Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0541-L/03
Nachsicht bei potentiell Haftungspflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0541-L/03vom 12.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 14. August 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch HR Gottfried Buchroithner,
vom 10. Juli 2003 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Anbringen vom 6. Juni 2003 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Nachsicht von 40 % des aushaftenden
Gesellschaftsteuerbetrages von insgesamt 16.264,26 €, d.s.
6.505,70 €. Die Bw. hat auf ein Gespräch zwischen Herrn Hofrat
Dr. R. (Vorstand des Finanzamtes L.) und Herrn Mag. P. hingewiesen. Im
konkreten Fall wäre es aus der Sicht der Bw. unbillig, obwohl der Firma C.,
für welche von der Bw. die Gesellschaftsteuer selbst berechnet wurde, ein
Nachlass an Steuerschulden iHv. insgesamt 40 % gewährt wurde, nunmehr
den gesamten Gesellschaftsteuerbetrag von der Bw. einzufordern. Dem Anbringen
wurden Schreiben der Firma C. an das Finanzamt Linz vom
19. Jänner 2003 und das Schreiben der Bw. an das Finanzamt Linz
vom 14. Jänner 2003 beigelegt.
Aus dem Anbringen der Firma C. vom
19. Jänner 2003, gerichtet an das Finanzamt L., geht Folgendes
hervor:
Die Firma C. befinde sich seit einigen Monaten in
finanziellen Schwierigkeiten. Dies hätte auch dazu geführt, dass die
ursprünglich vorgesehenen Zahlungstermine nur teilweise eingehalten werden
konnten. Diese Probleme hätten letztlich auch zu einer mehrheitlichen
Übernahme der Anteile der Firma C. durch die Firma B. geführt. Die
notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen seien in der am
13. Jänner 2003 stattgefundenen außerordentlichen
Hauptversammlung fixiert worden. Diese hätten vor allem die Installierung
eines Finanzvorstandes (Herr Mag. Michael L), die komplette Neubesetzung
des Aufsichtsrates sowie die mögliche Wandlung von Schuldverschreibungen in
Eigenkapital betroffen. All diese Punkte seien mit 100 %-iger Zustimmung
positiv beschlossen worden. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen sei eine
Kapitalzufuhr durch einen weiteren Investor beschlossen bzw. vorgesehen worden.
Auf Grund der notwendigen Beschlüsse der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 13. Jänner 2003 sowie einer wirtschaftlichen
Analyse durch den Investor hätte dieser Schritt der zusätzlichen
Kapitalzufuhr noch nicht abgeschlossen werden können. Eine
diesbezügliche endgültige Entscheidung bzw. Finalisierung der
Transaktion hätte bis spätestens Ende Februar erreicht sein sollen.
Mit diesem angestrebten Finanzierungsbetrag sei die Firma C. nicht nur in der
Lage alle bestehenden Altverbindlichkeiten zu decken, sondern auch eine nicht
unerhebliche Liquiditätsreserve aufzubauen. Die wirtschaftliche Situation,
vor allem die Liquidität stelle sich weiterhin sehr schwierig dar. Auf
Grund der bereits durchgeführten und im Wesentlichen auch abgeschlossenen
Restrukturierungs- bzw. Kostensenkungsmaßnahmen, sei die C.
erfreulicherweise mit Beginn diesen Monats (Jänner 2003) schon in der
Lage, die operative Geschäftstätigkeit aus dem laufenden cash flow zu
finanzieren, was bedeute, dass keine weiteren Mittel von außen notwendig
seien, um den Gang der Geschäfte aufrecht zu erhalten. Die bis dato
notwendigen finanziellen Mittel für die Aufrechterhaltung des Betriebes (im
Wesentlichen Gehälter der Mitarbeiter für die Monate November und
Dezember), seien vom neuen Eigentümer der B. zur Verfügung gestellt
worden. Für die erfolgreiche Fortführung der Firma C., auf Basis der
heutigen geschäftlichen Grundlage, sei daher nur mehr die Tilgung der
Altverbindlichkeiten, im Wesentlichen jene, die bis Ende Dezember 2002
aufgelaufen sind, notwendig.
Dazu würden bereits folgende Maßnahmen
gesetzt:
1. Wandlungsoption der Schuldverschreibungen zu einem Kurs
von 1,72 € (entgegen ursprünglich 4,5 €) bis
31. Jänner 2003, damit erspare sich die Firma C. einerseits die
endfällige Rückzahlung des Wandlungsbetrages von rund
6.700.000,00 €, sowie jährliche Zinsen von rund
370.000,00 €.
2. Vereinbarungen bezüglich Forderungsverzichte mit
den wesentlichen Lieferanten der Firma C. in der Höhe von 60 %, der
damit verbundene Schuldennachlass belaufe sich auf rund 550.000,00 €,
die den Lieferanten zugesagte 40 %-ige Befriedigung sei in drei Raten zu
den folgenden Terminen (Fälligkeiten) zu bezahlen, wobei sich die jeweilige
Rate auf knapp 150.000,00 € belaufe: 31. Jänner 2003,
15. März 2003, 30. April 2003.
3. Einigung mit der finanzierenden Hausbank.
Als vierte wesentliche Maßnahme sei eine Einigung mit
den öffentlichen Gebietskörperschaften, dem Finanzamt und der
Gebietskrankenkasse OÖ. zu erzielen. Der
OÖ. Gebietskrankenkasse sei der Vorschlag unterbreitet worden, die
offenen Verbindlichkeiten über sechs Monate, beginnend mit
31. März 2003 abzuleisten. Seitens Herrn Dr. S. sei bereits
in einem Gespräch avisiert worden, dass ein derartiger Zahlungsvorschlag
wahrscheinlich gebilligt werden würde.
Lt. der vorliegenden Beitragsrechnung 11/02 sowie der
"neuen" Abgaben 12/02 würden sich die Rückstände beim Finanzamt
L. wie folgt zusammensetzen:
|
Stand lt. Buchungsmittelung vom
7. Jänner 2003
|
397.691,41 €
|
Lohnabgaben 11/02
|
70.353,94 €
|
Lohnabgaben 11/02
|
30.199,76 €
|
- Zahlung Verpfändung durch Telekom
(21.1.2003)
|
180.779,25 €
|
Summe
|
498.245,11 €
Hinsichtlich des Rückstandes wurde auf ein Schreiben
der Bw. vom 14. Jänner 2003 hingewiesen, wonach ein Betrag von
16.264,26 € für die Gesellschaftsteuer aus der seinerzeitigen
Kapitalerhöhung der Firma C. offen sei. Dieser Betrag sollte auch in das
Gesamtobligo aufgenommen werden. Die Rückstände würden demnach
rund 516.000,00 € (inklusive der Gesellschaftsteuer von rund
16.000,00 €) betragen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass die
Umsatzsteuervoranmeldung für 11/02 - gegen verrechnet mit der
Sondervorauszahlung (US) - termingerecht entrichtet worden wäre.
Hinsichtlich dieses Rückstandes wurde unter Berücksichtigung der
derzeitigen Liquiditätssituation, der notwendigen Ratenzahlungen aus den
vereinbarten Forderungsverzichten, welche ein wesentlicher Bestandteil für
die erfolgreiche Fortführung des Unternehmens seien, sowie der erwartenden
Zuführung von weiteren finanziellen Mitteln zur Tilgung der
Altverbindlichkeiten, gem. § 236 BAO ein Antrag auf (teilweise)
Abschreibung der Abgabenverbindlichkeiten gestellt. Als Ausgangslage für
eine Entscheidung könnte sich die Nachsichtswerberin einen Prozentsatz von
60 % in Anlehnung an die vereinbarten Forderungsverzichte, sowie die
Stundung und Ratenvereinbarung des (allfälligen) Rest- bzw.
Differenzbetrages in sechs gleich hohen Monatsraten beginnend mit
31. März 2003 vorstellen.
Die Nachsichtswerberin sei überzeugt, dass hiermit ein
wesentlicher Grundstein für eine erfolgreiche Sanierung der Firma C. gelegt
werden würde. Die laufenden (neuen) Beträge 2003, beginnend mit
dem Beitragsmonat Jänner 2003 (fällig daher am
15. Februar 2003), würden termingerecht geleistet.
Abschließend wurde auf das "Problem T." eingegangen,
wonach eine Bezahlung auf das Konto des Finanzamtes erfolgen sollte. Dies sei
der T auch schriftlich mitgeteilt worden. Irrtümlicherweise sei die
Bezahlung trotzdem auf das Konto bei der Sparkasse OÖ. vorgenommen
worden, diese würde jedoch den überwiesenen Betrag nicht mehr
freigeben. Der ursprünglich avisierte Betrag der T. über rund
180.000,00 € werde nach Aussage der T. mit schuldbefreiender Wirkung
an das Finanzamt überwiesen und somit vom Rückstand
abgezogen.
Im Schreiben der Bw. vom 14. Jänner 2003,
gerichtet an das Finanzamt L., wurde hinsichtlich der Gesellschaftsteuer
betreffend die Firma C. Folgendes ausgeführt: Die Bw. hätte
eine Selbstberechnungserklärung abgegeben. Es gehe um einen Betrag von
16.264,26 €. Dieser Betrag sei zur Selbstberechnung angemeldet, jedoch
nicht abgeführt worden. Mit der Mandantschaft sei auch abgeklärt
worden, dass ein allfälliger Säumniszuschlag von der Mandantschaft zu
tragen ist. Seit zwei Monaten würde versucht, diesen Betrag von der
Mandantschaft zu erhalten, bedauerlicherweise ergebnislos. Es wurde ersucht, die
Bw. bei der Einbringlichmachung dieses Betrages zu unterstützen und es
wurde angeboten, die Forderung der Bw. gegen die Firma C. jederzeit zur
Entlastung der Bw. auch unwiderruflich an das Finanzamt abzutreten. Eine
besondere Erleichterung wäre es für die Bw., würde das Finanzamt
einer Umbuchung des Betrages vom Konto der Bw. mit der St.Nr. 670/1618-37
zu Lasten der Firma C. zuzustimmen.
Aus dem Schreiben der Bw. vom
14. Jänner 2003, gerichtet an Mag. Michael L und
Dr. Thomas H. geht Folgendes hervor: Wie bereits mehrfach
informiert, würde die Bw. den zugesagten Betrag von 16.264,26 €
an Gesellschaftsteuer für die letzte Kapitalerhöhung auf dem
Abgabenkonto vermissen. Trotz unzähliger Urgenzen sei es verabsäumt
worden, diesen Betrag einzuzahlen. Die Gesellschaftsteuer sei nunmehr zwar
fristgerecht beim Finanzamt angemeldet worden, eine Überweisung des
Betrages durch die Kanzlei sei jedoch noch nicht erfolgt. Dies sei dem Finanzamt
mit der Bitte offen gelegt worden, diesen Betrag auf das Finanzamtskonto der
Firma C. zu der Entlastung der Bw. zu übertragen. Es werde eine
unverzügliche Regelung dieser anstehenden Problematik zur Entlastung des
Bw. erwartet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2003,
zugestellt am 15. Juli 2003, wurde das Ansuchen vom
6. Juni 2003 um Nachsicht von Gesellschaftsteuer iHv.
6.505,70 € abgewiesen. In der Begründung führte das
Finanzamt aus, dass die aushaftenden Abgabenschuldigkeit aus der
Nichtentrichtung der am 15. Jänner 2003 fälligen selbst
berechneten Gesellschaftsteuer für den Zeitraum 11/2002 resultiere.
Als Begründung für die angestrebte Abgabennachsicht sei im
gegenständlichen Fall angeführt worden,
dass "es aus ihrer Sicht unbillig wäre,
obwohl der Firma C., für welche
von ihnen die Gesellschaftsteuer selbst berechnet wurde, ein Nachlass an
Steuerschulden iHv. 40 % gewährt wurde, nunmehr den gesamten
Gesellschaftsteuerbetrag von ihnen zu verlangen". Die Behauptung, dass
der Firma C. ein Schuldennachlass gewährt worden wäre, alleine
rechtfertige keinesfalls eine Abgabennachsicht beim persönlich haftenden
Parteienvertreter. Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in
Anbetracht der Interessenslage hätte bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Derjenige, der eine Abgabennachsicht anstrebt, hätte also jene
Umstände anzugeben, uneingeschränkt offen zu legen und nachzuweisen,
die für eine Abgabennachsicht von Bedeutung sind. Im Nachsichtsverfahren
liege aber die Behauptungs- und Beweispflicht beim Nachsichtswerber. Die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles sei
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO
vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so sei für eine Ermessensentscheidung
kein Raum. Da im Ansuchen keinerlei Gründe angegeben worden wären, die
die Einhebung der Abgabe nach der Lage des Falles als persönlich oder
sachlich unbillig erscheinen lassen, wäre das Ansuchen als unbegründet
abzuweisen gewesen.
In der gegenständlichen Berufung vom
14. August 2003 wurde Folgendes vorgebracht:
"1. Sachverhalt:
Mit Kapitalerhöhungsbeschluss vom 6.11.2002 hat die
Firma C., FN 205427z, ihr Grundkapital um 1.626.426,00 € durch
Ausgabe von 1.626.426 Stück Aktien im anteiligen Betrag des
Grundkapitals von je 1,00 € zu einem Ausgabebetrag von je
1,00 € erhöht.
In diesem Zusammenhang wurde von der Bw. die
Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer iHv. 16.264,26 €
durchgeführt. Dieser Gesellschaftsteuerbetrag ist am 15.1.2003 zur Zahlung
fällig gewesen".
In unmittelbarer Folge zu der Kapitalerhöhung
hätten sich bei der Firma C. erhebliche wirtschaftliche Probleme verbunden
mit Zahlungsschwierigkeiten ergeben. Aus diesem Anlass seien der Firma C. von
der Finanzverwaltung insgesamt 40 % ihrer Abgabenschuldigkeiten nachgesehen
worden. Nicht umfasst von dieser Nachsicht sei der von der Bw. selbst berechnete
Gesellschaftsteuerbetrag iHv. 16.264,26 € gewesen, da dieser nicht auf
dem Steuerkonto der Firma C. aufgeschienen ist. Mit Zahlungsaufforderung vom
26. Februar 2003 sei die Bw. vom Finanzamt Urfahr erstmals
aufgefordert worden, den gesamten Gesellschaftsteuerbetrag iHv.
16.264,26 € einzuzahlen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2003
hätte die Bw. um Nachsicht von 40 % des aushaftenden
Gesellschaftsteuerbetrages iHv. 6.505,70 € ersucht. Am
16. Juni 2003 hätte die Bw. einen Betrag von 9.758,56 €
(entspricht 60 %) an das Finanzamt Urfahr überwiesen.
Die Bw. wiederholte die
Ausführungen des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid. Zu den
Berufungsgründen wurde ausgeführt: Die Behörde führe
aus, dass die Behauptung, der Firma C. sei ein Schuldnachlass gewährt
worden, alleine keinesfalls eine Abgabennachsicht beim persönlich haftenden
Parteienvertreter rechtfertige. Im konkreten Fall handle es sich um eine so
genannte sachliche Unbilligkeit. Sachliche Unbilligkeiten würden von der
Judikatur angenommen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes im
Einhebungsbereich aus anderen, als aus persönlichen Gründen, ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes (belastendes) unzumutbares oder
unverhältnismäßig wirkendes Ereignis eintreten würde (VwGH
27.10.1972, 582/72 und 7.2.1989, 88/14/40). Genau dies sei in concreto der Fall.
Gem. § 9 Abs. 1 KVG sei Steuerschuldner die Kapitalgesellschaft,
im konkreten Fall also die Firma C.. Gem. § 10a Abs. 8 KVG hafte
der Parteienvertreter für die Entrichtung der selbst berechneten Steuer.
Daraus ergebe sich, dass grundsätzlich die Firma C. auch als Schuldner der
Gesellschaftsteuer zu sehen ist und deshalb auch dieser Gesellschaftsteuerbetrag
von der o.a. getroffenen Vergleichsvereinbarung bzw. von der erfolgten Nachsicht
vom Steuerschuldner umfasst gewesen hätte sein müssen. Gerade darin,
dass nunmehr vom haftenden Parteienvertreter die Gesellschaftsteuer zur
Gänze einbringlich zu machen versucht wird, ohne vorher auch nur einen
Versuch zu unternehmen, diese Steuerschuld von der primär zur Zahlung
verpflichtenden Firma C. zu erhalten, liege nach Ansicht der Bw. eine sachliche
Unbilligkeit. Eine Haftungsinanspruchnahme setze zwar nicht voraus, dass die
Abgabe dem Erstschuldner gegenüber bereits geltend gemacht wurde, eine
Inanspruchnahme vor bzw. statt jener des Erstschuldners werde jedoch nur
ausnahmsweise zulässig sein, etwa wenn der Erstschuldner eine im Firmenbuch
gelöschte und bereits beendigte juristische Person ist
(Ritz, Kommentar zur BAO, Rz 2 zu
§ 224). Aus dem Wesen der Haftung ergebe sich weiters, dass sie in der
Regel nur dann vor bzw. statt Inanspruchnahme des Erstschuldners geltend zu
machen ist, wenn ansonsten die Einbringung der Abgaben gefährdet oder
erschwert wäre. Es könne der Abgabenbehörde - angesichts
der Unterscheidung in Schuldner und Haftende - nicht völlig frei
stehen, an welchen von beiden sie sich überhaupt oder zuerst wenden will
(Stoll, Kommentar zur BAO,
Seite 2354). Des Weiteren verletze das Vorgehen der Behörde den
Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG in dem sie der Firma C., und damit der
Schuldnerin der Gesellschaftsteuer einen Nachlass auf sämtliche
Steuerschulden iHv. 40 % gewährt und jedoch von der haftenden Bw. den
gesamten Betrag der Gesellschaftsteuer verlangt. Aus diesem Grund sei von der
Bw. auch am 16. Juni 2003 der Betrag von 9.758,56 €, der 60 % des
offenen Gesellschaftsteuerbetrages betrage, an das Finanzamt Urfahr
überwiesen worden. Die Feststellung der Behörde, dass im Ansuchen der
Bw. vom 6. Juni 2003 keinerlei Gründe angegeben worden seien, die
die Einhebung der Abgabe nach der Lage des Falles als persönlich oder
sachlich unbillig erscheinen ließen, sei ebenfalls unrichtig. Im Ansuchen
vom 6.6.2003 sei bereits auf den mit der Firma C. geschlossenen Vergleich
hingewiesen worden. Weiters hat er darauf hingewiesen worden, dass im Sinne der
Gleichbehandlung hier die Einhebung des vollen Betrages bei der Bw. sachlich
unbillig wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 236 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) können fälligen Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Durch die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten
gemäß
§ 236 BAO erlischt der Abgabenanspruch. Bei
Schuldnermehrheit zufolge abgabengesetzlich vorgesehener Haftungen (§ 7
BAO) sind sowohl die Schuldner als auch die potentiell Haftenden iSd.
§ 236 BAO antragsberechtigt (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, 2424). Bei
Schuldnermehrheit müssen die Voraussetzungen für eine Nachsicht bei
allen bereits in Anspruch genommenen und potentiellen Gesamtschuldnern vorliegen
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2425), da
eine Nachsicht allen Mitschuldnern zu Gute käme. Wenn auch bei der
Primärschuldnerin allenfalls Gründe für eine Nachsicht von
Abgabenschuldigkeiten vorhanden waren (vgl. "außergerichtlicher Ausgleich"
beim Finanzamt L.) so bedeutet dies noch nicht, dass hinsichtlich der
Gesellschaftsteuerschuld, für die unter den Voraussetzungen des § 224
BAO iVm. § 10a Abs. 8 KVG auch die Bw. als Haftungspflichtige allenfalls
einzustehen hat, die Voraussetzungen für eine Nachsicht vorliegen. Um vom
Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgehen zu können, müsste die Bw.
für sich auch darlegen, dass z.B. eine Unbilligkeit nach der Lage des
Falles besteht. Dazu hat sie insbesondere auf eine mögliche sachliche
Unbilligkeit hingewiesen.
Soweit die sachliche Unbilligkeit im
"außergerichtlichen Ausgleich" der Fa. C. mit dem Finanzamt L. erblickt
wird, ist Folgendes zu bemerken: Sachlich und örtlich zuständig
für die Erhebung der Gesellschaftsteuer war gem. § 7 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes iVm der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die Aufhebung der besonderen Zuweisung der Aufgaben
an einzelne Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern und die
Erweiterung des Aufgabenkreises bestimmter Finanzämter um diese Aufgaben
(Gebührenämterfusionsverordnung), BGBl. II 1999/459 zum
Zeitpunkt der Antragstellung das Finanzamt Urfahr. Soweit sich die Bw. also auf
eine Zusage der Finanzverwaltung (hier: Finanzamt L.) stützt, ist darauf
hinzuweisen, dass diese "Vereinbarung" von einem Finanzamt geschlossen wurde,
das nicht für die Erhebung der Gesellschaftsteuer zuständig war.
Demnach konnten weder die Bw. (Haftungspflichtige) noch die
Primärschuldnerin darauf vertrauen, dass die Gesellschaftsteuerschuld auch
von dem beim Finanzamt L. vereinbarten "außergerichtlichen Ausgleich"
umfasst war. Wenn sich die Primärschuldnerin bzw. die Bw. in diesem
Zusammenhang an eine sachlich und örtlich unzuständige
Abgabenbehörde gewendet hat, so konnte sie nicht damit rechnen, dass
Zusagen von Vertretern dieses Finanzamtes auch hinsichtlich der
Gesellschaftsteuer vertrauensbegründet sind (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 114
Tz. 10). In diesem Zusammenhang ist daher nicht von einer sachlichen
Unbilligkeit auszugehen.
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor,
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 236 Tz 11). Hinsichtlich der Selbstberechnung und Abfuhr der
Gesellschaftsteuer ist in den parlamentarischen Materialien (1471 d.B. XX.GP) zu
§ 10a Abs. 8 des Kapitalverkehrssteuergesetzes (KVG)
angeführt, dass die Parteienvertreter für die Entrichtung der selbst
berechneten Gesellschaftsteuer haften. Verfahrensrechtlich werde diese Haftung
im Wege eines Haftungsbescheides nach § 224 Abs. 1 BAO geltend
gemacht. Der Parteienvertreter hafte nach § 10a Abs. 8 KVG nicht
etwa für die Abgabe, d.h., eine unrichtige Berechnung der Steuer löse
keine Haftung aus, sondern nur für die Abfuhr des selbst berechneten
Betrages. § 10a Abs. 8 KVG lautet:
"Der Parteienvertreter haftet für die
Entrichtung der selbst berechneten Steuer." Aus dem Wortlaut des Gesetzes
und den Ausführungen der parlamentarischen Materialien ist nicht zu
entnehmen, dass es ein vom Gesetzgeber unbeabsichtigtes Ergebnis ist, wenn
Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer vornehmen,
für die Entrichtung dieser Abgabe haften. Die Bw. hat selbst
ausgeführt, dass bei der Primärschuldnerin wirtschaftliche
Schwierigkeiten bestanden haben. Da Haftungen dem Zweck nach
Besicherungsinstitute sind, ist es kein vom Gesetzgeber unbeabsichtigtes
Ergebnis, wenn im Falle von Einbringungsschwierigkeiten beim
Primärschuldner Haftungen geltend gemacht werden. Gerade in Fällen, in
denen Abgabenverbindlichkeiten beim Primärschuldner nicht oder nur schwer
einbringlich gemacht werden können, kommen die abgabenrechtlichen Haftungen
zum Tragen. Die Subsidiarität der Haftung ist ein wesentliches Kriterium
bei der Geltendmachung der Haftung. Der Umstand, dass eine Haftung eintreten
kann, weil beim Primärschuldner auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten
die Einbringlichkeit erschwert ist, begründet noch keine sachliche
Unbilligkeit beim potentiellen Haftungspflichtigen. Im Gegenteil, gerade die
Besicherungsfunktion der Haftung ist das wesentliche vom Gesetzgeber gewollte
Element der Haftung. Wenn nun die Gesellschaftsteuerschuld vom Finanzamt bei der
Bw. eingefordert wurde, so ist dies lediglich eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage, die in § 10a Abs. 8 KVG eine Haftung des
Parteienvertreters für die Entrichtung der selbst berechneten Steuer
vorsieht. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein
die Auswirkung genereller Normen ist
(Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 236 Tz 13). Die Inanspruchnahme der Bw. im Falle von
Einbringungsschwierigkeiten bei der Primärschuldnerin ist lediglich eine
Auswirkung dieser allgemeinen Rechtslage und damit kein Grund für eine
Nachsicht.
Da weder dem Nachsichtsansuchen vom 6. Juni 2003,
noch der gegenständlichen Berufung Gründe zu entnehmen sind, die eine
Nachsicht rechtfertigen würden, war die gegenständliche Berufung
abzuweisen.
Linz, am 12.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0541-L/03
- Stammnummer
- 16949
- Gültig
- 12.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF