…bzw. Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs 7 BAO, da sie kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Zur Begründung wurde näher ausgeführt, die Festsetzung der Säumniszuschläge sei aufgrund der nach Abschluss einer Betriebsprüfung erfolgten Wiederaufnahme der Veranlagungen 2006 bis 2010 erfolgt. Hierbei sei anzuführen…
…nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Ein derartiger Antrag kann auch in der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, da Berufungserledigungen grundsätzlich…
…werden könnte, liegt insoweit kein grobes Verschulden an der unrichtigen Selbstberechnung vor. Die auf diese Umsatzsteuernachforderungen zurückzuführenden Säumniszuschläge waren daher zur Gänze aufzuheben. Es verbleibt daher insgesamt nur mehr ein reduzierter erster Säumniszuschlag betreffend die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 226,46 €. Die Bemessungsgrundlage…
…dass die bisherigen Zahlungen fristgerecht eingelangt sind und die letzte Zahlung innerhalb eines Monats - somit weiterhin am 15. Juli 2009 - fällig ist (was - wie bereits erwähnt - vom Finanzamt nicht bestritten wurde), kann darin kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO gesehen werden…
…der bevorstehenden Übersiedlung sei dieser Fehler leider erst bei der Verbuchung der Zahlung aufgefallen. Am 30.10.2008 sei der fehlende Betrag von 38.505,18 € sofort einbezahlt worden. Da offensichtlich kein grobes Verschulden vorliege, und die Abgaben immer pünktlich bezahlt würden, werde ersucht…
…Dazu werde angemerkt, dass die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO voraussetzt, dass kein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen vorliege. Grobes Verschulden fehle, wenn nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Eine leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufen würde, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehen würde…
…sei. Grobes Verschulden fehle, wenn nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Ein minderer Grad des Versehens sei leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1324 bzw. § 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Keine leichte Fahrlässigkeit liege vor…
…beim Bw. noch kein auffallend sorgloses Verhalten des Rechtsvertreters erblickt werden (vgl. zu § 308 BAO z. B. VwGH 31. 10. 1991, 90/16/0148; UFS GZ. RV/0843-W/06). Da somit auch kein grobes Verschulden des Rechtsvertreters an der Säumnis gegeben ist, liegen die…
…unbegründet ab und führte ergänzend aus, dass die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO voraussetzen würde, dass den Abgabepflichtigen an der eingetretenen Säumnis kein grobes Verschulden, das mit auffallender Sorglosigkeit gleichzusetzen wäre, treffen würde. Auffallend sorglos würde derjenige handeln, der die im Verkehr mit der…
…fest, dass diese Abgabe nicht bis zum 15.2.2012 entrichtet worden sei. In der dagegen erhobenen Berufung wurde die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages beantragt und ausgeführt, dass den Bw. kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Denn die Umsatzsteuernachforderung sei darauf zurückzuführen, dass der Bw…
…Jänner 2009 von der Kanzlei des nunmehrigen steuerlichen Vertreters bearbeitet werde, sei es durch die "Umstellung von Einzelfirma in GmbH" zu einer von der Buchhalterin der GmbH verursachten Säumnis gekommen. Dieser Dienstnehmerin sei aber kein grobes Verschulden im Sinn des § 217 Abs. 7 BAO vorwerfbar…
…Vertreters an die Bw. zurückzuführen sei. Mit diesen Ausführungen wird schon deshalb kein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufgezeigt, weil keinerlei Angaben zu den Gründen für die von der Bw. als Ursache für die Säumnis ins Treffen geführten Verzögerungen gemacht wurden. Da es in…
…Wenn der Bw. schließlich vorbringt, er sei der Abgabenzahlungspflicht in der Vergangenheit stets pünktlich nachgekommen, so wird auch damit kein fehlendes grobes Verschulden am Zahlungsverzug aufgezeigt. Zum einen trifft diese Behauptung aus den in der Berufungsvorentscheidung angeführten Gründen nicht zu. Zum anderen ist das Vorliegen…
…nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurde. Der steuerliche Vertreter des Bw. meint jedoch, den Bw. treffe an der Säumnis kein grobes Verschulden, weshalb dem in der Berufung gestellten Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages stattzugeben sei. Dazu ist zunächst festzustellen, dass ein Antrag nach § 217 Abs…
…dass gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Wollte man aber sein diesbezügliches Vorbringen im Berufungsverfahren als derartigen Antrag werten, so wäre dazu festzustellen, dass der Bw…
…für eine zeitgerechte Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten entspräche, wenn deren Nichtentrichtung auch für den Fall sanktioniert würde, dass den zur Entrichtung Verpflichteten kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft, etwa weil ihm die rechtzeitige Zahlung der Steuer unmöglich oder unzumutbar war (vgl. 311 BlgNR 21. GP…
…Meinung gewesen sei, dass im Bewilligungsbescheid vom 10. Juni 2009 die Umsatzsteuer für März 2009 enthalten gewesen sei. Es liege kein grobes Verschulden an der Säumnis vor. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 15. September 2009 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Hinweis, der Bw…
…nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Zunächst ist festzustellen, dass ein grobes Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine auffallende und ungewöhnliche…
…dem Bw. verloren gegangen. Den Bw. treffe kein grobes Verschulden an der Nichtbeachtung der Zahlungsvereinbarung, da er sich in der Annahme befunden habe, der Bescheid ließe auf sich warten und bis zum Erhalt des Bescheides wäre der Rückstand gestundet. Es werde daher ersucht, die Festsetzung…
…Frist. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer einschließlich jener gemäß § 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu…