Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0355-K/07
Keine Erstattung von Kapitalertragsteuern für Zinserträge, die Hoheitsbetrieben zuzurechnen sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0355-K/07vom 21.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vom 27. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 16. März 2007 betreffend
Erstattung (§ 240 BAO) von Kapitalertragsteuer für die Jahre 2002
bis 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 19. Jänner 2007 begehrte die
Berufungswerberin (Bw.), eine Körperschaft öffentlichen Rechts
(Gemeinde), die Rückerstattung von durch Abzug in den Jahren 2002 bis 2006
einbehaltenen Kapitalertragsteuern von insgesamt € 9.955,55
gemäß
§ 240 BAO.
Begründet wurde dies damit, dass die Raiffeisenkasse X
die Kapitalertragsteuern - lt. beigelegter Bestätigung - für
angesparte Rücklagen der Gebührenhaushalte (Trinkwasserversorgung,
Kanalisation und Müllabfuhr) durch Abzug einbehalten habe. Bei den
angeführten Gebührenhaushalten bzw. Betrieben mit marktbestimmender
Tätigkeit sei die Bw. aber nicht Letztverbraucher und demnach auch nicht
kapitalertragsteuerpflichtig.
Das Finanzamt wies diesen Antrag ab und führte aus,
dass es sich bei den angesprochenen Einrichtungen um keine Betriebe gewerblicher
Art im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988)
handle.
In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Berufung
hält die Bw. fest, dass nach
§ 2 Abs. 5 KStG 1988 alle Einrichtungen und
Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes als Betriebe
gewerblicher Art einzustufen seien, wenn sie unter anderem
wirtschaftlich
selbstständig seien, und
ausschließlich
oder überwiegend eine nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von
wirtschaftlichem Gewicht ausübten.
Die Absicht, Gewinn zu erzielen, sei nicht erforderlich.
Die Tätigkeit der Gemeinde gelte stets als Gewerbebetrieb.
Die Betriebe der Bw. mit marktbestimmender Tätigkeit
(Trinkwasserversorgung, Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung) seien in diesem
Sinne Gewerbebetriebe.
Von einigen Kärntner Gemeinden werde die
Kapitalertragsteuer(KESt) - Befreiung in Anspruch genommen und offensichtlich
seitens der Finanzbehörde akzeptiert. Im Sinne der Gleichbehandlung fordere
auch die Bw. die Anerkennung der KESt - Befreiung.
Das Finanzamt wies auch die Berufung ab. Zur
Begründung wurde auf
§ 94 Z 5 lit. a EStG 1988 hingewiesen, wonach
der zum Abzug Verpflichtete bei Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, deren
Empfänger keine natürliche Person sei, u. a. dann (und bei Vorliegen
weiterer Voraussetzungen) keine Kapitalertragsteuer abzuziehen habe, wenn der
Empfänger dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner Identität
schriftlich erkläre, dass die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines
in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes
(§ 2 Abs. 5 KStG KStG 1988) zu erfassen seien
(Befreiungserklärung).
Daraus folge, dass eine Befreiungserklärung nur dann
abgegeben werden könne, wenn ein Betrieb gewerblicher Art nach dem
KStG 1988 vorliege. Gemäß
§ 2 Abs. 5 KStG 1988 würden als
Hoheitsbetriebe u. a. insbesonders Wasserwerke, wenn sie überwiegend der
Trinkwasserversorgung dienten, sowie Anstalten zur Müllbeseitigung und zur
Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, gelten. Da es sich bei den von der
Bw. angeführten Betrieben demnach um Hoheitsbetriebe im Sinne des
§ 2 Abs. 5 KStG 1988 handle, könne es zu
keiner Rückerstattung der Kapitalertragsteuer kommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 KStG 1988
sind Körperschaften körperschaftsteuerpflichtig.
Unbeschänkt körperschaftsteuerpflichtig sind
gemäß
§ 1 Abs. 2 KStG 1988
Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz
haben. Nach § 1 Abs. 2 Z 2 KStG 1988
gelten Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen
Rechtes als Körperschaften.
Diesfalls ist der Körperschaftsteuer gemäß
§ 7 Abs. 1 KStG 1988 das Einkommen, das der
unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat,
zugrunde zu legen. Das Einkommen errechnet sich nach
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 ausgehend vom Gesamtbetrag
der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 EStG 1988
aufgezählten Einkunftsarten. Einkünfte im Sinne der letztgenannten
Gesetzesstelle sind u. a. Einkünfte aus Zinsen und andere Erträgnisse
aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art
(§ 27 Abs. Z 3 EStG 1988).
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei
inländischen Kapitalerträgen u. a. wenn es sich um Zinserträge
aus Geldanlagen bei Kreditinstituten
(§ 93 Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988)
oder Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren
(§ 93 Abs. 3 Z 1 EStG 1988) handelt,
durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben.
Nach den zitierten Gesetzesstellen wurde auch bei den durch
die Bw. bezogenen streitgegenständlichen Kapitalerträgen (Zinsen aus
Spareinlagen, 4,5% Y - Obligation) die Steuer durch Abzug erhoben.
Die Bw. meint nun, dass von den genannten
Kapitalerträgen nach dem auch vom Finanzamt zitierten
§ 94 Z 5 lit. a EStG 1988 keine
Kapitalertragsteuer abzuziehen gewesen wäre, weil die
streitgegenständlichen Zinserträge als Betriebseinnahmen
inländischer Betriebe (gewerblicher Art) zu erfassen seien.
§ 94 Z 5 lit. a EStG
1988 legt jedoch fest, dass die Verpflichtung zum Abzug von Kapitalertragsteuern
bei Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 2 und
Abs. 3, deren Empfänger - wie die Bw. - keine natürliche Person ist,
nur dann entfällt, wenn (neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen) der
Empfänger der Kapitalerträge dem zum Abzug Verpflichteten
erklärt, dass die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder
ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes
(§ 2 Abs. 5 KStG 1988) zu erfassen sind.
Betrieb (gewerblicher Art) einer Körperschaft des
öffentlichen Rechtes ist nach
§ 2 Abs. 1 KStG 1988 jede Einrichtung, die u. a.
ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen
privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht dient.
Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der
letztzitierten Gesetzesstelle liegt gemäß
§ 2 Abs. 5 KStG aber nicht vor, wenn die Tätigkeit
überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Als
Hoheitsbetriebe gelten - wie auch vom Finanzamt ausgeführt - insbesonders
Wasserwerke, wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen, sowie
Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und
Abfällen.
Bei den von der Bw. geführten "Betrieben mit
marktbestimmender Tätigkeit" (Trinkwasserversorgung, Müllabfuhr,
Abwasserbeseitigung) handelt es sich sohin um keine Betriebe gewerblicher Art,
sondern um - nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegende -
Hoheitsbetriebe, sodass in Bezug auf die denselben zuzurechnenden
streitgegenständlichen Zinserträge ein Kapitalertragsteuerabzug nach
§ 94 Z 5 lit. a EStG 1988 nicht unterbleiben
konnte.
Da sich gemäß der Bestimmung des
§ 21 Abs. 2 KStG 1988 die Steuerpflicht bei
Körperschaften des öffentlichen Rechtes (d. s. beschränkt
Körperschaftsteuerpflichtige
§ 1 Abs. 2 Z 2 KStG 1988) aber auch auf
Einkünfte erstreckt, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird,
erfolgte im gegenständlichen Fall die Vornahme des Abzuges von
Kapitalertragsteuern jedenfalls zu Recht.
Das von der Bw. gestellte Rückzahlungsansuchen erweist
sich sohin, zumal § 240 Abs. 1 BAO nur die
Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Abzugsteuern vorsieht, als nicht
begründet.
Dem Begehren der Bw., die KESt - Befreiung im Sinne der
Gleichbehandlung zu gewähren, sei abschließend noch entgegengehalten,
dass eine Partei nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 2. Aufl. Rz. 4 z. §
114 m. w. N.) aus etwaigen rechtswidrigen Vorgangsweisen von Behörden bei
anderen Abgabepflichtigen keine Rechte für sich ableiten kann.
Auf Grund all der aufgezeigten Umstände war die
Berufung daher abzuweisen.
Klagenfurt,
am 21. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 94 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0355-K/07
- Stammnummer
- 34821
- Gültig
- 21.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF