Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1810-W/02
Wegfall des Beihilfenanspruches bei fehlender Haushaltzugehörigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1810-W/02vom 27.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs.5 FLAG 1967, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Wenn einem Kind im Haus des Erziehungsberechtigten ein noch nicht zur Gänze geräumtes Zimmer zur Verfügung steht, für das Heiz- und Reinigungskosten anfallen, liegt deshalb noch keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vor. Die Bedürfnisse eines nicht mehr im Haus wohnenden Kindes werden dadurch nicht im Rahmen einer einheitliche Wirtschaftsführung entsprechend berücksichtigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Z. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 1999 für das
Kind S.P. entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. November
1999 forderte das Finanzamt auf Grund einer Kontrollmitteilung die von der Bw.
für deren Nichte S.P. für den Monat November 1999 bezogenen
Beträge an Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zurück. Zur
Begründung führte das Finanzamt aus, dass sich S. (im Bescheid
irrtümlich als Tochter der Bw. bezeichnet) seit dem 25. Oktober 1999
nicht mehr im Haushalt der Bw. befinde. Somit habe Beihilfenanspruch letztmals
für den Monat Oktober 1999 bestanden.
In der gegen den
Rückforderungsbescheid eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass
ihre Nichte S. und deren Geschwister M. und K. seit 1991 offiziell bei ihr
wohnen würden; vom zuständigen Jugendgericht sei sie als
erziehungsberechtigte Tante anerkannt worden. Das Jugendamt hätte das erste
Jahr die Vormundschaft gehabt, um die familiäre Lage der Kinder zu
überprüfen. Danach seien die Großeltern väterlicherseits
zum Vormund bestellt worden. Inzwischen hätten diese aus Altersgründen
die gesamte Vormundschaft an die Bw. abgetreten. Die Bw. habe die Familie ihres
Bruders bereits vor dessen Scheidung im Jahr 1989 intensiv betreut, ohne
auch nur einen Schilling dafür zu bekommen (körperbehinderte Frau,
erstes Baby gestorben, drittes Baby körperbehindert). Sie sei als Tante
nicht zu einer Pflegemutter ernannt worden und beziehe daher kein Pflegegeld.
Sie würde es als besondere Härte empfinden, nun auch keine
Familienbeihilfe für auch nur für eines der Kinder zu bekommen. Der
Vater der Kinder zahle als Pensionist nur geringe Alimente und die Mutter sei
nicht erwerbsfähig, der Großvater mütterlicherseits sei im
Juni 1999 verstorben, weshalb seine Alimente ausfielen. Die Kinder
hätten im kleinen Reihenhaus der Bw. jedes sein eigenes Zimmer und somit
den ersten Stock für sich. S. gehe in die achte Klasse AHS und sollte bis
Juni 2000 die Matura machen. Die Bw. habe daher für S. die Familienbeihilfe
bis Juni 2000 bewilligt bekommen. Falls S. das eine oder andere Mal bei ihrem
Freund übernachte oder nach einer Party bei einer Freundin, sei dies in
ihrem Alter nichts Außergewöhnliches. Die Bw. beantragte, der
Berufung stattzugeben.
Auf Grund eines
Ergänzungsersuchens des Finanzamtes hinsichtlich
Haushaltszugehörigkeit bzw. Kostentragung erklärte die Bw., sie
hätte für S. im Schuljahr 1999/2000 neben einem wöchentlichen
Taschengeld von ATS 200,- (€ 14,53) folgende Ausgaben gehabt (die
Bw. legte teilweise Kopien der Einzahlungsbelege vor):
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September
1999
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Schulutensilien
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ATS
500,- (€ 36,34)
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30.08.1999
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Schülerfreifahrt
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ATS
270,- (€ 19,62)
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10.09.1999
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Schulbücher
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ATS 212,-
(€ 15,41)
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12.11.1999
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Elternvereinsbeitrag
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ATS 95,-
(€ 6,90)
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Ausgaben
für Sprachwoche Frankreich (September 1999):
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Versicherung
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ATS
200,- ( € 14.53)
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Reisebüro
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ca.
ATS 5.800,- (€ 421,50)
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Geldwechsel
in Lire
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ATS
201,- (€ 14,61)
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für
France
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ATS
995,- (€ 72,31)
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Bargeld
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ca.
ATS 600,- (€ 43,60)
Allein mit der Familienbeihilfe
und den Alimenten für S. hätte die Bw. diese Beträge nicht
leisten können, und die Bw. müsse daher Monate im voraus planen. S.
habe noch ihr Zimmer im Haus der Bw., sie besitze die Hausschlüssel seit
sie elf Jahre gewesen sei und komme und gehe, wann sie wolle. Wenn sie alleine
da sei, sei sie lieb und nett, wenn sie mit ihrem derzeitigen Freund komme, sei
sie ruppig und räume aus versperrten Kellerräumen in Abwesenheit der
Bw. Sachen aus und durchwühle alles. S. solle lieber in die Schule gehen,
um die Matura zu bestehen. Die Bw. erkläre nochmals, dass sie keine
Verzichtserklärung unterschrieben hätte.
S. richtete ein mit 17. Feber
2000 datiertes Schreiben an das Finanzamt, in dem sie ausführte, dass sie
im Oktober 1999 von ihrer Tante in W., nach X. verzogen sei. Sie sei noch
Schülerin der achten Klasse Gymnasium und beziehe kein Einkommen. Von der
Tante bekomme sie keinerlei finanzielle Unterstützung und beanspruche diese
auch nicht. Es sei ihr daher unklar, warum Einspruch hoben worden
sei.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass nach den
Angaben von S. diese im Oktober 1999 aus dem Haushalt der Bw. ausgezogen sei und
seitdem nicht mehr bei der Bw. lebe. Damit sei der Familiebeihilfenanspruch der
Bw. wegen des Wegfalles der Haushaltszugehörigkeit mit Ablauf des Monats
Oktober 1999 erloschen. Die Bw. habe angegeben, dass sie für S. finanzielle
Zuwendungen geleistet habe. In der vorgelegten Aufstellung seien die Ausgaben
für S. im Monat September 1999 aufgelistet. Zu diesem Zeitpunkt sei das
Kind noch im Haushalt der Bw. gewesen, wofür die Bw. die Familienbeihilfe
ohnedies erhalten hätte. Da die Bw. die Nichte nach deren Wegzug nicht mehr
finanziell unterstützt habe und dieser Umstand auch von S. bestätigt
worden sei, könne ab November 1999 für S. keine Familienbeihilfe mehr
gewährt werden.
Den Vorlageantrag
begründete die Bw. unter Zitierung der §§ 140 und 141 ABGB
damit, dass sie nicht verpflichtet sei, die Kinder zu erhalten, sie leiste durch
die alleinige Haushaltsführung ihren Beitrag. Der Vater zahle Alimente in
Höhe von ATS 2.000,- (€ 145,35) die Mutter leiste keine
Alimente. Die Großmutter mütterlicherseits zahle ATS 500,-
(€ 36,34) Alimente, der Großvater mütterlicherseits sei im
Juni 1999 gestorben, und es gebe keinen Ersatz für die dadurch
ausgefallenen Gelder. Somit betrügen die monatlichen Einnahmen für S.
inklusive der Familienbeihilfe ca. ATS 4.000,- (€ 290,69). Die
Summe der von der Bw. für S. laut Aufstellung im September 1999 geleisteten
außergewöhnlichen Zahlungen betrage ATS 8.873,-
(€ 644,83). Daneben habe sie noch für die Kosten des Haushaltes,
Taschengeld etc. aufkommen müssen. Sie hätte mit der Fortzahlung der
Familienbeihilfe gerechnet, die sie für S. bis Juni 2000 bewilligt bekommen
habe. Die Familienrichterin habe ihr auf Grund einer Rückfrage
anlässlich des 19. Geburtstags von S. bestätigt, dass die Bw.
berechtigt wäre, die Familienbeihilfe zu beziehen, solange S. ihr Zimmer im
Hause der Bw. habe, welches die Nichte bis zum Tage des Vorlageantrags nicht
vollständig geräumt hätte. Die Bw. müsse für die
Erhaltung dieses zusätzlichen Raumes sowie dessen Beheizung und Reinigung
aufkommen. Wenn sie die Familienbeihilfe zurückzahlen müsste,
würde dies von den Geldern der beiden Geschwister von S. geschehen. Die Bw.
beantragte nochmals der Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum
Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt u.a. nicht
als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält (lit. a) bzw. (lit. b) das Kind
für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der
Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft
bewohnt.
Gemäß
§ 10
Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der Familienbeihilfenanspruch mit
Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß
§ 26
Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen
hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs.5 dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit
eines Kindes, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die
Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Wohl kommt es darauf an,
dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen
Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes
müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend
Berücksichtigung finden.
Die Bw. hat weder in der
Berufung noch in der Vorhaltsbeantwortung bzw. im Vorlageantrag dargetan, dass
die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit S. nach deren Abmeldung im Oktober
1999 von der Wohnung in W. weiter bestanden habe bzw. wieder aufgenommen worden
sei. Dadurch, dass für S. ein noch nicht zur Gänze geräumtes
Zimmer im Haus der Bw. zur Verfügung stand bzw. steht, für das der Bw.
Heiz- und Reinigungskosten auflaufen, werden die Bedürfnisse des nicht mehr
im Haus wohnenden Kindes nicht mehr im Rahmen einer einheitliche
Wirtschaftsführung abgedeckt. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der
Bw. mit deren Nichte liegt somit nicht vor.
Dem Vorbringen der Bw. im
Vorlageantrag, sie habe mit dem Familienbeihilfenbezug für S. gerechnet,
ist entgegenzuhalten, dass nach der Bestimmung des § 10 Abs. 2
FLAG 1967 die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Kalendermonat
erfüllt sein müssen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit
Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt. Ein "Fortdauern" des Anspruchs auf
Familienbeihilfe, falls die Voraussetzungen dafür zu einem bestimmten
Zeitpunkt gegeben waren, ist dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 fremd.
Mit dem Argument, die im
September geleisteten - von der Bw. selbst als außergewöhnlich
bezeichneten - Zahlungen für das Kind (größtenteils Kosten
für einen Sprachaufenthalt von einer Woche) würden die geleisteten
Alimentationszahlung für das Kind in diesem Monat übersteigen, ist
für die Berufung nichts gewonnen. Wie bereits vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, lagen im September 1999 aufgrund
der Haushaltszugehörigkeit des Kindes die Anspruchsvoraussetzungen noch vor
und die Bw. hat die Familienbeihilfe bis inklusive Oktober 1999 auch zu
Recht bezogen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang im Berufungsfall, wer von
den Verwandten wie viel an Alimenten für S. und deren Geschwister an die
Bw. geleistet hat. Dass die Bw. selbst im strittigen Monat November 1999
für ihre nicht mehr in ihrem Haushalt wohnende Nichte die Unterhaltskosten
überwiegend getragen habe, wird nicht von der Bw. nicht vorgebracht.
Vielmehr führt die Bw. im Vorlageantrag aus, sie sei nicht verpflichtet,
die Kinder zu erhalten; sie leiste ihren Beitrag durch die alleinige
Haushaltsführung.
Ergänzend sei noch erwähnt, dass im Berufungsfall
keine der im § 2 Abs. 5 lit.a bis c FLAG 1967
angeführten Voraussetzungen vorliegt, die die Annahme einer weiterhin
bestehenden Haushaltszugehörigkeit rechtfertigen würden (z.B.: nur
vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung,
Zweitunterkunft für Zwecke der Berufsausübung am Ort oder in der
Nähe des Ortes der Berufsausübung), sodass auch von diesem Standpunkt
aus betrachtet keine andere Entscheidung über den
Rückforderungsanspruch zu treffen ist.
Aus diesem Grunde hat das
Finanzamt zu Recht ausgesprochen, dass infolge der nicht mehr gegebenen
Haushaltszugehörigkeit bzw. mangels überwiegender Kostentragung im
strittigen Zeitraum der Familienbeihilfenanspruch für das Kind S. mit
Ablauf des Monats Oktober 1999 weggefallen ist, sodass die
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für November
1999 zu Recht erfolgte.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
HaushaltszugehörigkeitWohn- und Wirtschaftsgemeinschafteinheitliche WirtschaftsführungWegfall der Anspruchsvoraussetzungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1810-W/02
- Stammnummer
- 11119
- Gültig
- 27.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF