Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1825-W/02
kein vorübergehender Aufenthalt eines Kindes außerhalb der Wohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1825-W/02vom 25.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält, als haushaltszugehörig iSd § 2 Abs.5 lit.c FLAG ansehen zu können, darf der Aufenthalt nicht solcherart sein, dass er zu einer Auflösung der Wohngemeinschaft führt. Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt in Bezug auf die vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus, dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden.
Durch eine vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene Maßnahme der Pflege und Erziehung (hier Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern vor der Einleitung des Obsorgeverfahrens) wird für das Kind zur Gänze die erzieherische und auch die wirtschaftliche Obsorge nicht mehr von den Eltern getragen und es kann weder von einheitlicher Wirtschaftsführung in einer Wohnung noch von einem nur vorübergehenden Aufenthalt des Kindes außerhalb der Wohnung ausgegangen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Februar 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem beim Finanzamt am 31. Dezember 1999
eingelangten Antrag begehrte der Berufungswerber (Bw.) die Zuerkennung der
Familienbeihilfe ab Dezember 1999 für seinen Sohn S.S.
Einem Aktenvermerk vom 24. Jänner 2000 zufolge erhielt
das Finanzamt eine "halbanonyme" Mitteilung, dass das Kind bereits
mutmaßlich im Jänner 2000 wieder aus dem gemeinsamen Haushalt
ausgeschieden sei. Die durchgeführten Erhebung des Finanzamtes ergaben
(laut Bericht vom 21. Februar 2000), dass das Kind am 3. Jänner
2000 der Familie S. abgenommen worden sei. Der Sohn des Bw. sei in das
Krankenhaus gebracht worden und habe medizinisch versorgt werden müssen.
Anschließend sei das Kind bei Pflegeeltern untergebracht worden. Auf das
zustehende Besuchsrecht hätten die Kindeseltern verzichtet.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 23. Februar 2000 den
Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2000 ab
und begründete dies damit, dass nach vorliegenden Unterlagen bzw.
Ermittlungen des Finanzamtes das Kind nur bis 3. Jänner 2000 zum
gemeinsamen Haushalt gehört habe und zur Zeit der Bescheiderlassung bereits
bei einer Pflegefamilie untergebracht worden sei.
Mit der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
focht der Bw. den angeführten Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des
Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher
Beurteilung an. Zur Begründung machte er geltend, dass eine Rechtsgrundlage
für den Abweisungsbescheid nicht bestehe. Nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz stehe für ein minderjähriges Kind der
Anspruch auf diese Sozialleistung auch dann zu, "wenn die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend von ihm getragen würden bzw. zu tragen
seien." Im gegenständlichen Fall bestehe auch deshalb - zumindest zur
Zeit der Erhebung der Berufung - noch keinerlei Rechtsgrundlage für
den Abweisungsbescheid, weil weder ein Bescheid über eine vorläufige
Unterbringung seines Sohnes noch ein Bescheid des zuständigen
Bezirksgerichtes über eine allfällige Unterbringung des Kindes bei
Pflegeeltern vorliege. Im Übrigen - wenn auch zur Zeit der Erhebung
der Berufung ebenfalls ohne die genannten Rechtsgrundlagen - habe die
Bezirkshauptmannschaft X. mit Schreiben vom 28. Februar 2000 eine
entsprechende Unterhaltsforderung an den Bw. erhoben. Es stehe dem Bw. sohin
mangels rechtskräftiger Bescheide über eine allfällige
Unterbringung des Sohnes, aber auch auf Grund der fortbestehenden
Unterhaltsverpflichtung selbstverständlich weiterhin die Familienbeihilfe
zu. Zum Beweis seines Vorbringens benannte der Bw. ein in Kopie der Berufung
beiliegendes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Februar 2000, den
Pflegschaftsakt des Bezirksgerichtes und seine Einvernahme.
Das vom Bw. in der Berufung angeführte Schreiben der
Bezirkshauptmannschaft X. vom 28. Februar 2000 lautet wie folgt:
"Sehr geehrter Herr S.! Ihr Kind ist seit
17. Jänner 2000 auf einem Pflegeplatz untergebracht. Die Kosten dieser
Jugendwohlfahrtsmaßnahme übernimmt vorläufig das Land B.. Da Sie
für dieses Kind unterhaltspflichtig sind, geht diese Unterhaltsforderung
des Kindes bis zur Höhe der Ersatzforderung kraft Gesetzes auf das Land B.
über. Sie müssen daher Ihre Unterhaltsleistungen ab dem Erhalt dieser
Verständigung an das Land B. erbringen, und zwar zu Handen der
Bezirkshauptmannschaft X.. Zahlungen an andere befreien Sie nicht von Ihrer
Schuld."
Die Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft X.
bestätigte dem Finanzamt mit Schreiben vom 14. April 2000 die Unterbringung
des Kindes auf einem Pflegeplatz seit dem 17. Jänner 2000. Die
Rechtsgrundlage für diese Maßnahme der Jugendwohlfahrt sei im
§ 215 Abs. 1 ABGB geregelt. Der Jugendwohlfahrtträger
habe die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen
gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr
im Verzug könne er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und
Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen
Entscheidung selbst treffen, wenn er unverzüglich, jedenfalls aber
innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen
beantrage. Die Rechtsgrundlage für die Unterhalts- (Kostenersatz-)
Forderung sei im § 48 xx JWG 1991 verankert. Das Kind
befinde sich zurzeit noch immer auf dem Pflegeplatz. Da bei einem unangemeldeten
Hausbesuch diverse Umstände festgestellt worden seien, die das Wohl des
Kindes gefährdet hätten, werde der Sohn des Bw. vorerst auf diesem
Pflegeplatz bleiben. Beim zuständigen Bezirksgericht sei ein Verfahren der
Obsorgeübertragung anhängig.
Im Schreiben vom 18. April 2000 teilte die Jugendabteilung
der Bezirkshauptmannschaft X. dem Finanzamt des Weiteren mit, dass das
Gerichtsverfahren betreffend die Obsorge des Kindes noch nicht abgeschlossen
sei. Der Minderjährige befinde sich nach wie vor bei einem (namentlich
genannten) Ehepaar in Pflege und Erziehung. Besuchskontakte der Kindeseltern
gebe es keine.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, die es im Wesentlichen damit begründete, dass das
Kind seit dem 17. Jänner 2000 auf einem Pflegeplatz untergebracht
sei und dass laut Auskunft der zuständigen Jugendabteilung der
Bezirkshauptmannschaft X. vorerst die Pflegeplatzunterbringung weiterhin
notwendig erscheine.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass weder eine
gerichtliche Entscheidung über die Unterbringung des Kindes bei
Pflegeeltern vorliege noch irgendeine Gerichtsentscheidung, die über die
Rechtmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Kindes befunden
hätte.
Von der Berufungsbehörde wurde der Fürsorgeakt
der Bezirkshauptmannschaft X. angefordert und daraus in Fotokopie der Beschluss
des Bezirksgerichts X. vom 13. November 2000 (GZ. xxxx) und die
Rekursentscheidung des Landesgerichts Y. zum Akt genommen. Laut Beschluss des
Bezirksgerichts wurde den Kindeseltern (dem Bw. und seiner Gattin) die Obsorge
über das minder-jährige Kind entzogen und dem
Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab
das Landesgericht Y. mit seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2000 nicht
Folge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes sind
gemäß
§ 2 Abs. 3 leg.cit. Kinder einer Person deren
Nachkommen, deren Wahlkinder, deren Stiefkinder und deren
Pflegekinder.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 leg.cit.
gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält,
b) das Kind für Zwecke der
Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der
Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines
Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet,
wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der
Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein
erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den
Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs.
4).
Gemäß
§ 10 Abs.2 FLAG 1967 erlischt
der Familienbeihilfenanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Der Bw. beansprucht im Wege der Berufung und des
Vorlageantrags die Familienbeihilfe ab Februar 2000 mit dem Argument, dass
es weder für den Abweisungsbescheid des Finanzamtes noch für die
Rechtmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Kindes noch für
dessen Unterbringung bei Pflegeeltern irgendeine Gerichtsentscheidung gäbe.
Die im Jänner 2000 erfolgte Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern
wurde somit nicht in Abrede gestellt.
Nach den vorstehend zitierten Gesetzesstellen ist für
den Anspruch auf Familienbeihilfe vorrangig die Haushaltszugehörigkeit des
Kindes, für das diese Leistung begehrt wird, maßgeblich.
Gemäß
§ 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört eine
Kind nur dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Als "vorübergehend" wird ein Aufenthalt des Kindes
außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den
Umständen des Falles darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach
absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird. Eine einheitliche
Wirtschaftsführung setzt in Bezug auf die vorübergehend
außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus, dass diese Kinder
im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend
bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden (vgl. VwGH vom
19. Oktober 1960, Zl. 1509/58). Aus dem Wiedergegebenen ergibt sich sohin,
dass die Haushaltszugehörigkeit ein tatsächlicher und kein rechtlicher
Umstand ist.
Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen
Wohnung der Familie aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu
können, darf der Aufenthalt somit nicht solcherart sein, dass er zu einer
Auflösung der Wohngemeinschaft führt. Durch die vom
Jugendwohlfahrtsträger getroffenen Maßnahmen der Pflege und Erziehung
(Unterbringung des erst einige Wochen alten Säuglings bei Pflegeeltern)
wurde für dieses Kind im strittigen Zeitraum zur Gänze die
erzieherische und auch die wirtschaftliche Obsorge nicht mehr von den Eltern
getragen und es kann weder von einheitlicher Wirtschaftsführung in einer
Wohnung noch von einem nur vorübergehenden Aufenthalt des Kindes
außerhalb der Wohnung gesprochen werden. Eine Haushaltszugehörigkeit
des Kindes beim Bw. war nach vorstehenden Ausführungen bei dem vorliegenden
und unstrittigen Sachverhalt ab Februar 2000 keinesfalls mehr
festzustellen.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe wegen überwiegender
Kostentragung scheitert gemäß
§ 2 Abs. 2 iVm
Abs. 3 FLAG 1967 an dem Umstand, dass das Kind bei den
Pflegeeltern haushaltszugehörig ist. Damit ist eine Prüfung, ob die
vom Bw. bzw. der Kindesmutter dem Jugendwohlfahrtsträger zu leistenden
Kostenersatzbeiträge in Relation zu den tatsächlichen Kosten der
Unterbringung eine überwiegende Kostentragung bewirken, bzw. ob die den
Kindeseltern vorgeschriebenen Kostenersatzbeiträge tatsächlich
geleistet wurden, nicht weiter erforderlich
Entgegen dem Vorbringen des Bw. war es für die
Verweigerung der Zuerkennung der Familienbeihilfe nicht von ausschlaggebender
Bedeutung, dass keine Gerichtsentscheidung über die Unterbringung des
Kindes bei Pflegeeltern bzw. über die Rechtmäßigkeit der
vorläufigen Abnahme des Kindes vorlag. Maßgeblich ist nur, dass sich
das Kind mit Wirkung auf die Familienbeihilfe bereits faktisch außerhalb
der elterlichen Wohnung befand und bei den Kindeseltern nicht mehr
haushaltszugehörig war.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch
gemäß
§ 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967
(nicht nur vorübergehende Anstaltspflege wegen eines Leidens oder
Gebrechens) liegen im Gegenstandsfall ebenfalls nicht vor.
Auf Grund des eindeutigen und unstrittigen Sachverhaltes
wurde von einer Einvernahme des Bw. Abstand genommen. Nur der
Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass das
zuständige Bezirksgericht mit Beschluss vom 13. November 2000
(bestätigt durch Beschluss des Landesgerichtes vom 14. Dezember 2000) den
Kindeseltern hinsichtlich des Kindes die Obsorge zur Gänze entzogen hat.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe an den Bw. nicht vorlagen, erfolgte die
Abweisung des Antrages durch das Finanzamt zu Recht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 25.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
HaushaltszugehörigkeitWohngemeinschafteinheitliche Wirtschaftsführungkein vorübergehender Aufenthalt außerhalb der WohnungUnterbringung bei Pflegeeltern
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1825-W/02
- Stammnummer
- 12863
- Gültig
- 25.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF