Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1808-W/02
Familienbeihilfe - Haushaltszugehörigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1808-W/02vom 15.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, auf die (zivil-) rechtliche Obsorge kommt es nicht an. Der Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Kindesvaters bis zur Beendigung eines Sorgerechtsstreites ist nicht als ein vorübergehender Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Kindesmutter anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkrichen betreffend Rückforderung von zu
Unrecht bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen vom 1. November 1998 bis 30. Juni 1999 für
das Kind MR entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 6. April 2000
beantragte FR, der Vater des minderjährigen MR, die Gewährung der
Familienbeihilfe für dieses Kind und legte gleichzeitig ein Schreiben der
Bezirkshauptmannschaft N vom 29. März 2000 vor, in dem angegeben ist, dass
die Jugendabteilung dieser Behörde seit Dezember 1997 wegen eines
Obsorgewechsels mit dem Kind befasst sei. Wie aus der dortigen Aktenlage
ersichtlich sei, befinde sich der Minderjährige seit Mitte Oktober 1998 zur
Gänze in Pflege und Erziehung des Vaters. Der Sorgerechtsstreit der
Kindeseltern sei beim Bezirksgericht G anhängig. Eine Rückkehr des
Minderjährigen in den Haushalt der Mutter sei nicht zu
erwarten.
Das Finanzamt erließ am
4. Mai 2000 einen Bescheid, mit dem es für MR im Zeitraum vom
1. November 1998 bis zum 30. Juni 1999 zu Unrecht bezogene Beträge an
Familienbeihilfe (S 13.150) und Kinderabsetzbeträgen (S 4.950)
zurückforderte. Zur Begründung gab es an, dass sich der Anspruch auf
Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG nach der
Haushaltszugehörigkeit richte. Da sich MR seit Mitte Oktober 1998 im
Haushalt des Vaters befinde, komme diesem die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag zu.
Die rechtzeitig eingebrachte
Berufung begründete die Bw. damit, dass § 2 Abs. 2 FLAG
generell-abstrakt den Anspruch auf Familienbeihilfe der Person zuordne, zu deren
Haushalt das Kind gehöre, berücksichtige jedoch in dessen Absatz 5
individuell-konkret bei geänderten faktischen Haushaltszugehörigkeiten
jene Tatsachenverhältnisse, die von der Generalnorm abweichen ließen.
Unzweifelhaft sei die Teilung der Wohnung mit ihren minderjährigen Kindern
BR und MR bei einheitlicher Wirtschaftsführung seit ihrer gesonderten
Wohnungsnahme am 25. Mai 1984 im Zuge der bevorstehenden Auflösung der Ehe
mit dem Kindesvater. Seit diesem Zeitpunkt gehörten die minderjährigen
Kinder ihrem Haushalt zu. Diese Haushaltszugehörigkeit sei auch derzeit
nicht aufgehoben, da sich ihr minderjähriger Sohn MR im Sinne des § 2
Abs. 5 FLAG nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhalte. Als "vorübergehend" sei ein Aufenthalt des Kindes außerhalb
der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen, wenn aus den Umständen des Falles
darauf geschlossen werden könne, dass das Kind nach absehbarer Zeit wieder
in der gemeinsamen Wohnung leben werde. Ab dem Zeitpunkt der korrespondierenden
ortspolizeilichen Meldung im Jänner 1999 habe der minderjährige MR bei
seinem Vater Wohnung genommen. Im parallel anhängigen Obsorgeverfahren sei
ihrem Rekurs bei Landesgericht WN Folge gegeben worden. Diese landesgerichtliche
Entscheidung sei - da der Kindesvater Rechtsmittel unterlassen habe
- in Rechtskraft erwachsen. An diese Entscheidung seien weitreichende
Verfügungsanordnungen - insbesondere jene nach § 146b ABGB
geknüpft. Ihr diesbezüglicher Antrag vom 19. Juli 1999 sei beim
BG G aufrecht anhängig und zur Zeit der Verfassung der Berufung in der
Entscheidung noch offen, weil der Kindesvater im Wissen auf die
rechtskräftige Entscheidung des Landesgerichtes WN einen neuerlichen Antrag
auf Obsorgeübertragung eingebracht habe, der in einem Zwischenverfahren auf
Grund einer außerordentlichen Revision bei OGH anhängig sei. Die
Entscheidung des OGH stehe auf Grund allgemeiner Erfahrungen, was die
Verfahrensdauer beim Höchstgericht in derartigen Fällen betreffe, in
absehbarer Zeit an. Unterstelle man allen Beteiligten, sie würden sich
rechtskonform verhalten, sei ein Ende des vorübergehenden Aufenthaltes
außerhalb der gemeinsamen Wohnung absehbar. Wenn daher der faktische
vorübergehende Aufenthalt des Kindes beim Kindesvater den zeitgleichen
faktischen Aufenthalt bei der Bw. ausschließe, könne es nicht
bedeuten, dass die rechtliche Qualifikation der gemeinsamen
Haushaltszugehörigkeit nicht mehr bestehe. Unter diesem Gesichtspunkt sei
ihre Zustimmung zur Stilllegung der Auszahlung von weiteren Beträgen an
Familienbeihilfe zu verstehen, nicht jedoch als Verzicht im Sinne des Gesetzes,
sodass auch zum gegebenen Zeitpunkt noch Anspruchskonkurrenz gemäß
§ 2a FLAG bestehe. Bundesverfassungsrechtliche und überleitend
gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkte würden nur zu Gunsten der Bw.
abrunden, könnte die aus Artikel 94 B-VG resultierende Gewaltenteilung
keinen interpretativen Nachteil aus der Vollziehung des FLAG für die Bw.
bedeuten, wenn die Vollziehung auf Gerichtsebene nicht mit den verpflichtenden
Erledigungszeiträumen der BAO korrespondiere. Der "vorübergehende"
Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung sei daher ergänzend zu
den bisherigen Ausführungen auch unter dem Gesichtspunkt einer
Gesamterledigung innerstaatlicher Vollzugsverfahren zu sehen, da der EuGH weder
auf innerstaatliche Organisationssplittungen in der Vollziehung Rücksicht
nehme, noch von gefestigter Judikatur, beispielsweise zu der des Art. 6 EMRK
abzuweichen gedenke, sondern vielmehr dem Effektivitätsgebot von
Rechtsschutzinteressen absolute Priorität einräume. Die Bw. beantragte
erstens die Stattgabe der Berufung, zweitens eventuell das laufende
Verwaltungsverfahren bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Verfahrens
auszusetzen und drittens eventuell die Berufung der Aufsichtsbehörde mit
dem Ersuchen zur Entscheidung vorzulegen, von der Rückforderung aus
Unbilligkeitsgründen abzusehen. Die Verbindung des Eventualantrages mit
dieser Berufung erfolge aus dem Grunde, weil der Bw. ex lege ein
subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch nicht zustehe.
Im Berufungsverfahren erging
ein Vorhalt an die Bw., in dem um Auskunft gebeten wurde, warum im Rechtsmittel
ausgeführt worden sei, dass MR ab Jänner 1999 bei seinem Vater Wohnung
genommen habe, während er dort laut dem Schreiben der
Bezirkshauptmannschaft N vom 29. März 2000 sich bereits ab Mitte
Oktober 1998 dort befunden habe. Weiters wurde angefragt, ob MR nach dem 5. Juni
2000 (das sei das Datum der Berufung der Bw.) in deren Haushalt
zurückgekehrt sei. Außer dem wurden die Geschäftszahlen der
Verfahren betreffend die Obsorge beim Bezirksgericht G sowie des Verfahrens vor
dem OGH angefragt. Auch wurde ersucht, die Aussage der zwei letzten Absätze
des Rechtsmittels in einfachen Worten widerzugeben.
Darauf antwortete die Bw., das
Verfahren sei beim Bezirksgericht G unter der GZ. 1 P 1802/95z
geführt worden. Der angesprochene (Zwischen-) Beschluss des OGH sei zu GZ.
10 Ob 92/00b vom 23. Mai 2000, nicht jedoch meritorisch in der Hauptsache
ergangen. Diese sei aus Anlass der Volljährigkeit des Sohnes MR mit
verfahrenserforderlicher Abweisung aller Parteienanträge vom Bezirksgericht
G erst am 28. August 2001 gefällt worden. Der Beschluss des Bezirksgericht
G vom 26. Oktober 1998 - der Bw. die gesamte Obsorge für den
minderjährigen MR zu entziehen und dem Kindesvater zu übertragen
- sei infolge des Rekurses der Kindesmutter vom Landesgericht WN
aufgehoben worden. Der neuerliche Antrag des Kindesvaters auf Übertragung
der Obsorge verbunden mit dem Antrag auf einstweilige Vorkehrung vom 6. Juli
1999 sei mit Beschluss des Bezirksgerichts G vom 28. August 2001 zu GZ. 1 P
1802/95z-94 abgewiesen worden. Dem Kindesvater sei nicht einmal die einstweilige
Obsorge übertragen worden. Daraus folge, dass die Obsorge mit allen
rechtsgestaltenden Befugnissen aber auch Pflichten (untrennbar mit der Obsorge
stehe die Förderung des Minderjährigen in rechtlicher,
wirtschaftlicher, psychologischer und geistig-seelischer Entwicklung) des ABGB
bei der Bw. geblieben sei, was nichts anderes bedeutet habe, als die gesamte
wirtschaftliche und immaterielle Infrastruktur (Wohnraumbereithaltung;
Entscheidungen, die auf Grund des Gesetzes ausschließlich dem
Obsorgeberechtigten zustünden; Krankenhaus- und Ärztetermine
wahrzunehmen; erforderliche Gespräche mit dem Dienstgeber und der
Berufsschule zu führen; Kreditaufnahmewünschen des Minderjährigen
entgegenzutreten; für offene Zahnarzthonorare aufzukommen; etc.) auch
für den angesprochenen Zeitraum Oktober 1998 bis zur Volljährigkeit,
jedenfalls aber bis zum Jänner 1999 aufrecht zu erhalten. Die inkonsequente
Haltung des zuständigen Gerichts, die faktischen Wohnungsnahme beim
Kindesvater ohne korrespondierende mit der Obsorge zu verbindende Entscheidung
zu fällen, hinzunehmen, habe zum bleibenden Ergebnis geführt, dass der
Mittelpunkt der wirtschaftlichen und kostenaufwendigen Kindesbelange bei der Bw.
gelegen geblieben sei und der Verkehr mit dem Kindesvater als lediglich enger
persönlicher Verkehr des Kindesvaters mit dem Kind im Sinne des § 148
ABGB in der damals aktuellen Fassung zu qualifizieren sei. Zur
verständlicheren Fassung der beiden letzten Absätze der Berufung
führte die Bw. aus, dass der Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche
und Verpflichtungen im Artikel 6 Abs. 1 MRK von der Judikatur des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in besonderer Weise
extensiv ausgelegt werde. Ein ziviles Recht werde jedenfalls dann angenommen,
wenn es vermögenswert sei. Das gegenständliche Verfahren falle als
civil right daher in den Anwendungsbereich der MRK. Die in der Berufung
angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkte hätten auf das
gerichtliche Verfahren und insbesondere auf die unterlassene
Entscheidungspflicht - die für den Rechtsunterworfenen in
nachteiliger Konkurrenz zu sonstigen innerstaatlichen Normen und Fristen, wie
beispielsweise der BAO und des FLAG stehen könnten - abgestimmt. Der
Unionsbürger habe neben der institutionellen Gerichtsgarantie das Recht auf
Entscheidung innerhalb angemessener Frist von einem Tribunal im Sinne des
Artikels 6 MRK; eine innerstaatliche Gewaltentrennung, wie sie Artikel 94
B-VG vorsehe, könne für die Anwendung des Gemeinschaftsrechtes
für die der Jurisdiktion unterstehenden Personen der Konvention nicht
nachteilig sein. Die Bw. halte ihre Ausführungen zur Berufung sowie ihre
Anträge aufrecht.
Das Jugendamt der
Bezirkshauptmannschaft N wurde um Aktenübersendung ersucht und aus den
vorgelegten Akten des dortigen Verfahrens wurden der Beschluss des
Bezirksgerichts G vom 26.Oktober 1998 zu GZ. 1 P 1802/95z, der Beschluss des
Landesgerichts WN vom 4. Februar 2000 zur GZ 17 R 220/99z und zur GZ 17 R
221/99t sowie der Beschluss des OGH vom 23. Mai 2000 zu GZ 10 Ob 92/00b in Kopie
zum Akt genommen.
Im Beschluss des
Bezirksgerichts ist zusammengefasst sinngemäß ausgeführt, dass
die Ehe der Kindeseltern mit Rechtskraft vom 12. Juni 1995 geschieden worden
sei. Die Kindeseltern hätten vereinbart, dass die Obsorge für die aus
der Ehe entstammenden Kinder, sohin auch für MR, nur der Kindesmutter
zukommen sollten. Mit Eingabe vom 23. September 1997 habe der Kindesvater
beantragt, ihm die Obsorge für MR zu übertragen. Am 17. Februar
1998 habe MR verstärkt den Wunsch geäußert, sofort beim
Kindesvater bleiben zu können. Über gutes Zureden, die
Obsorgeentscheidung abzuwarten und nach Verweisung auf den § 195 StGB habe
MR dann erklärt, vorläufig doch noch zur Kindesmutter
zurückzukehren. Am 24. Juli 1998 habe MR neuerlich vorgesprochen und auf
den Obsorgewechsel gedrängt. Am 6. August 1998 sei zwischen den
Kindeseltern eine Vereinbarung getroffen worden, wonach MR bis Ende Oktober
abwechselnd in Pflege und Erziehung bei Mutter und Vater verbringen
solle.
Aus dem landesgerichtlichen
Beschluss geht u.a. hervor, dass dem Rekurs der Kindesmutter mit
Rekursentscheidung vom 27. Mai 1999, GZ. 17 R 264/98i-56 gegen die
Obsorgeentscheidung im Anschluss an das Ehescheidungsverfahren Folge gegeben
worden sei und der Antrag des Kindesvaters, der Kindesmutter die Obsorge
hinsichtlich MR zu entziehen und ihm zu übertragen, abgewiesen worden sei.
Entgegen dieser rechtskräftigen und vollstreckbaren Rekursentscheidung und
trotz des Bemühens des Kindesvaters, der minderjährige MR solle zur
Kindesmutter zurückkehren, sei MR nicht bereit, dies zu tun. Am 19. Juli
1999 habe die Bw. bei Gericht beantragt, dass MR aufzutragen, dass er
unverzüglich bei ihr Wohnung zu nehmen und dem Kindesvater aufzutragen, ab
sofort dem Minderjährigen den Aufenthalt an der Adresse des Kindesvaters zu
untersagen und faktisch zu verhindern.
Den Revisionsrekurs an den OGH
gegen den im letzten Absatz zitierten landesgerichtlichen Beschluss wies der
Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. Mai 2000 (GZ. 10 Ob 92/00b)
zurück. Inhaltlich geht aus dieser Entscheidung kein für das
gegenständliche Berufungsverfahren kein relevanter Sachverhalt
hervor.
Die Bw. und das Finanzamt
wurden von diesem aufgenommenen Beweis sowie von der daraus resultierenden
Beweiswürdigung mit Schriftsätzen vom 5. September 2003 in Kenntnis
gesetzt.
Das Finanzamt teilte darauf mit
Schreiben vom 22. September 2003 mit, dass es keine Einwände gegen die in
Aussicht genommene Entscheidung des UFS habe bzw. kein neues Sachvorbringen
erhebe.
Die Bw. gab keine Stellungnahme
ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs.
1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit
der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs.
4 Z. 3 lit. c Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der Fassung des BGBl. I
Nr. 79/1998 steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind
und 825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig
im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Gemäß
§ 2 Abs.
2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes
Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt
ist.
Gemäß
§ 2 Abs.
5 lit. a FLAG 1967 Gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person dann,
wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das
Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält.
Die Bw. beruft gegen Bescheid
des Finanzamt, mit dem von ihr die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge rückgefordert wurden, zusammengefasst mit dem
Argument, dass ihre Kinder, so auch der zum damaligen Zeitpunkt
minderjährige MR, seit ihrer gesonderten Wohnungnahme am 25. Mai 1984 ihrem
Haushalt zugehörten und dass MR sich auf Grund seines Aufenthaltes beim
Kindesvaters im Berufungszeitraum nur vorübergehend im Sinne des Gesetzes
außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhalte, nämlich bis Beendigung
des Obsorgerechtsstreites mit dem Kindesvater.
Wie schon der Bw. im Schreiben
des Unabhängigen Finanzsenates, mit der ihr das Ergebnis des
Beweisverfahrens (Aktenanforderung beim Jugendamt der Bezirkshauptmannschaft N
und den daraus kopierten Gerichtsbeschlüssen), dargelegt, ist der Bw.
Folgendes zu erwidern:
Unter "Haushalt" im Sinne des
§ 2 Abs. 5 FLAG ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen,
wobei es für die Frage nach der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind
angehört.
Eine einheitliche
Wirtschaftsführung nach dieser Gesetzesstelle setzt in Bezug auf die
vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus,
dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel
entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werde
(Hinweis auf VwGH vom 19. Oktober 1960, Zl. 1509/58).
Als "vorübergehend" wird
ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen
sein, wenn aus den Umständen des Falles darauf geschlossen werden kann,
dass das Kind nach absehbarer wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird (vgl.
ARD-Handbuch 1985, S. 7 Abschnitte 1 bis 3).
Aus diesen Ausführungen in
Verbindung mit den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen geht nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates eindeutig hervor, dass es für den
Anspruch auf Familienbeihilfe in erster Linie auf die faktische
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes und nicht auf die (zivil-) rechtliche
Obsorge ankommt (vgl. § 2 Abs. 2 FLAG 1967).
In diesem Sinne hat auch der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 1971, Zl.
336/70, ausgesprochen, dass für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit ausschließlich die Tatsache der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung ist, nicht dagegen das
Erziehungsrecht.
Sohin erweist sich die
Rechtsansicht der Bw., die den "vorübergehenden Aufenthalt" von MR für
die Zeit bis zur Beendigung des Sorgerechtsstreites als noch im
Interpretationsbereich des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG sieht, als eine zu
extensive Interpretation. Zudem gebührt die Familienbeihilfe
gemäß
§ 10 Abs. 4 FLAG nur einmal. Die vorrangige
Anspruchsvoraussetzung der Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des
Kindesvaters bis zur Beendigung eines Sorgerechtsstreites wird durch
"einen vorübergehender Aufenthalt des Kindes außerhalb der
gemeinsamen Wohnung der Kindesmutter" nicht aufgehoben.
Weiters konnte die Bw. auch
nicht den Widerspruch der Wohnungnahme von MR beim Kindesvater mit Oktober 1998
(Schreiben des Jugendamtes) bzw. ab Jänner 1999 (Berufung)
aufklären.
Dem Vorbringen der Bw.
bezüglich der Säumigkeit der Entscheidungsfindung seitens der
staatlichen Behörden ist nur entgegnen, dass im Abgabenverfahren für
die Säumigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offensteht, die die Bw.
jedoch nicht ergriffen hat.
Da sohin keine Rechtswidrigkeit
des erstinstanzlichen Bescheides vorliegt, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
15. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1808-W/02
- Stammnummer
- 6362
- Gültig
- 15.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF