Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0098-G/05
Unterbringung des Kindes in einem Kinderdorf - nur vorübergehend aus dem Haushalt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-G/05vom 09.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine durchgehend mehr als eineinhalb Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderdorf im Zug einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung nach dem jeweiligen Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz) kann nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 angesehen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau S.D., vom 15. November
2004, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 11. November
2004, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom 1. September 2004
bis 30. November 2004, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erhielt mit Schreiben vom 16. September
2004 Mitteilung folgenden Sachverhalts:
"Die
Bezirkshauptmannschaft F. hat durch
einstweilige Verfügung des BG F.
vom 6.7.2004, 2P 1940/95a, die Obsorge übertragen bekommen und in der Folge
den mj. K. im Rahmen der vollen
Erziehung fremd untergebracht. Seit 13.8.2004 befindet sich der mj.
K. im Anton - Afritsch -
Kinderdorf am Steinberg, wobei bemerkt wird, dass die Kostentragung zu 100 % den
Jugendwohlfahrtsträger belastet. Die Kindesmutter darf den mj.
K. einmal im Monat in der Einrichtung
besuchen, d.h., bis auf weiteres ist nicht an eine Entlassung bzw. Beurlaubung
bei der Kindesmutter gedacht."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
11. November 2004 forderte das Finanzamt darauf hin die für die Monate
September bis November 2004 ausbezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden
Kinderabsetzbeträge von der Berufungswerberin zurück.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
15. November 2004 führt die Berufungswerberin
aus: "Mein Sohn
K. ist nach wie vor bei mir im Haushalt
gemeldet. Es ist richtig, dass er sich zur Zeit befristet im Anton -
Afritsch - Kinderdorf befindet. Da sich mein Sohn daher lediglich
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, steht
mir nach wie vor Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
zu."
Über Anfrage des Finanzamtes teilte die
Bezirkshauptmannschaft F. mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 mit, dass das
Kind "bis auf weiteres im Anton -
Afritsch - Kinderdorf im Rahmen der vollen Erziehung verbleibt. Der
Sozialhilfeverband F. sowie das Land
Steiermark tragen die Kosten der Unterbringung zu 100 %, das heißt, die
Kindesmutter leistet keinen Rückersatz. Überdies kauft die Mutter dem
Minderjährigen weder Schulsachen noch Bekleidung, daher werden diese Kosten
immer wieder der Bezirkshauptmannschaft
F. verrechnet. Weiters wird
bestätigt, dass der Minderjährige seit Unterbringung (13.8.2004) bis
auf weiteres nicht nach Hause beurlaubt wird, das heißt er war weder in
den Ferien noch zu den Wochenenden bei der Kindesmutter".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2005
wurde darauf hin die Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im
Schriftsatz vom 27. Jänner 2005 gab die Berufungswerberin
ergänzend an, dass ihr Sohn die Zeit vom 23. Dezember 2004 bis
2. Jänner 2005 bei ihr verbracht habe. In einem weiteren Schreiben vom
März 2005 kündigte sie an, sie werde das Finanzamt informieren, wenn
ihr Kind "zurück kommt".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige
Kinder.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach dessen Abs. 2 die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört
ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 dann
nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb
der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Es steht fest, dass das Kind der Berufungswerberin nicht
bei ihr wohnt und eine einheitliche Wirtschaftsführung nicht vorliegt, und
weiters, dass die Berufungswerberin auch die Unterhaltskosten für das Kind
nicht überwiegend trägt. Sie stützt ihr Begehren
ausschließlich auf die zitierte Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5
lit. a FLAG 1967, wonach die Haushaltszugehörigkeit dann nicht als
aufgehoben gilt, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält.
Das Kind der Berufungswerberin ist seit 13. August
2004 im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt in einem Kinderheim
untergebracht (volle Erziehung gemäß
§ 37 des
Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991). Diese, nunmehr bereits
durchgehend mehr als eineinhalb Jahre dauernde, Unterbringung kann nach
Auffassung des unabhängigen Finanzsenats nicht mehr als nur
vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung im Sinn
des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 angesehen werden (vgl. dazu VwGH
10.12.1997, 97/13/0185, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der
Frage, ob das Kind nach wie vor bei der Berufungswerberin mit Wohnsitz gemeldet
ist, kann auf Grund seiner tatsächlichen Abwesenheit ebenso weinig
Bedeutung zukommen, wie dem Umstand, dass das Kind gegen den Willen der
Berufungswerberin in einem Heim untergebracht ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kind der
Berufungswerberin seit 13. August 2004 nicht mehr ihrem Haushalt
angehört, dass dieser Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung
nicht nur vorübergehend ist, und, dass auch kein Anspruch auf
Familienbeihilfe wegen überwiegender Kostentragung besteht.
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes sohin der
bestehenden Rechtslage entspricht, musste die Berufung, wie im Spruch geschehen,
als unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am 9.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-G/05
- Stammnummer
- 21278
- Gültig
- 09.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF