…13.05.2008 mit der Begründung abgewiesen worden, dass das Ansuchen keine Gründe für das Vorliegen erheblicher Härte enthalte und der Hinweis auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung keine ausreichende Begründung für die Stattgabe des Stundungsansuchens sei. Nach Ansicht der Bw stelle die mittels Telefax…
…stellt für sich allein keinen Grund zur Stundung des betreffenden Betrages dar (vgl. VwGH 18. 6. 1993, 91/17/0041; Ritz, BAO-Kommentar², § 212 Tz. 8). Die bloße Einbringung eines Nachsichtsansuchens bzw. einer Berufung gegen einen abweisenden Nachsichtsbescheid begründet noch keine erhebliche Härte der sofortigen…
…sei, die sofortige Bezahlung eine erhebliche Härte darstelle und keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Stundungsansuchen abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kein Grund für eine Zahlungserleicherung sei. In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht…
…sei, die sofortige Bezahlung eine erhebliche Härte darstelle und keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Stundungsansuchen abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kein Grund für eine Zahlungserleicherung sei. In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht…
…der Steuerschulden gezwungen gewesen wäre. Ebenso wären auch mit den Lieferanten und anderen Gläubigern Stundungsvereinbarungen bis zur Zahlung der ausständigen Kundenforderungen getroffen worden. Bis zu seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung am 2. Juni 1999 hätte für ihn kein Anlass bestanden, an der Einhaltung seines Zahlungsplanes…
…eingebrachten Stundungsansuchen auf die "enorm angespannte finanzielle Situation und die Kreditliniensperre" ausdrücklich hingewiesen, sodass eine allenfalls unzutreffende rechtliche Beurteilung des im Zahlungserleichterungsverfahren dargelegten Sachverhaltes vom Finanzamt "selbst zu verantworten" wäre. Dem ist aber zu entgegnen, dass für das Finanzamt aus damaliger Sicht kein hinreichender Grund…
…Juni 2005 und ersucht für den Fall, dass die Abgabenbehörde erster Instanz dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werde, um Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat und um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Die erwähnten Schriftstücke beinhalten keine Aussagen zu den Stundungszinsen. Nach Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde…
… 18 AbgEO erschöpfend aufgezählten Gründe für die Aufschiebung der Vollstreckung vorliegt. Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es ist allerdings festzuhalten, dass laut Aktenlage nach dem 18. Februar 2002 keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr vorgenommen worden sind und der Vollstreckungsauftrag nicht wiederholt wurde…
…von ihm bewohnten Mietwohnung wäre kein verwertbares Vermögen vorhanden; jedoch würden monatliche Fixkosten für Miete, Betriebskosten und Tilgungsrate für den aushaftenden Bankkredit in Höhe von rund € 1.115,00 anfallen. Darüber hinaus gab der Bw. bekannt, dass er auf Grund diesbezüglicher Gespräche mit der…
…und keine Einbringungsgefährdung vorliege. Gleichzeitig ersuche er der überreichten Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Einhebung der Abgabenschuld auszusetzen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund…
…erledigt, weshalb um Stundung des oben angeführten Gesamtbetrages bis 16.3.2007 ersucht werde. Mit Bescheid vom 1.3.2007 wies das Finanzamt dieses Stundungsansuchen ab. Der Umstand, dass die abweisliche Berufungsentscheidung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werde, sei allein kein Grund für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen…
…entsteht. Da keine Rechnung vorliegt, braucht auf die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung in den Fällen des § 11 Abs. 14 UStG 1994 zulässig ist, nicht eingegangen werden. Es liegt auch kein Grund für eine Berichtigung nach § 16 UStG 1994 vor, da sich die Bemessungsgrundlage für einen…
…Im Jahr 2003 sei kein Grund für eine Abschreibung der gegenständlichen Forderung gegeben gewesen. Die ursprünglich gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurden mit Schreiben vom 22.4.2009 zurückgezogen. Über die Berufung wurde erwogen: Wiederaufnahme der Verfahren…
…auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in…
…wäre nicht vom 10-fachen, sondern vom 3-fachen Jahreswert auszugehen. Weiters wurde vorgebracht, dass hinsichtlich der Vertragsdauer kein Grund für eine vorläufige Festsetzung nach § 200 Abs. 1 BAO vorgelegen sei und das Finanzamt an die Beurteilung der Vertragsdauer gebunden sei. Vorsichtsweise wurde auch Verjährung…
…Die Inanspruchnahme der Bw. im Falle von Einbringungsschwierigkeiten bei der Primärschuldnerin ist lediglich eine Auswirkung dieser allgemeinen Rechtslage und damit kein Grund für eine Nachsicht. Da weder dem Nachsichtsansuchen vom 6. Juni 2003, noch der gegenständlichen Berufung Gründe zu entnehmen sind, die eine Nachsicht rechtfertigen…
…dem Steuerakt beim FA U wäre evident gewesen, dass sich der Bw. keineswegs regelmäßig an der Abgabenstelle aufgehalten hätte. Auch hätte für den Zusteller kein Grund zu einer gegenteiligen Annahme bestanden. Es sei dem Bw. auch unverständlich, warum eine Zustellung nicht am Dienstort erfolgt sei…
…bestanden. Darum ist auch keine Entscheidungspflicht verletzt worden, weil eben der Zurückweisungsbescheid verfahrensrechtlich genauso die Einkommensteuer für 1989 wie die Berufungsentscheidung betrifft. Grundlagenbescheid- oder -bescheidähnliche Folgewirkung kann im gleichen Verfahren dadurch nicht angenommen werden. Deshalb besteht aus unserer Sicht kein Grund für eine Änderung nach …
…nicht unerheblich wäre. Sie nennt dafür allerdings keine Gründe warum die sofortige Entrichtung des Abgabenbetrages für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre und bringt auch keine entsprechenden Unterlagen zur Glaubhaftmachung bei. Zudem erklärt sie, einzig und alleine Sinn dieses Stundungsansuchens wäre es, die ungerechtfertigte Forderungen…
…66 gemeldet. Der derzeitige Abgabenrückstand beträgt € 14,710.441,27. Auch wenn diese Abgabenfestsetzungen angefochten wurden, stellt dies noch keinen Grund für eine Stundung dar. Denn die Einbringung eines Rechtsmittels begründet allein für sich noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages (vgl…