Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0843-W/06
Säumniszuschlag; kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO, wenn die Erledigung am Postweg verloren ging
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0843-W/06vom 27.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T.E., vertreten durch Kalcik & Co
Steuerberatungs GmbH, 1160 Wien, Huttengasse 45, vom 19. Jänner
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 13. Jänner
2006 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 6/7/15 vom 13. Jänner 2006 wurde über den Berufungswerber (in
weiterer Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von €
63,05 für die Einkommensteuervorauszahlungen 10-12/2005 in Höhe von
€ 3.152,33 festgesetzt, da die bewilligte Zahlungserleichterung erloschen
oder aufgrund eines Vollstreckungsbescheides außer Kraft getreten sei.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 19. Jänner 2006 wurde ausgeführt, dass der
gegenständliche Säumniszuschlag die Einkommensteuervorauszahlung
10-12/2005, die wegen Terminverlustes der Zahlungserleichterung vom 17.11.2005
nicht fristgerecht entrichtet worden sei, betreffe.
Der Bescheid über die
Bewilligung der Zahlungserleichterung betreffend die E 10-12/2005 sei
bedauerlicherweise auf dem Postweg zwischen dem steuerlichen Vertreter und dem
Bw. verloren gegangen. Den Bw. treffe kein grobes Verschulden an der
Nichtbeachtung der Zahlungsvereinbarung, da er sich in der Annahme befunden
habe, der Bescheid ließe auf sich warten und bis zum Erhalt des Bescheides
wäre der Rückstand gestundet.
Es werde daher ersucht, die
Festsetzung des Säumniszuschlages im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO
rückgängig zu machen. Um eine Zahlungserleichterung betreffend den
gegenständlichen Rückstand sei bereits angesucht worden. Es werde um
entsprechende Rückbuchung des Säumniszuschlages ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 15. Februar 2006 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass mit
Bescheid vom 17. November 2005 auf Grund des diesbezüglichen Ansuchens vom
11. November 2005 die Entrichtung des Rückstandes von € 3.152,33 und
der bis zum Ablauf der Zahlungserleichterungen zu belastenden
Einkommensteuervorauszahlungen von € 788,00 monatliche Raten,
beginnend am 15. Dezember 2005, bewilligt worden sei. Dieser Bescheid sei
gemäß der vorliegenden Zustellvollmacht an den steuerlichen Vertreter
versandt worden. Die ordnungsgemäße Zustellung an den steuerlichen
Vertreter sei von diesem nicht bestritten worden.
Durch die Einbringung des
Ansuchens um Zahlungserleichterungen vom 14. November 2005 und die Bewilligung
der Zahlungserleichterung am 17. November 2005 sei zunächst
gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO in Verbindung mit § 230
Abs. 3 BAO bzw. § 217 Abs. 4 lit. c BAO für die gemäß
§ 45 Abs. 2 Einkommensteuergesetz am 15. November 2005 fällige
Einkommensteuer 10-12/2005 die Säumniszuschlagsverpflichtung
hinausgeschoben worden. Da jedoch die am 15. Dezember 2005 zu entrichtende Rate
in Höhe von € 1.050,00 nicht geleistet worden sei, sei am 13.
Jänner 2006 Terminverlust (§ 230 Abs. 5 BAO) eingetreten und es sei
ein erster Säumniszuschlag gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO
vorzuschreiben gewesen.
Entscheidend für die
Verwirkung eines ersten Säumniszuschlages gemäß
§ 217 BAO
sei, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag bzw. bei
einem Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 BAO an den vorgesehenen
Zahlungsterminen entrichtet werde. Der Säumniszuschlag stelle sich sohin
als eine objektive Säumnisfolge dar. Ob den Abgabepflichtigen an der
Säumnis ein Verschulden treffe, sei für die Verwirkung des
Säumniszuschlages bedeutungslos. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, seien - ebenso wie die Dauer des Verzuges -
grundsätzlich unbeachtlich. Ob die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages für den Abgabepflichtigen eine erhebliche Härte
für den Abgabepflichtigen darstelle sei ebenfalls für dessen
Vorschreibung unmaßgeblich. Der Säumniszuschlag stelle auch keine
Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus
einer verspäteten Abgabenentrichtung dar, sondern solle (nicht zuletzt
durch die bei einem kurzfristigen Zahlungsverzug zu Tage tretende Schärfe)
Unpünktlichkeiten, Säumigkeiten und Verstößen jeder Art
gegen die gesetzliche Abgabeneinhebungsordnung vorbeugen. Diese Regelung
bezwecke also die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung
unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von
Abgabenschulden.
Die Abgabenbehörden seien
bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des
Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung sei in
Rechtsgebundenheit erfolgt, für ein Ermessen sei daher kein
Spielraum.
Gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO seien auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden treffe, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften
selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliege. Anträge im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO
können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid
gestellt werden, wobei die Berufungserledigungen auf die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben.
Grobes Verschulden liege vor,
wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren
ist. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler
unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Grobe
Fahrlässigkeit werde mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt.
Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse.
Grobes Verschulden des
Vertreters sei dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Dies gelte nicht
nur für Parteienvertreter, sondern beispielsweise auch für Organe
juristischer Personen. Hingegen sei grobes Verschulden von Arbeitnehmern des
Abgabepflichtigen oder des Parteienvertreters nicht schädlich. Entscheidend
sei diesfalls, ob dem Abgabepflichtigen selbst bzw. dem Parteienvertreter grobes
Verschulden (insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden) anzulasten
sei. Dies gelte auch bei Verschulden eines Boten.
In einem Verfahren
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO liege deshalb das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Antragsteller. Seine Sache sei es, einwandfrei
und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände
darzutun, auf welche die Stornierung des Säumniszuschlages gestützt
werden könne. Eine positive Erledigung sei auch ausgeschlossen, wenn der
Antrag neben dem maßgeblichen Inhalt nicht auch jene Beweismittel
(Bestätigungen) enthalte, welche die Aussagen des Antragstellers glaubhaft
machten.
Im vorliegenden Falle sei der
Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO damit begründet worden, dass
der Bescheid über die Bewilligung der Zahlungserleichterung
bedauerlicherweise auf dem Postweg zwischen dem steuerlichen Vertreter und dem
Abgabepflichtigen verloren gegangen sei. Dem Abgabepflichtigen treffe kein
grobes Verschulden an der Nichtbeachtung der Zahlungsvereinbarung, da er sich in
der Annahme befunden habe, der Bescheid ließe auf sich warten und bis zum
Erhalt des Bescheides wäre der Rückstand gestundet.
Der Antrag habe aber weder
Angaben enthalten, wann der betreffende Bescheid vom steuerlichen Vertreter an
den Abgabepflichtigen versandt worden sei, noch Unterlagen die nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, dass der Bescheid überhaupt vom steuerlichen
Vertreter an den Abgabepflichtigen versandt worden sei.
Es mag sein, dass den
Abgabepflichtigen selbst im vorliegenden Fall kein grobes Verschulden treffe,
jedoch könne die Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs. 7 BAO
auch bei einem groben Verschulden des steuerlichen Vertreters verwehrt werden.
Poststücke können nun einmal auf dem Postwege verloren gehen. Auch
wenn der Prozentsatz sehr niedrig sein mag, die Gefahr bestehe. Maßgeblich
für die Wirksamkeit von Bescheiden sei grundsätzlich die Zustellung an
den Abgabepflichtigen bzw. im Falle einer Zustellvollmacht an den
Zustellbevollmächtigten. Die Weiterleitung von Schriftstücken vom
Zustellbevollmächtigten an den Abgabepflichtigen sei daher so zu sehen, als
wenn Schriftstücke innerhalb eines Unternehmens weitergeleitet würden.
Es sei also durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass solche
Schriftstücke nicht verloren gehen können bzw. dass auch bei Verlust
die zu beachtenden Fristen eingehalten werden können. Insbesondere im
Hinblick auf die Möglichkeit der Ortsabwesenheit eines Klienten wären
vom steuerlichen Vertreter Maßnahmen zu setzen gewesen, dass die zu
beachtenden Termine eingehalten werden. Dies hätte im vorliegenden Fall zum
Beispiel durch einen Telefonanruf beim Klienten einige Tage nach dem Versand des
Bescheides erfolgen können.
Bei
Begünstigungsbestimmungen, wie sie § 217 Abs. 7 BAO darstelle, seien
im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend
gemachten Gründe zu prüfen. Lege dieser nicht alle Umstände dar,
aus denen sich das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der
verspäteten Abgabenentrichtung ergebe und lege dieser nicht die
entsprechenden Beweismittel vor, die das im Antrag vorgebrachte untermauern,
dann sei eine positive Erledigung des Antrages nicht möglich.
Da im vorliegenden Fall mangels
entsprechender detaillierter Angaben und Nachweise das Vorliegen eines groben
Verschuldens beim steuerlichen Vertreter nicht entkräftet werden habe
können, habe die Berufung abgewiesen werden müssen.
Im Vorlageantrag vom 16.
Februar 2006 wird die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und ausgeführt, dass aus der
dreiseitigen Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar 2006
hervorgehe, dass die Berufung gegen den Säumniszuschlag vom 19. Jänner
2006 abgelehnt werden habe müssen, da nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft
gemacht worden sei, dass die Post vom steuerlichen Vertreten an den Bw.
weggegangen sei. Es sei weiters ausgeführt worden, dass der steuerliche
Vertreter verpflichtet gewesen wäre, den Bw. an die Einhaltung der Termine
(Zahlungstermine) etwa telefonisch zu erinnern, da die Möglichkeit
bestünde, dass der Mandant zum Zeitpunkt des Bescheidversandes nicht
örtlich anwesend (gewesen) sei.
Die Vorgehensweise betreffend
die Berufungserledigung erscheine schon aus verwaltungsökonomischer Sicht
sehr unmäßig. Eine wesentlich kürzere und ökonomischere
Möglichkeit der sachgerechten Erledigung der Berufung wäre die
telefonische Anforderung des Auszuges aus dem Postbuch gewesen. Am 14. Februar
2006 sei vom steuerlichen Vertreter telefonisch nachgefragt worden, in welchem
Stadium der Erledigung sich die gegenständliche Berufung und der neuerliche
Antrag auf Zahlungserleichterung vom 19. Jänner 2006 befinden
würde. Frau H. habe nach Rücksprache mit Herrn S. telefonisch
mitgeteilt, dass die Berufung sofort erledigt würde und danach auch einer
Erledigung unseres Zahlungserleichterungsantrages nichts mehr im Wege
stünde. Bei dieser Gelegenheit wäre es ohne größeren
Aufwand möglich gewesen, den Mangel der Berufung (das Nichtübermitteln
des Postbuchauszuges) anzumerken. Schließlich sei seit dem Zeitpunkt der
Berufung am 19. Februar 2006 beinahe ein Monat vergangen und dieser Umstand
sicherlich schon bekannt gewesen. Der Mangel hätte prompt behoben werden
können, da der Auszug aus dem Postbuch mit dem Nachweis der Versendung des
Bescheides an den Bw. am 22. November 2005 ja jederzeit vorgelegt werden
hätte können (per Fax, Post oder auch persönlich). Stattdessen
sei einen Tag später (am 15.2.2006) die Berufungserledigung in der nun
vorliegenden dreiseitigen Form ergangen. In der Anlage werde die Kopie des
Postbuches als Nachweis (Glaubhaftmachung) der fristgerechten Versendung des
Bescheides an den Mandanten übersendet.
Auf die Feststellung, dass der
steuerliche Vertreter verpflichtet gewesen wäre telefonisch nachzufragen,
ob seine Post auch angekommen sei, könne vom steuerlichen Vertreter her nur
Folgendes bemerkt werden: Über den Zahlungserleichterungsantrag vom
14.11.2005 sei mit dem Bw. telefonisch gesprochen worden. Dabei sei keine Rede
davon gewesen, dass eine längere Ortsabwesenheit geplant sei. Wir
hätten daher zur Einhaltung unserer Sorgfalts- und Kontrollpflicht nicht
davon ausgehen müssen, dass der Bw. sich für längere Zeit vom Ort
entfernt hätte. Darüber hinaus sei es weder üblich noch
praktikabel, jedem Mandanten wegen jeder Frist nachzutelefonieren. Ein
Verschulden auf Seite des steuerlichen Vertreters könne demnach
gänzlich ausgeschlossen werden.
Der steuerliche Vertreter
möchte an dieser Stelle und bei dieser Gelegenheit anmerken, dass die
gegenständliche Erledigung unmöglich im Sinne einer ökonomisch
arbeitenden Verwaltung sein könne. Einerseits lasse die Erledigung einer
relativ einfachen Angelegenheit ein Monat auf sich warten. Dabei bleibe auch der
Antrag auf Zahlungserleichterung unnötig lange liegen und die Erledigung
derselben werde unnötig verzögert. Andererseits sitze ein Mitarbeiter
vom Finanzamt eine - schwer zu rechtfertigende - Zeit an einer
Berufungserledigung betreffend eines Säumniszuschlages in der Höhe von
EUR 63,05. Vom (schwer zu rechtfertigenden und nicht zu verrechnenden)
Zeitaufwand des steuerlichen Vertreters ganz zu schweigen. Um prompte und
sachgerechte neuerliche Entscheidung über die Berufung werde ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Zunächst ist
festzustellen, dass ein grobes Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine
auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß
als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos
handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997,
96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2, §
308 RZ 15).
Grobes Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das
unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten
müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in
ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der
auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich
jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und
sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich,
sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.
Der Berufung ist zu entnehmen,
dass der Bw. die Erledigung seiner steuerlichen Agenden seinem steuerlichen
Vertreter übertragen hat, wobei die Durchführung dieser Arbeiten
bisher offensichtlich immer zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt wurden,
zumal auch die Abgabenbehörde erster Instanz dazu keine anders lautende
Stellungnahme abgab.
Schon in der
Berufungsvorentscheidung gesteht die Abgabenbehörde erster Instanz zu, dass
es einerseits sein kann, dass den Abgabepflichtigen selbst im vorliegenden Fall
kein grobes Verschulden trifft, andererseits Poststücke nun einmal auf dem
Postwege verloren gehen können, auch wenn der Prozentsatz sehr niedrig sein
mag; die Gefahr besteht.
Richtigerweise weist die
Abgabenbehörde erster Instanz darauf hin, dass die
Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs. 7 BAO auch bei einem groben
Verschulden des steuerlichen Vertreters verwehrt werden kann.
Der Vorwurf in der
Berufungsvorentscheidung, im Hinblick auf die Möglichkeit der
Ortsabwesenheit eines Klienten wären vom steuerlichen Vertreter
Maßnahmen zu setzen gewesen, dass die zu beachtenden Termine eingehalten
werden, wird durch die oben dargestellten Ausführungen im Vorlageantrag
entkräftet.
Allerdings werden in der
Berufungsvorentscheidung keine Gründe angeführt, die ein grobes
Verschulden des steuerlichen Vertreters, das dem Bw. zuzurechnen sein hätte
können, darstellen. Unabhängig von den dadurch allenfalls verursachten
Kosten kann von einem steuerlichen Vertreter - entgegen der Ansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz - nicht ernsthaft verlangt werden,
sämtliche Schreiben an seine Mandanten eingeschrieben mit der Post zu
versenden oder in einer anderen Form nach jedem Schreiben eine Art
Zustellnachweis zu verlangen, sei es telefonisch oder gar mit Rückantwort
des Mandanten. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass auch
die Finanzverwaltung viele Erledigungen ohne Zustellnachweis an Parteien
versendet.
Dass hin und wieder
Poststücke verloren gehen ist innerhalb der Finanzverwaltung bekannt, zumal
sich diese Verluste erfahrungsgemäß sogar auf mit Rückscheinen
versendete Erledigungen beziehen können. Wenn innerhalb einer
Steuerberatungskanzlei daher dafür Sorge getragen wird, dass die
Schriftstücke der Finanzverwaltung fristgerecht an die Klienten
weitergeleitet werden, kann daraus kein grobes Verschulden erblickt werden. Ein
Telefonanruf beim Klienten einige Tage nach dem Versand des Bescheides wäre
zwar möglich, doch besteht keine entsprechende Pflicht (vergleichsweise
kann einem steuerlichen Vertreter kein Vorwurf gemacht werden, wenn ein Klient
die vom Steuerberater errechnete Umsatzsteuervorauszahlung nicht fristgerecht
entrichtet), sodass daraus kein grobes Verschulden ableitbar sein kann.
Aus der Sicht des steuerlichen
Vertreters war seine Aufgabe mit der postalischen Übersendung des
Bescheides über die Zahlungserleichterung abgeschlossen. Dass die
Versendung erfolgt ist, ist aus dem Auszug aus dem Postbuch zu ersehen. Ein
weiteres Tätigwerden ist von einem sorgfältigen Parteienverteter -
ohne zusätzliche Vereinbarung mit und Entlohnung durch einen Klienten -
nicht zu erwarten. Der Bw. konnte guten Gewissens darauf vertrauen, dass die
Post - was in aller Regel auch der Fall ist - die Briefe des Steuerberaters an
ihn zustellt. Dass ausnahmsweise eine Briefsendung am Postweg verloren geht,
kann nicht dem Bw. angelastet werden.
Zum Vorwurf der
Abgabenbehörde erster Instanz, im vorliegenden Fall habe mangels
entsprechender detaillierter Angaben und Nachweise das Vorliegen eines groben
Verschuldens beim steuerlichen Vertreter nicht entkräftet werden
können, da der Antrag weder Angaben enthalten habe, wann der betreffende
Bescheid vom steuerlichen Vertreter an den Abgabepflichtigen versandt worden
sei, noch Unterlagen, die nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass der
Bescheid überhaupt vom steuerlichen Vertreter an den Abgabepflichtigen
versandt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Angaben im Vorlageantrag
samt Vorlage einer Kopie des entsprechenden Auszuges aus dem Postbuch nachgeholt
wurden.
Da somit weder der Bw. noch
sein steuerlicher Vertreter ein Verhalten gesetzt haben, das einem groben
Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO entspricht, war der Berufung
stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 27.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0843-W/06
- Stammnummer
- 29705
- Gültig
- 27.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF