Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0154-Z3K/04
Aufschiebung der Vollstreckung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0154-Z3K/04vom 20.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bzw. Rückforderungsbescheid und gegen den Vollstreckungsbescheid ist kein Grund für die Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 Abgabenexekutionsordnung, da als Exekutionstitel gemäß § 4 AbgEO nur die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht kommen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber
und die weiteren Mitglieder ADir. Karl Heinz Klumpner und Mag. Wolfgang
Berger über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Clemens Schnelzer,
gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 13. Dezember 2002, GZ. 610/20343/6/1998d,
betreffend Aufschiebung der Vollstreckung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat von der Bf. im Juli
2001 mit acht Bescheiden Ausfuhrerstattungen zurückgefordert. Die Bf. hat
gegen diese Bescheide Berufung erhoben und die Aussetzung der Vollziehung
beantragt. Gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages wurde berufen und in der
Folge auch gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung Beschwerde
erhoben.
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2002 hat das Zollamt
Salzburg/Erstattungen das Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Dies wird im
Wesentlichen damit begründet, dass die Bf. für die vorgeschriebenen
Beträge keinerlei Rückstellung vorgenommen habe und bei Geltendmachung
der gesamten Nachforderung laut einer mit dem Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung vorgelegten Erklärung von Wirtschaftstreuhänder W.
über die wirtschaftliche Situation der Bf. zahlungsunfähig sei. Auf
Grund festgestellter Unregelmäßigkeiten sei die Zahlung von
Ausfuhrerstattungen an die Bf. vorläufig ausgesetzt worden. Es bestehe die
Gefahr, dass die Zahlung von Ausfuhrerstattungen nach den
Gemeinschaftsvorschriften für längere Zeit ausgesetzt werde oder die
Bf. davon gänzlich ausgeschlossen werde, was die Insolvenz der Bf. zur
Folge hätte. In der vorliegenden Bilanz der Bf. würden die
Forderungen als Aktivposten in Ansatz gebracht. Der Ansatz der ausstehenden
Rückforderungen als Passivposten, zumindest als Rückstellung, sei
unterblieben. Nach Ansicht des Zollamtes werde versucht, die bereits aus der
Bilanz ersichtliche Gefahr eines drohenden Konkurses zu
verschleiern. Diese neu hervorgekommenen Umstände würden die
Einbringlichkeit der zur Zahlung vorgeschriebenen Ausfuhrerstattungs- und
Sanktionsbeträge gefährden.
Am 5. Februar 2002 hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen
dem Hauptzollamt Salzburg eine Ablichtung des Vollstreckungsbescheides mit dem
Ersuchen übermittelt, die Vollstreckung der offenen Forderungen über
das zuständige Finanzamt zu veranlassen.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 hat die Bf. Berufung
gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben und u.a. beantragt, die Vollziehung des
Bescheides zunächst auszusetzen.
Am 12. Februar 2002 hat die Zollkasse des Hauptzollamtes
Salzburg ein Amtshilfeersuchen mit einem Rückstandsausweis an das Finanzamt
X. gesandt. Das Finanzamt X., in dessen örtlichem Bereich die
Vollstreckung vorgenommen werden sollte und das vom Zollamt um Durchführung
ersucht worden war, hat am 18. Februar 2002 einen Pfändungsversuch bei
der Bf. unternommen, der laut Rechenschaftsbericht des Vollstreckers erfolglos
geblieben ist.
Mit Bescheid vom 21. März 2002 hat das Zollamt
Salzburg/Erstattungen den Antrag vom 8. Februar 2002 gemäß
§ 18 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. 104/1949, abgewiesen. Laut
Begründung habe die Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass
keiner der unter Z 1 bis 7 genannten Aufschiebungstatbestände erfüllt
sei; insbesondere handle es sich bei dem angefochtenen Vollstreckungsbescheid um
keinen Exekutionstitel.
Die dagegen mit Schreiben vom 26. April 2002 erhobene
Berufung wurde mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 13. Dezember 2002 als
unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 24. Jänner
2003, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass der
Vollstreckungsbescheid vom 28. Jänner 2002 angefochten worden sei. Die
Vorgangsweise der Bf. müsse in ihrer Gesamtheit gesehen werden. Die Bf.
habe jeden in dieser Angelegenheit ergangenen Exekutionstitel inhaltlich
angefochten, so dass es einen unzulässigen Formalismus darstelle, wenn
nunmehr der Standpunkt vertreten werde, dass die Aufhebung des über den
Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels weder in diesem noch in einem
anderen Verfahren beantragt worden sei. Tatsächlich seien die
Exekutionstitel nicht in Rechtskraft erwachsen und befänden sich im Stadium
der Anfechtung.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 18 AbgEO kann die
Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden
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1.
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wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch
ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
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2.
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wenn in Bezug auf einen der im § 4
angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
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3.
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wenn gemäß
§ 16 die Einstellung
beantragt wird;
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4.
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wenn gemäß
§§ 12 oder 13
Einwendungen erhoben werden;
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5.
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wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges
Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber
erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden
können;
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6.
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wenn ein Antrag gemäß
§ 15
eingebracht wurde;
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7.
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wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein
Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird (§ 212
BAO).
Es ist unstrittig, dass keiner der in § 18 Z 2
bis Z 7 AbgEO aufgezählten Aufschiebungsgründe vorliegt. In der
Beschwerde wird jedoch vorgebracht, die Bf. habe - bei Gesamtbetrachtung ihrer
Vorgangsweise - sehr wohl den Exekutionstitel angefochten und damit den
Aufschiebungstatbestand des § 18 Z 1 AbgEO erfüllt.
Abweichend von der umfangreichen Aufzählung in den
§§ 1 und 2 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, kommen als
Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen
gemäß
§ 4 AbgEO nur die über Abgaben ausgestellten
Rückstandsausweise in Betracht.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser
Exekutionstitel und deren Inhalt sind in der BAO geregelt. So ist
gemäß
§ 229 BAO als Grundlage für die Einbringung über
die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis
auszufertigen, der Name und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der
Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu
enthalten hat, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist
(Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel
für das finanzbehördliche und gerichtliche
Vollstreckungsverfahren.
Ein Rückstandsausweis ist eine öffentliche
Urkunde über den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld,
aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid; er stellt eine aus den
Rechnungsbehelfen gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten dar,
die sich entweder aus dem Gesetz oder aber aus bereits erlassenen Bescheiden
ergeben. Die Ausstellung eines Rückstandsausweises erfolgt somit nur als
Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren. Eine Zusendung an
den Abgabepflichtigen ist nicht vorgesehen, wenngleich es zweckmäßig
ist, ihm anlässlich des Exekutionsvollzuges neben dem Vollstreckungsauftrag
auch einen Rückstandsausweis auszuhändigen. Ein
Vollstreckungsschuldner kann zur Tatsache der Ausstellung des
Rückstandsausweises und zu seinem Inhalt erst dann Stellung nehmen, wenn
ihm dieser im Zuge der Vollstreckungshandlung mit dem Vollstreckungsauftrag zur
Kenntnis gebracht wird.
Die Aufhebung des Exekutionstitels konnte von der Bf. am 8.
Februar 2002 schon allein deshalb nicht beantragt werden, weil der
Rückstandsausweis über den Abgabenanspruch von der Zollkasse erst am
12. Februar ausgestellt worden ist und der Bf. laut Aktenlage auch erst am
18. Februar 2002 anlässlich des Pfändungsversuches zur Kenntnis
gelangt ist.
Überdies wurde tatsächlich auch gar kein Antrag
auf Aufhebung des Exekutionstitels gestellt, sondern der Vollstreckungsbescheid
angefochten, der aus den bereits angeführten Gründen nicht als
Exekutionstitel in Betracht kommt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die
Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises im Vollstreckungsverfahren nach
der AbgEO auch nicht wirksam mit der Begründung bekämpft werden kann,
dass gegen den Abgabenbescheid bzw. Rückforderungsbescheid rechtzeitig ein
Rechtsmittel eingebracht worden ist (VwGH 27.2.1992, 91/17/0137).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keiner der in
§ 18 AbgEO erschöpfend aufgezählten Gründe für die
Aufschiebung der Vollstreckung vorliegt. Aus den dargelegten Erwägungen war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es ist allerdings festzuhalten, dass laut Aktenlage nach
dem 18. Februar 2002 keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr vorgenommen
worden sind und der Vollstreckungsauftrag nicht wiederholt wurde. Dies kommt im
Ergebnis einer Aufschiebung der Vollstreckung gleich.
Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom 21.
März 2004 (Abweisung der Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid) ist
Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.
Klagenfurt,
20. Dezember 2004
Der
Vorsitzende:
Dr. Robert
Huber
Normen und Schlagworte
- § 18 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0154-Z3K/04
- Stammnummer
- 13503
- Gültig
- 20.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF