Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0822-W/06
1) Vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung? 2) Überwiegende Leistung von Unterhalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0822-W/06vom 31.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., R, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. März 2000
bis 31. März 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte am 29. Dezember
2004 für seine Tochter S., geb. am 23. März 1982, die Familienbeihilfe
ab März 2000. Bis Februar 2000 bezog die Kindesmutter, von der der Bw. seit
18. Februar 2000 geschieden ist, die Familienbeihilfe.
Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht für die
Tochter. Die Tochter wohnte im strittigen Zeitraum (März 2000 bis März
2001) in Graz und besuchte nach den Angaben im Antrag des Bw. auf
Familienbeihilfe eine Maturaschule und eine Handelsakademie.
Im Jahr 2003 fand am BG Tulln ein Unterhaltsprozess
zwischen den geschiedenen Ehegatten statt. In einem "vorbereitenden Schriftsatz"
vom 11. Dezember 2003 führte der Rechtsvertreter der beklagten Partei (=
Kindesmutter) Folgendes aus:
"...Richtig ist,
dass hinsichtlich des ehelichen Sohnes B.K. der Kläger die alleinige Obsorge
erhielt. Richtig ist, dass im schriftlichen Scheidungsvergleich ein von der
Beklagten zu zahlender Unterhaltsbetrag von umgerechnet EUR 290,69 ab dem
1.3.2000 festgelegt wurde. Richtig ist auch, dass die Beklagte keine
Überweisungen an den Kindesvater vornahm.
Dies geschah aber
nicht aus irgendeiner Böswilligkeit heraus, sondern entsprach der
anlässlich des Scheidungsvergleiches besprochenen und vereinbarten
Vorgehensweise, dass im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Kläger zur
Unterhaltsleistung von ATS 4.000,00 (EUR 290,69) für die eheliche Tochter
S.K., die in die alleinige Obsorge der
Beklagten überwiesen wurde, ab dem 1.3.2000 verpflichtete, das unnütze
Hin- und Herüberweisen von gleich hohen Geldbeträgen nicht stattfinden
sollte.
Die Beklagte hat
sich an diese Vereinbarung gehalten. Die Beklagte hat daher jeweils anstelle des
Klägers ATS 4.000,00 an S.K. vom März 2000 bis
einschließlich April 2001 einbezahlt. Mit diesen Zahlungen hat die
Beklagte eine Verpflichtung erfüllt, die eigentlich vom Kindesvater zu
erfüllen gewesen wäre, sodass sich damit diesbezüglich ein
Anspruch im Sinne des § 1042 ABGB der Kindesmutter gegen den Kläger
ergeben würde. Auch daraus ergibt sich, dass der Kläger keinen
Anspruch auf bereicherungsrechtlichen Ausgleich hat, da ein solcher damit
bereits erfolgt ist."
Laut der in diesem Schriftsatz angeführten
Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Tulln vom 22. Februar 2000
verpflichtete sich der Bw., für die in der alleinigen Obsorge der
Kindesmutter stehende mj. S. K. ab 1.3.2000 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
in der Höhe von ATS 4.000,-- am ersten Tage eines jeden Monates im
vorhinein zu Handen der Kindesmutter G. K. zu bezahlen. Ebenso verpflichtete
sich die Kindesmutter für den in alleiniger Obsorge des Bw. stehenden Sohn
B. zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag in derselben Höhe; dies jeweils
ausgehend einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen der Eltern in Höhe
von ATS 20.000,--.
Der Unterhaltsprozess selbst endete am 11.12.2003 ebenfalls
mit einem Vergleich; die klagende Partei (= Bw.) verpflichtete sich darin zur
Zahlung eines Betrages von € 2.500 an die beklagte Partei, die
dafür im Gegenzug ein Exekutionsverfahren einstellte.
Das Finanzamt ersuchte die Tochter mehrmals um Vorlage
einer Aufstellung, aus der hervorgeht, wer von beiden Elternteilen
überwiegend seit 1.3.2000 den Unterhalt geleistet hat.
Die Tochter gab am 29. Dezember 2005 bekannt, dass ihr seit
1.3.2000 außer den bereits bekannten Unterhaltsleistungen keine weiteren
Unterhaltszahlungen zugekommen seien. Den deutlich überwiegenden Teil des
Unterhalts habe ihr Vater geleistet.
Im Akt liegt ferner eine Überweisungsbestätigung
der Bank, derzufolge vom Konto der Kindesmutter monatlich ein Betrag von ATS
4.000,-- zugunsten der Tochter S. überwiesen wurde.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. vom 30. Dezember 2004
auf Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum 1. März 2000 bis 31. März 2001 mit Bescheid vom 14. März
2006 ab.
Die Abweisung wurde wie folgt begründet:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind jene Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Dies bedeutet, dass
zuerst zu prüfen ist, bei welcher Person das Kind haushaltszugehörig
ist. Dabei stellte sich heraus, dass Ihre Tochter im strittigen Zeitraum weder
bei Ihnen noch bei Ihrer geschiedenen Gattin haushaltszugehörig war,
sondern in Graz, wo sie ihr Studium betrieben hat, wohnhaft
war.
Bei der
Prüfung, wer von beiden Elternteilen den überwiegenden Teil der Kosten
im strittigen Zeitraum getragen hat, wurde eindeutig festgestellt, dass diese in
der Zeit von 3/2000 bis 3/2001 nachweislich von der Kindesmutter, Frau
G.K. getragen wurden (vorliegende
Kontoübersicht von Ihrer Tochter
S.).
Für die
Beurteilung, ob eine Person die Unterhaltskosten überwiegend trägt,
sind einerseits die Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind
und andererseits die Höhe der von dieser Person tatsächlich
geleisteten Unterhaltsbeiträge maßgebend; die bloße
Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Unterhaltsleistungen ist hierbei
unerheblich.
Da aus den
vorgelegten Unterlagen eindeutig hervorgeht, dass für den genannten
Zeitraum der Anspruch auf Familienbeihilfe bei Ihrer geschiedenen Gattin lag,
war Ihr Antrag abzuweisen."
Der Bw. erhob gegen den
Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu unter anderem
aus:
"...In dem
angefochtenen Bescheid wurde
das
Schreiben des Anwalts der Kindesmutter, Frau
G.K., aus dem hervorgeht, dass es sich bei
den Überweisungen der KM (Kontoübersicht meiner Tochter
S.) um meinen Anteil am Unterhalt meiner
Tochter handelt. Die KM hat in meinem Namen und mit für mich
schuldbefreiender Wirkung die Überweisungen durchgeführt. Im Gegenzug
brauchte sie ihren Unterhalt für den Sohn
B. nicht an mich zu überweisen.
Unterhaltsleistungen der KM an die Tochter sind in den vorhandenen Aufstellungen
nicht zu finden, da insgesamt nur ATS 4.000,-- pro Monat überwiesen
wurden.
die
handschriftliche Stellungnahme meiner Tochter, die meine Unterhaltsleistung als
die Überwiegende bestätigt
(...)..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG besteht
Anspruch auf
Familienbeihilfe
für minderjährige Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht
Anspruch auf
Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Die Haushaltszugehörigkeit gilt gem. Abs. 5 lit. a
nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb
der gemeinsamen Wohnung aufhält. Gleiches gilt gem. lit. b, wenn das Kind
für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der
Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft
bewohnt.
2. Vorliegender
Sachverhalt
Folgendes steht fest:
Der
Bw. ist seit 18. Februar 2000 geschieden.
Der
Bw. hatte das alleinige Sorgerecht für den Sohn B. und die geschiedene
Gattin das alleinige Sorgerecht für die Tochter S..
Die
Tochter lebte im strittigen Zeitraum (März 2000 bis März 2001) in Graz
und befand sich in Schulausbildung. Sie vollendete am 23. März 2000 ihr 18.
Lebensjahr.
Im
Scheidungsvergleich wurde festgelegt, dass der Bw. zu einer Unterhaltsleistung
iHv ATS 4.000,-- (€ 290,69) an die in der Obsorge der Kindesmutter
stehenden Tochter S. und die Kindesmutter zur Unterhaltsleistung in gleicher
Höhe an den in der Obsorge des Bw. stehenden Sohnes B. ab 1. März 2000
zu leisten haben.
Weiters
wurde zwischen den Eltern vereinbart, dass auf Grund des vom Bw. an die
geschiedene Gattin und umgekehrt zu überweisenden gleich hohen Beträge
aus Zweckmäßigkeitsgründen eine tatsächliche
Überweisung unterbleiben sollte.
Vom
Konto der Kindesmutter wurde monatlich ein Betrag von ATS 4.000,-- zugunsten der
Tochter S.
überwiesen.
3.
Haushaltszugehörigkeit
Wie oben angeführt wurde, steht fest, dass sich die
Tochter des Bw. im Streitzeitraum für Zwecke der Schulausbildung
außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufgehalten hat.
Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar,
§ 2 S 11, führen zu der Bestimmung des § 2 Abs. 5 lit. a und b
FLAG aus:
"Aus der
Tatsache allein, dass ein Kind, welches für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt, darf nicht geschlossen werden, dass die für
die Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern erforderliche einheitliche
Wirtschaftsführung nicht mehr vorhanden ist. Vielmehr lässt die
Fassung des § 2 Abs. 5 lit. b den Schluss zu, dass der Gesetzgeber eine
solche einheitliche Wirtschaftsführung in diesen Fällen als gegeben
annimmt, solange es sich bei der Unterkunft am Ort der Berufsausübung nur
um eine Zweitunterkunft handelt. Die Haushaltszugehörigkeit soll daher erst
dann verloren gehen, wenn die Wohngemeinschaft mit den Eltern zur Gänze
gelöst worden ist. Andererseits muss aus § 2 Abs 5 lit. b geschlossen
werden, dass eine ständige Zweitunterkunft, die nicht für Zwecke der
Berufsausübung notwendig ist, der Annahme einer Wohngemeinschaft mit den
Eltern entgegensteht. Bei einer Zweitunterkunft für Zwecke eines
Schulbesuches oder eines Studiums wird dagegen im Allgemeinen angenommen werden
müssen, dass die Zweitunterkunft nur vorübergehend benutzt wird
(§ 2 Abs. 5 lit. a)."
Die Tochter war zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung 18
Jahre alt. Es konnte daher auch unter Berücksichtigung ihres Alters
angenommen werden, dass sie die Wohnung in Graz nur vorübergehend benutzen
wird. Dadurch war somit der gemeinsame Haushalt mit der obsorgeberechtigten
Mutter noch nicht aufgehoben. Für die bloß vorübergehende
Übersiedlung spricht weiters, dass die Tochter nun nicht mehr in Graz
wohnhaft ist.
Schon aus diesem Grund kann der Berufung kein Erfolg
beschieden sein.
4.
Unterhaltsleistung
Fest steht sachverhaltsmäßig ferner, dass der
Bw. an seine Tochter keine Beträge aus dem Titel der Unterhaltsleistung
überwiesen hat. Dies geschah vielmehr vom Konto der Mutter aus. Der Bw.
bringt nunmehr aber vor, dass es sich hierbei um seine Unterhaltsbeträge
gehandelt hat, da sich die Kindesmutter dafür die Unterhaltsleistung an den
gemeinsamen Sohn "erspart" hat.
Zwischen den Konten der geschiedenen Gatten hat es also
keine Geldbewegungen gegeben. Im Ergebnis wurde durch die Vereinbarung, dass aus
Zweckmäßigkeitsgründen keine Überweisungen erfolgen
sollten, erreicht, dass jeder Elternteil den Aufwand für das Kind, für
das ihm die Obsorge zugesprochen wurde, selbst zu tragen hatte.
Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (vgl.
§ 140 ABGB) sind sowohl der Kindesvater als auch die Kindesmutter
unterhaltspflichtig. Nach den Feststellungen des Scheidungsvergleichs waren
überdies die Elternteile wegen ihres gleich hohen Einkommens auch zu gleich
hohen Unterhaltsbeträgen verpflichtet.
Wenn nun von der Kindesmutter Beträge an die Tochter
überwiesen wurden, so ist - ungeachtet des Umstandes, dass der
Rechtsvertreter der Mutter diese als Unterhaltsbeträge des Vaters
bezeichnet hat - keineswegs klar ersichtlich, ob es sich hierbei um die
Erfüllung der eigenen Unterhaltspflicht oder um den Unterhaltsanteil des
Bw. gehandelt hat. Eine Klärung, welche dieser beiden Varianten zutreffend
ist, ist aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs unterblieben.
Da der Kindesmutter das Sorgerecht für die Tochter
übertragen wurde, sie im Sinne der Vereinbarung zwischen den geschiedenen
Gatten den Aufwand für die Tochter selbst zu tragen hatte und die
Überweisung von ihrem eigenen Konto erfolgte, kann im Zweifel angenommen
werden, dass sie hierbei eine eigene Unterhaltspflicht erfüllt
hat.
Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die
Tochter gegen ihre Mutter weitere Ansprüche aus dem Titel des ihr nicht
(zur Gänze) ausbezahlten Unterhaltsbeitrages des Bw. gehabt
hätte.
5.
Ergebnis
Somit besteht für den Bw. kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, da seine Tochter im Streitzeitraum noch als dem Haushalt ihrer
Mutter zugehörig anzusehen war.
Würde dies nicht zutreffen, hat die Mutter
überwiegend Unterhalt geleistet, weshalb auch aus diesem Grund dem Bw.
keine Familienbeihilfe zustünde.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Bw. bei
konsequenter Verfolgung seiner Rechtsansicht für seinen Sohn ab Anfang 2001
bis Juli 2001 zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hätte, da der Bw. -
wie aus einem von ihm übermittelten Schreiben ersichtlich ist - ab
Weihnachten 2000 seinen Lebensmittelpunkt nach Wien verlegt hat und der Sohn in
der bisherigen Wohnung verblieben ist.
Wien, am 31.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0822-W/06
- Stammnummer
- 23870
- Gültig
- 31.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF