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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100126/2025

Festsetzung und Berechnung von Stundungszinsen und eines ersten Säumniszuschlages nach nicht fristgerechter Entrichtung einer Rate (Terminverlust)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100126/2025vom 06.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerden vom 30. September 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 9. September 2024 betreffend Säumniszuschlag und Stundungszinsen, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Laut Rückstandsausweis vom 9. September 2024 schuldet der Beschwerdeführer (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) zu Steuernummer ***BFStNr*** einen Betrag in Höhe von EUR 6.100,00. Diese Abgabenschuld ist vollstreckbar. Zugleich erging gegenüber dem Bf der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von EUR 120,08, nachdem die mit Bescheid vom 18. März 2024 bewilligte Ratenzahlung betreffend die Einkommensteuer 2022 durch Terminverlust erloschen ist. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag wurden Stundungszinsen in Höhe von EUR 230,10 für den Zeitraum 14. März 2024 bis 8. September 2024 für jene Abgabenschuldigkeiten festgesetzt, für die aufgrund der Bewilligung der oa Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) Zahlungsaufschub eingetreten war. Mit Schreiben vom 30. September 2024 hat der Bf gegen die beiden genannten Bescheide Einspruch (Beschwerde) erhoben. Begründend führt er zum Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages aus: "Sie schreiben mit Bescheid vom 18.03.2024 die Bezahlung der Zahlungserleichterungen in der Höhe von EUR 200,00 mit jeweils 1. bzw. 2 bzw. 3. oder 4. des jeweiligen Monats vor. Wie Sie wissen, bin ich mittlerweile in Alterspension und ich bekomme meine Pensionszahlung immer am 1. des jeweiligen Monats. Mit Ihrer Vorschreibung jeweils zum 1. bzw. 2 bzw. 3. oder 4. des Monats wird mir objektiv jegliche Dispositionsmöglichkeit genommen, fristgerecht einzuzahlen. Es ist mir objektiv nicht möglich, diese eng gesetzten Termine einzuhalten. Durch einen Anruf vom ***Finanzamt***, vom 12.09.2024 wurde ich erst auf dieses Problem aufmerksam gemacht. Ich habe daher in Abstimmung und auf Anraten ***des Finanzamtes*** mit meinem Ansuchen vom 12.09.2024 ersucht, die Zahlung erst zum 10. des jeweiligen Monats festzusetzen und den Betrag von EUR 200,00 gleich zu lassen. Einen höheren Betrag als EUR 200,00 kann ich mir aufgrund meiner Alterspension nicht leisten. Eine Antwort des Finanzamtes dazu seht [sic] noch aus. Ich ersuche höflich um Genehmigung meines Ansuchens vom 12.09.2024. Ihrem Bescheid vom 18.03.2024 ist nicht zu entnehmen, dass bei Überschreitung des von Ihnen festgesetzten Termins automatisch die Bewilligung zur Zahlungserleichterung außer Kraft gesetzt wird und dass sofort ein Säumniszuschlag verrechnet wird. Ich habe die besagten EUR 200,00 immer bezahlt. Ihren Termin habe ich dabei lediglich unwissend um ein paar Tage überzogen. Es ist daher für mich äußerst befremdlich, dass Sie deshalb gleich einen Säumniszuschlag verrechnen müssen. Ich sehe Ihre Vorgehenseise [sic] als Schikane und reines sekkieren." Der Bf ersucht daher aus Objektivitätsgründen/Fairness und aufgrund der fehlenden Dispositionsmöglichkeit seinerseits, wegen der Vorschreibung jeweils zum 1. bzw. 2 bzw. 3. oder 4. des Monats, auf den Säumniszuschlag zu verzichten und den Forderungsbetrag von EUR 120,08 auszubuchen. Seine Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen begründet er folgendermaßen: "Ihre Stundungszinsen sind für einen Normalbürger und insbesondere jemanden in Alterspension unverhältnismäßig hoch. Großkonzerne wie zum Beispiel die ***X*** bekommen Steuerstundungen in Millionenhöhe von denen nicht sicher ist, ob diese jemals zurückbezahlt werden können. Nur bei mir sind Sie übergenau. Ich habe Ihnen als Zeichen meiner Kooperation am 20.09.2024 einen Betrag von EUR 3.000,00 überwiesen, um meine Steuerschuld zumindest teilweise zu begleichen. Einen höheren Rückzahlungsbetrag kann ich mir aufgrund meiner Alterspension nicht eisten." Der Bf beantragt, im Sinne der Gleichbehandlung mit den Großkonzernen auf Stundungszinsen zu verzichten und den Betrag von EUR 230,10 auszubuchen. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ist vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Oktober 2024 als unbegründet abgewiesen worden. Nach Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen führt die Abgabenbehörde aus, dass die mit Bescheid vom 18. März 2024 bewilligten ersten fünf Raten vom Bf jeweils pünktlich geleistet wurden. Der Zahlungstermin für die sechste Rate sei der 02.09.2024 gewesen, die Überweisung erfolgte jedoch erst am 09.09.2024 (unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist gemäß § 211 Abs 2 BAO am 04.09.2024), womit der Zahlungstermin nicht eingehalten worden sei und in weiterer Folge wegen Terminverlusts auch die Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs 5 BAO erlosch. Da somit kein Grund mehr für die Nichtentrichtung eines Säumniszuschlages bestand, wäre ein solcher mit 09.09.2024 in Höhe von 120,08 Euro festgesetzt worden, also 2 % des am 09.09.2024 offenen und fälligen Rückstandes aus der Einkommensteuer 2022 in Höhe von 6.004,00 Euro. Dass der Bf behauptet, ihm sei mit den festgesetzten Zahlungsterminen im Rahmen der Ratenbewilligung jegliche Dispositionsfähigkeit genommen worden, sei für die Festsetzung des Säumniszuschlages nicht von Belang. Im Säumniszuschlagsverfahren sei einzig auf formelle Kriterien wie Fälligkeitstag, Zahlungstermin, Zahlungsfrist und Entrichtung bzw Nichtentrichtung abzustellen. Die Prüfung und Berücksichtigung subjektiver Aspekte, also insbesondere die Frage nach dem Verschulden an der verspäteten Entrichtung, sei der Abgabenbehörde im die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Säumniszuschlägen betreffenden Verfahren nicht gestattet. Weiters hätte der Bf jedenfalls die Möglichkeit gehabt, Beschwerde gegen den Zahlungserleichterungsbescheid zu erheben oder ein neuerliches, adaptiertes Ratenansuchen einzubringen. Laut Finanzamt erfolgte die Festsetzung des Säumniszuschlages in Höhe von 120,08 Euro daher zurecht. Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom 14. Oktober 2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen als unbegründet abgewiesen. Die Berechnung der Stundungszinsen sei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 212 Abs 2 BAO erfolgt; die genaue Höhe der Stundungszinsen sei auch in den für die jeweiligen Zeiträume gültigen Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen ersichtlich. Außerdem sei dem Bescheid über die Festsetzung der Stundungszinsen ein Berechnungsblatt angehängt, aus welchem die genaue, tageweise Berechnung der Zinsen hervorgehe. Eine Aufhebung der Stundungszinsen aufgrund der in der Beschwerde getätigten Vorbringen finde im Gesetz keine Grundlage und sei sohin auch nicht durchzuführen. Die Festsetzung der Stundungszinsen an sich und auch der Höhe nach sei korrekt erfolgt. Unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidungen vom 14. Oktober 2024 hat der Bf mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 beantragt, seine Beschwerden vom 30. September 2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Zum Säumniszuschlagsbescheid führt er ergänzend aus, er wäre zuvor zu keinem Zeitpunkt darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass bei einer geringfügigen Überschreitung von nur ein paar Tagen gleich ein Säumniszuschlag zu entrichten sei. Er könne nicht vorher Finanzwissenschaften studieren, bevor er beim Finanzamt eine Zahlungserleichterung beantrage. In der Festsetzung der Höhe der Stundungszinsen sieht der Bf reine Willkür. So seien ihm zum Beispiel im Bescheid der Zahlungserleichterung vom 18.03.2024 Stundungszinsen in der Höhe von 2% über dem Basiszinssatz vorgeschrieben worden. Mit Bescheid vom 26.09.2024 würden plötzlich Stundungszinsen in der Höhe von 4,5% über dem Basiszinssatz verlangen. Dies alles, obwohl in Österreich eine Zinssenkung nach der anderen erfolge und die nächste Zinssenkung in Kürze bevorstehe. Das sei nicht nachvollziehbar und reine Willkür. Das Finanzamt könne genauso nur 0,00% an Stundungszinsen verlangen. Er sehe die Vorgehensweise der Behörde als Schikane und reines sekkieren und stelle den Antrag, den Säumniszuschlag und die Stundungszinsen auf EUR 0,00 herabzusetzen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die vom Bf in seinen Anbringen gestellten sonstigen Anträge, Forderungen und Vergleichsangebote nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht sind, da sich diese an das Finanzamt richten. Die vorliegenden Beschwerden betreffen auch nicht den Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom 18. März 2024 oder den oa Bescheid vom 26. September 2024. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: § 212 BAO lautet: "(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen. (2) Für Abgabenschuldigkeiten sind, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. (3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 dritter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen. (4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden." Gemäß § 323c Abs 13 BAO (Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19) sind unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs 2 ab 15. März 2020 bis 30. Juni 2021 sowie ab 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1. Juli 2021 bis 21. November 2021 sowie ab 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. § 217 BAO bestimmt auszugsweise: "(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. (2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. …" Laut Aktenlage ist dem Bf mit Bescheid vom 18. März 2024 auf Antrag eine Ratenzahlung bewilligt worden. Die sechste Rate in Höhe von EUR 200,00 wäre laut diesem Bescheid am 2. September 2024 fällig gewesen, wurde aber nicht fristgerecht entrichtet. Im Bescheid wird der Bf ua ausdrücklich darüber belehrt, wann Terminverlust eintritt und welche Folgen ein solcher Terminverlust hat. Es wird auch über die Höhe der Stundungszinsen informiert und darauf hingewiesen, dass im Falle eines Terminverlustes die Stundungszinsen bis zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises berechnet werden. Zahlungserleichterungen erlöschen nach § 230 Abs 5 zweiter Satz BAO, wenn ein Ratentermin nicht eingehalten wird. Wahrzunehmen ist der Terminverlust durch Ausstellung eines Rückstandsausweises, wodurch der für die Stundungszinsenberechnung maßgebende Zeitraum nach § 212 Abs 2 dritter Satz endet. Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (VwGH 11.3.1992, 90/13/0239, 0240; 26.11.2014, 2012/13/0114; BFG 20.2.2024, RV/2100545/2022). Die Vorschreibung von Stundungszinsen liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm 45; A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 52). Das Finanzamt kann daher nicht - wie vom Bf beantragt - darauf verzichten. Die Festsetzung von Stundungszinsen setzt lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus (VwGH 27.8.2008, 2008/15/0202, 0203). Bereits ab 1975 gelangte bei der Bewilligung von Zahlungserleichterungen aus Vereinfachungsgründen anstelle der früher gestaffelten starren Zinssätze nur mehr ein bestimmter an die Bankrate gekoppelter Zinssatz zur Anwendung. Mit 1. Jänner 2002 ist das Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, in Kraft getreten; der Diskontzinssatz wurde ersetzt. Gemäß § 1 leg cit entspricht der Basiszinssatz der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Diskontsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß. In dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung (Basis- und Referenzzinssatzverordnung) bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Solche Änderungen des Basiszinssatzes werden unverzüglich im Amtsblatt der Wiener Zeitung verlautbart. Die Berechnung der Stundungszinsen hat tageweise zu erfolgen, weshalb die jeweilige Zinshöhe für den jeweiligen Tag des Zahlungsaufschubes maßgebend ist. Die Anzahl der Tage und der jeweilige Tageszinssatz sind der "Berechnung der Stundungszinsen für die Zeit vom 14.03.2024 bis 08.09.2024" zu entnehmen, die dem angefochtenen Bescheid des Finanzamtes beiliegt. Was den Säumniszuschlag betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er eine objektive Säumnisfolge ist (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155; 24.2.2004, 98/14/0146; 15.2.2006, 2002/13/0165; 29.3.2007, 2005/16/0095) und die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, und die Dauer des Verzugs grundsätzlich unbeachtlich sind (zB VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; 24.3.2015, 2012/15/0206; BFG 20.7.2023, RV/7400043/2023). Zwar sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, die Entscheidung über einen solchen Antrag gemäß § 217 Abs 7 BAO ist aber nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens. Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Höhe der Stundungszinsen und des Säumniszuschlages gesetzlich geregelt ist und der Abgabenbehörde diesbezüglich keine Willkür vorgeworfen werden kann. Laut den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes erweist sich die Festsetzung und Berechnung der angefochtenen Zinsen durch die belangte Behörde dem Grunde und der Höhe nach als zutreffend. Die Beschwerden waren daher abzuweisen. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind hier - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Judikatur - nicht erfüllt, weshalb die Revision nicht zulässig ist. Salzburg, am 6. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100126/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100126.2025
Stammnummer
151559
Gültig
06.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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