Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0650-G/05
Eine durchgehend mehr als zwei Jahre dauernde Unterbringung eines Kindes in einem Kinderdorf ist kein nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0650-G/05vom 07.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A:B:, vom 31. Oktober 2005,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 29. September 2005,
betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die beiden Kinder X.Y. für die Zeit ab 1. Juli 2005,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat mit Anträgen vom 3. Mai
2005 bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt, ihr die
Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder X.,Y.,, zuzuerkennen.
Dem Antrag angeschlossen wurden Meldebestätigungen,
wonach die beiden Kinder seit 9. Juni 2003 im Kinderdorf Pöttsching
mit Hauptwohnsitz, und seit 25. April 2005 in der Wohnung der
Berufungswerberin mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, und ein Schreiben eines
Sozialarbeiters der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, welches
auszugsweise lautet:
"... Die Familie L. ist
im Jahr 2001 vom Bezirk L. in den Bezirk GU verzogen. In dieser Zeit,
Frühjahr 2001, wurde den Eltern von der Bezirkshauptmannschaft L. das Recht
auf Obsorge ihrer beiden älteren Kinder ... abgesprochen und die Kinder
wurden nach einem Klinikaufenthalt, einem Aufenthalt auf dem passageren
Pflegeplatz der Familie ... am 30.8.2001 im Kinderdorf Pöttsching im
Burgenland untergebracht. Seit diesem Datum besuchten die Eltern ihre Kinder
ausschließlich im Kinderdorf. Für die beiden Kinder wurde seit diesem
Zeitpunkt keine Familienbeihilfe mehr bezogen. Für die mj. ..., die in der
Familie verblieb, wurde weiterhin Familienbeihilfe
bezogen.
Da nun seit Mai 2005 an
einer Rückführung bzw. an ein ausgeweitetes Besuchsrecht der beiden
älteren Kinder zu ihren Eltern gearbeitet wird und dies auch mit einem
finanziellen Mehraufwand für die Eltern verbunden ist, wurde die
Kindesmutter aufgefordert, die Kinder als Nebenwohnsitz in ... an zu melden und
die notwendigen Anträge für den Erhalt der Familienbeihilfe
auszufüllen. ..."
Mit einem Telefax vom 20. September 2005 teilte der
Sozialarbeiter weiter mit, dass die beiden Kinder
"ab Oktober 2005 regelmäßig ihre
Eltern ... besuchen werden. Der 1. Besuchskontakt findet am Wochenende des 1.
und 2. Oktober statt."
In einem Telefonat vom 22. September 2005 wurde
festgestellt, dass eine überwiegende Kostentragung durch die Eltern nicht
nachgewiesen werden könne, da von der Bezirksverwaltungsbehörde an das
Kinderdorf ein pauschaler Tagsatz von 115,00€ je Kind bezahlt
werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
29. September 2005 hat das Finanzamt darauf hin den Antrag
abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt
die Berufungswerberin im Wesentlichen aus:
"...Im Kinderdorf leben
noch 52 Kinder, deren Eltern nicht die überwiegenden Unterhaltskosten
für ihre Kinder tragen und auch nicht tragen können, da dies durch den
Tagsatz bestimmt ist und diese Familien dennoch die Familienbeihilfe von ihrer
zuständigen Finanzlandesdirektion gewährt bekommen. In ganz
Österreich sind davon tausende Kinder
betroffen.
Da es praktisch gar
nicht möglich ist die überwiegenden Unterhaltskosten für die
Kinder die in voller Erziehung sind zu tragen, Tagsatz im Kinderdorf
Pöttsching beträgt 115,--€, ..., berufen wir gegen den Bescheid
vom 29.9.2005. ...
Vom Bezug der
Familienbeihilfe ist auch abhängig ob und wie oft wir unsere Kinder
besuchen können und ob, sollten die Besuche erfolgreich sein, unsere Kinder
wieder zu uns zurückkehren können."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige
Kinder.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach dessen Abs. 2
die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört
ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 dann
nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb
der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Es steht fest, dass die Kinder der Berufungswerberin, von
Besuchen an Wochenenden ab Oktober 2005 abgesehen, nicht bei ihr wohnen und eine
einheitliche Wirtschaftsführung nicht vorliegt, und weiters, dass die
Berufungswerberin auch die Unterhaltskosten für die Kinder nicht
überwiegend trägt. Es bleibt noch zu prüfen, ob die zitierte
Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, wonach die
Haushaltszugehörigkeit dann nicht als aufgehoben gilt, wenn sich ein Kind
nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
vorliegt.
Die Kinder der Berufungswerberin sind seit September 2003
im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt in einem Kinderheim
untergebracht (volle Erziehung gemäß
§ 37 des
Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991). Diese, nunmehr bereits
durchgehend mehr als zwei Jahre dauernde, Unterbringung kann nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenats nicht mehr als nur vorübergehender
Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung im Sinn des § 2
Abs. 5 lit. a FLAG 1967 angesehen werden (vgl. dazu VwGH 10.12.1997, 97/13/0185,
mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Tatsache, dass die Kinder
seit 25. April 2005 (wieder) bei der Berufungswerberin mit Wohnsitz
gemeldet sind, kann auf Grund ihrer tatsächlichen Abwesenheit keine
entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kinder der
Berufungswerberin seit September 2003 nicht mehr ihrem Haushalt angehören,
dass dieser Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht nur
vorübergehend ist, und, dass auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe wegen
überwiegender Kostentragung besteht.
Bei der zitierten Sach- und Rechtslage besteht keine
Möglichkeit, der Berufungswerberin die begehrte Familienbeihilfe für
ihre beiden Kinder zuzuerkennen, auch wenn dadurch die Häufigkeit der
Besuche durch die Eltern leiden sollte.
Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen
werden.
Graz, am 7.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0650-G/05
- Stammnummer
- 21825
- Gültig
- 07.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF