…ergibt sich für das Finanzamt lediglich die Möglichkeit, auch diese neben dem Komplementär zur Haftung heranzuziehen. § 12 BAO normiert keine Ausfallshaftung. Die Gesellschafterhaftung setzt somit nicht voraus, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich sind, das Finanzamt die Haftung also erst dann geltend machen…
…liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist zunächst zu beachten, dass § 12 BAO zwar keine Ausfallshaftung normiert, das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung jedoch auch hier zu berücksichtigen ist. Das Finanzamt stellte in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid unwidersprochen fest, dass aufgrund der Auflösung und…
…eines unberechtigten Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger keine Ausfallshaftung beim Rechnungsleger gegeben sein kann. Dem EuGH wurde zu § 11 Abs. 14 aber ein Fall vorgetragen, der sich innerhalb der Unternehmerkette abgespielt hat. Hiezu hat der EuGH letztlich den § 11 Abs. 14 UStG 1994 auf eine Ausfallshaftung beschränkt…
…auf das Jahresende 2016. Hinweis auf StoII, BAO-Kommentar, S 144: "Die Haftung gemäß § 11 BAO ist eine unbeschränkte Primärhaftung und keine Ausfallshaftung (wie etwa die nach § 9 BAO). Sie knüpft an die bescheidmäßige oder urteilsmäßige Bestrafung an (VwGH 13.10.1983, 82/15/158)…
… 7 Abs. 2 BAO erstrecke sich die Haftung auch auf Nebenansprüche. § 12 BAO normiere keine Ausfallshaftung. Dagegen richtet sich die Berufung vom 17. Oktober 2009, die nach der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu RV/ 872-W/10 vom 15. November 2010 als fristgerecht eingebracht gewertet…
…im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Haftung gemäß § 12 BAO wäre zwar keine Ausfallshaftung, zu berücksichtigen wäre jedoch das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Gesellschaft. Der Haftende dürfe daher in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung…
…14/0091), da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Obwohl § 12 BAO keine Ausfallshaftung begründet, ist auch hier die Nachrangigkeit der Haftung gegenüber den Einbringungsmaßnahmen bei der Gesellschaft zu berücksichtigen. Im Rahmen…
…nicht entrichtet werden, und sich dadurch auf deren Abgabenkonto ein nicht unbeträchtlicher Rückstand angesammelt hat. Wenngleich die Gesellschafterhaftung keine Ausfallshaftung und daher die Gewissheit der Abgabenuneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin selbst nicht Voraussetzung für ihre Geltendmachung ist, hat auch eine Haftungsinanspruchnahme nach dieser Gesetzesbestimmung, dem Wesen…
…wurde, ohne dass dabei die Rechtswirkungen des Zahlungsplanes berücksichtigt wurden, so entspricht dies nach der zuletzt angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gesetz. Die Haftung nach § 12 BAO ist zwar keine Ausfallshaftung, doch ist die Nachrangigkeit der Haftung auch hier zu beachten (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³…
…gerichtet war. Die in § 11 BAO normierte Haftung stellt keine Ausfallshaftung dar. Es bestand daher auch keine Verpflichtung die Abgaben zuerst bei der I-GmbH einbringlich zu machen. Warum der Sicherstellungsauftrag nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei soll, vermag der Unabhängige Finanzsenat nicht nachzuvollziehen, zumal der…
…persönlich und unbeschränkt, wobei die Haftung nach § 12 BAO keine Ausfallshaftung ist. Allerdings verringern die zwischenzeitig seit März 2010 erfolgten laufenden Teilzahlungen die im Bescheid festgesetzte Haftungssumme. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessenentscheidung…
…97/16/0006). Die Haftungsinanspruchnahme darf keinen höheren Verkürzungsbetrag umfassen als der im Spruch des Strafurteils festgestellte (VwGH 18.8.1994, 94/16/0013). Die Haftung ist eine unbeschränkte Primärhaftung und keine Ausfallshaftung und knüpft an die bescheidmäßige oder urteilsmäßige Bestrafung an. Dem Haftungsbescheid gehen…
…prüfen. Die zu treffende Ermessensentscheidung ist damit zu begründen, dass die Haftung nach § 12 BAO zwar keine Ausfallshaftung, jedoch das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Gesellschaft zu berücksichtigen ist, da der Haftende in der Regel nur dann in Anspruch genommen…
…der Abgabenschulden zu prüfen (VwGH 23.1.1989, 87/15/0136). Die Haftung nach § 12 BAO ist zwar keine Ausfallshaftung, jedoch das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Gesellschaft ist zu berücksichtigen wäre. Der Haftende kann somit in der Regel nur…
…Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. § 12 BAO normiert zwar keine Ausfallshaftung, die Nachrangigkeit der Haftung ist aber auch hier zu berücksichtigen (Ritz, BAO³, § 12…
…97/16/0006). Die Haftungsinanspruchnahme darf keinen höheren Verkürzungsbetrag umfassen als der im Spruch des Strafurteils festgestellte (VwGH 18.8.1994, 94/16/0013). Die Haftung ist eine unbeschränkte Primärhaftung und keine Ausfallshaftung und knüpft an die bescheidmäßige oder urteilsmäßige Bestrafung an. Dem Haftungsbescheid gehen…
…Gesellschaft zu erlassen. Selbst die Löschung der Firma einer Personengesellschaft im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit nicht. Die Heranziehung der Gesellschafter zur Abgabenleistung erfolgt sodann im Haftungsweg. § 12 BAO normiert keine Ausfallshaftung. Die Nachrangigkeit der Haftung ist jedoch zu berücksichtigen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt, wonach die…
…Nebenansprüchen besteht. In dem Ausmaß, in dem die zugrunde liegenden Abgaben mangels schuldhafter Pflichtverletzung nicht haftungsverfangen sind, kann daher auch keine Haftungsinanspruchnahme für die Säumniszuschläge erfolgen. Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist…
…es sich um Einwendungen die im Haftungsverfahren aber nicht im Verfahren auf Entlassung aus der Gesamtschuld zu berücksichtigen sind. Bei der Haftung gem. § 14 BAO handelt es sich zudem um keine Ausfallshaftung. Im Hinblick darauf, dass nicht einmal Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung gem. …
… 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken. 7.) § 12 BAO ist keine Ausfallshaftung. Durch § 12 BAO wurden die handelsrechtlichen Regelungen über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Gesellschafter einer KEG in das Abgabenrecht übertragen, sodass dem Abgabengläubiger die nach handelsrechtlichen…