…wurde für dieses Kind im strittigen Zeitraum zur Gänze die erzieherische und auch die wirtschaftliche Obsorge nicht mehr von den Eltern getragen und es kann weder von einheitlicher Wirtschaftsführung in einer Wohnung noch von einem nur vorübergehenden Aufenthalt des Kindes außerhalb der Wohnung gesprochen werden…
…Beschluss des Bezirksgericht ...) besteht für Ihren Sohn ... nach Beendigung der Schule in ... die Möglichkeit, in Ihren Haushalt zurückzukehren oder in ... zu bleiben. In letzterem Fall könnte kein vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung angenommen werden. Die von Ihnen eingebrachte Berufung wird daher vorläufig abgewiesen." Mit…
…wieder) bei der Berufungswerberin mit Wohnsitz gemeldet sind, kann auf Grund ihrer tatsächlichen Abwesenheit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kinder der Berufungswerberin seit September 2003 nicht mehr ihrem Haushalt angehören, dass dieser Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht nur vorübergehend ist…
…die Wohnung des Vaters definitiv ausgeschlossen war. Aus diesem Grund lag bei dem, wenn auch zeitlich beschränkten Krankenhausaufenthalt, kein bloß "vorübergehender" Aufenthalt außerhalb der Wohnung vor und ist insoweit keine "fiktive Haushaltszugehörigkeit" zum Vater anzunehmen. Selbst dann, wenn man folglich von einem "Eigenanspruch" der Bw…
…dass die Aufwendungen für die Kinder der Bw. zum überwiegenden Teil durch die Haushaltsführung des Kindesvaters getragen werden. Aus diesen Gründen liegt eine einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kindesvater vor, und kein vorübergehender Aufenthalt beim Kindesvater außerhalb der Wohnung der Bw. Da die beiden Kinder im…
…bloß vorübergehender Aufenthalt außerhalb des Haushalts der Mutter iSd § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 liegt nicht vor; wie beispielsweise aus VwGH 19.5.1969, 1562/68, hervorgeht, darf der Aufenthalt des Kindes nicht solcherart sein, dass er zu einer Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt…
…das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes nach § 2 Abs. 5 FLAG nur ein "vorübergehender" sein. Die Ausdrucksweise des Gesetzes läßt erkennen, dass die Abwesenheit von der Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein…
…das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes nach § 2 Abs. 5 FLAG nur ein "vorübergehender" sein. Die Ausdrucksweise des Gesetzes läßt erkennen, dass die Abwesenheit von der Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein…
…1960, Zl. 1509/58). Als "vorübergehend" wird ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den Umständen des Falles darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach absehbarer wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird (vgl. ARD-Handbuch 1985, S…
…Berufungsfall keine der im § 2 Abs. 5 lit.a bis c FLAG 1967 angeführten Voraussetzungen vorliegt, die die Annahme einer weiterhin bestehenden Haushaltszugehörigkeit rechtfertigen würden (z.B.: nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung, Zweitunterkunft für Zwecke der Berufsausübung am Ort oder in der Nähe…
…wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Die Haushaltszugehörigkeit gilt gem. Abs. 5 lit. a nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Gleiches gilt gem. lit. b, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise…
…sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. In der Wartezeit für die Ausreisegenehmigung hätten die Berufungswerberin und ihr Gatte überdies regelmäßig in Addis Abeba gewohnt (durch beiliegende Visa nachgewiesen), es habe sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung gehandelt…
…das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall jedoch auch die Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967, wonach kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs…
…gegen den Willen der Berufungswerberin in einem Heim untergebracht ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kind der Berufungswerberin seit 13. August 2004 nicht mehr ihrem Haushalt angehört, dass dieser Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht nur vorübergehend ist, und, dass auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe…
…Aufenthalt in Österreich haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind zum Haushalt, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der…
…Unterrichtspausen statt. Die unterrichtsfreie Zeit verbringt S. vornehmlich in G., wie sie auch ihre Ferien gemeinsam mit der Familie in Osterreich verbringt. Damit sollte die Tatsache, dass ihr Aufenthalt außerhalb der gemeinschaftlichen Wohnung nur vorübergehend ist und sie sich nicht, wie von Ihnen behauptet, ständig…
…tatsächlichen Abwesenheit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Kinder der Bw. seit November 2003 nicht mehr ihrem Haushalt angehören und dass dieser Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht - wie von ihr behauptet - nur vorübergehend ist. Aber auch der Subsidiartatbestand der überwiegenden…
…dass kein Fall des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 (nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung) vorliegt. Eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der beiden Kinder durch die Berufungswerberin kann alleine auf Grund der monatlichen Heimkosten und der dazu in keinem Verhältnis stehenden erbrachten…
…dass kein Fall des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 (nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung) vorliegt. Eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Tochter durch die Berufungswerberin kann alleine auf Grund der monatlichen Heimkosten und der dazu in keinem Verhältnis stehenden erbrachten Leistungen…
…ist festzuhalten, dass die Kinder der Bw. seit Juli 2005 nicht mehr ihrem Haushalt angehören, dass dieser Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht nur vorübergehend ist, und dass auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe wegen überwiegender Kostentragung besteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am…