Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0080-W/06
Voraussetzungen für Zahlungserleichterung und Inhalt eines Aussetzungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-W/06vom 11.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 8. November 2005 und
18. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
25. Oktober 2005 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO und vom 11. November 2005 betreffend Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
1.) Die
Berufung betreffend Zahlungserleichterung wird als unbegründet
abgewiesen.
2.) Der Berufung betreffend
Aussetzung der Einhebung wird nicht Folge gegeben.
Aus Anlass der Berufung wird der
Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
"Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom
7. November 2005 wird gemäß
§ 212a Abs. 3
BAO zurückgewiesen."
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 19. August 2005 stellte die
Berufungswerberin (Bw.) den Antrag, den am 19. August 2005 aushaftenden
gesamten Abgabenrückstand in Höhe von € 2.065.462,80 bis zum
31. Dezember 2005 zu stunden.
Die Bw. führte aus, dass mit Bescheid vom
6. Juli 2005 über den gesamten Abgabenrückstand in Höhe
von € 2,007.667,09 per 6. Juli 2005 eine Stundung bis
1. September 2005 bewilligt worden sei.
Am heutigen Tag bestehe am Abgabenkonto ein Rückstand
von € 2,062.664,01. Zusätzlich seien noch folgende Abgaben
elektronisch gemeldet worden und diese seien noch zu buchen: Lohnabgaben 6/2005
in Höhe von € 1.796,76, Lohnabgaben 7/2005 in Höhe von
€ 994,18, U 4-6/05 in Höhe von € 7,85, insgesamt
somit € 2,065.462,80.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 wies das Finanzamt
das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass das dem
Ansuchen zugrunde liegende Anbringen inzwischen erledigt sei, so dass die
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung weggefallen
seien.
Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen werde
ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 7.391,42 unverzüglich, in Höhe von € 2.778,63
bis 15. November 2005, in Höhe von € 4,740.695,56 bis
21. November 2005 und in Höhe von € 2,621.690,86 bis
5. Dezember 2005 zu entrichten.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass in dem Stundungsansuchen vom 27. April 2005 darauf
hingewiesen worden sei, dass die Anträge vom 21. Oktober 2004,
17. Jänner 2005 und 16. März 2005 auf Verbuchung
der Umsatzsteuer-Gutschriften in Höhe von € 2,867.217,36
unerledigt seien und zwar betreffend der
Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume 04/2003 bis 1/2005.
Die Bw. habe den Saldo des Abgabenkontos im
Stundungsansuchen vom 14. Februar 2005 ermittelt und dem Finanzamt
mitgeteilt, wie dieser nach Verbuchung dieser Gutschriften aus den
Umsatzsteuervoranmeldungen nach Ansicht der Bw. auszusehen habe.
Es hätte sich dabei eine Abgabenschuld per
15. Februar 2005 in Höhe von € 156.488,10 ergeben. Die
Umsatzsteuervoranmeldung 01/2005 hätte einen Überschuss in Höhe
von € 1,765.429,08 ergeben, der vom Finanzamt nicht gebucht worden
sei.
Unter Berücksichtigung des zweiten
Säumniszuschlages für die U 10/2004 ergebe sich ein Guthaben in
Höhe von € 1,603.084,79.
Danach seien noch folgend Abgaben gebucht worden, die nach
Ansicht der Bw. zu Recht bestehen würden:
|
Übertrag
Guthaben
|
-1,603.084,79
|
Lohnabgaben
2/2005
|
1.345,23
|
Lohnabgaben
3/2005
|
1.345,23
|
K
4-6/2005
|
48.519,00
|
U 2/2005 Zahllast
|
622.108,66
|
U 3/2005 Zahllast
|
75.739,05
|
Lohnabgaben
4/2005
|
1.345,23
|
Lohnabgaben
5/2005
|
1.345,23
|
KU
1-3/2005
|
8.649,10
|
U 4/2005
Zahllast
|
11.762,51
|
U 5/2005
Gutschrift
|
-163,80
|
K
7-9/2005
|
48.519,00
|
U 6/2005
Gutschrift
|
-2.007,38
|
Lohnabgaben
6/2005
|
1.796,76
|
Lohnabgaben
7/2005
|
994,18
|
KU
4-6/2005
|
7,85
|
Lohnabgaben
8/2005
|
1.147,78
|
U
7/2005
|
522.853,68
|
U 8/2005
Guthaben
|
1.400,11
|
K
10-12/2005
|
48.519,45
|
Lohnabgaben
9/2005
|
1.147,78
|
KU
7-9/2005
|
2.778,63
|
Guthaben
|
-208.076,96
|
Die U 9/2005 ergebe
Zahllast
|
845.676,08
|
L 10/05 würden
gemeldet mit
|
1.147,78
Damit ergebe sich laut Berechnung der Bw. nach Verbuchung
der Gutschriften aus den nicht verbuchten Umsatzsteuervoranmeldungen eine
Abgabenschuld in Höhe von € 638.746,90.
Auf dem Abgabenkonto bestehe am heutigen Tag ein
Rückstand von € 7.372.556,47, der sich im Wesentlichen aus mit
Bescheiden vom 14. Oktober 2005 festgesetzten Umsatzsteuern für
die Zeiträume 06-12/2003 und 01-11/2004 in der Höhe von
€ 4,740.695,56 zusammensetze. Für diese Zeiträume werde erst
innerhalb der gegebenen Frist eine Berufung eingebracht.
Es werde daher um Stundung des Abgabenrückstandes in
Höhe von € 7,372.556,47 zuzüglich der Umsatzsteuerzahllast
in Höhe von € 845.676,08 vom September 2005 und der Lohnabgaben
Oktober 2005 in der Höhe von € 1.147,78 bis
30. April 2006 ersucht.
Es sei anzunehmen, dass bis zu diesem Zeitpunkt der
unabhängige Finanzsenat eine Entscheidung getroffen habe, wobei die Bw.
davon ausgehe, dass der Großteil des Abgabenrückstandes wegfallen
werde.
Abschließend werde noch der Antrag auf Aussetzung
gemäß
§ 212a BAO für die oben angeführten
Beträge in Höhe von insgesamt € 8.219.380,33
gestellt.
Mit Bescheid vom 11. November 2005 wies das
Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass der Antrag mit
einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens verbunden sei. Die Einhebung einer Abgabe sei
nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhänge.
Mit dem mit Berufung angefochtenen Bescheid über die
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom 25. Oktober 2005
sei keine Abgabennachforderung begründet worden. Von der Erledigung der
Berufung gegen den im Abgabeneinhebungsverfahren ergangenen Abweisungsbescheid
sei die Höhe der Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar
abhängig.
Da es damit bereits an einer wesentlichen Voraussetzung des
§ 212a BAO (Nachforderung) mangle, sei der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung aus Rechtsgründen abzuweisen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sie davon ausgehe, dass die Anträge auf
Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 04/03 bis
1/05 sowie die Berufung gegen die Bescheide vom 14. Oktober 2005, mit
welchen die Umsatzsteuer 06-12/03 und 01-11/04 in Höhe von
€ 4.740.695,56 festgesetzt worden sei, positiv erledigt
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.
§ 212
Abs.1BAO lautet: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
Obwohl die im Vorlageantrag beantragte Stundungsfrist bis
30. April 2006 kein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen darstellt,
weil auf Abänderungs- oder Erweiterungsanbringen zu einem bereits
eingebrachten Ansuchen Bedacht zu nehmen ist, war jedoch der begehrte
Stundungstermin (30. April 2006) dennoch im Zeitpunkt der
Berufungserledigung bereits überschritten. Bereits aus diesem Grund war die
Berufung daher als gegenstandslos abzuweisen (VwGH 24.5.1985, 85/17/0074), weil
die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten
Rahmen, insbesondere auch nicht über den zeitlichen, hinausgehen darf, da
Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind, die
Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen
eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit
in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273).
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann
zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen
erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle
Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die
Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch
nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Da nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein
die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der
parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund
tritt (VwGH 26.2.2002, 2000/17/0252), hat daher der Abgabepflichtige in seinem
Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 23.10.2000,
2000/17/0069). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen
Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die
Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Entgegen der Ansicht der Bw. führten die
Voranmeldungen 04/03 bis 1/05 nicht zu den beantragten Gutschriften, sondern
vielmehr zu erheblichen Nachforderungen, nämlich:
U 1-5/03 € 9,870.849,31, 06-12/03
€ 1,339.015,34, 1-11/04 € 3,401.680,22 und die U1/05
€ 459.633,04. Die U 12/04 wurde gemäß Abgabenkonto von der
Bw. selbst mit einer Zahllast in Höhe von € 269.093,66 gemeldet.
Der derzeitige Abgabenrückstand beträgt
€ 14,710.441,27.
Auch wenn diese Abgabenfestsetzungen angefochten wurden,
stellt dies noch keinen Grund für eine Stundung dar.
Denn die Einbringung eines Rechtsmittels begründet
allein für sich noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des
strittigen Abgabenbetrages (vgl. VwGH 20.2.1996, 95/13/10190). Eine solche
Härte liegt nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 18.9.2003,
2000/16/0576, 5.5.1992, 92/14/0053) nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid
offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtswege zu
gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten
führt. Ein solcher offenkundiger und klarer Fehler wurde nicht
behauptet.
Die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens war daher abzuweisen.
II.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der
Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss
für den Fall, dass ein Aussetzungsantrag verschiedene, mit gesonderten
Bescheiden festgesetzte Abgaben betrifft, hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe
der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, dargestellt werden. Die
bloße Anführung der Differenz des Tagessaldos des Abgabenkontos vor
und nach Verbuchung der hier aussetzungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten, in dem verschiedene Abgabenarten enthalten sind, im
Antrag auf Aussetzung der Einhebung entspricht nicht dem sich aus
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO ergebenden Erfordernis einer
Darstellung der Ermittlung jenes Betrages, der nach § 212a Abs. 1
BAO für die Aussetzung in Betracht kommt (ähnlich VwGH
14. 3. 1990, 89/13/0205; VwGH 28. 5. 1997,
97/13/0001).
Aus den von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
abgefragten Buchungen ist zwar ersichtlich, dass der im Aussetzungsantrag
angeführte Betrag in Höhe von € 7,372.556,47 dem Tagessaldo
per 24. Oktober 2005 entspricht. Da sich dieser Betrag aus mehreren
Abgabenschuldigkeiten zusammensetzt, genügte jedoch die bloße
Anführung des Gesamtbetrages der Summe der einzelnen
Nachforderungsbeträge im Aussetzungsantrag ohne nähere Darstellung der
gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Frage
kommenden Abgabenbeträge den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Da nach § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO Anträge
auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen sind, wenn sie nicht die
Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung
in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten, wäre im Hinblick auf die
obigen Ausführungen der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
zurückzuweisen gewesen.
Hinsichtlich der von der Bw. angeführten
Umsatzsteuerzahllast für 9/2005 in Höhe von € 845.676,08 und
Lohnabgaben 10/2005 in Höhe von € 1.147,78 handelt es sich um von
der Bw. selbstberechnete und gemeldete Abgabenschuldigkeiten, die mangels
Vorliegen eines Bescheides keiner Berufung zugänglich sind.
Diesbezüglich wäre der Aussetzungsantrag daher ebenfalls
zurückzuweisen gewesen.
Da gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt ist, sowohl im Spruch, als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-W/06
- Stammnummer
- 23238
- Gültig
- 11.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF