Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0271-I/08
Familienbeihilfenanspruch bei jahrelangem Aufenthalt des Kindes außerhalb der Wohnung der Beihilfenwerberin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0271-I/08vom 05.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wohnt ein Kind über Jahre im gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern und leistet die Kindesmutter keinen Unterhalt, liegt selbst dann keine nur vorübergehende Abwesenheit aus dem Haushalt der Mutter vor, wenn die Wohnsitznahme bei den Großeltern zur Absolvierung einer Schulausbildung erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort,
Straße, vom 13. Februar 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA
vom 8. Februar 2008 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. November 2006
bis 29. Februar 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer dem Finanzamt zugegangenen
Sachverhaltsdarstellung und der Vorlage von Beweismitteln forderte dieses die
Beihilfenbezieherin auf, ihren Anspruch auf Familienbeihilfe für ihren Sohn
[A] nachzuweisen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung der
Beihilfenbezieherin erfolgte, wurden die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum November 2006 bis Feber 2008
zurückgefordert. Dies unter Hinweis auf diverse Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und die Nichtvorlage von
Unterlagen.
Am 12. Feber 2008 (siehe Handstempel am Ende des
Bescheides) übermittelte die Beihilfenbezieherin dem Finanzamt offenbar
persönlich den mit dem händischen Zusatz "Berufung"
überschriebenen und an dessen Ende unter dem händischen Zusatz "AEH
wird beantragt" von ihr unterschriebenen Originalbescheid sowie die Kopie eines
Beschlusses des Bezirksgerichtes [BG]. vom 18. Dezember 2006. Dem Beschluss
ist zu entnehmen, dass der im Rahmen der Scheidung der Ehe der Kindeseltern
geschlossene Vergleich zu den im Beschluss angeführten Punkten
pflegschaftsgerichtlich genehmigt wird. Aus dem Inhalt des Beschlusses geht
hervor, dass die Kindeseltern vereinbart haben, dass der "hauptsächliche
Wohnsitz" des in Rede stehenden Sohnes (und seines Bruders) bei der
Beihilfenbezieherin sein werde, dieser aber derzeit eine Privatschule in
[EU-Land] besuche und bei den Eltern des Kindesvaters wohne, wobei es auch
bleiben solle. Nach Beendigung der Schule solle der Sohn entscheiden, ob er
wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehren will oder nicht.
Mit Vorhalt vom 25. Feber 2008 ersuchte das Finanzamt
die Beihilfenbezieherin um Nachweise über für Ihren Sohn geleistete
(Unterhalts)Zahlungen ab November 2006. Von der Bank wurde sodann
bestätigt, dass vom "Gehaltekonto" der Beihilfenbezieherin mittels
Dauerauftrag "ab Juli 2004" monatlich ein Betrag von € 330,00 auf ein
Sparbuch überwiesen werde. Den ebenfalls vorliegenden Kopien der
Sparbuchseiten ist zu entnehmen, dass das Sparbuch auf den Vornamen der
Kindesmutter lautet und mit Datum 19. Oktober 2005 (erster Eintrag auf den
Kopien) einen Saldoübertrag von 695,13 aufgewiesen hat. Weiters sind
mehrere Einlagen in Höhe von € 330,00, dies aber nicht
durchgehend monatlich, sowie unregelmäßige Abhebungen ersichtlich. Am
31. Jänner 2008 wies das Sparbuch einen Guthabensstand von
€ 5,00 aus.
Per Fax wurde sodann eine Bestätigung, aus der
hervorgeht, dass der in Rede stehende Sohn in den Sommerferien 2007 einen Monat
und in den Semesterferien 2008 eine Woche in Österreich verbracht hatte,
und der Scheidungsvergleich übermittelt.
Die abweisende Berufungsentscheidung begründete das
Finanzamt nach Zitierung des § 2 Abs 2 und Abs 5
FLAG 1967 wie folgt:
"Laut den vorliegenden
Unterlagen (Beschluss des Bezirksgericht ...) besteht für Ihren Sohn ...
nach Beendigung der Schule in ... die Möglichkeit, in Ihren Haushalt
zurückzukehren oder in ... zu bleiben. In letzterem Fall könnte kein
vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung
angenommen werden.
Die von Ihnen
eingebrachte Berufung wird daher vorläufig abgewiesen."
Mit Eingabe vom 30. Mai 2008 beantragte die
Einschreiterin die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
und vertrat die Ansicht, dass sich ihr Sohn
"nur zu Ausbildungszwecken in
[EU-Land] aufhäld".
Das Finanzamt legte die Berufung und den Verwaltungsakt dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Abs 2 der genannten Bestimmung legt fest, dass die
Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs 1 genanntes Kind
hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das
Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs 5 FLAG 1967
gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt unter anderem nicht als aufgehoben, wenn sich
das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält.
Im gegenständlichen Fall steht nach dem Akteninhalt
unbestritten fest, dass der in Rede stehende Sohn der Berufungswerberin bereits
seit April 2004 in England bei den Eltern seines Vaters lebt und dort eine
Privatschule besucht. Daran hat sich in den folgenden vier Jahren nichts
geändert und wird sich bis August 2010 auch nichts ändern (siehe dem
Finanzamt von der Berufungswerberin überreichte Erklärung vom
30. Mai 2008).
Weiters steht fest, dass die Berufungswerberin seit
November 2006 keinerlei Unterhaltszahlungen für ihren Sohn geleistet hat.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Schreiben der Großeltern des Sohnes
der Berufungswerberin vom 15. Jänner 2008 und der Reaktion der
Berufungswerberin auf den Vorhalt des Finanzamtes ebenfalls vom
15. Jänner 2008. In diesem Vorhalt wurde Berufungswerberin
ausdrücklich ersucht, einen Nachweis ihrer überwiegenden Kostentragung
zu erbringen bzw. Zahlungsbelege über Unterhaltszahlungen vorzulegen. In
Reaktion auf diesen Vorhalt übermittelte die Berufungswerberin zwar eine
Bestätigung einer österreichischen Bank vom 28. Feber 2008, nach
welcher ab Juli 2004 monatlich ein Betrag von € 330,00 auf ein
näher bezeichnetes Sparbuch überwiesen worden wäre. Die Kopie des
auf den Vornamen der Berufungswerberin lautenden Sparbuches zeigt bei einem
Saldoübertrag von € 695,13 in den Monaten Oktober bis Dezember
2005, Feber 2006 bis Jänner 2007, im Juli 2007 und im Oktober 2007, und
somit nicht regelmäßig monatlich, zwar Einzahlungen auf das genannte
Sparbuch, diesen Einzahlungen stehen aber auch in unregelmäßigen
Abständen Auszahlungen gegenüber, sodass das Sparbuch am
31. Jänner 2008 nur mehr einen Saldo von € 5,00 aufwies. In
Einzahlungen auf ein für die Bestreitung des laufenden Unterhalts eines
Kindes von den tatsächlich das Kind betreuenden Personen nicht
verfügbaren Sparbuches können bereits dem Grunde nach keine
Unterhaltsleistungen erblickt werden. Dass allenfalls die
unregelmäßig erfolgten Abhebungen an den Sohn der Berufungswerberin
weitergeleitet worden wären, wird von der Berufungswerberin - trotz
Aufforderung des Finanzamtes Zahlungsbelege vorzulegen - weder nachgewiesen noch
konkret behauptet. Es ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass die
Berufungswerberin im streitgegenständlichen Zeitraum keinerlei Zahlungen an
die Großeltern, welche den laufenden Unterhalt ihres Enkels zu bestreiten
hatten, geleistet hat; eine Feststellung, die auch mit den Angaben der
Großeltern in Einklang steht.
Wie sich aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen
ergibt, ist vorrangige Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe,
dass sich ein Kind im gemeinsamen Haushalt mit der die Familienbeihilfe
beziehenden Person befindet und dort bei einheitlicher Wirtschaftsführung
lebt.
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist somit
entscheidend, dass das beihilfenvermittelnde Kind einerseits im Haushalt der
anspruchserhebenden Person lebt und andererseits eine einheitliche
Wirtschaftsführung vorliegt. Eine - im gegenständlichen Fall ohnehin
nicht gegebene - allfällig überwiegende Kostentragung könnte
gegebenenfalls nur subsidiär einen Beihilfenanspruch vermitteln.
Im gegenständlichen Fall ist daher vorerst zu
prüfen, ob der in Rede stehende Sohn der Berufungswerberin trotz
mehrjährigem Auslandsaufenthalt und Leben bei den Großeltern nach wie
als "im gemeinsamen Haushalt" mit der Berufungswerberin stehend anzusehen
ist.
Dem Gesetz ist dazu zu entnehmen, dass ein nur
vorübergehender Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen
Wohnung die Haushaltszugehörigkeit nicht aufhebt. Die Berufungswerberin
beruft sich offenbar auf diese Gesetzesstelle, indem sie darauf verweist, dass
sich ihr Sohn nur zu Ausbildungszwecken bei den Großeltern befinde.
Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof
(vgl. die Erkenntnisse vom 21.10.1959, 1092/56, und vom 19.10.1960, 1509/58)
ausdrücklich zu Recht erkannt hat, dass Kinder, die sich mit Einwilligung
der Eltern zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhalten, nur dann zum Haushalt der Eltern gehören,
wenn eine einheitliche Wirtschaftsführung unter der Leitung der Eltern
besteht. Ebenfalls in diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis
vom 10.12.1997, 97/13/0185, ausgeführt, dass, jedenfalls dann, wenn eine
einheitliche Wirtschaftsführung nicht besteht, bei einer durchgehenden rund
zwei Jahre dauernden Unterbringung in einem Kinderheim von einem nur
vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht
die Rede sein kann.
Weiters ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
18.4.2007, 2006/13/0120, zu entnehmen, dass das FLAG 1967 davon ausgeht,
dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Unter
Berücksichtigung dieser Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass
die Aufnahme des Kindes in den Haushalt einer anderen Person eine vormals
bestehende Haushaltszugehörigkeit beendet, wenn diese Aufnahme nicht
lediglich (kurzfristigen und vorübergehenden) Besuchszwecken dient.
Zusammengefasst bedeutet dies für den vorliegenden
Fall, dass das in Rede stehende Kind im streitgegenständlichen Zeitraum im
Sinne der Bestimmungen des FLAG 1967 keinesfalls als dem Haushalt der
Berufungswerberin zugehörig angesehen werden kann.
Dies einerseits auf Grund der Tatsache, dass sich der in
Rede stehende Sohn über einen Zeitraum von insgesamt mehreren Jahren
durchgehend im Haushalt der Großeltern (im Ausland) aufgehalten hat und
noch aufhalten wird. Eine derart lange Abwesenheit kann, wie sich aus der oben
angeführten Rechtsprechung des Höchstgerichtes ergibt, bereits dem
Grunde nach nicht mehr als vorübergehend iSd § 2 Abs 5
lit a FLAG 1967 angesehen werden, zumal im gegenständlichen Fall
zudem eine (spätere) Rückkehr in den Haushalt der Mutter in keinster
Weise sichergestellt ist (siehe Schreiben des Landesvolksanwaltes vom
29.5.2008). Dass die Berufungswerberin - wie vorne festgestellt - ab November
2006 keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet hat, weshalb auch nicht mehr vom
Bestehen einer einheitlichen Wirtschaftsführung ausgegangen werden kann,
rundet diese Beurteilung ab.
Im gegenständlichen Fall darf aber andererseits auch
nicht außer Beachtung bleiben, dass der Sohn der Berufungswerberin
während des gesamten Zeitraums des Auslandsaufenthaltes im Haushalt der
Großeltern lebte und somit mit diesen einen Haushalt teilte. Selbst wenn
die Berufungswerberin im Streitzeitraum zum Unterhalt des Sohnes beigetragen
hätte, würde nach den einschlägigen Bestimmungen des
FLAG 1967, nach welchen ein Kind nur einem Haushalt angehören kann,
eine (gleichzeitige) Haushaltszugehörigkeit zur Berufungswerberin
ausgeschlossen sein. An dieser Überlegung ändert sich auch nichts
dadurch, dass sich der Sohn der Berufungswerberin in den Sommerferien des Jahres
2007 einen Monat in Österreich befunden und sich dabei in einem nicht
näher bekannt gegebenen zeitlichen Ausmaß einerseits bei der
Berufungswerberin aber auch bei seinem (in einem anderen Haushalt lebenden)
Vater aufgehalten hat bzw. in den Semesterferien des Jahres 2008 eine Woche in
Österreich verbrachte und dabei
"1 1/2
Tage" mit der Berufungswerberin "zum Schifahren" war. Genau derartige
vorübergehende Abwesenheiten aus einer (gegenständlich gemeinsamen mit
den Großeltern bewohnten) Wohnung werden nämlich von § 2
Abs 5 lit a FLAG 1967 angesprochen und heben die
Haushaltszugehörigkeit (gegenständlich zu den Großeltern) nicht
auf.
Da die Berufungswerberin im streitgegenständlichen
Zeitraum somit weder mit ihrem Sohn in einem Haushalt lebte und zudem auch nicht
überwiegend zu seinem Unterhalt beigetragen hat, ist dem Finanzamt
zuzustimmen, wenn es den Anspruch der Berufungswerberin auf Familienbeihilfe
für den Streitzeitraum verneinte, zumal die Familienbeihilfe einen Beitrag
des Staates zu den Kosten und Mühen darstellt, welche Kinder verursachen.
Die Berufungswerberin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum auf Grund
des feststehenden Sachverhaltes weder (erwähnenswerte) Kosten noch
Mühen zu tragen; die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe wurde daher zu
Recht rückgefordert.
Für den gegenständlichen Fall ist
abschließend auf Grund der obigen Ausführungen nicht mehr
entscheidend, ob allenfalls für die Großeltern in [EU-Land] ein mit
der österreichischen Familienbeihilfe vergleichbarer Beihilfenanspruch
bestanden hat bzw. ob eine derartige Beihilfe tatsächlich auch lukriert
wurde, was gegebenenfalls einen weiteren Grund für eine abweisende
Entscheidung darstellen würde (§ 5 Abs 4
FLAG 1967).
Der Anspruch auf Kinderabsetzbetrag ist an den Bezug der
Familienbeihilfe geknüpft (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a
EStG 1988), weshalb auch die ausbezahlten Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern waren.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 5. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0271-I/08
- Stammnummer
- 39680
- Gültig
- 05.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF