Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0590-W/06
Vorübergehende Abwesenheit vom Haushalt der Mutter?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0590-W/06vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Dezember
2003 bis Februar 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für die Kinder N.
(geb. 16.2.1994) und F. (geb. 21.12.1995) von Dezember 2003 bis Februar 2004
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Am 28. Oktober 2003 richtete Herr B. L., der geschiedene
Gatte der Bw., folgendes Schreiben an das Finanzamt Reutte:
"Meine Exfrau
M.L., wohnhaft
St, bezieht für meine beiden Kinder,
F. und
N.L., die
Familienbeihilfe.
Ich möchte
Ihnen hiermit mitteilen, dass sich beide Kinder nicht mehr bei Frau
M.L. befinden, sondern im Kinderdorf
I.. Die Fremdunterbringung ist für
eine längere Dauer vorgesehen und es ist nicht zu erwarten, dass die Kinder
wieder zur Mutter zurück kommen!
Meine Tochter
N.L.,..., wohnte bis 10.09.2003 bei Frau
M.L., von 10. - 24.9.2003 durchgehend
bei mir und befindet sich seit 24.09.2003 - lfd. im Kinderdorf
I.. Mein Sohn
F.L.,..., wohnte bis 27.10.2003 bei Frau
M.L. und wohnt seit 27.10.2003 ebenfalls im
Kinderdorf I.."
Am 18. Jänner 2004 richtete der geschiedene Gatte
folgendes weitere Schreiben (unter anderem) an das Finanzamt
Gänserndorf:
"Es besteht der
berechtigte Verdacht, dass Frau M.L., wohnhaft in
H, die Kinder
N.L. (...) und
F.L. (...) an selbiger Adresse gemeldet hat.
Die beiden Kinder sind jedoch auf Gerichtsbeschluss vom Landesgericht Innsbruck,
Fremd untergebracht im Haus G. Die beiden
Kinder N. und
F. haben in Ihrer Gemeinde noch NIE einen
Aufenthalt bzw. Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) gehabt und werden dort auch
in absehbarer Zeit keinen haben!..."
Am 5. Februar 2004 wurde betreffend den Aufenthalt der
Kinder mit der Bw. beim Finanzamt Gänserndorf folgende von ihr
eigenhändig unterfertigte Niederschrift aufgenommen:
"Meine Kinder
N. u.
F.L. sind seit 19.11.2003 bis lfd. in
D-88167 Giesenberg (-Haus) auf R.
untergebracht (privates Kinderheim). Vorher waren wir (ich und 4 Kinder) in
6655 Steeg Walchen 46A wohnhaft u. gemeldet...
Mittelpunkt der
Lebensinteressen: Ho
ab 5 od. 6/00 nach
Hi./Bgld. verzogen nach
A./Donau - verzogen nach
Gä/Süd - verzogen nach
Hö/Tirol - verzogen nach 2184
Hk am 7.1.04."
Das Finanzamt erließ daraufhin am 19. Februar 2004
einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für
die Zeit 1. Dezember 2003 bis 29. Februar 2004 und führte zur
Begründung aus, dass die obgenannten Kinder seit ca. Mitte November 2003
nicht mehr mit der Bw. im gemeinsamen Haushalt leben würden. Infolge
Nichtmeldung dieses Umstandes seien Beihilfenauszahlungen bis Februar 2004
erfolgt.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus, dass sich die beiden Kinder zur Zeit im Ausland
aufhielten, weil sie dorthin unrechtmäßig und gesetzwidrig verbracht
worden seien. Der Aufenthalt sei jedoch nur vorübergehend, sodass ihre
Kinder gemäß
§ 2 Abs. 5 a FLAG weiterhin zu ihrem Haushalt
gehören würden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ihrer Kinder sei
in Österreich, da sie zu Deutschland keine Beziehung hätten und dort
nur zwangsweise und gegen ihren Willen festgehalten würden. Dass sie ihrer
Meldepflicht gemäß
§ 25 FLAG nicht nachgekommen sei, sei nicht
richtig, weil das Finanzamt Reutte von dem (vorläufigen) Aufenthalt der
Kinder in einer ausländischen Anstalt Bescheid wusste ebenso über den
Umstand, dass jederzeit mit einer Rückstellung der Kinder zu rechnen
gewesen sei. Schließlich wirft die Bw. dem Finanzamt in ihrer Berufung
unter Bezugnahme auf verschiedene Bestimmungen des AVG noch vor, dass keine
ausreichende Erhebung und Prüfung des Sachverhaltes erfolgt sei. Das
Finanzamt hätte der Bw. auch Gelegenheit geben müssen, vom Ergebnis
der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu
nehmen.
Am 1. April 2004 richtete das Finanzamt ein
Ergänzungsersuchen an die Bw., welches von dieser wie folgt beantwortet
wurde:
"Erfolgte
die endgültige Wegbringung der Kinder
N. (...) und
F. (...) im November
2003?
Eine
endgültige Wegbringung meiner Kinder ist nicht erfolgt, die Kinder wurden
am 19.11.2003 von Frau Iris P
entführt und ILLEGAL, ohne Genehmigung und ohne Papiere ins Ausland
gebracht.
Lebten
sie bis dahin mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt?
Selbstverständlich
lebten meine Kinder vorher mit mir im gemeinsamen Haushalt.
Durch
wen erfolgte die Wegbringung?
Durch Frau Iris
P.
Aus
welchem Grund erfolgte - Ihrer Meinung nach - dieser
Vorgang?
Gegen den
Kindesvater B.L. lag der Verdacht des sexuellen
Missbrauchs meiner Tochter N. vor, der
sich auch durch psychologische Untersuchungen bestätigt
hatte.
Es war vorgesehen,
deshalb ein Gutachten zu erstellen und N.
psychologisch zu betreuen. Die Wegschaffung Nathalies durch die mit dem
Kindesvater befreundete Iris P verhinderte
mit Erfolg eine Gutachtenserstellung und die psychologische Betreuung meiner
Tochter, wodurch der Vater eine Einstellung der strafrechtlichen Untersuchung
erreichen konnte. Ein Grund für die Entführung von
F. ist mir nicht bekannt, er wurde
einfach, wohl auf Wunsch des Kindesvaters ebenfalls
mitgenommen.
Warum
erfolgte die Unterbringung der Kinder in Deutschland?
Das ist mir nicht
bekannt, weil nach Angaben aller dazu befragten Stellen und Juristen die
Unterbringung österreichischer Kinder im Ausland unzulässig
ist.
Bestanden
seither Kontakte (Besuche durch die Mutter bzw. Gegenbesuche der
Kinder)?
Ich habe mehrmals
versucht, meine Kinder zu sehen, das wird aber von der deutschen Anstaltsleitung
mit Gewalt verhindert, lediglich 2 Besuche konnte ich durchsetzen, Kontakte per
Post und Telefon werden ebenfalls von der Anstaltsleitung
unterbunden.
Sind
von Ihnen Leistungen für die Unterbringung der Kinder zu
tätigen?
Wie dem Finanzamt
bereits mitgeteilt, verlangt die deutsche Anstalt pro Monat und Kind €
3321,18. Der mir zustehende Unterhalt für die beiden Kinder in Höhe
von bisher € 300,-- pro Kind wurde mir weggenommen und der deutschen
Anstalt übergeben. Dazu wurde mir angekündigt, dass die von mir
zurückgeforderte Familienbeihilfe ebenfalls an die deutsche Anstalt gehen
würde, was ich für unzulässig halte, da eine österreichische
Beihilfe nicht an eine ausländische Stelle gehen darf, die entführte
Kinder zurückhält. Außerdem wurde mir gedroht, wenn ich eine
Arbeitsstelle finde, werde ich zugunsten der deutschen Anstalt gepfändet.
Nach meiner Ansicht liegt daher eine erpresserische Entführung
vor.
Wenn
ja, an wen und in welchen Höhen?
- An mir
zustehenden Unterhaltsleistungen für die beiden bisher 3300,--
Euro.
- zu Unrecht
rückgeforderte Familienbeihilfe.
Können
dazu Nachweise erbracht werden?
Nachweise liegen
dem Finanzamt bereits vor und werden im Zuge des Amtshaftungsverfahrens gegen
das Land Tirol zu prüfen sein.
Wieso
wird - Ihrer Meinung nach - der Aufenthalt der Kinder nur
vorübergehender Natur sein?
Die
ursprünglich vom Gericht angeordnete Maßnahme der Unterbringung
meiner Kinder in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt wurde vom LG Innsbruck
mit rechtskräftige Beschluss vom 16.10.2003 auf "vorläufig"
eingeschränkt, siehe Punkt c) meiner Berufung. Da der Hauptgrund dieser
Maßnahme, nämlich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs gegen den
Kindesvater, nach dessen Angaben bereits eingestellt, besteht kein Grund mehr
für eine Fortsetzung der Unterbringung meiner Kinder. Ein Grund oder eine
Rechtsgrundlage für die Unterbringung im Ausland hat nie
bestanden.
Wann
werden sie - Ihrer Meinung nach - in den gemeinsamen Haushalt (nach
Hk)
zurückkehren?
Jederzeit, sobald
die Behörden die Entführung beenden und meine Kinder
rechtmäßig nach Österreich zurückbringen, siehe Punkt a)
meiner Berufung.
Die Bw. richtete am 12. September 2005 folgendes Schreiben
an das Finanzamt:
"Ich habe vom
Finanzamt Mistelbach eine Mitteilung über die Rückforderung angeblich
zu Unrecht bezogener Beträge der Familienbeihilfe bekommen. Die Mitteilung
bezieht sich auf einen Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf vom
19.2.2004.
Gegen diesen
Bescheid hatte ich damals fristgerecht Berufung eingebracht. Bisher ist laut
Auskunft des Finanzamtes noch keine Entscheidung über diese Berufung
ergangen.
Die
Rückforderung des Finanzamtes Mistelbach ist daher nicht berechtigt, weil
der Bescheid vom 19.2.2004 nicht rechtskräftig ist. Von den
Finanzbehörden wurde bisher auch kein Erhebungsverfahren durchgeführt
und die Rechtmäßigkeit der Rückforderung wurde nur auf Grund
falscher Informationen Dritter behauptet.
Ich gehe deshalb
davon aus, dass die Rückforderung des Finanzamtes Mistelbach offenbar zu
Unrecht erfolgt ist und mache weiter meinen Anspruch auf Auszahlung der
Familienbeihilfe geltend."
Das Finanzamt führte folgende Erhebungen
durch:
|
04.10.2005
|
Pfl. nicht ang.
Lt. Rü mit Gemeinde sind die Kinder in
Hk gemeldet und lt. Angabe auch
wohnhaft.
|
07.10.2005
|
Pfl. neuerl. nicht
ang. Lt. Auskunft von Ortsbewohnern sollen die Kinder
(C. u.
J.) bei der Pfl. wohnhaft
sein.
|
17.10.2005
|
Feststellungen
wurden mit Fr. W. (Vermieterin des Hauses
in H.) getroffen. Laut Angabe sind auf
angeg. Adresse die zwei Kinder
(C., besucht dzt. eine Lehre in
P. und
J.) wohnhaft.
Die Kinder der Bw. waren laut Behördenabfrage aus dem
Zentralen Melderegister wie folgt gemeldet:
N.:
|
12.1.2001
bis 27.12.2001
|
Hauptwohnsitz
|
Gä
|
14.2.2002
bis 10.9.2003
|
Hauptwohnsitz
|
St.
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10.9.2003
bis 11.12.2003
|
Hauptwohnsitz
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Ho.
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11.12.2003
- 7.1.2004
|
Hauptwohnsitz
|
St.
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seit
7.1.2004 -
|
Hauptwohnsitz
|
Hk
F.:
|
12.1.2001
bis 27.12.2001
|
Hauptwohnsitz
|
Gä
|
28.12.2001
bis 7.1.2004
|
Hauptwohnsitz
|
St.
|
seit
7.1.2004 -
|
Hauptwohnsitz
|
Hk
Am 6. März 2006 richtete die Bw. an das Finanzamt ein
Schreiben folgenden Inhalts:
"Mit der formlosen
Buchungsmitteilung 1 vom 21.2.2006 wurde mir mitgeteilt, dass ich unter der StNr
... einen Rückstand von € 481,84 hätte. Dieser Rückstand
wurde unzulässigerweise mit dem Guthaben von € 669,-- unter der StNr
... gegenverrechnet und einbehalten.
Auf Nachfrage wurde
mir mitgeteilt, dass es sich um rückzuzahlende Beträge der
Familienbeihilfe handeln würde, die mit Bescheid des Finanzamtes
Gänserndorf vom 19.2.2004 entstanden seien, und zwar obwohl meine dagegen
rechtzeitig eingebrachte Berufung nicht behandelt worden
ist.
Diese Vorgangsweise
ist rechtswidrig, da der damalige Bescheid falsch war und ein Rückstand vor
Erledigung des Verfahrens nicht vorliegen kann. Ich fordere das Finanzamt
deshalb auf, den zu Unrecht einbehaltenen Betrag
auszuzahlen..."
Am 6. März 2006 langte beim unabhängigen
Finanzsenat ein Schreiben der Bw. ein, in dem sie mitteilte, dass über ihre
Berufung vom März 2004 noch nicht entschieden worden sei. Man hätte
ihr mitgeteilt, dass die Finanzämter Gänserndorf und Mistelbach
zusammengelegt worden seien, weshalb ihre Berufung vom März 2004 nicht mehr
relevant sei.
Über Nachfrage des unabhängigen Finanzsenates
holte das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach am 26.4.2006 die bisher
irrtümlich unterbliebene Berufungsvorlage nach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt u.a. nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind
nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält
(lit. a) bzw. (lit. b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG erlischt der
Familienbeihilfenanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs.5 FLAG dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit
eines Kindes, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die
Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Wohl kommt es darauf an,
dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen
Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes
müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend
Berücksichtigung finden.
Wenn sich die Bw. gegen angebliche Verletzungen des AVG
durch das Finanzamt wendet, so ist sie darauf hinzuweisen, dass die in
Abgabenverfahren anzuwendende Verfahrensordnung die Bundesabgabenordnung (BAO)
ist. Etwaige unterlaufene Verfahrensmängel, wie etwa unzureichende
Gewährung von Parteiengehör, sind im Berufungsverfahren
sanierbar.
Die Kinder der Bw. sind seit November 2003 in einem
Kinderheim in Deutschland untergebracht. Diese nunmehr bereits durchgehend mehr
als zwei Jahre dauernde Unterbringung kann nicht mehr als nur
vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung im Sinn
des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG angesehen werden (vgl. dazu das ebenfalls eine
Unterbringung in einem Kinderheim betreffende Erkenntnis des VwGH vom
10.12.1997, 97/13/0185, mit weiteren Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
Dies wird auch von der Bw. nicht bestritten (Niederschrift
vom 5. Februar 2004: "....Eine endgültige
Wegbringung meiner Kinder ist nicht erfolgt, die Kinder wurden am 19.11.2003 von
Frau Iris P entführt und ILLEGAL,
ohne Genehmigung und ohne Papiere ins Ausland gebracht.")
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist es auch
nicht relevant, welche Umstände dazu geführt haben, dass die Kinder in
einem Kinderheim in Deutschland untergebracht wurden bzw. wie die Wegbringung
erfolgt ist.
Auch der Tatsache, dass die Kinder von 28. Dezember 2001
bis 7. Jänner 2004 in St. und seit 7. Jänner 2004 in Hk mit einem
Hauptwohnsitz gemeldet waren bzw. sind, kann auf Grund ihrer tatsächlichen
Abwesenheit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Kinder der
Bw. seit November 2003 nicht mehr ihrem Haushalt angehören und dass dieser
Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht - wie von ihr
behauptet - nur vorübergehend ist.
Aber auch der Subsidiartatbestand der überwiegenden
Kostentragung kann nicht zur Anwendung kommen, da die Bw. selbst in der
Beantwortung des Finanzamtsschreibens vom 1.4.2004 vorbringt, der ihr zustehende
Unterhalt sei ihr "weggenommen und der deutschen Anstalt übergeben" worden.
Eigene Unterhaltsleistungen liegen somit nicht vor.
Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen
werden.
Wien, am 22.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0590-W/06
- Stammnummer
- 22866
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF