…jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Für die Beurteilung, ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind einerseits die Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das…
…diesem Punkt unterlässt der Bw. trotz schriftlicher Aufforderung durch die Behörde detaillierte Aussagen. In Ermangelung konkreter Angaben des Bw. zu den tatsächlich vorliegenden Unterhaltsaufwendungen, bzw. der Höhe des von ihm geleisteten Unterhaltsanteils für seine beiden Söhne, kann von einer überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten durch seine…
…keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine gemeinsame Haushaltsführung nur wegen der Berufsausbildung der Tochter oder nur vorübergehend unterbrochen wird, ist davon auszugehen, dass die Tochter des Bw. nicht seinem Haushalt angehört. Im Hinblick darauf, dass der Bw. auch nicht die Unterhaltskosten für seine Tochter überwiegend…
…der gesamten Unterhaltskosten ist dabei als Tatfrage nach den Verhältnissen des Landes zu klären, in welchem sich die Kinder tatsächlich aufhalten. Dabei können sich im Verhältnis zu österreichischen Verhältnissen höhere aber auch niedrigere Unterhaltskosten ergeben. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt im ggstdl Fall keine überwiegende…
…die Eltern haushaltszugehörig d, keinen Anspruch auf eine Familienleistung hat und der andere Elternteil die Unterhaltskosten überwiegend trägt, auch dieser andere Elternteil Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FamLAG hat. Wesentlich ist daher die Beurteilung des Tatbestandselementes der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten. Diesbezüglich hat jedoch die…
…monatliche Unterhaltsleistung der Berufungswerberin in Höhe von € 537,59. Schon dieser Betrag (ohne die Aufwendungen laut Pkt. e, die nicht monatlich angefallen sind) stellt eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Tochter der Berufungswerberin dar und liegt über der Leistung des Kindesvaters, der für seine…
…nach eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und kein Einkommen erzielt haben - die Bw. hat im Schreiben vom 20. August 2010 selbst ausgeführt, sie habe "Meinen Lebensunterhalt" durch Karenz- und Kinderbetreuungsgeld etc. bestritten - ist davon auszugehen, dass keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch die Eltern…
…haben, wäre dann bereits aus diesem Grund (keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch Sie bei getrennter Haushaltsführung) abzuweisen. Aufgrund Ihres Vorbringens ist unklar, in welchem Ausmaß Sie tatsächlich zum Unterhalt Ihrer Tochter beigetragen haben, diesbezügliche Nachweise wurden noch nicht vorgelegt. Das Vorbringen bezüglich der Notwendigkeit…
…Essen, Reinigung der Bekleidung des Kindes, überwiegend aufkommt, ist die Haushaltszugehörigkeit zur Kindesmutter gegeben und diese gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 anspruchsberechtigt. Eine Entrichtung von gesetzlich vorgeschriebenen Alimentationszahlungen alleine begründet noch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Maßgebend ist vielmehr die überwiegende Tragung von Unterhaltskosten bzw…
…283,00 monatlich, was keinesfalls eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten des Sohnes darstellt. Somit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab Juli 2011 nicht vor. Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden. Linz, am 4…
…ob der Bw. überwiegend die Unterhaltskosten für seinen Sohn trägt (was allerdings nach der Aktenlage nicht anzunehmen ist). Ein Familienbeihilfenanspruch wegen Unterhaltsleistung ist nämlich nach der oben zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 2 FLAG nur dann gegeben, wenn keine andere Person wegen der Zugehörigkeit des…
…zu den gesamten Unterhaltskosten des Sohnes nicht möglich. Wie bereits oben erwähnt, erscheint aber dem Unabhängigen Finanzsenat eine monatliche Übergabe der Unterhaltsbeträge durch die Berufungswerberin im Hinblick auf deren Auslandsaufenthalte als nicht wahrscheinlich, weshalb schon aus diesem Grund eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten des Sohnes…
…Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört…
…Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört…
…Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört…
…diesen Umständen nicht annähernd die Hälfte der erforderlichen Aufwendungen erreichen. In Ermangelung konkreter Angaben des Berufungswerbers zu den tatsächlich erforderlichen Unterhaltsaufwendungen können nur diese Beträge der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten durch den Berufungswerber jedoch nicht…
…der die Kindesmutter mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, der Kindesmutter gehörten, wird davon ausgegangen, dass die Wohnkosten von der Kindesmutter getragen wurden, sodass eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch Sie nicht wahrscheinlich ist. Die von Ihnen angesprochenen finanziellen Verhältnisse, die Ihnen keine…
…Vorliegen der übrigen im FLAG geforderten Voraussetzungen, diejenige Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere…
…trotz schriftlicher Aufforderung durch die Behörde jede Angabe. In Ermangelung konkreter Angaben der Bw. zu den tatsächlich vorliegenden Unterhaltsaufwendungen, bzw. den von ihr geleisteten Unterhaltsanteil für ihre Tochter, kann von einer überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten durch ihre Person nicht ausgegangen werden. Wie bereits vorstehend ausgeführt…
…wenn sie vorgelegen wären, was nach der Aktenlage allerdings auch zu verneinen ist, nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken hätten können. Die Berufungswerberin hat es insbesondere unterlassen, Unterlagen vorzulegen, aus denen ihre überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für ihre Tochter hervorgeht, oder wenigstens Beweise dafür…