheid eine Rückzahlung mit
dem Hinweis darauf, dass die Entsendung der österreichischen Arbeitnehmer
nicht in Zusammenhang mit einem begünstigten (d.h. von einem
inländischen Unternehmen ausgeführten) Vorhaben erfolgt sei, weil
Errichter der Anlage ein ausländisches Unternehmen sei. Die Steuerfreiheit
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG für die entsendeten Arbeitnehmer
komme daher nicht zum Tragen.
In der dagegen erhobenen Berufung wird falsche rechtliche
Beurteilung eingewendet. Im Rahmen der Konzernplanung der M Gruppe sei
beschlossen worden, Selbstbedienungs-Großhandelsmärkte in Ungarn und
Rumänien zu errichten. Zu diesem Zweck seien seitens der Muttergesellschaft
der M Gruppe in diesen beiden Ländern Tochtergesellschaften gegründet
worden. Die M Selbstbedienungs-Großhandel GmbH Österreich sei im
Rahmen der Errichtung dieser Großhandelsmärkte mit der Projektleitung
betraut worden. Dabei sei der M Selbstbedienungs-Großhandel GmbH
Österreich die Auswahl des entsprechenden Standortes, die Bauplanung, die
Gewerkkoordinierung, die Überwachung der Montage, die Beratung sowie die
Schulung (z.B. EDV Warenwirtschaft usw.) der Mitarbeiter und die Inbetriebnahme
der Selbstbedienungsgroßmärkte oblegen. Die erbrachten Leistungen von
M Österreich seien der ungarischen und rumänischen Gesellschaft in
Rechnung gestellt worden. Weiters wurden Österreichische Firmen genannt,
die an der Errichtung der Anlage sowie bei Montagearbeiten mitgewirkt
hätten. Mitarbeiter österreichischer Firmen, die an der Errichtung
beteiligt gewesen wären und jeweils ununterbrochen länger als 30 Tage
im Ausland verbracht hätten, hätten die Lohnsteuerbefreiung erhalten.
Auch seien gleichlautende Anträge von seinen Kollegen in anderen
Bundesländern bereits längst positiv erledigt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für
Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und
abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines
Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses
Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in ihrer
für das hier maßgebliche Jahr 1994 anzuwendenden Fassung vor ihrer
Änderung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, kann der
Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das
auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht
einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein
Ausgleich gemäß Abs. 1 im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der
Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der
Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des
Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung
es sich handelt.
Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass
Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und
abzuführen sind (hier: die Lohnsteuer), insoweit nicht auf Grund eines auf
§ 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages zurückgezahlt werden
dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und
allfällige Korrektur im Wege eines Jahresausgleiches oder im Wege der
Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer
eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zweck der Richtigstellung eines
Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann
nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim
Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides
korrigierbar sind (VwGH vom 4.6.2003, 2002/13/0241).
Dies gilt unabhängig davon, ob in Fällen einer
möglichen Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 bereits
veranlagt wurde oder nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 4. Juni 2003,
2002/13/0237, das wie im vorliegenden Fall Lohnsteuer für eine behauptete,
nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfreie Auslandstätigkeit
betreffende Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 2002/13/0214, und das Erkenntnis vom
24. September 2003, 99/13/0007).
Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten
Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber
hätte daher im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der
Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen müssen.
Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO zu beantragen anstatt die Berichtigung
des Einkommens bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu begehren, ist nach der
genannten Norm nicht zulässig. Der Antrag des Berufungswerbers wäre
daher vom Finanzamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch,
dass das Finanzamt diesen Antrag abgewiesen hat, anstatt ihn
zurückzuweisen, wurde der Berufungswerber aber in keinem Recht
verletzt.
Auf die Frage, ob die begehrte Steuerfreiheit der
Bezüge zuzubilligen wäre, brauchte daher in diesem Verfahren nicht
eingegangen zu werden.
Die Berufung war daher vom unabhängigen Finanzsenat,
wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 7.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0490-G/04
- Stammnummer
- 28287
- Gültig
- 07.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF