Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0370-W/07
Säumniszuschlag, kein grobes Verschulden bei Fehler der Bank beim Überweisungsbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0370-W/07vom 20.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N.N., vertreten durch Mag.
Krottendorfer & Partner Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgesmbH,
2100 Korneuburg, Hauptplatz 32, vom 9. Juni 2005 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. Mai 2005 über die Festsetzung eines
ersten Säumniszuschlages entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 9. Mai 2005 wurde über den Berufungswerber (in
weiterer Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von €
100,00 festgesetzt, da die Umsatzsteuervorauszahlung 02/2005 mit einem Betrag
von € 5.000,00 nicht fristgerecht bis 17. Juni 2005 zur Gänze
entrichtet wurde.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 9. Juni 2005 wurde ausgeführt, dass durch einen
Irrtum der Bank des Bw. ein falscher Betrag zeitgerecht auf das Finanzamtskonto
des Bw. angewiesen worden sei. Nachdem der Bw. den Irrtum seiner Bank erkannt
hatte sei umgehend der richtige Umsatzsteuerbetrag für Februar 2005 an das
Finanzamt überwiesen worden. Da die verspätete Zahlung der
Umsatzsteuer Februar 2005 nicht durch den Bw. verschuldet worden sei, werde
ersucht, den Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer 2/2005 wieder zu
stornieren.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. März 2006 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 21 UStG die Umsatzsteuer 02/2005 am 15. April 2005
fällig gewesen sei. Da ein Betrag von € 5.000,00 der Abgabe nicht
spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages einrichtet worden sei,
sei nach den Bestimmungen des § 217 BAO der angefochtene Bescheid zu Recht
ergangen.
§ 217 Abs. 7 BAO stelle
einen Begünstigungstatbestand dar. Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes trete bei Begünstigungstatbeständen die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung in
Anspruch nehmende Abgabepflichtige habe also selbst und einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden
könne.
Im vorliegenden Fall sei zwar
ein Fehler einer Bank behauptet worden, jedoch mit keinen Unterlagen, wie z. B.
einer Bestätigung der Bank, versucht worden, diese Darstellung wenigstens
glaubhaft zu machen.
Die Bestimmung des § 217
Abs. 7 BAO komme somit nicht zum Tragen.
Im Vorlageantrag vom 12. April
2006 wird ausgeführt, dass durch einen Irrtum der Bank des Bw. ein falscher
Betrag zeitgerecht auf das Finanzamtskonto des Bw. angewiesen worden sei. Die
vom Bw. beantragte Bestätigung der Bank werde nach Einlangen umgehend
nachgereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Zunächst ist
festzustellen, dass ein grobes Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine
auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß
als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos
handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997,
96/15/0101).
Grobes Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das
unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten
müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in
ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der
auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich
jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und
sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich,
sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.
Der Kopie des nunmehr
vorgelegten Überweisungsbeleges ist zu entnehmen, dass im Feld
Verwendungszweck der Betrag für U 2/2005 mit € 7.058,36 eingetragen
ist, allerdings die im Feld Betrag aufscheinende Summe beim ersten Hinsehen als
€ 2.058,36 erkannt werden kann, wobei dieses Missverständnis allein
darauf zurückzuführen ist, dass sämtliche Beträge
händisch geschrieben sind. Erst bei näherer Betrachtung ist - ohne ein
graphologisches Gutachten einzuholen - festzustellen, dass die Ziffer 2 (z.B. in
2005) in einem Schriftzug, die Ziffer 7 jedoch mit einem Absetzen des
Schreibwerkzeuges geschrieben wurde. Dass sich die Mitarbeiter der Bank mit
jedem Erlagschein im Sinne eines graphologischen Gutachters auseinander setzen
kann nicht verlangt werden. Das Missverständnis ist allein auf die
schlampige Schreibweise beim händischen Ausfüllen des
Überweisungsbeleges zurückzuführen.
Tatsache bleibt jedoch, dass
der Bw. den richtigen Betrag am Überweisungsbeleg eingetragen hat und nur
aufgrund eines Irrtums der Bank ein verringerter Betrag zeitgerecht auf das
Finanzamtskonto des Bw. angewiesen worden ist. Dieser Fehler eines Mitarbeiters
der Bank war jedoch für den Bw. nicht vorhersehbar. Eine
Verantwortlichkeit, das einem groben Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7
BAO entspricht, liegt seitens des Bw. nicht vor, sodass der Berufung Folge zu
geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Wien, am 20.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0370-W/07
- Stammnummer
- 31496
- Gültig
- 20.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF