Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4040-W/02
Ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland bei Schulbesuch im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4040-W/02vom 28.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse1, vormals Adresse2, vom
3. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 3. Mai 2002
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), österreichischer
Staatsbürger, verheiratet mit einer ungarischen Staatsbürgerin, bezog
für seine Stieftochter S. B., geb. am Datum1, ab April 1996 laufend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Anlässlich einer Überprüfung des Anspruches
auf Familienbeihilfe im Jänner 2002 wurde dem Finanzamt bekannt gegeben,
dass das Kind wieder die Schule in Ungarn besuche. Über Aufforderung des
Finanzamtes legte der Bw. das Jahreszeugnis der österreichischen Schule
(Schuljahr 2000/01) mit der Abmeldebestätigung sowie eine
Schulbesuchsbestätigung der von der Stieftochter in Ungarn besuchten Schule
vor
Mit Bescheid vom 3. Mai 2002 forderte das Finanzamt vom Bw.
die für die Stieftochter bezogene Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli 2001 bis Dezember 2001 als
zu Unrecht bezogen zurück und verpflichtete den Bw. gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4
EStG 1988 den Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.046,49
(ATS 14.400) zurückzuzahlen. In der Begründung führte das
Finanzamt aus, es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten. Da die Stieftochter seit 25. Juni
2001 eine Schule in Ungarn besuche, wären die genannten Beträge
rückzufordern gewesen.
In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten
Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus:
"...Gegen
diesen Bescheid lege ich gemäß der Rechtsmittelbelehrung zeitgerecht
Berufung ein.
Begründung:
Gemäß
geltenden und unter anderem auf der Website des BMSG veröffentlichten
Verordnungen haben ...
"...
unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen (haben) Eltern, die einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für bei ihnen haushaltszugehörige Kinder
bzw. für Kinder, denen sie überwiegend Unterhalt leisten." Weiters
besteht Anspruch auf Kinderabsetzbeträge von € 50, 90 pro Kind und
Monat.
Meine
Frau und ich haben unseren Wohnsitz in Österreich und die
Haushaltszugehörigkeit meiner Stieftochter
S.B.
, die die einzige Voraussetzung für die
Ansprüche auf Kinderbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist, ist eindeutig
gegeben. Denn
a)
S.s Hauptwohnsitz ist in der elterlichen
Wohnung in Wien, wo sie gemeldet ist.
b)
S.s schulbedingte Abwesenheit (sie besucht
ein privates Internat in Ungarn, dessen Kosten von uns getragen werden)
außerhalb der gemeinsamen Wohnung ist vorübergehend und sie hält
sich dazu auch einen wesentlichen Teil des Jahres in Österreich
auf.
c)
außerdem - und das sei hervorgehoben - findet sich der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen (bei einem 15 jährigen Mädchen kann das nur die in
Wien ansässige Familie sein) in Österreich.
Betrachtet
man nun die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz
1967 (BGBl. Nr. 376/1967 i.d.g.F.) (Stand September 2001), die ebenfalls nicht
nur auf der Website des BMSG veröffentlicht sind, so liest man dort unter
Abschnitt 02.05. zum Begriff "Haushaltszugehörigkeit" in Absatz
3:
"Als
`vorübergehend' •wird ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der
gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den Umständen des Falles
darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach absehbarer Zeit wieder in der
gemeinsamen Wohnung leben wird."
und
in Absatz 7 heißt es weiter
"Auch
im Falle einer vollen Heimerziehung unabhängig ob mit Einverständnis
der Erziehungsberechtigten oder gegen deren Willen (§§ 28, 29, 30 des
Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBI.Nr. 161/1989, i.d.g.F.), ist nicht
auszuschließen, dass das Kind beiden Eltern weiterhin als
haushaltszugehörig gilt. Maßgebend dafür ist auch hier, dass das
Kind noch weiterhin der elterlichen Obsorge teilhaftig wird."
Meine
Stieftochter ... besucht, wie schon erwähnt, ein Privatinternat in Ungarn.
Der Ganztagesunterricht findet dort in Unterrichtsblöcken zu 12-14 Tagen,
getrennt durch ca. vier- bis fünftägige Unterrichtspausen statt. Die
unterrichtsfreie Zeit verbringt S.
vornehmlich in G., wie sie auch ihre
Ferien gemeinsam mit der Familie in Osterreich verbringt. Damit sollte die
Tatsache, dass ihr Aufenthalt außerhalb der gemeinschaftlichen Wohnung nur
vorübergehend ist und sie sich nicht, wie von Ihnen behauptet, ständig
im Ausland aufhält, ausreichend untermauert sein. Zieht man nun weiters in
Betracht, dass die genannten Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz in Abschnitt 02.05. Absatz 8
festhalten
"Für
die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die
Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das
Erziehungsrecht (VwGH-Erkenntnis vom 22.10.1971, Zl. 336/70)"
außerdem
in verschiedenen anderen Punkten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass
die vorübergehende Abwesenheit zu Ausbildungszwecken keinesfalls die
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes in Frage stellt, und beachtet man
darüber hinaus die in Absatz 02.08. zu findende Definition des
Mittelpunktes der Lebensinteressen, die da lautet
Bei
der Beurteilung, ob eine Person den im Bundesgebiet hat, sind nicht so sehr die
wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die
persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von
ausschlaggebender Bedeutung (VwGH-Erkenntnis vom 30.01.1990, Zl. 14/0054, und
vom 18.01.1996, Zl. 15/0145), so ist all dem klar zu entnehmen, dass ein
Schulbesuch im Ausland keine Schmälerung meines Anspruches auf
Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag darstellen kann.
Ich
darf Sie, sehr geehrte Damen und Herren daher höflich bitten,
1)
den an mich am ... ergangenen Bescheid zur Rückzahlung der Beiträge
für .... aufzuheben und
2)
die mir zustehenden und bislang aushaftenden Kinderbeihilfe- und
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1.1. bis 30.6.2002 an mich zur
Überweisung zu bringen."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte dazu
aus:
"Gem. § 2
Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat eine Person für
ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn es zum Haushalt dieser Person
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch, wenn keine andere Person aus dem Titel der
Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist.
Gem. § 2
Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
Gem. § 5
Abs. 4 leg. cit. besteht kein Anspruch für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch
Staatsverträge verbürgt ist. Bei der Auslegung des Begriffes
"ständig aufhalten" muss auf § 26 Abs. 2
Bundesabgabenordnung zurückgegriffen werden (Verwaltungsgerichtshof vom
6.10.1980, Z 2350/79), wonach jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort hat,
wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend
verweilt.
Gelegentliche Aufenthalte
eines Kindes an einem inländischen Wohnsitz z.B. während der
Schulferien, sind jedoch nicht geeignet, den ständigen Aufenthalt im
Ausland, wo während des Schuljahres die Schule besucht wird, zu
unterbrechen."
Der Bw. beantragte ohne weiterem Vorbringen die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In einer Vorhaltsbeantwortung vom 2. Oktober 2002
ergänzte der Bw., dass seine Gattin in Ungarn einen Zweitwohnsitz
unterhalte, an dem sie auch gemeldet sei. Der Hauptwohnsitz der Gattin sei
allerdings in G. . Die Gattin habe in Ungarn weder Einkünfte noch irgendein
Dienstverhältnis. Die Stieftochter sei am Hauptwohnsitz seiner Gattin
gemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
haben Personen, die die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre
minderjährigen Kinder.
Kinder einer Person sind nach § 2
Abs. 3 FLAG 1967 auch deren Stiefkinder.
Im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein im Abs. 1 genanntes Kind. Eine Person, zu deren Haushalt das
Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG
1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn (lit. a) sich
das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält oder (lit. b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt. Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als
haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem
das Kind angehört.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 idF BGBl
23/1999 haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen
Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben
und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Gemäß
§ 5
Abs. 3 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2000 besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland
aufhalten. Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von
Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem
anderen Staat aufhalten, ist Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist
(vgl. § 50g Abs. 2). Mit Ungarn gab es im strittigen Zeitraum Juli bis
Dezember 2001 hinsichtlich der Familienbeihilfe weder ein diesbezügliches
Abkommen über Soziale Sicherheit noch war Ungarn in besagtem Zeitraum
Mitglied der Europäischen Union.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 ist zu Unrecht
bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen. § 26 leg. cit. gilt
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 auch für den zu
Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist aufgrund der
Angaben des Bw. unbestritten, dass der Bw. selbst einen Wohnsitz bzw. seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ebenso dass die Kindesmutter
sowohl in Österreich als auch in Ungarn einen Wohnsitz hat (dort ist sie
laut Vorhaltsbeantwortung vom 30. Oktober 2002 auch gemeldet). Der Bw. ist
österreichischer Staatsbürger, seine Ehefrau und seine Stieftochter
sind ungarische Staatsbürgerinnen. Die Ehegattin des Bw. hatte laut
Aktenlage bis März 1996 in Ungarn eine Kinderzulage für ihre Tochter
S. bezogen.
Weiters ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon
auszugehen, dass die minderjährige Stieftochter des Bw.
ab dem Schuljahr 1997/1998 in
Österreich die Schule besuchte,
sich laut Jahreszeugnis für
das Schuljahr 2000/2001 vom Bundesrealgymnasium L. gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a des Schulunterrichtsgesetzes mit 29. Juni 2001 vom Schulbesuch
abgemeldet hatte,
laut vorgelegter
Schulbestätigung vom 14. September 2001 ab dem Schuljahr 2001/2002 ein
Gymnasium in 9999 M., Ungarn, besuchte und dort in einem Mädcheninternat
untergebracht war,
laut Bescheinigung der
ungarischen Schule vom 8. März 2002 der Schulbesuch in Ungarn mit 25.
Juni 2001 aufgenommen wurde und bis zum Schulabschluss im Juni 2007
erfolgen sollte.
Strittig ist, ob sich die Stieftochter des Bw. ab Juni 2001
infolge des Schulbesuches in Ungarn im Rückforderungszeitraum Juli bis
Dezember 2001 ständig im Ausland iSd § 5
Abs. 3 FLAG 1967 aufhielt.
Vorab ist festzuhalten, dass von der einschränkenden
Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 Personen unabhängig von der
Staatsbürgerschaft, somit auch österreichische Staatsbürger
erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland, außerhalb des
Gemeinschaftsgebietes, aufhalten (vgl. VwGH 18.09.2003, 2000/15/0204).
Im Gegensatz zu den Ausführungen des Bw. in der
Berufung ist der Begriff des "ständigen Aufenthaltes" nicht mit dem
"Mittelpunkt der Lebensinteressen" gleichzusetzen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 86/15/0078 vom 22. Juni 1987) ist der
ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967
unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes
nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt im genannten Sinne verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein gewöhnlicher
Aufenthalt an einem Ort schließt jedoch nicht einen oder mehrere Wohnsitze
an anderen Orten aus, denn ein Mensch kann mehrere Wohnungen innehaben und damit
sind gleichzeitig mehrere Wohnsitze möglich.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass
Personen, die sich während der Arbeitswoche ständig am Betriebsort
aufhalten, nur dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und dies müsse
grundsätzlich auch für Schüler gelten, die sich während der
Schulwoche ständig am Schulort aufhalten, sofern nicht im Einzelfall ein
zeitliches Überwiegen der Aufenthalte in Österreich glaubhaft gemacht
werden kann (VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
Ein derartiges Überwiegen des Aufenthaltes in
Österreich konnte aber vom Bw. keineswegs glaubhaft gemacht werden. Die
Stieftochter des Bw. kam im Alter von etwa 10 Jahren nach Österreich
und besuchte vier Jahre die Schule in Österreich. Mit Beginn des
neuerlichen Schulbesuches in Ungarn im Juni 2001 wurde die Stieftochter des Bw.
in einem Internat am Schulort untergebracht. Der Schulbesuch in Ungarn war laut
vorgelegter Bestätigung jedenfalls bis zum Schulabschluss im Jahr 2007
geplant. Dazu kommt, dass der Schulort in Ungarn vom österreichischen
Wohnort des Bw. 268 km entfernt ist und für eine Strecke (G. - M.) mit dem
Auto eine Fahrzeit von über vier Stunden benötigt werden (Quelle:
maps.google.at). Damit ist für den strittigen Zeitraum zweifellos die
Annahme gerechtfertigt, dass sich die Stieftochter des Bw. überwiegend im
Ausland aufgehalten hat.
Dem Argument des Bw., dass für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit ausschließlich die Tatsache der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft und nicht das Erziehungsrecht von Bedeutung sei, ist
beizupflichten, jedoch ist für die Beurteilung, ob ein ständiger
Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt, grundsätzlich die körperliche
Anwesenheit erforderlich.
Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund der geplanten
Ausbildungsdauer (Juni 2001 bis Juni 2007) nicht von einem nur
vorübergehenden Aufenthalt der Stieftochter des Bw. im Ausland auszugehen.
Die Tatsache, dass sich ein Kind während der Ferien zeitweise in der
elterlichen Wohnung aufhält und in dieser Wohnung möglicherweise auch
Bekleidung oder sonstige Gegenstände des Kindes aufbewahrt werden, vermag
die Annahme des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland nicht zu stützen.
Da die Ehefrau des Bw. auch einen Wohnsitz in Ungarn innehat, ist es zudem nicht
unwahrscheinlich, dass das Kind die schulfreie Zeit zumindest teilweise auch am
Zweitwohnsitz der Mutter in Ungarn verbrachte. Auch die polizeiliche Meldung
(oder die Unterlassung derselben) kann zwar ein Indiz für einen Wohnsitz
sein, ist jedoch für die Frage des ständigen Aufenthaltes nicht
entscheidend.
Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den
Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt. Daher unterbricht auch das Verbringen der Ferien
in Österreich den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht. (u.a. VwGH
28.11.2007, 2007/15/0055, 20.06.2000, 98/15/0016).
Die Stieftochter des Bw. hat sich jedenfalls im strittigen
Zeitraum (und auch die Jahre danach) während der Schulzeit in Ungarn
aufgehalten. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum, der nicht als bloß
vorübergehender Aufenthalt im Ausland beurteilt werden kann, und das
Verbringen der Ferien und der Aufenthalt an einzelnen Wochenenden in
Österreich unterbricht nicht den ständigen Aufenthalt im
Ausland.
Dem Argument der Bw., es handle sich lediglich um einen
vorübergehenden Aufenthalt der Stieftochter zum Zwecke der Ausbildung, ist
entgegenzuhalten, dass die Fiktionen der Haushaltszugehörigkeit bei
auswärtiger Berufsausübung iSd § 2 Abs. 5 lit. b
FLAG 1967 für die Prüfung eines ständigen
Auslandsaufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 eines in Schulausbildung
stehenden Kindes keine Bedeutung hat (VwGH 20.06.2000, 98/15/0016).
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 stellt somit nur auf den
ständigen Aufenthalt ab, ohne zu unterscheiden, welche Beweggründe
diesen Aufenthalt bewirkten. Da nach den vorstehenden Ausführungen durch
den ständigen Aufenthaltes des Kindes im Ausland nach § 5 Abs. 3 FLAG
1967 ein Ausschließungsgrund vorliegt, ist die Frage, ob der Bw. die
Kosten für den Aufenthalt des Kindes im Ausland tatsächlich
überwiegend getragen hat, ohne Belang.
Ebenso erübrigen sich damit auch Ermittlungen,
inwieweit die Kindesmutter bzw. eventuell auch der Kindesvater für die
Stieftochter des Bw. im strittigen Zeitraum Anspruch auf Familienleistungen in
Ungarn hatten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 28.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Schulbesuch im Auslandständiger Aufenthalt des Kindes im Auslandgewöhnlicher Aufenthaltkörperliche Anwesenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4040-W/02
- Stammnummer
- 37490
- Gültig
- 28.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF