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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103456/2025

Ratenzahlungsansuchen und Ablauf des beantragten Termins für die letzte Rate

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103456/2025vom 13.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Markus Knechtl LL.M., die Richterin Mag.a Gertraud Hausherr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Fischer, BA und Mag. Johannes Denk in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Doblhoffgasse 9 Tür Top 14, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 27. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juli 2025 betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 30.07.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.3.2026 in Anwesenheit von Mag. Martin Spornberger für die Beschwerdeführerin und Dominik Höbausz, BA MA für das Finanzamt Österreich zur Steuernummer ***BF1StNr2*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Antrag Mit Fax vom 31.1.2025 beantragte die Beschwerdeführerin eine Ratenzahlung, nachdem eine zuvor beantragte (und bewilligte) Stundung mit 3.2.2025 auslief. Im Antrag wurde ausgeführt, dass bereits € 10.000,-- überwiesen wurden und ein Bilanzgewinn von € 109.500,-- aus einer GmbH, welche der Beschwerdeführerin gehöre, ausgeschüttet werden könne. Dies benötige jedoch einige Zeit. Darüber hinaus beziehe die Beschwerdeführerin ein Pflegegeld in Höhe von € 571,-- und erwarte eine Berufsunfähigkeitspension. Der Gatte der Beschwerdeführerin verdiene € 4.600,-- netto. Mit neun Ratenzahlungen zu je € 2.000,-- und einer erheblichen Sonderzahlung aus der GmbH sollte der Abgabenrückstand bis zum Jahresende abgedeckt sein. Bescheid Mit Bescheid vom 30.7.2025 hat das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) das Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen. In der Begründung wurde angeführt, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zum Rückstand zu gering erscheinen. Beschwerde Mit Faxnachricht vom 27.8.2025 langte gegen den Abweisungsbescheid vom 30.7.2025 eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein. In der Begründung wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits € 23.200,-- an Zahlungen geleistet habe. Dennoch wurde der Antrag auf Ratenzahlung mit einer Pauschalbegründung abgewiesen. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.9.2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 27.8.2025 als unbegründet abgewiesen. In der abweisenden Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer Monatsrate von € 2.000,-- ca 61 Raten (Monate) nötig wären, um den Rückstand abzutragen. Darüber hinaus sei ungewiss, ob und wann eine Auszahlung aus der GmbH, an welcher die Beschwerdeführerin beteiligt ist, erfolge. Vorlageantrag Mit Fax vom 10.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat und den Ausschluss der Öffentlichkeit. Ergänzend zur Beschwerde wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Verlässlichkeit, was die Ratenzahlung betrifft, nachdrücklich unter Beweis gestellt hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wurde schließlich angeregt, "die Frist zur Vorlage der Beschwerde […] bis zu ihrem Ende abzuwarten, da sich bei antragsgemäßer Zahlung der letzten beiden Raten die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens ohnehin erübrigen würde". Beschluss Mit Beschluss vom 13.1.2026 hat das Bundesfinanzgericht beiden Verfahrensparteien den Sachverhalt, wie er sich aus den vorliegenden Akten darstellt, mitgeteilt. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin um eine Stellungnahme hinsichtlich des bereits abgelaufenen beantragten zeitlichen Rahmens für die Zahlungserleichterung ersucht. Mit E-Mail vom 27.1.2026 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesfinanzgericht bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der beantragten letzten Rate mit Fax vom 28.11.2025 ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen gestellt habe. Ausgehend von diesem weiteren Ansuchen sei der letzte begehrte Zahlungstermin der 02.11.2026. Die Beschwerde wäre daher nicht wegen Überschreitens des zeitlichen Rahmens abzuweisen. Mündliche Verhandlung Der Vertreter der Beschwerdeführerin schilderte deren gesundheitliche Probleme und verwies darauf, dass von der ***AB*** bereits Schritte gesetzt wurden, um Immobilien zu veräußern. Weiters verwies er auf ein neues Zahlungserleichterungsansuchen, das zwar nach der abweisenden Beschwerdevorentscheidung, aber noch dem Ablauf des letzten Ratenzahlungsansuchens gestellt wurde. Der Vertreter der belangten Behörde wies darauf hin, dass in der Zwischenzeit auch die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2024 auf Grund einer Schätzung ergangen sind und der Rückstand derzeit € 150.000 betrage. Das letzte Zahlungserleichterungsansuchen sei zwar bei der belangten Behörde eingelangt, aber noch nicht in der zuständigen Abteilung angekommen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Im Jahr 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung abgeschlossen, welche eine Nachforderung nach sich zog. Im Jahr 2024 wurde das Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit der Nachforderung aus der Außenprüfung abgeschlossen. Am 31.1.2025, als das Zahlungserleichterungsansuchen bei der belangten Behörde eingebracht wurde, betrug der Abgabenrückstand 132.831,88 Euro. Im Zahlungserleichterungsansuchen wurde eine Ratenzahlung in Form von 10 Raten mit einer Restzahlung am 1.12.2025 beantragt. Im Jahr 2025 wurden die im Zahlungserleichterungsansuchen angeführten monatlichen Raten in Höhe von 2.000 Euro bezahlt. Eine Restzahlung in Höhe des restlichen aushaftenden Betrages wurde nicht geleistet. Allerdings wurde am 28.11.2025 ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen an die belangte Behörde gerichtet und darin weiterhin eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 2.000 Euro angeboten sowie eine Restzahlung am 2.11.2026. Die Beschwerdeführerin ist Alleingesellschafterin der ***AB***. Die ***AB*** weist in der Bilanz zum 31.12.2024 sowohl einen Bilanzgewinn als auch einen hohen Kassen- bzw Bankguthabensbestand aus. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld in Höhe von 571 Euro. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Außenprüfung gründen sich auf die Angaben der belangten Behörde, die auch den Bericht über diese Außenprüfung vorgelegt hat. Die Feststellungen zum Zahlungserleichterungsansuchen gründen sich auf dieses Anbringen vom 31.1.2025. In diesem Anbringen wird die gewünschte Ratenzahlung wie folgt beantragt: [Grafik]   Darüber hinaus wird zu den persönlichen Verhältnissen der Bezug von Pflegegeld angeführt. Die Feststellung zum Abgabenrückstand gründet sich auf eine Einsichtnahme in das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum weiteren Ratenzahlungsansuchen vom 28.11.2025 gründen sich auf die Vorlage dieses Anbringens im Zuge einer E-Mail-Beantwortung des Beschlusses vom 13.1.2026. Die Feststellungen zur ***AB*** gründen sich auf die Angaben beider Verfahrensparteien sowie auf die beim Firmenbuch hinterlegten Jahresabschlüsse. Der Jahresabschluss 2024 wurde von der Beschwerdeführerin am 19.10.2025 signiert und wurde am 15.11.2025 vom Firmenbuchgericht erfasst. Dieser Jahresabschluss weist sowohl einen Bankguthabens- bzw Kassenbestand als auch einen Bilanzgewinn in Höhe von über 600.000 € aus. Rechtslage § 212 BAO lautet: § 212. (1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen. (2) Für Abgabenschuldigkeiten sind, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. (3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 dritter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen. (4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Diese Änderungsbefugnis ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 13.6.2023, Ra 2020/16/0118). Die Sache, über die in der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird durch die Partei im Zahlungserleichterungsansuchen festgelegt. Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO ist neben einem Antrag auch die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages. Im Ansuchen auf Zahlungserleichterung sind die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (z.B. VwGH 25.2.2004, 2000/13/0117; VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112; VwGH 6.7.2011, 2008/13/0224), soweit diese Voraussetzungen nicht iSd § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind (VwGH 12.6.1990, 90/14/0100). Es ist nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern etwa auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (VwGH 17.12.1996, 96/14/0037; VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056); dies ist "konkretisiert anhand [s]einer Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen" (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172; VwGH 26.2.2001, 2000/17/0252). Im Zahlungserleichterungsansuchen vom 31.1.2025 wird zwar darauf hingewiesen, dass der zuletzt eingereichte Jahresabschluss der ***AB*** deren Alleingesellschafterin die Beschwerdeführerin ist, per 31.12.2023 einen Bilanzgewinn in Höhe von rund EUR 109.500 ausweise, der zur Gänze ausschüttungsfähig wäre. Aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2024, der beim Firmenbuch hinterlegt ist, wird ein Kassenbestand bzw Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von € 656.630,50 per 31.12.2024 und in Höhe von € 34.158,15 für das Vorjahr ausgewiesen. Insofern ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass "mit der 10. Rate nahezu vollständige Tilgung erreicht werden kann", letztlich nicht überzeugend. Bei einem Guthabensstand bzw Bilanzgewinn von über 600.000 € wäre eine Ausschüttung zur Abdeckung der Abgabenschulden der Beschwerdeführerin leicht möglich gewesen, wobei zu bedenken ist, dass die Beschwerdeführerin auch Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der ***AB*** ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass es sich bei den Abgabenrückständen um Beträge handelt, die der Beschwerdeführerin schon länger bekannt waren; jedenfalls zum 31.12.2024 (Bilanzstichtag der ***AB***). Somit ist die Beschwerde schon aus dem Grund abzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung nicht überzeugend dargelegt werden konnten. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages (VwGH 26.11.2014, 2012/13/0114) eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273). Nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem eine Zahlungserleichterung begehrt wurde, kann diese nicht mehr (rückwirkend) gewährt werden (vgl VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149 zur Stundung; BFG 6.11.2023, RV/7100329/2023). Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der Zahlungserleichterung (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 212 Rz 1; Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 212 BAO Rz 7). Da der von der Beschwerdeführerin begehrte letzte Zahlungstermin (ausgehend vom Anbringen vom 31.1.2025) der 1.12.2025 war und somit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde dieser Termin bereits abgelaufen ist, ist die Beschwerde abzuweisen, weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Revisionszulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 13. März 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103456/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103456.2025
Stammnummer
151543
Gültig
13.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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