Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0303-I/05
Kein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis bei Geltendmachung der korrespondierenden Vorsteuer durch einen anderen Unternehmer zu einem späteren als dem gesetzlich möglichen Zeitpunkt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0303-I/05vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch GH, vom
8. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz
vom 9. Februar 2005 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist als Geschäftsführer der HA GmbH (im
Folgenden kurz: GmbH) tätig, an der er zu 100 Prozent beteiligt ist.
Mit Bescheid
vom 9. 2. 2005 setzte das Finanzamt gegenüber dem Bw. einen ersten
Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
158,72 € mit der Begründung fest, dass die Umsatzsteuer 2003
nicht bis 16. 2. 2004 entrichtet worden sei.
Die dagegen
fristgerecht erhobene Berufung vom 8. 3. 2005 wurde wie folgt
begründet:
"...Auf Grund der
Änderung der RZ 184 der Umsatzsteuerrichtlinien wurde das Wahlrecht
bezüglich der Unternehmereigenschaft in Anspruch genommen. Die nunmehr auf
den Umsatz entfallende Mehrwertsteuer für die
Geschäftsführervergütung wird von der GmbH (als
Rechnungsempfänger) - wegen Abrechnung der Vergütung mit
Rechnung vom 20. 7. 2003 - erst mit Ergehen des Umsatzsteuerbescheides
2004 (es gilt bei dieser Gesellschaft ein Wirtschaftsjahr vom 1. 7. bis 30. 8.
eines jeden Jahres) in Ansatz gebracht, weshalb für das Finanzamt
grundsätzlich kein Zinsenschaden entsteht. Gemäß
§ 217 Abs.
7 BAO beantragen wir die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages in
Höhe von EUR 158,72..."
Nachdem das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. 4. 2005 abgewiesen hatte, ohne auf die Frage
der Anwendbarkeit des § 217 Abs. 7 BAO einzugehen, brachte der
steuerliche Vertreter des Bw. einen Vorlageantrag ein. Darin wurde
ausgeführt, dass die Voraussetzung nach § 217 Abs. 7 BAO für die
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages (Nichtvorliegen eines groben
Verschuldens an der Säumnis) nach Lage des Berufungsfalles gegeben sei.
Weiters wies der steuerliche Vertreter darauf hin, dass das Finanzamt Kufstein
Schwaz der Berufung des steuerlichen Vertreters in einem gleich gelagerten
anderen Fall stattgegeben habe. Die Auslegung der gegenständlichen Norm
sollte somit einheitlich erfolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist
ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2
BAO).
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3,
5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d) ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Nach Abs. 5
entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht,
soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt
in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Im
Berufungsfall liegt kein Aufschiebungsgrund nach § 217 Abs. 4
lit. a bis d BAO vor und ist auch keine ausnahmsweise Säumnis im
Sinn des § 217 Abs. 5 BAO gegeben. Weiters ist unstrittig, dass die dem
Säumniszuschlag zugrunde liegende, gemäß
§ 21
Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 5 UStG 1994 am 16. 2. 2004 fällige
Stammabgabe nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurde.
Der steuerliche
Vertreter des Bw. meint jedoch, den Bw. treffe an der Säumnis kein grobes
Verschulden, weshalb dem in der Berufung gestellten Antrag auf Nichtfestsetzung
des Säumniszuschlages stattzugeben sei.
Dazu ist
zunächst festzustellen, dass ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO auch in
einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden kann
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 217 Tz. 65; RAE Rz 995), zumal
Berufungserledigungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung
einzugehen haben. Allerdings tritt in einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf
die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren
die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der
Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, 1274). Dies bedeutet, dass derjenige, der eine
Begünstigung in Anspruch nehmen will, von sich aus einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen hat,
auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Den
Ausführungen des Bw. ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht
lediglich zu entnehmen, dass die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende
Umsatzsteuerschuld daraus resultiert, dass der Bw. als
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH selbständig und damit
unternehmerisch tätig ist. Weiters gab der Bw. an, dass er über seine
Geschäftsführervergütung im Juli 2003 Rechnung an die GmbH gelegt
habe. Da die der hierauf entfallenden Umsatzsteuer gegenüberstehende
Vorsteuer von der GmbH erst "mit Ergehen des Umsatzsteuerbescheides 2004 in
Ansatz gebracht" werde, sei für den Abgabengläubiger kein Nachteil
entstanden.
Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist dieses Vorbringen nicht geeignet,
ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis darzutun. Zum einen handelt
es sich bei der GmbH, die nach nicht näher nachprüfbarer Darstellung
des Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, um ein vom Bw. verschiedenes
Steuersubjekt. Da die Umsatzsteuerzahlungsverpflichtung des Bw. von der
Vorsteuerabzugsberechtigung der GmbH nicht berührt wird, kommt eine
Betrachtungsweise, wonach ein dem Bw. zuzurechnendes Fehlverhalten durch den im
Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuer noch nicht geltend gemachten
Vorsteuerabzug seitens der GmbH gleichsam aufgewogen würde,
grundsätzlich nicht in Betracht.
Zum anderen
liegt es im Wesen des Umsatzsteuersystems begründet, dass bei
umsatzsteuerpflichtigen Vorgängen zwischen Unternehmern der Umsatzsteuer
auf der einen Seite die Vorsteuer auf der anderen Seite gegenübersteht.
Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass den zur pünktlichen
Umsatzsteuerzahlung verpflichteten Unternehmer bloß deshalb kein grobes
Verschulden an der Säumnis treffe, weil gleichzeitig einem anderen
Unternehmer der Vorsteuerabzug zusteht. Es mag zwar sein, dass dem
Abgabengläubiger durch die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer
insofern kein Nachteil erwachsen ist, als die korrespondierende Vorsteuer von
der GmbH zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wurde bzw. wird, als
dies nach den gesetzlichen Vorschriften möglich wäre. Dieser Umstand
verhilft der Berufung aber schon deshalb nicht zum Erfolg, weil im Hinblick auf
die Konstellation des Berufungsfalles nicht von einem für die
Verschuldensbeurteilung allenfalls maßgeblichen Nachteil des Bw. die Rede
sein kann, dem ein Vorteil des Abgabengläubigers gegenübergestanden
wäre.
Im Ergebnis ist
somit festzustellen, dass der Bw. insgesamt nichts vorgebracht hat, was für
seine Entlastung spricht. Dies gilt insbesondere auch für den Hinweis auf
einen nicht näher konkretisierten anderen Berufungsfall, mit welchem der
den Bw. treffenden erhöhten Behauptungs- und Beweislast in keiner Weise
entsprochen wurde.
Da aus den
geschilderten Gründen weder ein fehlendes Verschulden an der Säumnis
noch eine leichte Fahrlässigkeit angenommen werden konnte, war wie im
Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0303-I/05
- Stammnummer
- 25808
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF