Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0202-L/04
Entlassung aus der Gesamtschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-L/04vom 15.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch S, vom
9. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
7. Oktober 2002 betreffend Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit handschriftlichem Kaufvertrag vom 7.10.2000 erwarb der
Berufungswerber das gesamte Inventar eines Lokales. Am 1.8.2000 fand die
Neueröffnung des Lokales statt.
Mit Bescheid vom 12.3.2001 wurde die Haftung gem. § 14
BAO für Umsatzsteuerschulden der Verkäuferin im Ausmaß von ATS
85.164 gegenüber dem Berufungswerber geltend gemacht. Der Berufung wurde
von der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit
Berufungsentscheidung vom 24.7.2002, Zl. RV/1402/1-10/2001 teilweise
stattgegeben und der Haftungsbetrag auf die Umsatzsteuer 07/2000 im Ausmaß
von € 3.310,14 (ATS 45.548,44) eingeschränkt. Gegen diese Entscheidung
wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Eine Entscheidung ist
derzeit noch ausständig.
Mit Schreiben vom 24.8.2002 wurde ein Antrag auf Entlassung
aus der Gesamtschuld gem. § 237 BAO für den Betrag von € 3.310,14
gestellt. Im gegenständlichen Fall müsse sowohl von einer
persönlichen als auch sachlichen Unbilligkeit gesprochen werden. Die
persönliche Unbilligkeit liege deshalb vor, weil die Finanzierbarkeit der
Haftungsschuld, mit der man in keinster Weise habe rechnen können, nicht
gegeben sei. Die Fälligstellung würde die Zahlungsfähigkeit auf
das Äußerste gefährden und die Entziehung der Existenzgrundlage
mit sich bringen. Die Finanzierungsmöglichkeiten seien deshalb nicht
gegeben, da keine freien Mittel vorhanden wären und keine Möglichkeit
bestünde zusätzliche Darlehen aufzunehmen. Der Gewerbebetrieb sei seit
Juli 2000 aufgebaut worden, und könne dieser gerade den Lebensunterhalt und
die zwingend notwendigen Rückzahlungsverpflichtungen decken.
Berücksichtige man die fixen Raten und Alimentationsverpflichtungen von
monatlich € 764,04, so blieben nur noch geringe Mittel um die privaten
Ausgaben bestreiten bzw. nicht erwartete notwendige Betriebsausgaben und
betriebliche Aktivierungen finanzieren zu können. Dass mit den
verbleibenden Mitteln nicht noch zusätzliche Haftungsschulden finanziert
werden könnten, sei sicherlich verständlich. Mit Ausnahme eines
Motorrades im Wert von € 2.000 besitze der Berufungswerber keinerlei
verwertbares Vermögen. Dazu komme, dass der Lebensunterhalt mit den
erzielten Mitteln aus dem Gewerbebetrieb nur deshalb bestritten werden
könne, weil der Berufungswerber bei seiner Mutter wohne und keine Wohnung
finanziert werden müsste. Die Einhebung der Abgaben sei daher als unbillig
zu bezeichnen. Insbesondere auch deshalb, da durch die Einhebung der Bestand
eines laufenden und bisher zahlungsfähigen Betriebes gefährdet
würde. Die sachliche Unbilligkeit sei darin zu sehen, dass die Haftung
für die Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 3.310,44 für den
Zeitraum Juli 2000 ausgesprochen worden sei, obgleich zum Zeitpunkt der
Fälligkeit die Zahlungsunfähigkeit der Verkäuferin noch nicht
gegeben sein musste und das Schuldenregulierungsverfahren erst am 20.2.2001
eröffnet worden sei. Dazu komme, dass der Berufungswerber aus
Kostengründen zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht steuerlich
vertreten gewesen sei und die Haftungsbestimmungen noch nicht gekannt habe. Auch
der Umstand, dass zur Kaufabwicklung kein Rechtsanwalt herangezogen worden sei,
sei der Kostenvermeidung zuzuschreiben. Andererseits sei zu diesem Zeitpunkt
noch nicht erkennbar gewesen, dass die Verkäuferin die Umsatzsteuerschuld
aus der Veräußerung nicht bezahlen würde. Letztendlich
müsse die Frage zulässig sein, welche Maßnahmen die
Finanzverwaltung zur Einbringung dieser Zahllast getroffen habe. Es liege
jedenfalls die Vermutung nahe, dass bei verstärkten und rechtzeitig
ergriffenen Einbringungsmaßnahmen die Umsatzsteuernachforderung
einbringlich gewesen und eine Haftung gem. § 14 BAO nicht zum Tragen
gekommen wäre.
Das Finanzamt wies das Ansuchen um Entlassung aus der
Gesamtschuld mit Bescheid vom 7.2.2002 ab. Eine sachliche Unbilligkeit liege
deshalb nicht vor, weil Unwissenheit nicht zu einer Unbilligkeit führe und
eine Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen eindeutig gezeigt hätte,
dass Umsatzsteuern über einen längeren Zeitraum nicht entrichtet
worden wären. Die persönliche Unbilligkeit hätte durch die
vorgebrachte Darstellung der Einkommensverhältnisse nicht glaubhaft gemacht
werden können, weil konkrete Angaben über die durchschnittlichen
monatlichen Erträge aus dem Gewerbebetrieb ebenso fehlten wie die Nachweise
über die Verbindlichkeiten. Zudem sei die Einnahmen-Ausgabenrechnung des
Jahres 2000 zur Begründung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht zweckdienlich. Es scheine zumutbar, dass die Haftungsschuld
längerfristig in angemessenen Raten entrichten wird. Bezüglich der
Einbringungsschritte gegenüber der Verkäuferin wurde festgehalten,
dass ein Rückstandsausweis erstmals am 9.8.2000 ausgefertigt worden sei und
daraufhin bereits am 21.8.2000 Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden seien.
Die Primärschuldnerin habe bereits am 6.10.2000 einen Versuch unternommen
durch einen außergerichtlichen Vergleich eine Entschuldung
herbeizuführen. Das Finanzamt habe diesen Antrag abgelehnt. Im
Schuldenregulierungsverfahren sei der Zwangsausgleich jedoch mit 32% angenommen
worden. Letztendlich wurde der Berufungswerber eingeladen, bezüglich einer
Zahlungsvereinbarung vorzusprechen.
Am 5.11.2002 wurde eine formlose Zahlungsvereinbarung mit
dem Inhalt getroffen, dass vorerst monatlich € 150 freiwillig zur
Einzahlung gebracht werden.
Mit Schriftsatz vom 9.11.2002 wurde gegen den
Abweisungsbescheid Berufung erhoben. Die Aussage des Finanzamtes zur sachlichen
Unbilligkeit könne nicht als ausreichend angesehen werden. Die
Verkäuferin sei nach Auflösung des Gewerbebetriebes ein
Dienstverhältnis eingegangen, sodass seitens der Finanzverwaltung
möglicherweise eine Gehaltspfändung vorgenommen werden hätte
können. Da die Verkäuferin auch mit ihrem Privatvermögen hafte,
sei auch die Frage, ob diesbezüglich sämtliche Möglichkeiten zur
Sicherung der offenen Forderungen wahrgenommen worden wären, von Bedeutung.
Da im Zuge der Berufungserledigung darauf in keinster Weise eingegangen worden
sei, müsse die Aussage des Finanzamtes, dass keine sachliche Unbilligkeit
vorliege, verneint werden. Bezüglich des Vorliegens einer persönlichen
Unbilligkeit wurde ergänzend vorgebracht: Im Jahre 2001 habe sich ein
durchschnittlich frei verfügbares Kapital von monatlich €
1.176,03.ergeben. Mit diesem frei verfügbaren Kapital müssten die
Alimentationsverpflichtungen von € 436,04 und die monatliche Kreditrate von
€ 328 bezahlt werden, sodass monatlich nur ein Betrag von rd. € 411,99
verbleibe. Unter Berücksichtigung der Gesamtverbindlichkeiten von €
38.749,88 und der Tatsache, dass auch Privatausgaben zu tätigen seien,
ergebe sich eine Schuldentilgungsdauer von mindestens 10 Jahren, sodass
konsequenterweise von einer Existenzgefährdung gesprochen werden
müsse, sollte die Haftungsverbindlichkeit tatsächlich bezahlt werden
müssen. Dazu komme, dass Investitionen und Reparaturen wieder anfallen
würden, die bereits jetzt nur von einem verbesserten Ertrag finanziert
werden könnten. Auch die Tatsache, dass im laufenden Jahr bis September ein
vorläufiger Überschuss (vor AfA und Est) von € 27.897
erwirtschaftet worden sei, könne nicht zu einer anderen Beurteilung
führen, da dieses gute Ergebnis auf die Dauer nicht erzielbar sei und die
bisherige Personaleinsparung von rd. € 3.000 längerfristig nicht
möglich sei. Unter Berücksichtigung der Est- Belastung, der
zusätzlichen durchschnittlichen Reparaturkosten, der zukünftigen
notwendigen Ersatzbeschaffungen im Anlagenbereich und der notwendigen
Privatausgaben, verbleibe letztendlich kein nennenswertes frei verfügbares
Kapital.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.1.2004 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Der Berufungswerber sei für
die Umsatzsteuer 07/2000 in Höhe von € 3.310,14 in Anspruch genommen
worden. Voraussetzung für die Erlassung auf § 237 BAO gestützter
Bescheide sei ein Antrag und eine Unbilligkeit der Einhebung. Weiters dürfe
die Abgabe noch nicht entrichtet worden sein. Auf diese Haftungsschuld sei
jedoch vom Berufungswerber inzwischen ein Betrag von insgesamt € 3.03.08
entrichtet worden. Der restliche Haftungsbetrag von € 7,06 sei durch
Verrechnung von Zahlungen der Primärschuldnerin zwischenzeitig ebenfalls
entrichtet worden.
Im Vorlageantrag vom 27.2.2004 wurde zunächst darauf
hingewiesen, dass die ablehnende Begründung sicherlich nicht den
gesetzlichen Bestimmungen entspreche, da der Antrag vor Bezahlung gestellt
worden sei, sodass die Beurteilung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf
Entlassung aus der Gesamtschuld zu erfolgen habe. Auch dann, wenn die
Ausfertigung der Berufungsentscheidung erst 15 Monate später erfolgt sei.
Mit der Berufungserledigung sei offenbar zugewartet worden, bis die
Haftungsschuld bezahlt worden sei. Ein Stundungsansuchen sei ablehnend beurteilt
und wären mögliche Vollstreckungshandlungen angedroht worden. Um
weitere Kosten und Exekutionsmaßnahmen sowie wirtschaftliche Nachteile zu
vermeiden, sei man gezwungen gewesen einer mündlichen Ratenvereinbarung zu
entsprechen. Dieser Sachverhalt alleine zeige, dass bei der Berufungserledigung
auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei, da sonst Willkür
seitens der Finanzverwaltung möglich sei. Letztendlich wurde ein
Rückzahlungsantrag, gestützt auf § 241 BAO,
gestellt.
Ein Vorhalt der erkennenden Behörde wurde mit
Schreiben vom 2.3.2005 wie folgt beantwortet: Im Hinblick auf die Androhung von
Exekutionsmaßnahmen sei man gezwungen gewesen, eine Ratenzahlung
anzubieten. Diese Ratenzahlung hätte nur durch eine Erhöhung der
Bankverbindlichkeiten bewerkstelligt werden können. Aus finanziellen
Schwieriglkeiten im Jahre 2002 sei zudem eine Umschuldung vorzunehmen gewesen.
Die Gesamtverbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern hätten
per 31.12.2002 € 32.236,88, per 31.12.2003 € 39.573,52 und per
31.12.2004 € 55.959,86 betragen. Ein Ansuchen auf Forderungsverzicht sei an
die Lieferanten wegen der Gefahr eines Lieferstopps nicht gestellt worden.
Hinsichtlich der Bankverbindlichkeiten habe es einen Eigentumsvorbehalt gegeben
und seit der Umschuldung bestehe eine Besicherung der Bankverbindlichkeiten
mittels einer Grundbuchseintragung auf dem Grundstück der Mutter. Ein
Forderungsverzicht seitens der Bankinstitute wäre daher keinesfalls
bewilligt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 237 Abs. 1 BAO kann auf Antrag eines
Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld entlassen werden, wenn die
Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese
Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner
nicht berührt.
Durch § 237 BAO sollte die Möglichkeit geschaffen
werden, einen Gesamtschuldner aus dem Gesamtschuldverhältnis zu entlassen,
also eine nur diesem gegenüber wirkende Schuldbefreiung auszusprechen, ohne
dass hierdurch der Abgabenanspruch als solcher gegenüber den anderen
Gesamtschuldnern erlischt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach
ausgesprochen, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung die
Möglichkeit fehlt, einen Gesamtschuldner, der in dieser Eigenschaft eine
Abgabe bereits entrichtet hat, gem. § 237 aus der Gesamtschuld zu entlassen
(VwGH 89/15/0013 vom 4.7.1990). Voraussetzung für die Erlassung eines auf
§ 237 BAO gestützten Bescheides ist daher, dass die Abgabe noch nicht
entrichtet ist (s. dazu auch Ritz, Kommentar² zur BAO, § 237 TZ
2).
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die
haftungsgegenständliche Abgabe bereits entrichtet worden ist. Der
Berufungswerber macht jedoch geltend, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die
Abgabe noch nicht entrichtet gewesen und vielmehr auf diesen Zeitpunkt
abzustellen sei. Würde man einen anderen Zeitpunkt wählen, so
wäre Willkür seitens der Finanzverwaltung möglich. Dies Ansicht
steht jedoch im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, denn
dieser hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass über eine Abgabennachsicht
auf Grund der bei der Bescheiderlassung gegebenen Sachlage und Rechtslage
abzusprechen sei (VwGH, Zlen 90/15/0089,89/15/0076, 89/14/0196). Daraus folgert
aber, dass von den derzeitigen Verhältnissen und somit von einer bereits
entrichteten Abgabe auszugehen ist. Bereits aus dieser Überlegung heraus
war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Weil die Möglichkeit der Willkür seitens der
Finanzverwaltung angesprochen und die Behauptung aufgestellt wurde, dass man
offensichtlich zugewartet habe, bis die Haftungsschuld durch den Berufungswerber
bereits bezahlt worden sei, soll im vorliegenden Fall aufgezeigt werden, dass
dem Begehren auf Entlassung aus der Gesamtschuld und somit auch der Berufung aus
nachstehend angeführten Überlegungen kein Erfolg beschieden gewesen
wäre.
Zur sachlichen Unbilligkeit wurde seitens des
Berufungswerbers die Ansicht vertreten, dass nicht erkennbar gewesen sei, dass
die Verkäuferin die Umsatzsteuerschuld aus der Veräußerung nicht
bezahlen würde und dass das Finanzamt nicht energisch genug gegen die
Verkäuferin aufgetreten sei, zumal bei rechtzeitig ergriffenen
Einbringungsmaßnahmen die Umsatzsteuernachforderung einbringlich gewesen
und eine Haftung gem. § 14 BAO nicht zum Tragen gekommen wäre. Dabei
handelt es sich um Einwendungen die im Haftungsverfahren aber nicht im Verfahren
auf Entlassung aus der Gesamtschuld zu berücksichtigen sind. Bei der
Haftung gem. § 14 BAO handelt es sich zudem um keine Ausfallshaftung. Im
Hinblick darauf, dass nicht einmal Voraussetzung für die Geltendmachung der
Haftung gem. § 14 BAO ist, dass die Abgabenbehörde
Einbringungsmaßnahmen gegenüber dem Hauptschuldner setzt, ist die
Forderung des Berufungswerbers die Schuld bei der Verkäuferin massiv
einzutreiben, überzogen. Zudem hat das Finanzamt in seinem Bescheid darauf
hingewiesen, dass es am 21.8.2002 eine Einbringungsmaßnahme gesetzt und in
der weiteren Folge ein Schuldenregulierungsverfahren stattgefunden hat. Eine
Unbilligkeit liegt aber nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung einer
generellen Norm ist. Somit würde aber das Vorliegen einer sachlichen
Unbilligkeit zu verneinen sein.
Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der
wirtschaftlichen Situation des Antragsstellers. Sie besteht bei einem
wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den
im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Die Beurteilung, ob
eine Unbilligkeit vorliegt ist keine Ermessensfrage, sondern die Auslegung eines
unbestimmten Gesetzesbegriffes. Der Berufungswerber hat seine Behauptung, dass
eine persönliche Unbilligkeit vorliegt, auf seine finanziellen
Verhältnisse gestützt. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage
bei Entscheidung über das Nachsichtsansuchen. Die Gesamtverbindlichkeiten
sind von € 32.236,88 (Stand 31.12.2002) auf € 55.959,86 (Stand
31.12.2004) angewachsen. Daher ist keine wirtschaftliche Besserung eingetreten.
Die Behauptung, dass die Bezahlung der Haftungsschuld nur über eine
Fremdfinanzierung erfolgen konnte, ist glaubhaft und nachvollziehbar.
Berücksichtigt man die Alimentationsverpflichtungen, die
Darlehensrückzahlungen und den Anstieg der Verbindlichkeiten, so kommt man
zu dem Schluss, dass von einer persönlichen Unbilligkeit auszugehen sei.
Sind alle Nachsichtvoraussetzungen gegeben, so liegt eine
Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Im vorliegenden
Fall ist unstrittig, dass der Berufungswerber nicht auch an die anderen
Gläubiger mit einem Ansuchen auf Forderungsverzicht herangetreten ist.
Gegen eine Nachsichtsgewährung spricht, wenn sich die Nachsicht nur zu
Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde (vgl. Ritz, Kommentar²
zur BAO, § 236, RZ 17). Dazu kommt noch, dass die angestrebte Nachsicht nur
einen geringen Prozentsatz im Vergleich zu den Gesamtverbindlichkeiten
beträgt (rd. 10 % Schuldenstand 2002 und rd. 6% Schuldenstand 2004) und
somit nicht geeignet wäre, einen wesentlichen Beitrag zur Sanierung zu
leisten.
Es wird aber noch einmal hervorgehoben, dass nach Ansicht
der erkennenden Behörde die Berufung bereits in Hinblick darauf, dass die
Haftungsschuld bereits entrichtet wurde, abzuweisen und somit
spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 15.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-L/04
- Stammnummer
- 14676
- Gültig
- 15.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF