Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0003-G/05
Keine Erstattung von Lohnsteuer, wenn die Korrektur der behaupteten Unrichtigkeiten bei der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann (Rechtslage vor BGBl. I 142/2000).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0003-G/05vom 15.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Mai 2001, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 24. April 2001, betreffend die
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß
§
240 Abs. 3 BAO für das Jahr 1994, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber brachte beim Finanzamt im Dezember
1999 einen Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer
für Zeiträume des Jahres 1994 mit der Begründung ein, von seinem
Arbeitgeber zu Arbeitsverrichtungen (Inbetriebnahme eines Marktes) ins Ausland
entsendet worden zu sein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. April
2001 hat das Finanzamt diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, für die vom Berufungswerber ausgeübten Tätigkeiten
stehe die Einkommensteuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 nicht zu. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung vom
10. Mai 2001 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 2. November 2004
abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die
für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten
und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines
Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses
Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in ihrer
für das hier maßgebliche Jahr anzuwendenden Fassung vor ihrer
Änderung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, kann
der Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres,
das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht
einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein
Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege
der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der
Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des
Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung
es sich handelt.
Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass
Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und
abzuführen sind (hier: die Lohnsteuer), insoweit nicht auf Grund eines auf
§ 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages zurückgezahlt werden
dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und
allfällige Korrektur im Wege eines Jahresausgleiches oder im Wege der
Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer
eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zweck der Richtigstellung eines
Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann
nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim
Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides
korrigierbar sind (VwGH vom 4.6.2003, 2002/13/0241).
Dies gilt unabhängig davon, ob in Fällen einer
möglichen Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988
bereits veranlagt wurde oder nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
4. Juni 2003, 2002/13/0237, das wie im vorliegenden Fall Lohnsteuer
für eine behauptete, nach § 3 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 steuerfreie Auslandstätigkeit betreffende Erkenntnis vom
1. Juli 2003, 2002/13/0214, und das Erkenntnis vom
24. September 2003, 99/13/0007).
Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten
Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber
hätte im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der
Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen können. Es lag am
Berufungswerber, die begehrte Korrektur durch Stellung eines Antrages auf
Veranlagung gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988
herbeizuführen.
Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO zu beantragen anstatt die Berichtigung
des Einkommens bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu begehren, ist nach der
genannten Norm nicht zulässig. Der Antrag des Berufungswerbers wäre
daher vom Finanzamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch,
dass das Finanzamt diesen Antrag abgewiesen hat, anstatt ihn
zurückzuweisen, wurde der Berufungswerber aber in keinem Recht
verletzt.
Die Berufung war daher vom unabhängigen Finanzsenat,
wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen.
Auf die Frage, ob die begehrte Steuerfreiheit der
Bezüge zuzubilligen wäre, brauchte daher nicht eingegangen zu
werden.
Graz, am 15.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0003-G/05
- Stammnummer
- 27297
- Gültig
- 15.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF