Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0130-W/08
Bei einem Heimaufenthalt der Kinder von mehr als 2 Jahren bei voller Erziehung der Stadt Wien ist keine Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter gegeben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-W/08vom 14.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Familienbeihilfe ab 1. Juli
2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw.) für ihre Kinder A. Z., geb. am xx.xx.xxxx, und A. B., geb. am
xx.xx.xxxx, die ab Juli 2007 beantragte Familienbeihilfe zusteht.
Die Bw., eine iranische Staatsbürgerin, wohnte im
Streitzeitraum in einem Kolpingheim in Wien. Die Kinder befinden sich seit 11.
Juli 2005 in Pflege und Erziehung der Stadt Wien. Die Mutter hat das
Obsorgerecht. Die Kinder nächtigen von Freitag bis Sonntag bei der Bw. Die
Bw. geht keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nach und war im
Streitzeitraum nicht verpflichtet, Kostenersatz zu leisten. Sie erbringt jedoch
Geld- und Sachleistungen (zB Taschengeld, Bekleidung, Versorgung; Schreiben des
Magistrates der Stadt Wien vom 17. August 2007).
Das Finanzamt wies den Antrag vom 20. Juli 2007 mit
Bescheid vom 25. Juli 2007 mit der Begründung ab, dass nur jene Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hätten, zu deren Haushalt
das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre,
die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt sei.
In der gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass sie jeden Monat erhebliche Kosten
für die Betreuung ihrer Kinder von Freitag bis Sonntag hätte. Sie sei
der Meinung, dass sie nach den Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 des Bundesministeriums für Gesundheit,
Familie und Jugend unter Punkt 02.05 Haushaltszugehörigkeit in Punkt 2
(Eltern unterstützen die Kinder finanziell), Punkt 3 (vorübergehende
Unterbringung) und Punkt 7 (Teilhabe der Kinder an der elterlichen Obsorge)
Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder B. und Z. A. habe.
Der Berufung der Bw. war folgendes Schreiben des
Magistrates der Stadt Wien, gerichtet an das Finanzamt, beigelegt:
"Die obgenannten Kinder
befinden sich in voller Erziehung der Stadt Wien. Unter Berufung auf
§ 40 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes vom 27. April 1990, LGBl.
für Wien Nr. 36, ging der zustehende Rechtsanspruch auf Unterhalt der
Kinder bis zum vollen Ausmaß der erwachsenden Verpflegskosten auf die
Stadt Wien über. Frau Bw., ...,
ist derzeit nicht verpflichtet, Kostenersatz zu leisten, da sie laut unseren
Unterlagen keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht und somit
über keinerlei Einkommen verfügt."
Das Finanzamt erließ am 30. Oktober 2007 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung vom 3. September 2007 gegen
den Abweisungsbescheid vom 25. Juli 2007 unter Verweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG mit folgender Begründung
abwies:
"...Ihre Kinder
Z. und
B. sind seit 11.07.2005 in der
XY, untergebracht. Von einer
vorübergehenden Unterbringung kann daher nicht mehr ausgegangen
werden.
Wenn die Unterbringung
des Kindes als Heimerziehung zu qualifizieren ist, besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe nur dann, wenn für das Kind zumindest in Höhe der
Familienbeihilfe für die Kosten der Unterbringung beigetragen wird. Wobei
zu beachten ist, dass diese Kostenersätze bisher bereits geleistet werden
mussten. Die alleinige (bescheidmäßige) Verpflichtung ist nicht
ausreichend.
Ihre Kinder
Z. und
B. befinden sich in voller Erziehung
der Stadt und Sie leisten derzeit keinen Kostenersatz..."
Die Bw. stellte am 26. November 2007 fristgerecht den
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
machte hiezu folgende Ausführungen:
"Ich bin nicht damit
einverstanden, dass mir die Familienbeihilfe für meine Kinder vorenthalten
wird. Meine Kinder übernachten bei mir immer von Freitag bis Sonntag, ich
sehe sie zusätzlich mehrmals in der Woche. Wenn ich sie nicht sehen kann,
telefoniere ich mit ihnen. Ich bin in alle Entscheidungen der Wohngemeinschaft
mit eingebunden und kenne mich in allen Fragen, die meine Kinder betreffen, aus
und entscheide diese mit.
Ich habe durch die
regelmäßigen Kontakte zu meinen Kindern erhebliche Ausgaben, die ich
derzeit nur durch Unterstützungen von Freunden decken kann.
Nach den
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleich § 2 Ziffer 7 ist
die Haushaltszugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Mutter trotz
Fremdunterbringung der Kinder gegeben, wenn die Kinder der elterlichen Obsorge
teilhaftig werden.
Nachdem ich die Obsorge
für meine Kinder weiterhin habe und auch in alle Entscheidungen der
Wohngemeinschaft, die in meinem Auftrag Pflege und Erziehung ausübt,
eingebunden bin, sehe ich diesen Punkt als gegeben an, weshalb ich meinen Antrag
auf Familienbeihilfe bekräftige und wie in Ihrer Berufungsvorentscheidung
verlangt, eine Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
2. Instanz beantrage."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw., einer iranischen Staatsbürgerin, kommt der
Status der Asylberechtigten iSd Asylgesetzes zu. Sie wohnt im Streitzeitraum in
einem Kolpingheim in Wien. Sie hat das Obsorgerecht für die beiden Kinder
A. Z., geb. am 15. April 2000, und A. B., geb. am 10. März 2001.
Die Kinder befinden sich seit 11. Juli 2005 in Pflege und
Erziehung der Stadt Wien (XY.). Der zustehende Rechtsanspruch auf Unterhalt der
Kinder ist bis zum vollen Ausmaß der erwachsenden Verpflegskosten auf die
Stadt Wien übergegangen ist (§ 40 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes
vom 27. April 1990, LGBl. für Wien Nr. 36). Die Bw. leistet keinen
Kostenersatz. Auf Grund ihrer Einkünfte (im Jahr 2007 rd. € 150,--)
ist sie zu keiner Unterhaltsleistung verpflichtet.
Der Unterhalt für die Kinder wird fast zur Gänze
von der Stadt Wien getragen.
Die Kinder der Bw. befinden sich von Freitag bis Sonntag in
Obhut der Bw. Die Bw. erbringt gelegentlich Geld- und Sachleistungen in
geringerem Ausmaß (Taschengeld, Bekleidung, Versorgung), die sie nur durch
Unterstützung von Freunden decken kann.
Der Sachverhalt beruht auf dem Vorbringen der Bw., den
Erhebungen des Finanzamtes und den Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom
19.7.2007, 17.8.2007 und 11.9.2007. Dass die von der Bw. erbrachten
Geld- und Sachleistungen bloß geringeres Ausmaß erreichen, ergibt
sich aus der Unterhaltsverpflichtung der Stadt Wien, den
Einkommensverhältnissen der Bw. und aus dem Schreiben des Magistrats der
Stadt Wien vom 17.8.2007, wonach die Bw.
"gelegentlich für Sonderwünsche
ihrer Kinder (zB Bekleidung)" aufkomme.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit a)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idfd Streitzeitraum geltenden Fassung (FLAG)
haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige
Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs.5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht
nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten
des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht
sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit
eines Kindes ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die
Bedürfnisse des Kindes in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung
entsprechend Berücksichtigung finden müssen. Beim vorliegenden
Sachverhalt liegt keine Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Bw. im
Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 vor. Es liegt keine
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Mutter mit den Kindern vor. Die
überwiegende Zeit verbringen die Kinder im Heim. Die Kinder befinden sich
in voller Erziehung der Stadt Wien. Dies umfasst die Pflege und Erziehung der
Minderjährigen. Der Unterhalt der Kinder wird von der öffentlichen
Hand getragen. Forderungen der Kinder auf wiederkehrende Leistungen, die der
Deckung ihres Unterhaltsbedarfes dienen, sind gem. § 40 des Wiener
Jugendwohlfahrtsgesetzes vom 27.4.1990, LGBl für Wien Nr. 36, auf die Stadt
Wien (die öffentliche Hand) übergegangen, da der Magistrat die volle
Erziehung gewährt. Die Besuche der Kinder am Wochenende
begründen keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Mutter.
Auch die Tatsache, dass die Bw. mit der Obsorge betraut ist und in die
Entscheidungen der Wohngemeinschaft eingebunden ist, begründet keine Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft mit den Kindern, da die tägliche Pflege und
Erziehung nicht im Haushalt der Bw., sondern von der Stadt Wien in der
Wohngemeinschaft durchgeführt wird und Letztere auch die Kosten der Pflege
und Erziehung (abgesehen von den freiwilligen, gelegentlichen Zuwendungen der
Bw. in geringerem Ausmaß) fast zur Gänze trägt.
Dass die Bw. die Unterhaltskosten nicht überwiegend
trägt, ergibt sich zwingend aus dem Sachverhalt.
Es bleibt noch zu prüfen, ob die zitierte
Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 lit. a FLAG, wonach die
Haushaltszugehörigkeit dann nicht als aufgehoben gilt, wenn sich ein Kind
nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
vorliegt.
Die Kinder der Bw. befinden sich im Streitzeitraum bereits
mehr als zwei Jahre in Heimerziehung. Diese durchgehende, mehr als zwei Jahre
dauernde Unterbringung kann nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenats
nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der
gemeinsamen Wohnung im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG angesehen
werden (vgl. dazu VwGH 10.12.1997, 97/13/0185, mit weiteren Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG
kann daher nicht zur Anwendung kommen. Die Ausnahmebestimmungen des
§ 2 Abs. 5 lit. b und c FLAG kommen nicht in Betracht, da die Kinder weder
wegen Berufsausübung noch wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht
haushaltszugehörig sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kinder der Bw.
seit Juli 2005 nicht mehr ihrem Haushalt angehören, dass dieser Aufenthalt
außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht nur vorübergehend ist, und
dass auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe wegen überwiegender
Kostentragung besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-W/08
- Stammnummer
- 34206
- Gültig
- 14.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF