…13.05.2008 mit der Begründung abgewiesen worden, dass das Ansuchen keine Gründe für das Vorliegen erheblicher Härte enthalte und der Hinweis auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung keine ausreichende Begründung für die Stattgabe des Stundungsansuchens sei. Nach Ansicht der Bw stelle die mittels Telefax…
…Festsetzung der Stundungszinsen laut Bescheid vom 9. September 2021 gesetzeskonform ist, weil der Abgabenrückstand, für den die Stundungszinsen vorgeschrieben wurden, auf Ihrem Abgabenkonto noch offen aushaftet", ist zu erwidern, dass allein die Tatsache, dass ein Abgabenrückstand am Abgabenkonto noch offen aushaftet, kein Grund für die…
…stellt für sich allein keinen Grund zur Stundung des betreffenden Betrages dar (vgl. VwGH 18. 6. 1993, 91/17/0041; Ritz, BAO-Kommentar², § 212 Tz. 8). Die bloße Einbringung eines Nachsichtsansuchens bzw. einer Berufung gegen einen abweisenden Nachsichtsbescheid begründet noch keine erhebliche Härte der sofortigen…
…sei, die sofortige Bezahlung eine erhebliche Härte darstelle und keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Stundungsansuchen abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kein Grund für eine Zahlungserleicherung sei. In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht…
…sei, die sofortige Bezahlung eine erhebliche Härte darstelle und keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Stundungsansuchen abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kein Grund für eine Zahlungserleicherung sei. In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 9. Jänner 2023
…Weiters sei ein ungewisser Ausgang eines Zivilgerichtsverfahrens, in unbestimmter Zeit, kein Grund für eine Stundung. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen. Weiters enthielt diese Beschwerdevorentscheidung die Aufforderung, zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 9.349,46 unverzüglich und in Höhe…
…lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Beilage für die Parteien: Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21.01.2025 Graz, am 21…
…Zahl RV/7100382/2014, erledigt. Daher sei die Grundlage für den Stundungsantrag mit Erledigung des Nachsichtsansuchens weggefallen. Da alle Rechtsmittel ausgeschöpft seien und das Nachsichtsverfahren rechtskräftig beendet wurde, liege kein Grund für eine weitere Stundung vor. Begründet wurde dies damit, dass der Abgabepflichtige im Ansuchen…
…da nach Ansicht der Abgabenbehörde die Ausführung, dass eine Revision vor dem VwGH eingebracht worden sei, kein tauglicher Grund für einen Stundungsantrag sei. Am 11.12.2023 habe die Partei ein Nachsichtsansuchen gemäß § 236 BAO gestellt, welches gegenständlich noch in Bearbeitung sei. Am 22.12…
…wegen Terminverlusts auch die Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs 5 BAO erlosch. Da somit kein Grund mehr für die Nichtentrichtung eines Säumniszuschlages bestand, wäre ein solcher mit 09.09.2024 in Höhe von 120,08 Euro festgesetzt worden, also 2 % des am 09.09…
…Die Bewilligung einer antragsgebundenen Stundung für einen Zeitraum, der wie im gegenständlichen Fall bereits verstrichen ist, kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 24.5.1985, 85/17/0074). Der Beschwerde konnte daher schon allein aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein. Im Übrigen stimmt…
…AW 2013/15/0037, mwN). Auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, ist für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2007…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 10. Dezember 2025
…der Steuerschulden gezwungen gewesen wäre. Ebenso wären auch mit den Lieferanten und anderen Gläubigern Stundungsvereinbarungen bis zur Zahlung der ausständigen Kundenforderungen getroffen worden. Bis zu seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung am 2. Juni 1999 hätte für ihn kein Anlass bestanden, an der Einhaltung seines Zahlungsplanes…
…eingebrachten Stundungsansuchen auf die "enorm angespannte finanzielle Situation und die Kreditliniensperre" ausdrücklich hingewiesen, sodass eine allenfalls unzutreffende rechtliche Beurteilung des im Zahlungserleichterungsverfahren dargelegten Sachverhaltes vom Finanzamt "selbst zu verantworten" wäre. Dem ist aber zu entgegnen, dass für das Finanzamt aus damaliger Sicht kein hinreichender Grund…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 13. März 2026
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 2. Jänner 2025
…Juni 2005 und ersucht für den Fall, dass die Abgabenbehörde erster Instanz dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werde, um Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat und um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Die erwähnten Schriftstücke beinhalten keine Aussagen zu den Stundungszinsen. Nach Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde…
…dass kein Grund für eine Nachsicht der ESt 2012 besteht, da der BF aufgrund seiner Einkünfte in der Lage war und ist diese Abgabenschuld im Wege von Stundungen bzw. Ratenzahlungen zu entrichten. Dieser Umstand bzw. dessen Beurteilung stellen eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren dar…