…jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Für die Beurteilung, ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind einerseits die Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das…
…vorübergehenden Besuchszwecken dienend ohnehin keine andere Sichtweise rechtfertigen würde (vgl. VwGH 23.5.2007, 2006/13/0155); (vgl. auch Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2, § 2 Rz 146). Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Antwort, inwieweit die Unterhaltskosten für die Kinder überwiegend getragen werden…
…von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab (vgl. zB VwGH 21.03.1996, 93/15/0208; VwGH 19.04.2007, 2004/15/0044; VwGH 22.11.2011, 2011/16/0068). Das Gesetz verlangt die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten…
…diesem Punkt unterlässt der Bw. trotz schriftlicher Aufforderung durch die Behörde detaillierte Aussagen. In Ermangelung konkreter Angaben des Bw. zu den tatsächlich vorliegenden Unterhaltsaufwendungen, bzw. der Höhe des von ihm geleisteten Unterhaltsanteils für seine beiden Söhne, kann von einer überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten durch seine…
…der nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebenden Tochter, betragen pro Monat 1.198,5-1.248,5 Euro. Die Beschwerdeführerin trägt davon 510 Euro, sohin weniger als die Hälfte der Kosten. Mangels überwiegender Tragung der Unterhaltskosten für das Kind, hat die Beschwerdeführerin keinen…
…gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Die Polizeigrundausbildung ist in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl…
…gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Die Polizeigrundausbildung ist in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl…
…das Stipendium der Heinrich-Böll-Stiftung in etwa die Lebenshaltungskosten der Tochter. Daher kann auch für diesen Zeitraum, für den Einkünfte in Form dieses Stipendium bekannt gegeben wurden, von keiner überwiegenden Unterhaltstragung durch den Bf. ausgegangen werden (vgl. z.B. zur Tragung von Unterhaltskosten durch…
… 2 Abs. 2 FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten des Kindes vorliege. Der Bf. brachte dagegen Berufung ein und führte aus, dass er die Unterhaltskosten überwiegend trage, da seine Ex-Frau bis zur Scheidung nicht gearbeitet habe und auch…
…das im gemeinsamen Haushalt der antragstellenden Person (Elternteil) lebt. Wenn das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, besteht nur dann ein Anspruch des Elternteils, wenn er / sie die Unterhaltskosten des Kindes (überwiegend) trägt. Im vorliegenden Fall war die Tochter ***Vorname.Tochter*** ab Mitte August…
…daher dem Bf der Familienbeihilfenanspruch für den Monat November 2014 mangels nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 erforderlicher Haushaltszugehörigkeit der Tochter sowie auch subsidiär mangels überwiegender Tragung deren Unterhaltskosten nicht zu. Was die vom Bf bemängelte Vorgangsweise des Finanzamtes iZm der Rückforderung der in Rede…
…keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine gemeinsame Haushaltsführung nur wegen der Berufsausbildung der Tochter oder nur vorübergehend unterbrochen wird, ist davon auszugehen, dass die Tochter des Bw. nicht seinem Haushalt angehört. Im Hinblick darauf, dass der Bw. auch nicht die Unterhaltskosten für seine Tochter überwiegend…
…verlangt die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten, nicht die überwiegende Leistung des - vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dessen weiteren Sorgepflichten - abhängigen Unterhaltes (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 33 Anm 100). Es besteht kein Zweifel, dass die Aufenthalte des Kindes ***2*** bei der Beschwerdeführerin mit…
…der Bf. gilt daher bei dieser im Streitzeitraum auch nicht als haushaltszugehörig. Da eine Haushaltszugehörigkeit unstrittig nicht vorliegt und eine Tragung der Unterhaltskosten in Höhe von mindestens der erhöhten Familienbeihilfe nicht nachgewiesen wurde, besteht nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. • Überwiegende…
…der gesamten Unterhaltskosten ist dabei als Tatfrage nach den Verhältnissen des Landes zu klären, in welchem sich die Kinder tatsächlich aufhalten. Dabei können sich im Verhältnis zu österreichischen Verhältnissen höhere aber auch niedrigere Unterhaltskosten ergeben. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt im ggstdl Fall keine überwiegende…
…Sachwalters ist laut VwGH keine Heimerziehung gegeben (siehe VwGH 17.5.2000, 98/15/0053). (siehe zu vor auch in: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rz 140 f. zu § 2 und insbes. Rzn. 26-27 zu § 8) b) Überwiegende Tragung der Unterhaltskosten: Ein subsidiärer…
…die Eltern haushaltszugehörig d, keinen Anspruch auf eine Familienleistung hat und der andere Elternteil die Unterhaltskosten überwiegend trägt, auch dieser andere Elternteil Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FamLAG hat. Wesentlich ist daher die Beurteilung des Tatbestandselementes der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten. Diesbezüglich hat jedoch die…
…die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten von C durch den Bf. Rechtliche Beurteilung Das Finanzamt stützt die Versagung der Familienbeihilfe für C im Zeitraum von Juli 2013 bis September 2013 darauf, dass C in diesem Zeitraum nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf gelebt und der…
…der Bf. verbringe, könne daran nichts ändern. Die beantragte FB könne daher wegen mangelnder Haushaltszugehörigkeit nicht zuerkannt werden. Da die Bf. keine überwiegende Tagung der Unterhaltskosten für PM nachgewiesen habe, könne ein Anspruch auf FB für PM auch nicht auf die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten…
…monatliche Unterhaltsleistung der Berufungswerberin in Höhe von € 537,59. Schon dieser Betrag (ohne die Aufwendungen laut Pkt. e, die nicht monatlich angefallen sind) stellt eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Tochter der Berufungswerberin dar und liegt über der Leistung des Kindesvaters, der für seine…