Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0573-G/07
Derjenige Elternteil, der die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, gilt hinsichtlich der Familienleistungen nach Gemeinschaftsrecht als Familienangehöriger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0573-G/07vom 23.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. Juli 2007, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 15. Juni 2007, betreffend
die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Kinder, für die Zeit ab 1. Februar 2005, entschieden:
Der Berufung wird hinsichtlich
des Zeitraumes vom 1. März 2005 bis 31. Dezember 2006 Folge
gegeben.
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden dem entsprechend aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber brachte beim zuständigen Finanzamt
am 12. Juni 2007 nachstehenden Antrag auf Gewährung von
"Kinderbeihilfe" für die drei im Spruch genannten Kinder für die Zeit
ab 1. Februar 2005 ein:
"1. Der Antragsteller ist
deutscher Staatsbürger, ebenso seine
Kd..
Die Kinder entstammen der
Ehe des Antragstellers mit Frau XY..
Die Ehe wurde am 30.03.1981 vor dem Standesamt
N. - Deutschland -
geschlossen.
Die Familie lebte sodann
in A., Italien.
Aufgrund des Urteiles des
Tribunale di D. vom 06.03.2007 lebt der
Antragsteller nunmehr von Frau xy in
Trennung.
Seit März 2005
übt der Antragsteller eine sozialversicherungspflichtige
Erwerbstätigkeit in Österreich aus. Von 01.03.2005 - 30.06.2005 bei
B., wie auch ab 01.03.3005 bei
C.. Ab 01.03.2006 übt der
Antragsteller die sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bei
c. aufgrund eines Dienstvertrages
aus.
Festzuhalten ist, dass
die Kinder des Antragstellers nach wie vor bei deren Mutter,
xy in
Italien, wohnen und der Antragsteller
dort nicht mehr wohnhaft ist, dh kein gemeinsamer Haushalt
besteht.
Bis zu seiner
sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich erhielt
der Antragsteller an den entsprechenden Bestimmungen des dt.
Einkommenssteuergesetzes Kindergeld. Die Zahlungen wurden jedoch bis Januar 2007
geleistet und ist der Antragsteller nunmehr verpflichtet den erhaltenen
Kindergeldbetrag für den Zeitraum Februar 2005 bis Januar 2007 nach dem
Bescheid der Familienkasse E. vom
06.03.2007 zu erstatten. Dieser Bescheid erging unter Hinweis auf die
sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit außerhalb von
Deutschland und wurde der Antragsteller darauf verwiesen, gern Art 13 der
Verordnung EWG 1408/71 im Land seiner sozialversicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit einen Antrag auf eine gleichwertige Leistung zu
stellen.
...
2. Festzuhalten ist, dass
aufgrund des grenzüberschreitenden Bezuges der Angelegenheit die
EU-Verordnung 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im weiteren VO), und deren
Durchführungsverordnung 574/72 (im weiteren Durchführungs-VO) zur
Anwendung kommen.
Nach Art 13 Abs 1 der VO
unterliegt ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates des
EU. Soweit nicht in den Art 14 bis 17 anderes vorgesehen ist, unterliegt gem Art
13 Abs 2 lit a eine Person, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist den
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates, auch wenn er in einem anderen
Mitgliedstaat wohnt, etc.
Aufgrund seiner
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unterliegt der Antragsteller
daher den Rechtsvorschriften der Republik Österreich.
3. Gem Art 73 dieser VO
hat ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates
unterliegt, für seine Familienangehörigen, die in einem anderen
Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates - in diesem Fall
Österreich -, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat
wohnten.
Art 75 dieser VO ordnet
an, dass die Familienleistungen vom zuständigen Träger des Staates
gewährt werden, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer
gelten.
4. Festzuhalten ist im
weiteren, dass für die oben genannten Kinder daher ab Februar 2005 kein
Anspruch auf Kindergeld in Deutschland besteht und, dass für die Kinder
auch nach italienischem Recht kein Anspruch auf eine der Familienbeihilfe
gleichartige Familienleistung besteht.
...
5. Gemäß
§ 2 Abs 1 FamLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeilhilfe, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für a)
minderjährige Kinder und b)-i) volljährige Kinder unter gewissen
Voraussetzungen.
Anspruch hat jedoch gern
§ 2 Abs 2 FamLAG nur diejenige Person, zu dessen Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu dessen Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Festzuhalten ist, dass
§ 4 Abs 3 FamLAG grundsätzlich bestimmt, dass für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht. Diese Bestimmung ist jedoch im Zusammenhang mit § 53 Abs 1 FamLAG
zu lesen, wonach EWRStaatsbürger mit österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt werden und hiebei der ständige Aufenthalt
eines Kindes in einem Staat des EWR nach Maßgabe der
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (wie obige Verordnungen) dem
ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten
ist.
Im gegenständlichen
Fall ist jedoch keine Haushaltszugehörigkeit iS obiger Bestimmung gegeben,
jedoch trägt der Antragsteller die Unterhaltskosten überwiegend
(§ 2 Abs 2 2. Satz FamLAG unter Beachtung § 53 Abs 1 letzter Satz
FamLAG)
Im Zusammenhang mit den
oben genannten Verordnungen bedeutet dies, dass wenn der Elternteil im Ausland,
bei dem die Kinder haushaltszugehörig sind, keinen Anspruch auf eine
Familienleistung hat und der andere Elternteil die Unterhaltskosten
überwiegend trägt, auch dieser andere Anspruch auf Familienbeihilfe
nach dem FamLAG hat.
Für diese
Beurteilung sind einerseits die gesamten Unterhaltskosten für die Kinder
und andererseits die Höhe der von dieser Person tatsächlich
geleisteten Unterhaltsbeträge maßgebend. Überwiegend bedeutet im
weiteren "mehr als die Hälfte" (vgl etwa VwGH GZ 98/15/0011).
6. Festzuhalten ist, dass
der Antragsteller den Unterhalt für seine drei Kinder überwiegend
trägt. Nach dem Trennungsurteil des Tribunale di
D. vom 06.02.2007 hat der Antragsteller
für alle drei Kinder € 1.000,-- monatlich zu bezahlen.
Der Antragsteller
leistete an die Kindesmutter jedoch bereits ab dem Zeitpunkt der
tatsächlichen Trennung (gerichtliche Antragstellung auf Trennung per
21.02.2005) monatliche Unterhaltsbeträge für die drei Kinder iHv rund
€ 1.000,--. Die im Urteil des Tribunale ausgewiesene Unterhaltsschuld iHv
€ 5.237,19 entstand dadurch, dass mangels gerichtlicher Bestimmung des
Unterhalts der Antragsteller in manchen Monaten geringere Beträge an die
Kinder geleistet wurde. Die Rückstände werden jedoch
urteilsgemäß in monatlichen Raten iHv € 250,-- zu Handen der
Kindesmutter geleistet.
Festzuhalten ist, dass
die Kindesmutter nur € 400,-- für die monatliche Wohnungsmiete
aufwenden muss. Schulgelder für die mj. Kinder
AB und
CD fallen nicht an. Die
Studiengebühr für die Tochter
EF. iHv etwa € 600,-- wird vom
Land Südtirol übernommen. Wie viel die Kindesmutter darüber
hinaus an die Kinder leistet, kann vom Antragsteller nicht angegeben werden,
jedoch kann es sich nur um geringe Beträge handeln.
Ansonsten fallen
üblicherweise keine außergewöhnlichen Kosten an, wobei der
Antragsteller den Kindern hie und da - sofern es ihm finanziell möglich ist
- über den festgesetzten Unterhalt hinaus Zuwendungen finanzieller Art oder
in Naturalien zu kommen lässt.
Zieht man im weiteren den
Regelbedarf für Kindesunterhalt (2007) in Betracht, so stünden
CD , 15 Jahre, und AB
, 18 Jahre, je einen Regelbedarf iHv €
370,-- und EF. , 20 Jahre, ein
Regelbedarf iHv € 465,-- zu. Insgesamt sohin € 1.205,--.
Auch in Anbetracht der
Prozentsatzregelung, für die diesbezüglich die
Unterhaltsbemessungsgrundlage des Antragstellers € 2.803,20 ausschlaggebend
ist, müsste der Antragsteller höchstens € 1.513,80 für alle
drei Kinder leisten (18% für jedes Kind: € 504,60 x 3 =
1.513,80).
Da der Antragsteller in
Hinsicht auf den gesetzlichen Unterhalt jedenfalls immer mehr als die
Hälfte trägt, liegt jedenfalls eine überwiegende Tragung des
Unterhalts im Sinne des § 2 Abs 2 FamLAG vor, sodass der Antragsteller
Anspruch auf Kinderbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß hat. ..."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Juni
2007 wurde dieser Antrag abgewiesen. Zu seiner Begründung hat das Finanzamt
unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes
(FLAG) 1967 ausgeführt:
"Es liegt in der Absicht
des Gesetzgebers, die Familienbeihilfe dem Haushalt zuzuleiten, in dem das Kind
lebt. Die Familienbeihilfe soll die mit der Betreuung des Kindes verbundenen
Mehrbelastungen - zumindest teilweise - ausgleichen. Die Betreuung eines Kindes
stellt in jedem Fall eine vermögenswert Leistung dar und steht der
Erfüllung der Sorgepflicht durch Geldleistung gleich. Es ist somit davon
auszugehen, dass die Betreuung, Erziehung und Pflege eines Kindes dem
Geldunterhalt des anderen Elternteiles gleichkommt und durch Leistung des reinen
Geldunterhaltes keine überwiegende Leistung des Unterhaltes vorliegen kann.
Für ein Kind, das im Haushalt eines Elternteiles (Großeltern,
Wahleltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern) betreut wird, kann daher kein
Anspruch auf die Familienbeihilfe aus dem Titel der überwiegenden
Kostentragung vorliegen, unabhängig davon, ob und wieviel an Unterhalt
geleistet wird. Dies gilt auch für grenzüberschreitende
Sachverhalte."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
16. Juli 2007 hat der Berufungswerber durch seinen Vertreter auszugsweise
ausgeführt:
"... 3. Gemäß
§ 2 Abs 2 FamLAG hat nicht nur diejenige Person, zu dessen Haushalt des
Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern auch eine Person, zu
dessen Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend trägt, wenn keine andere Person nach dem
ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Bezüglich des
Aufenthaltes der Kinder ist festzuhalten, dass gemäß
§ 4 Abs 3
FamLAG für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Diese Bestimmung ist jedoch im
Zusammenhang mit § 53 Abs 1 FamLAG zu lesen, wonach EWR-Staatsbürger
mit Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt werden und hierbei
der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des EWR nach
Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (wie die EU-Verordnung
1408/71), dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich
gleichzuhalten ist.
Dies bedeutet, dass, wenn
der Elternteil im Ausland, bei dem die Eltern haushaltszugehörig d, keinen
Anspruch auf eine Familienleistung hat und der andere Elternteil die
Unterhaltskosten überwiegend trägt, auch dieser andere Elternteil
Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FamLAG hat.
Wesentlich ist daher die
Beurteilung des Tatbestandselementes der überwiegenden Tragung der
Unterhaltskosten. Diesbezüglich hat jedoch die Behörde diesen Begriff
bzw. dieses Tatbestandselement rechtlich unrichtig beurteilt, indem sie davon
ausgegangen ist, dass die Betreuung, Erziehung und Pflege eines Kindes dem
Geldunterhalt gleich komme.
Nach ständiger
Judikatur des VwGH ist jedoch bezüglich der Tragung der überwiegenden
Unterhaltskosten allein auf die einerseits gesamten Unterhaltskosten für
die Kinder und andererseits für die Höhe der von dieser Person
tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge maßgebend.
Überwiegend bedeutet dies im Zusammenhang mehr als die Hälfte (vgl.
VwGH GZ 98/15/0011).
Es geht daher rein um die
Bezahlung tatsächlich geleisteter Unterhaltsbeträge in Geld. Nichts
anderes ist auch dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, wenn er von
"Unterhaltskosten" spricht.
Im übrigen wurde
dies auch so in den Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (Stand September 2005), herausgegeben vom
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz,
Abteilung V/1, unter Punkt 02.02, ausgeführt, dass, wenn jemand
nachweislich die Kosten des Unterhalts eines Kindes überwiegend trägt,
auch im Allgemeinen nicht zu prüfen ist, ob die wirtschaftliche
Notwendigkeit hiezu besteht. Im übrigen wird oben genanntes VwGH -
Erkenntnis inhaltlich übernommen.
Auch aus diesen
Ausführungen kann nur entnommen werden, dass es sich bei der Auslegung des
Begriffes der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten allein um
Geldleistungen handelt.
Des weiteren hat auch der
VwGH in seinem Erkenntnis 93/15/0208 ausgeführt, dass eine Person, die die
Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, einerseits von
der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf
Familienbeihilfe vermitteltes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits
von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich
geleisteten Unterhaltsbeiträge abhängt. Ohne zumindest
schätzungsweise Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein
Kind lässt sich, wenn dies nicht aufgrund der geringen (absoluten)
Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann,
somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung im konkreten Fall eine
überwiegende war. Auch in seiner Entscheidung GZ 88/14/0130 führt der
VwGH aus, dass von den tatsächlichen Unterhaltskosten auszugehen ist. Die
belangte Behörde habe daher die tatsächlichen Unterhaltskosten
über das Kind unter Berücksichtigung seiner besonderen
Lebensverhältnisse zu ermitteln und festzusetzen.
Der Bescheid der
belangten Behörde ist daher materiell rechtswidrig, da er das Gesetz
unrichtig anwendet. Bei der Beurteilung der überwiegenden Kostentragung
werden laut Gesetz und ständiger Judikatur des VwGH sowie auch des UFS
allein tatsächliche Unterhaltsgeldleistungen gewürdigt.
Betreuung, Erziehung und
Pflege sind nicht durch den Begriff der Unterhaltskosten deckt.
Da die Mutter der Kinder
nach § 2 Abs 2 1. Satz FamLAG nicht anspruchsberechtigt ist, hat der
Antragsteller nach Satz 2 dieser Bestimmung Anspruch auf Gewährung von
Familienbeihilfe, da er die Unterhaltskosten für die Kinder
überwiegend trägt.
Entgegen der Ansicht der
belangten Behörde ist daher nur auf die tatsächlichen Kosten
abzustellen.
4. In diesem Zusammenhang
wird nochmals vorgebracht, dass der Antragsteller nach dem Trennungsurteil des
Tribunale di D. vom 6.2.2007 für
alle 3 Kinder € 1.000,00 monatlich zu bezahlen hat. ...
Festzuhalten ist, dass
die Kindesmutter nur € 400,-- für die monatliche Wohnungsmiete
aufwenden muss. Schulgelder für die mj. Kinder
AB und
CD fallen nicht an. Die
Studiengebühr für die Tochter
EF. iHv etwa € 600,-- wird vom
Land Südtirol übernommen. Wie viel die Kindesmutter darüber
hinaus an die Kinder leistet, kann vom Antragsteller nicht angegeben werden,
jedoch kann es sich nur um geringe Beträge handeln. Die Kindesmutter ist
leider nicht bereit, dem Antragsteller nähere Auskünfte zu
erteilen.
Ansonsten fallen
üblicherweise keine außergewöhnlichen Kosten an, wobei der
Antragsteller den Kindern hie und da - sofern es ihm finanziell möglich ist
- über den festgesetzten Unterhalt hinaus Zuwendungen finanzieller Art oder
in Naturalien zu kommen lässt.
Zieht man im weiteren den
Regelbedarf für Kindesunterhalt (2007) in Betracht, so stünden
CD , 15 Jahre, und AB
, 18 Jahre, je einen Regelbedarf iHv €
370,-- und EF. , 20 Jahre, ein
Regelbedarf iHv € 465,-- zu. Insgesamt sohin € 1.205,--.
Auch in Anbetracht der
Prozentsatzregelung, für die diesbezüglich die
Unterhaltsbemessungsgrundlage des Antragstellers € 2.803,20 ausschlaggebend
ist, müsste der Antragsteller höchstens € 1.513,80 für alle
drei Kinder leisten (18% für jedes Kind: € 504,60 x 3 =
1.513,80).
Da der Antragsteller in
Hinsicht auf den gesetzlichen Unterhalt jedenfalls immer mehr als die
Hälfte trägt, liegt jedenfalls eine überwiegende Tragung des
Unterhalts im Sinne des § 2 Abs 2 FamLAG vor, sodass der Antragsteller
Anspruch auf Kinderbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß hat. ..."
Das Finanzamt hat diese Berufung, ohne eine
Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht
kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten.
Nach dessen Abs. 4 besteht weiters kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung
(§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Nach § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger
von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen
ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes
in Österreich gleichzuhalten.
Im vorliegenden Fall sind nicht nur die Bestimmungen des
FLAG 1967, sondern auch die der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zu beachten.
Nach deren Artikel 1 Buchstabe f) i) gilt als
"Familienangehöriger" jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach
denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels
22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger
bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach
diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als
Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit
dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in
häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt,
wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem
bestritten wird. Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht,
die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar
sind, zu unterscheiden, so hat der Begriff "Familienangehöriger" die
Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird.
Nach Artikel 73 hat ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt,
vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Artikel 76, der Prioritätsregeln für den Fall der
Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den
Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des
Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen, regelt, bestimmt:
Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und
denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats,
in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen
aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der
Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten
Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten
Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.
Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich,
nachdem eine gemeinsame Haushaltsführung im gegenständlichen Fall
nicht besteht, dass dem Berufungswerber unter der Voraussetzung, dass er im
streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend zum Unterhalt für
seine Kinder beigetragen hat, die österreichische Familienbeihilfe
grundsätzlich auch dann zusteht, wenn sich die Kinder ständig im
Gemeinschaftsgebiet aufhalten.
Ob eine überwiegende Kostentragung in dem für den
vorliegenden Fall maßgeblichen Sinn vorliegt, hängt nach herrschender
Auffassung (vgl. z.B. VwGH 21.3.1996, 93/15/0208) davon ab, wie hoch die
gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind in einem
bestimmten Zeitraum waren und in welchem Ausmaß im selben Zeitraum von der
unterhaltspflichtigen Person Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet
wurden. Die Höhe der gesamten Unterhaltskosten ist dabei als Tatfrage nach
den Verhältnissen des Landes zu klären, in welchem sich die Kinder
tatsächlich aufhalten. Dabei können sich im Verhältnis zu
österreichischen Verhältnissen höhere aber auch niedrigere
Unterhaltskosten ergeben. Die Abgabenbehörde hat auf Grund der sie
treffenden Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes
die Aufgabe, die Höhe der gesamten Unterhaltskosten festzustellen oder,
sollte eine konkrete Feststellung nicht möglich sein, im Wege einer
Schätzung festzulegen und diesen Kosten sodann die tatsächlich
geleiteten Unterhaltsbeträge gegenüberzustellen. Nur so lässt
sich beurteilen, ob die Unterhaltskosten tatsächlich überwiegend
getragen wurden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat daher das Finanzamt
mit Schreiben vom 22. April 2008 um Ergänzung des maßgeblichen
Sachverhalts ersucht. In diesem Schreiben wurde wörtlich
ausgeführt:
"Ob überwiegende
Kostentragung im für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Sinn
vorliegt (vgl. VwGH 21.3.1996, 93/15/0208), hängt davon ab, wie hoch die
gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten für die Kinder im
maßgeblichen Zeitraum waren und in welchem Ausmaß im selben Zeitraum
von der unterhaltspflichtigen Person Unterhaltsbeiträge tatsächlich
geleistet wurden. Die Höhe der gesamten Unterhaltskosten ist dabei als
Tatfrage nach den Verhältnissen des Landes zu klären, in welchem sich
die Kinder tatsächlich aufhalten. Dabei können sich im Verhältnis
zu österreichischen Verhältnissen höhere aber auch niedrigere
Unterhaltskosten ergeben. Das Preisniveau des Endverbrauchs der privaten
Haushalte liegt in Italien regelmäßig in etwa drei Prozentpunkte
über dem in Österreich (Eurostat).
Die Abgabenbehörde
hat auf Grund der sie treffenden Pflicht zur Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Aufgabe, die Höhe der gesamten
Unterhaltskosten festzustellen oder - sollte eine konkrete Feststellung nicht
möglich sein - im Wege einer Schätzung festzulegen, und diesen Kosten
sodann die vom Berufungswerber tatsächlich geleisteten
Unterhaltsbeträge gegenüberzustellen. Nur so lässt sich
beurteilen, ob die Unterhaltskosten tatsächlich überwiegend von ihm
getragen wurden.
Das Finanzamt wird
ersucht, die tatsächlichen Unterhaltskosten für die in Rede stehenden
Kinder anhand der konkreten Lebensumstände festzustellen. Dazu kann es -
unter Wahrung des Parteiengehörs - allenfalls erforderlich sein, die
Kindesmutter und ein Kind/die Kinder selbst um entsprechende Auskünfte zu
ersuchen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass sowohl unter Zugrundelegung der so genannten
Regelbedarfssätze als auch unter Heranziehung der monatlichen
Verbrauchsausgaben (Konsumerhebung 2004/05 der Statistik Austria)
tatsächlich der Berufungswerber mit seiner monatlichen Zahlung von 1.000
€ die Unterhaltskosten der drei Kinder überwiegend bestritten
hätte."
Das Finanzamt hat darauf hin die Mutter der Kinder ersucht,
ihre monatlichen Unterhaltskosten für die im gemeinsamen Haushalt lebenden
Kinder binnen bestimmter Frist belegmäßig nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 teilte das Finanzamt
dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass die Kindesmutter "binnen
angeführter Frist bei Finanzamt Graz - Umgebung keinerlei Unterlagen
eingereicht" habe. Der Akt werde daher "zur weiteren Bearbeitung" wieder an den
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
In einem weiteren Schreiben vom 17. Juli 2008 hat der
Unabhängige Finanzsenat dem Finanzamt mit der Bitte um Stellungnahme
mitgeteilt, dass er davon ausgehe, "dass das
Finanzamt weitere Ermittlungen nicht anstellen wird, sondern vielmehr davon
ausgeht, dass der Berufungswerber tatsächlich die Kosten des Unterhalts
für die drei Kinder im maßgeblichen Zeitraum überwiegend
getragen hat".
Auf dieses Schreiben hat das Finanzamt mit Schriftsatz vom
6. August 2008 geantwortet:
"Das Finanzamt hat ...
versucht, von der Kindesmutter eine Stellungnahme zu erwirken. Nachdem diese auf
unser Scheiben nicht reagierte, sehen wir keine wirtschaftlich vertretbare
Möglichkeit einer Ermittlung ihres
Unterhaltsbeitrages.
Tatsache
ist jedenfalls, dass sich die Kinder seit der Trennung der Eltern (...) im
gemeinsamen Haushalt der Kindesmutter aufhalten und allein schon infolge Pflege
und Erziehung eine Unterhaltsleistung abgeleitet werden kann. Außerdem
verfügt die Kindesmutter über eine Einkommenshöhe, die ihr einen
Anspruch auf Familienleistungen in Italien verwehrt. Möglicherweise ist
dies auch der Grund für fehlende Mitwirkung. Schon deshalb kann das
Finanzamt nicht davon ausgehen, dass der Berufungswerber die Kosten des
Unterhaltes für die Kinder überwiegend
trägt.
Der Kindesvater
zahlt Unterhalt in Höhe von monatlich € 1000,- für beide
(Anmerkung: richtig: drei) Kinder
aufgrund eines Gerichtsbeschlusses gemäß seinem Einkommen wie in
Trennungsfällen üblich. Zusätzliche Zahlungen aufgrund besonderer
Bedürfnisse der Kinder sind nicht ersichtlich."
Zur Beurteilung, ob die Unterhaltskosten für die
Kinder tatsächlich überwiegend vom Berufungswerber getragen wurden,
haben die Abgabenbehörden, wie bereits ausgeführt wurde, auf Grund der
sie treffenden Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen
Sachverhaltes die Aufgabe, die Höhe der gesamten Unterhaltskosten
festzustellen oder, sollte eine konkrete Feststellung nicht möglich sein,
im Wege einer Schätzung festzulegen und diesen Kosten sodann die
tatsächlich geleiteten Unterhaltsbeträge gegenüberzustellen.
Dem Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, die Höhe der
gesamten Unterhaltskosten festzustellen, konnte das Finanzamt nicht nachkommen.
Es bleibt sohin nur die Möglichkeit, diese Kosten im Wege einer
Schätzung festzulegen. Der Unabhängigen Finanzsenat hat in seinem
Schreiben an das Finanzamt vom 22. April 2008 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass "sowohl unter Zugrundelegung
der so genannten Regelbedarfssätze als auch unter Heranziehung der
monatlichen Verbrauchsausgaben (Konsumerhebung 2004/05 der Statistik Austria)
tatsächlich der Berufungswerber mit seiner monatlichen Zahlung von 1.000
€ die Unterhaltskosten der drei Kinder überwiegend bestritten
hätte."
Der Unabhängige Finanzsenat hat dem Finanzamt damit
bekannt gegeben, dass die Schätzung der tatsächlichen Unterhaltskosten
der Kinder sowohl in Anlehnung an die so genannten "Regelbedarfssätze" als
auch unter Heranziehung der "monatlichen Verbrauchsausgaben" ergebe, dass der
Berufungswerber im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich die
Unterhaltskosten für die drei den Anspruch vermittelnden Kinder
überwiegend getragen habe. Diesen Schätzungsmethoden hat das Finanzamt
lediglich entgegengesetzt, dass die Kindesmutter
"allein schon durch Pflege und Erziehung eine
Unterhaltsleistung erbringe" und dass sie in Italien schon auf Grund des
maßgeblichen Einkommens keinen Beihilfenanspruch habe, und daraus, wohl in
verfehlter Anlehnung an die im vorliegenden Fall nicht anwendbaren Regelungen in
§ 2 Abs. 2 und § 2a Abs. 1 und 2 FLAG 1967 den Schluss
gezogen, dass die Mutter den Unterhalt der Kinder überwiegend getragen
habe.
Damit muss der Unabhängige Finanzsenat aber von dem im
Wege der Schätzung ermittelten übereinstimmenden Ergebnis der gesamten
Unterhaltskosten der Kinder sowohl in Anlehnung an die so genannten
"Regelbedarfssätze" als auch unter Heranziehung der "monatlichen
Verbrauchsausgaben" als erwiesen annehmen, dass der Berufungswerber im
maßgeblichen Zeitraum tatsächlich die Unterhaltskosten für die
drei den Anspruch vermittelnden Kinder überwiegend getragen hat.
Damit hatte der Berufungswerber nach den oben zitierten
heranzuziehenden Rechtsvorschriften, ebenso wie die Kindesmutter in Italien, dem
Grunde nach in Österreich einen Anspruch auf Familienleistungen, der
allerdings auf Grund der zitierten gemeinschaftsrechtlichen
Prioritätsregeln einer vorrangigen Leistungsverpflichtung von Italien an
die Kindesmutter nachgeht. Der Berufungswerber hatte diesen
Prioritätsregeln zufolge keinen unmittelbaren Anspruch auf
Familienleistungen in Österreich, sondern nur einen Anspruch auf
Differenzzahlung zwischen der Summe seiner Ansprühe auf Familienleistungen
in Österreich und der Summe der Ansprüche der Kindesmutter auf
Familienleistungen in Italien. Da diese Ansprüche der Kindesmutter auf
Familienleistungen in Italien vom Finanzamt (zutreffend) mit Null festgestellt
wurden, beträgt diese zustehende Differenzzahlung grundsätzlich den
vollen Betrag der Familienleistungen selbst. Allerdings ist zu beachten, dass
das innerstaatliche Recht für die Zahlung der Differenzzahlung, die
gemäß
§ 4 Abs. 6 FLAG 1967 ausdrücklich als
"Familienbeihilfe" gilt, besondere Regelungen vorgesehen hat:
§ 4 Abs. 4 FLAG 1967 lautet: Personen,
die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Abs. 2: Österreichische Staatsbürger, die
gemäß Abs. 1 oder gemäß
§ 5 Abs. 5 vom
Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine
Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen
Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5)
Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem
Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Abs. 3: Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und
der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre,
geleistet.
Abs. 4: Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf
des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige
ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses
Anspruches über Antrag zu gewähren.
Der Antrag des Berufungswerbers, ihm "Familienbeihilfe" zu
gewähren, ist daher entsprechend § 4 Abs. 6 FLAG 1967 zwar (auch)
als Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung anzusehen. Der beim Finanzamt
am 12. Juni 2007 eingebrachte Antrag, kann jedoch, nachdem die
Differenzzahlung gemäß
§ 4 Abs. 4 FLAG 1967 nur
"jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres,
... über Antrag zu gewähren ist," nur für die zum
Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bereits abgelaufenen Kalenderjahre
erfolgreich sein.
Der Berufung konnte daher nur für Zeiträume bis
31. Dezember 2006 Folge gegeben werden, nicht jedoch für die daran
anschließenden Kalendermonate bis zur Einbringung des Antrages.
Auch hat der Berufungswerber nach der Aktenlage eindeutig
erst ab März 2005 eine Erwerbstätigkeit in Österreich
ausübt. Ein Anspruch auf Familienleistungen für den Monat Februar 2005
ist daher nicht nur nach innerstaatlichem sondern auch nach Gemeinschaftsrecht
nicht gegeben.
Die Berufung war daher hinsichtlich des Monats Februar 2005
und, da es sich um eine Gewährung der Differenzzahlung und nicht der
laufenden Zahlung von Familienbeihilfe handelt, auch hinsichtlich der
Zeiträume nach Ablauf des Kalenderjahres 2006 als unbegründet
abzuweisen. Im übrigen war der Berufung jedoch Folge zu geben, da
als erwiesen anzunehmen ist, dass der Berufungswerber im maßgeblichen
Zeitraum die Unterhaltskosten für seine Kinder überwiegend getragen
hat, sodass er nach Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Differenzzahlung
hatte. Der diesen Anspruch für die genannten Zeiträume abweisende
Bescheid des Finanzamtes ist daher insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet,
sodass er insoweit aufzuheben war.
Graz, am 23.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
überwiegende Kostentragung1408/71EU-RechtGemeinschaftsrechtHaushaltszugehörigkeitFamilienangehöriger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0573-G/07
- Stammnummer
- 36952
- Gültig
- 23.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF