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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0154-Z3K/04

Aufschiebung der Vollstreckung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0154-Z3K/04vom 20.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bzw. Rückforderungsbescheid und gegen den Vollstreckungsbescheid ist kein Grund für die Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 Abgabenexekutionsordnung, da als Exekutionstitel gemäß § 4 AbgEO nur die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht kommen.

Wortlaut laut Findok

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder ADir. Karl Heinz Klumpner und Mag. Wolfgang Berger über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Clemens Schnelzer, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 13. Dezember 2002, GZ. 610/20343/6/1998d, betreffend Aufschiebung der Vollstreckung, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat von der Bf. im Juli 2001 mit acht Bescheiden Ausfuhrerstattungen zurückgefordert. Die Bf. hat gegen diese Bescheide Berufung erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages wurde berufen und in der Folge auch gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom 28. Jänner 2002 hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen das Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Bf. für die vorgeschriebenen Beträge keinerlei Rückstellung vorgenommen habe und bei Geltendmachung der gesamten Nachforderung laut einer mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorgelegten Erklärung von Wirtschaftstreuhänder W. über die wirtschaftliche Situation der Bf. zahlungsunfähig sei. Auf Grund festgestellter Unregelmäßigkeiten sei die Zahlung von Ausfuhrerstattungen an die Bf. vorläufig ausgesetzt worden. Es bestehe die Gefahr, dass die Zahlung von Ausfuhrerstattungen nach den Gemeinschaftsvorschriften für längere Zeit ausgesetzt werde oder die Bf. davon gänzlich ausgeschlossen werde, was die Insolvenz der Bf. zur Folge hätte. In der vorliegenden Bilanz der Bf. würden die Forderungen als Aktivposten in Ansatz gebracht. Der Ansatz der ausstehenden Rückforderungen als Passivposten, zumindest als Rückstellung, sei unterblieben. Nach Ansicht des Zollamtes werde versucht, die bereits aus der Bilanz ersichtliche Gefahr eines drohenden Konkurses zu verschleiern. Diese neu hervorgekommenen Umstände würden die Einbringlichkeit der zur Zahlung vorgeschriebenen Ausfuhrerstattungs- und Sanktionsbeträge gefährden. Am 5. Februar 2002 hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen dem Hauptzollamt Salzburg eine Ablichtung des Vollstreckungsbescheides mit dem Ersuchen übermittelt, die Vollstreckung der offenen Forderungen über das zuständige Finanzamt zu veranlassen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 hat die Bf. Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben und u.a. beantragt, die Vollziehung des Bescheides zunächst auszusetzen. Am 12. Februar 2002 hat die Zollkasse des Hauptzollamtes Salzburg ein Amtshilfeersuchen mit einem Rückstandsausweis an das Finanzamt X. gesandt. Das Finanzamt X., in dessen örtlichem Bereich die Vollstreckung vorgenommen werden sollte und das vom Zollamt um Durchführung ersucht worden war, hat am 18. Februar 2002 einen Pfändungsversuch bei der Bf. unternommen, der laut Rechenschaftsbericht des Vollstreckers erfolglos geblieben ist. Mit Bescheid vom 21. März 2002 hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Antrag vom 8. Februar 2002 gemäß § 18 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. 104/1949, abgewiesen. Laut Begründung habe die Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass keiner der unter Z 1 bis 7 genannten Aufschiebungstatbestände erfüllt sei; insbesondere handle es sich bei dem angefochtenen Vollstreckungsbescheid um keinen Exekutionstitel. Die dagegen mit Schreiben vom 26. April 2002 erhobene Berufung wurde mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 13. Dezember 2002 als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 24. Jänner 2003, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass der Vollstreckungsbescheid vom 28. Jänner 2002 angefochten worden sei. Die Vorgangsweise der Bf. müsse in ihrer Gesamtheit gesehen werden. Die Bf. habe jeden in dieser Angelegenheit ergangenen Exekutionstitel inhaltlich angefochten, so dass es einen unzulässigen Formalismus darstelle, wenn nunmehr der Standpunkt vertreten werde, dass die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels weder in diesem noch in einem anderen Verfahren beantragt worden sei. Tatsächlich seien die Exekutionstitel nicht in Rechtskraft erwachsen und befänden sich im Stadium der Anfechtung. Der Senat hat erwogen: Gemäß § 18 AbgEO kann die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden | 1. | wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird; | 2. | wenn in Bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; | 3. | wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird; | 4. | wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden; | 5. | wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können; | 6. | wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde; | 7. | wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird (§ 212 BAO). Es ist unstrittig, dass keiner der in § 18 Z 2 bis Z 7 AbgEO aufgezählten Aufschiebungsgründe vorliegt. In der Beschwerde wird jedoch vorgebracht, die Bf. habe - bei Gesamtbetrachtung ihrer Vorgangsweise - sehr wohl den Exekutionstitel angefochten und damit den Aufschiebungstatbestand des § 18 Z 1 AbgEO erfüllt. Abweichend von der umfangreichen Aufzählung in den §§ 1 und 2 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen gemäß § 4 AbgEO nur die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Exekutionstitel und deren Inhalt sind in der BAO geregelt. So ist gemäß § 229 BAO als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen, der Name und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten hat, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Ein Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde über den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld, aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid; er stellt eine aus den Rechnungsbehelfen gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten dar, die sich entweder aus dem Gesetz oder aber aus bereits erlassenen Bescheiden ergeben. Die Ausstellung eines Rückstandsausweises erfolgt somit nur als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren. Eine Zusendung an den Abgabepflichtigen ist nicht vorgesehen, wenngleich es zweckmäßig ist, ihm anlässlich des Exekutionsvollzuges neben dem Vollstreckungsauftrag auch einen Rückstandsausweis auszuhändigen. Ein Vollstreckungsschuldner kann zur Tatsache der Ausstellung des Rückstandsausweises und zu seinem Inhalt erst dann Stellung nehmen, wenn ihm dieser im Zuge der Vollstreckungshandlung mit dem Vollstreckungsauftrag zur Kenntnis gebracht wird. Die Aufhebung des Exekutionstitels konnte von der Bf. am 8. Februar 2002 schon allein deshalb nicht beantragt werden, weil der Rückstandsausweis über den Abgabenanspruch von der Zollkasse erst am 12. Februar ausgestellt worden ist und der Bf. laut Aktenlage auch erst am 18. Februar 2002 anlässlich des Pfändungsversuches zur Kenntnis gelangt ist. Überdies wurde tatsächlich auch gar kein Antrag auf Aufhebung des Exekutionstitels gestellt, sondern der Vollstreckungsbescheid angefochten, der aus den bereits angeführten Gründen nicht als Exekutionstitel in Betracht kommt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises im Vollstreckungsverfahren nach der AbgEO auch nicht wirksam mit der Begründung bekämpft werden kann, dass gegen den Abgabenbescheid bzw. Rückforderungsbescheid rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht worden ist (VwGH 27.2.1992, 91/17/0137). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keiner der in § 18 AbgEO erschöpfend aufgezählten Gründe für die Aufschiebung der Vollstreckung vorliegt. Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es ist allerdings festzuhalten, dass laut Aktenlage nach dem 18. Februar 2002 keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr vorgenommen worden sind und der Vollstreckungsauftrag nicht wiederholt wurde. Dies kommt im Ergebnis einer Aufschiebung der Vollstreckung gleich. Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom 21. März 2004 (Abweisung der Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid) ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. Klagenfurt, 20. Dezember 2004 Der Vorsitzende: Dr. Robert Huber  

Normen und Schlagworte

VollstreckungAufschiebungAntrag auf Aufhebung des ExekutionstitelsExekutionstitel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0154-Z3K/04
Stammnummer
13503
Gültig
20.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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