…stillen Gesellschafters in diesem als allumfassend anzusehen war. Dies deshalb, da im Einzelhandel ein in Kontakt Treten mit Lieferanten und Kunden und somit ein Auftreten nach außen hin unumgänglich ist. Daher sind die Ausführungen im Vorlageantrag vom 15. Jänner 2001, dass es notwendig gewesen sei…
…Auftreten nach außen bedeutet nicht gemeinsames "Erscheinen" beider Personen sondern gemeinsamer Geschäftsabschluss für die Gemeinschaft. Ebenso wie die Kaufverträge erfolgte auch die Kreditauf- bzw. übernahme nicht durch die Gemeinschaft beider Brüder, sondern jeweils nur durch einen Bruder alleine, wodurch deutlich wird, dass auch hier kein…
…H - kein Gesellschaftsvertrag der Praxisgemeinschaft - keine Buchhaltung der Praxisgemeinschaft - keine Steuernummer für die Praxisgemeinschaft - kein Auftreten nach außen mit Ausnahme von Anzeigen der behaupteten Gesellschaft - keine tatsächliche Änderung der Unternehmensstruktur gegenüber Vorjahren Neben einem "Mietvertrag" über 400 € zuzüglich 20% USt (vgl. Mietvertrag S vom…
…der gegenständlichen Außenprüfung zum Sachverhalt befragt wurde. Dabei wurde allerdings kein Widerspruch zum bescheidbegründenden Sachverhalt festgestellt. Im Gegenteil; Herr S. bestätigte, dass die ARGE (Regierungsgebäude bzw. M.GmbH - H.GmbH) im Prüfungszeitraum nicht nach außen hin aufgetreten ist. Dieser Sachverhalt wurde auch von den Auftraggebern…
…hängt va. davon ab, ob sie im Wirtschaftsleben nach außen hin (Dritten gegenüber) selbständig auftreten (VwGH 11.12.1985, 84/13/0110; Ruppe, § 2 Tz 20); umgekehrt haben daher Gesellschaften bzw. Gemeinschaften, die nicht als solche im Wirtschaftsleben in Erscheinung treten, keine Unternehmereigenschaft (vgl. Ruppe, …
…des Umsatzsteuerrechts als Unternehmer anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie im Wirtschaftsleben nach außen hin (Dritten gegenüber) selbständig auftreten. Umgekehrt haben daher Gesellschaften bzw. Gemeinschaften, die nicht als solche im Wirtschaftsleben in Erscheinung treten, keine Unternehmereigenschaft. Unternehmer ist derjenige, der die Leistung im eigenen…
…1989 sowie dem Auftreten nach außen hin zu orientieren hatte, wobei den offensichtlichen differierenden Vorstellungen der Beteiligten über die Rechtsfolgen der Vereinbarung keine Bedeutung zukam. Zusammenfassend waren seitens der Abgabenbehörde erster Instanz weder gemeinschaftliche Einkünfte für die Jahre 1989 und 1990 festzustellen, noch eine Veranlagung…
…erforderlichen Organisation zur Abwicklung von Bauvorhaben in Österreich fehlte (kein Anlagevermögen, keine Dienstnehmer) und das sämtliche Leistungen, die mit dem Bau in Zusammenhang standen, von Drittunternehmern in Österreich zukaufte, • das nach außen hin weder zu den Kunden noch zu den Lieferanten in Erscheinung getreten sei, …
…der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich von der Ehegattin durchgeführt worden sei. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden in der Folge diese Unterlagen dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt. Vom zuständigen Fachbereich wurde eine Außendiensthandlung mit dem Schwerpunkt "Auftreten nach außen hin" veranlasst. Im Zuge dieser wurde festgestellt…
…ein Auftreten nach Außen und ein Mindestmaß an Organisation, die das Gebilde befähigt, selbst Leistungen zu erbringen, erforderlich. Fehlt es daran, sind die Leistungen den hinter dem Gebilde stehenden Personen zuzurechnen (vgl Ruppe, UStG 3 , § 2 Tz 17 und die dort angeführte Judikatur). Nach Außen…
…Ein nach außen hin Auftreten, als ein für die Annahme eines Leistungsaustausches und die Zurechnung zum Unternehmen erforderliches Merkmal, war aus dem vorliegenden Akteninhalt und den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht ableitbar. Im Gegenteil hatte die Betriebsprüfung weder nach außen hin erkennbare Tätigkeiten der S.S…
…Erdbewegungen und im Auftreten nach außen hin den Behörden und Banken gegenüber als Unternehmerin erschöpft. Der Beschuldigte hat das Weiterlaufen seiner gewerblichen Betätigung gegenüber dem Finanzamt nicht angezeigt, weshalb - wie oben ausgeführt - die Abgabenbehörde von ihren diesbezüglichen Abgabenansprüchen keine Kenntnis erlangte und hinsichtlich der Veranlagungsjahre…
…mit dem von ihm verwendeten Firmennamen (gemeint wohl Etablissementbezeichnung) "g_Escort" nach außen hin aufgetreten, er sei für die Werbung ausschließlich zuständig gewesen, er habe bei der Preisgestaltung "maßgeblich" mitgewirkt und er habe den Kunden über die Preise Auskünfte gegeben, können keine Begründung dafür sein…
…Die Gewerbeberechtigung laute auf den Clubbetreiber, damit sei dieser nach außen hin als Unternehmer aufgetreten. Die Tätigkeiten der Masseusen würden hinter die angebotenen Leistungen des Clubbetreibers zurücktreten. SJ habe den gesamten Erlöszufluss kontrolliert. Die Mädchen hätten die Beträge nur stellvertretend für SJ von den Kunden…
…worden. Ein darüber hinaus gehendes Auftreten nach außen sei weder möglich, nötig noch sinnvoll gewesen. Es sei von vorn herein festgestanden, dass Teile des Gebäudes an eine zu gründende Gesellschaft vermietet werden würden. Außer einer rechtzeitig erfolgten Meldung an die Abgabenbehörde habe keine sinnvolle Aktion…
…Bw. immer davon ausgegangen, dass es hinsichtlich ihrer Vermietungstätigkeit nicht zu einer Beendigung, sondern nur zu einem Austausch des Vermietungsobjektes gekommen sei. Ihr unternehmerisches Auftreten nach außen hin habe sich während des gesamten Vermietungszeitraumes nicht geändert. "Gemäß Judikatur, Lehre und Verwaltungspraxis" würden nicht nur Ereignisse…
…hingewiesen, wonach der GBS-Partner kein Handelsvertreter ist, da er keine Geschäfte für AGES vermittelt. Das Rechtsgutachten der deutschen Firma W&K vom 9.9.1994 erfolgte ohne Kenntnis über den Vertragsabschluss zwischen AGES und der Bw. Das Auftreten nach außen im fremden Namen - wie…
…| | | 14 tägige Rechnungslegung | Verhandlungen mit dem Bauherrn erfolgen ausschließlich durch den Auftraggeber. | | WV-Nehmer tritt nach außen hin | | | | | | | | | nicht in Erscheinung ( gegenüber | | | | | | | |…
…die Behörde dazu komme, dass es kein genau abgegrenztes Werk gebe, sei unverständlich und habe der Bw. ausdrücklich im Rahmen seiner Befragung dargelegt, dass jeweils konkrete Arbeiten vereinbart und verrechnet worden seien. Auch nehme der Bw. nach außen hin am Wirtschaftsleben teil, da er gegenüber…
…stehen wollte. Der offensichtlich als Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebene Hinweis darauf, dass es sich nicht um ein Eigenschaft, sondern bloß um ein Vermittlungsgeschäft handeln sollte, widerspricht dem äußeren Anschein, der durch das Auftreten der Bw. nach außen hin insgesamt entstand. Die Angaben der Bw…