Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2178-W/02
Existenz und Unternehmereigenschaft einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2178-W/02vom 18.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht liegt nicht vor, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Beteiligung am Verlust und an den stillen Reserven vorsieht. Aus dieser Beurteilung ist für den Bereich der Umsatzsteuer mangelnde Unternehmereigenschaft abzuleiten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 14. November 2003 über die Berufung des
Bw., vertreten durch Dkfm. Friedrich E. Wagner, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien,
vertreten durch OR Dr. Walter Klang, betreffend die Nichtfeststellung von
Einkünften für die Jahre 1989 und 1990 sowie die Nichtveranlagung der
Umsatzsteuer für die Jahre 1989 und 1990 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Den Feststellungen eines
Betriebsprüfungsverfahrens gemäß wurde am 27. Juli 1989 vom
Bw., Herrn JP sowie Frau CS eine zunächst mit fünf Jahren befristete
Vereinbarung unterzeichnet, deren Inhalt die Tätigkeit der Beteiligten in
der PWW (welche zu diesem Zeitpunkt bereits als Krankenanstalt in der Form einer
Betriebs Ges.m.b.H. bestand), regelte.
Der Hauptpunkt der Vereinbarung
beinhaltete die Aufgabe des Bw., wonach dieser der Klinik ein neues, auf der
Linie der Ganzheitsmedizin liegendes Image geben sollte.
Hierbei sollte der Bw.
Investitionen aus eigenem tätigen sowie Marketingkonzepte
erarbeiten.
In seiner Eigenschaft als
Mediziner bestehe die Aufgabe des Bw. darin, Patienten zu behandeln, Personal
aufzunehmen, über diverse Aktivitäten in der PWW zu disponieren und
die Klinik zu leiten.
Ab dem Zeitpunkt des
Abschlusses des Vertrages sollten alle einströmenden Einnahmen in einen
gemeinsamen Topf geworfen werden, die Fixkosten der Klinik abgedeckt werden,
Rückzahlungen der vom Bw. getragenen Investitionen, des Personals sowie
anderer weiterer Investitionen geleistet und sodann der übriggebliebene
Gewinn im Ausmaß von 40% auf Frau CS, von 40% auf den Bw. sowie von 20%
auf Herrn JP (für dessen auf die Dauer des Vertrages erbrachte PR
Tätigkeit) aufgeteilt werden.
Des weiteren wurde in ob
angeführter Vereinbarung sowohl eine mögliche Anstellung des Bw. und
Herrn JP in der Ges.m.b.H. als auch eine Option des Bw. auf Erwerb von Anteilen
an der Klinik Ges.m.b.H. angesprochen.
Im Zuge der Aufnahme der
Tätigkeit fungierte Frau CS so wie bisher im Rahmen der PWW Betriebs
Ges.m.b.H. als Geschäftsführerin, während der Bw. zum
ärztlichen Leiter der Tagesklinik bestellt wurde respektive Herr JP mit der
Erstellung von Werbekonzepten betraut wurde. In diesem Zeitraum seien die
Umsätze exklusiv von der Ges.m.b.H. erfasst worden, während der Bw. ob
Nichtzustimmung der Frau CS im eigenen Namen Investitionen wie beispielsweise
die Anmietung eins Lasergerätes getätigt habe.
In weiterer Folge sei es zu
Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten gekommen, und die Zusammenarbeit
schlussendlich mit einer einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes
für ZRS Wien vom 30. Januar 1990 beendet worden.
Nach Ansicht der
Betriebsprüferin habe in steuerlicher Hinsicht im Zeitraum zwischen
Abschluss der Vereinbarung und der Erlassung der einstweiligen Verfügung
eine ,einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ähnliche
Mitunternehmerschaft bestanden.
Aufgrund der Tatsache, dass
bereits in der Anlaufphase der Abbruch der Tätigkeit erfolgt sei, komme
dieser kein Einkunftsquellencharakter zu und habe demzufolge sowohl eine
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 1989 und 1990
sowie eine Veranlagung der Umsatzsteuer für vorgenannten Zeitraum zu
unterbleiben.
Darüber hinaus habe eine
Einvernahme Frau CS jenes Ergebnis gezeitigt, dass trotz der Vereinbarung
gemeinschaftlicher Tragung von Einnahmen und Ausgaben ihrerseits nie die Absicht
bestanden habe, die Geschäfte der PWW Betriebs Ges.m.b.H. im Rahmen einer
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zu führen.
Die Aufwendungen des Bw. habe
sie als dessen Risikokapital betrachtet.
Aufgrund obiger Feststellungen
wurden seitens der Abgabenbehörde erster Instanz ein mit 15. Juli 1993
datierter Bescheid des Inhalts, dass eine einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung respektive eine Veranlagung zur Umsatzsteuer für die
Jahre 1989 und 1990 nicht statt findet, erlassen.
Die Adressierung des Bescheides
lautete hierbei auf den "Bw. und Mitgesellschafter" und wurde dieser dem Bw. in
seiner Eigenschaft als nach § 81 Abs. 2 BAO amtswegig bestellter
Vertreter zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 24.November
1993 wurde innerhalb verlängerter Frist gegen obgenannten Bescheid Berufung
erhoben und hierbei begründend ausgeführt, dass es Ziel der mit
27. Juli 1989 datierten Vereinbarung gewesen sei, im Wege der Gründung
einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht der PWW durch Installierung
einer Klinik für Ganzheitsmedizin eine neue Richtung zu geben.
Insoweit sei unter anderem
vorgesehen gewesen, aus den Einnahmen, alle nötige Ausgaben, inklusive der
vom Bw. getragenen Ausgaben abzudecken.
Infolge aufgetretener
Unstimmigkeiten, sei die Zusammenarbeit durch die einstweilige Verfügung
des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30. Jänner 1990 beendet
worden und sei der Bw. infolge Vorenthaltung der vertraglich zugesicherten
Einnahmenteile, respektive der Nichtrefundierung der Investitionen zur
Prozessführung gegen die PWW Ges.m.b.H. gezwungen gewesen.
Aufgrund der Tatsache, dass im
Jahre 1991 ein Konkursantrag gegen obgenanntes Unternehmen mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei, sei es dem Bw. nicht
gelungen auch nur einen einzigen Schilling hereinzubringen.
Mit der Berufung wurden
Steuererklärungen betreffend die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung sowie die Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1991
vorgelegt und um erklärungsgemäße Veranlagung
ersucht.
Aus den Erklärungen,
respektive den Beilagen zu diesen ist ersichtlich, dass der Bw. im Zuge des
Feststellungsverfahrens die von ihm getragenen Investitionen im Ausmaß von
S 464.005,59 (1989) bzw.
S 77.043,95 (1990) als Forderung
gegenüber der
PWW Ges.m.b.H. ausgewiesen hat,
während nämliche Beträge im Rahmen der
Umsatzsteuererklärungen als Umsätze der PWW Ges. m. H. und
Mitgesellschafter behandelt wurden, wobei im Zuge des Abschlusses zum
31.12.1991 eine Forderungsabschreibung
bzw. eine Korrektur der Umsatzsteuern 1989-1991 im Wege der Vorsteuer erfolgt
ist.
In ihrer Stellungnahme vom
21. Februar 1994 zur Berufung gab die Betriebsprüferin bekannt, dass
obige Vorgangsweise weder der Sachlage nach den gesetzlichen Vorschriften
entsprechend zu erachten sei.
Zusammenfassend handle es sich
bei den, den Abgabenerklärungen zugrundeliegenden Beträgen um
Privatansprüche des Bw. an die PWW Ges.m.b.H. und nicht um
gemeinschaftliche Einnahmen.
Im übrigen sei in Ansehung
der Bilanzierung eines Verlustes von ca. S 1.200.000.- sowie des fehlenden
objektiven Ertragstrebens an der Beurteilung des Nichtvorliegens einer
Einkunftsquelle festzuhalten.
Mit Schriftsatz vom
10. März 1994 replizierte der (vormalige) steuerliche Vertreter des
Bw., dass der Gesellschaft seitens Frau CS beträchtliche Einnahmen
vorenthalten worden seien und vereinbarungswidrig der PWW Ges.m.b.H. zugeflossen
seien.
In Ansehung des
gewinnträchtigen Betätigungsfeldes privater Krankenanstalten im
allgemeinen sowie der am Beginn der Gesellschaft erzielten Einnahmen sei vom
objektiven Ertragstreben auszugehen und demzufolge seien die aufgrund
ordnungsgemäßer Buchhaltung ermittelten bzw. in den Erklärungen
ausgewiesenen Werte den entsprechenden Veranlagungen zugrunde zu
legen.
Mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
25. Oktober 1994, Zl. 6/1-1107/99-05, wurde das Rechtsmittel mit der
Begründung, dass ausgehend vom (zweifelhaften !) Bestehen eines
Gesellschaftsverhältnis die Tätigkeit bereits in der Anlaufphase
beendet worden sei, respektive in Ansehung der niederschriftlichen Aussage der
Frau CS, es habe nie die Absicht bestanden, der Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht Einnahmen zukommen zu lassen, der Schluss auf das
Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle zu ziehen sei, abgewiesen.
Gegen obgenannte
Berufungsentscheidung wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben,
wobei das Höchstgericht diese mit Beschluss vom 29. November 2000,
Zl. 94/13/0267 als unzulässig zurückwies.
In den
Entscheidungsgründen wurde seitens des VwGH unter Berufung auf Vorjudikate
die Ansicht vertreten, dass in Ansehung der Bestimmung des § 191
Abs. 2 BAO sowohl ein Feststellungsbescheid als auch ein
Umsatzsteuerbescheid, welcher nach Beendigung einer Personenvereinigung an diese
ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet.
Diese Betrachtung habe auch
für die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland Platz
zu greifen.
Im fortgesetzten Verfahren
wurde seitens der Abgabenbehörde erster Instanz das Rechtsmittel als
unzulässig zurückgewiesen und sodann neue, an die ehemaligen
Beteiligten gerichtete Bescheide betreffend des Unterbleibens einer
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung sowie einer Veranlagung zur
Umsatzsteuer für die Jahre 1989 und 1990 erlassen.
In der Begründung beider
Bescheide wurde neuerlich auf die Ergebnisse des Betriebsprüfungsverfahrens
verwiesen.
Gegen diese Bescheide wurde mit
Schriftsatz vom 9. April 2001 bzw. vom 16. September 2002 Berufung
erhoben.
In dem mit 9. April 2001
datierten Berufungsschriftsatz beantragte der nunmehrige steuerliche Vertreter
des Bw. die Aufhebung des Bescheides betreffend die Nichtveranlagung zur
Umsatzsteuer 1989 und 1990 und führte begründend aus, dass die drei
Gesellschafter der PWW Ges.n.b.R. in Vorbereitung einer gewerblichen
Tätigkeit unternehmerisch tätig geworden seien und demzufolge
Umsätze bzw. Vorsteuern anzuerkennen seien.
Für den Fall der Vorlage
des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde um die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
Im innerhalb verlängerter
Frist eingebrachten Berufungsschriftsatz vom 16. September 2002 gegen die
Nichtfeststellung von Einkünften für die Jahre 1989 und 1990 wurde
unter Bezugnahme auf die am 26. November 1993 nachgereichten
Erklärungen ausgeführt, dass ausgehend vom Vorliegen einer
Mitunternehmerschaft (id est Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder
ähnliche Gemeinschaft) derselben mangelndes objektives Gewinnstreben
insoweit nicht abgesprochen werden könne, als gerade Krankenanstalten,
welche neue Behandlungsmethoden anbieten, ungeachtet einer kurzen Anlaufphase
wirtschaftlich erfolgreich sein können.
Der Schluss, eine Privatklinik
sei nur unter Inkaufnahme von Verlusten zu führen und seien Gewinne
unmöglich, sei jedenfalls unzutreffend. Was das subjektive Gewinnstreben
anlangt, so manifestiere sich dieses schon daraus, als die Gesellschafter
lediglich Gewinnverteilungsregeln statuiert haben, hingegen die Aufteilung
etwaiger Verluste nicht zum Inhalt des Übereinkommens vom 27. Juli
1989 gemacht haben.
Nämlicher Umstand sei
dahingehend zu interpretieren, dass sämtliche Beteiligte nur den
wirtschaftlichen Erfolg vor Augen gehabt hätten, dessen Eintritt
letztendlich aber ob der Gestionen Frau CS vereitelt worden sei.
Mit Schriftsatz vom
20. Juni 2002 wurde der Bw. seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz
aufgefordert, durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass die in den
Erklärungen ausgewiesenen Umsätze aufgrund eines im Namen der
Gesellschaft nach außen hin erfolgten Auftretens erzielt worden seien und
nicht nur aus Vorleistungen stammende Kosten intern geteilt worden,
widrigenfalls eine umsatzsteuerrechtliche Zurechnung an diese in Ermangelung der
Unternehmereigenschaft nicht in Betracht käme.
Der Abzug von Vorsteuern
hänge im übrigen von der Nachreichung von an die
PWW Ges.n.b.R. gerichteter
Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1972 ab.
Mit Schriftsatz vom
3. September 2003 wurden seitens des Bw. unter Beantragung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat drei Schriftstücke zum
Zwecke der Beweisführung, dass die Ges.n.b.R. nach außen hin
aufgetreten sei nachgereicht.
Bei ersterem Schriftstück
handelte es sich um einen Artikel aus der Zeitschrift E, Ausgabe Februar 1990,
welcher im allgemeinen das medizinischen Wirken des Bw. näher
durchleuchtet, respektive diesen als Anhänger der Ganzheitsmedizin
präsentiert.
Was nun die PWW im speziellen
anlangt, so wurde seitens des Artikelverfassers von der Gründung einer
Tagesklinik im Oktober 1989 und von einer Partnerschaft zu Frau CS und Herrn JP
berichtet sowie die Einrichtung einer Diagnosestraße (voraussichtlicher
Zeitpunkt im Februar 1990) in Aussicht gestellt.
Das zweite Beweismittel des Bw.
beinhaltete die Auftragsbestätigung der X Werbeagentur für
Mediaschaltung, wobei als Empfänger der Bestätigung die PWW Betriebs
Ges.m.b.H. ausgewiesen ist.
Das dritte und letzte
Schriftstück betraf eine mit 25 Jänner 1990 datierte Korrespondenz der
Y- Leasing an die PWW Betriebs. Ges.m.b.H., worin letztere aufgefordert wird,
fällige aus dem Dezember 1989 bzw. Jänner 1990 unberichtigt
aushaftende Leasingraten für ein in der Gewahrsame der PWW befindliches CO
2 Laser Gerät zu entrichten.
In der Einleitung des
Schriftstückes wurde auf einen mit dem Bw. für die PWW Ges.n.b.R.
geschlossenen Leasingvertrag Bezug genommen.
Ungeachtet des
Aufforderungsschreiben an die PWW Betriebs. Ges.m.b.H. wurde seitens der Y
Leasing auch der Bw. mit Datum 25. Jänner 1990 unter Verweis auf seine
Stellung als Vertragspartner dahingehend informiert, dass ungeachtet der an die
PWW Betriebs. Ges.m.b.H. gerichtete Zahlungsaufforderung, diese für die Y
Leasing keine Präjudizwirkung besitze und demzufolge der Bw. weiterhin
für die Erfüllung des Vertrages hafte.
Mit Schriftsatz vom
20. Oktober 2003 legte der Bw. unter Erstellung einer
Gegenäußerung zur der mit Frau CS am 7. Mai 1993 aufgenommenen
Niederschrift nachstehende Unterlagen vor:
1. Kopien von Anmelde -
und Voranmeldescheinen jener Patienten, welcher in der Tagesklinik behandelt
wurden
2. Kopien eines
Flugblattes sowie diverser auf die Tätigkeit der Klinik hinweisender
Zeitungsartikel
3. Manuskript einer
Radiosendung vom 5. Dezember 1989
4. Beschluss des BG Innere
Stadt Wien betreffend die Inverwahrungnahme eines aus den Einnahmen der
Tagesklinik stammenden Betrages von S 39.776, 17 bei der
Verwahrungsabteilung des OLG Wien.
Laut ergänzender
Bemerkungen des steuerlichen Vertreters sei dieser Betrag nach wie vor bei
Gericht deponiert und werde "in den nächsten Tagen" ein Antrag auf
Ausfolgung desselben an die verbleibenden Gesellschafter der Tagesklinik
gestellt werden.
5. Kopie einer
Dienstanweisung von Frau CS an Frau GH vom 15 Jänner 1990
Die Gegenäußerung
des Bw. zur Niederschrift vom 7. Mai 1993 lautete wie folgt:
a.
ad Vereinbarung vom 27. Juli 1989
Die Vereinbarung sei das
Resultat mehrerer zwischen dem Bw. sowie Frau CS stattgefundener Besprechungen
gewesen, wobei die Letztfassung derselben nach Einbeziehung des dritten
Gesellschafters erstellt worden sei und könne so hin von einer
"Überrollung" Frau CS bei der Unterschriftsleistung keine Rede
sein.
b.
ad Tätigkeit des Bw.
Es entspreche nicht den
Tatsachen, dass der Bw. in der "Klinik der Frau CS" gearbeitet habe, sondern
vielmehr als ärztlicher Leiter der neuen Gesellschaft, nämlich der
Tagesklinik für Ganzheitsmedizin fungierte habe
Die einzige Verbindung zur PWW
habe in der Nutzung deren Räumlichkeiten bestanden, wobei zu diesem Zwecke
Frau CS vertraglich 40% des Gewinnes zugesagt worden sei.
Wenn es, so die Aussage Frau CS
tatsächlich den Tatsachen entsprochen habe, dass der Bw. in der PWW
tätig geworden sei, so erhebe es sich dann die Frage, warum dessen
Honorierung genau S 0.- betragen hat.
c.
ad Anschaffungen
Die Anschaffungen seien im
Einvernehmen aller Gesellschafter beschlossen worden, die Begleichung der
Schulden, welche durch widmungswidrige Verwendung der Gelder seitens der
kaufmännischen Leiterin (Frau CS) hervorgerufen worden seien durch Mittel
des Bw. sei zur Wahrung dessen guten Namens erfolgt.
d.
ad Patientenvermittlung
Die Behauptung der fallweisen
Vermittlung von Patienten durch den Bw. an die PWW entspreche nicht den
Tatsachen. Einerseits habe die PWW zum damaligen Zeitpunkt nahezu keine
ärztliche Tätigkeit entfaltet, andererseits seien sämtliche die
Tagesklinik aufsuchende Patienten vom Bw und dessen Ärzteteam behandelt
worden.
Nämliche Tatsache
könne durch Patientenanmeldescheine bzw. durch Aussage der Frau GH
bestätigt werden.
e.
ad Existenz der Ges.n.b.R.
Die Behauptung, des
Nichtzustandekommens der Ges.n.b.R. sei von Frau CS im Nachhinein gewählt
worden mit dem Ziel die der Gesellschaft vorenthaltenen Erlöse nicht
refundieren zu müssen. Belege betreffend Einnahmen und Ausgaben der
Ges.n.b.R. seien - entgegen anderslautender Aussagen Frau CS - ebenso
vorhanden gewesen. Die einnahmenseitige Verbuchung vorangesprochner Gelder in
der PWW Ges.m.b.H. durchaus glaubwürdig, für den Bw. seien lediglich
Ausgabenbelege übrig geblieben und habe dieser die darauf verzeichneten
Beträge aus eigenem beglichen. Ein Beweis für das Vorhandensein
einer neuen Gesellschaft sei auch darin zu sehen, dass ab Oktober 1989 die
Umsätze, welche seitens Frau CS der PWW "zugeschanzt" worden seien
sprunghaft angestiegen seien, zumal die PWW selbst im Zeitraum Jänner bis
September 1989 keine nennenswerte Entgelte zu verzeichnen gehabt
habe. Zusammenfassend seien die von der Tagesklinik in den Monaten
Oktober bis Dezember 1989 erwirtschafteten Behandlungsbeiträge, welche von
den auf den Patientenanmeldescheinen verzeichneten Personen nach erfolgreicher
Behandlung vereinnahmt worden seien, derselben vorenthalten worden und zu
Unrecht als Entgelte der PWW ausgewiesen worden.
f.
ad Zahlungen an den Bw.
Die Aussage Frau CS der
Abgabenbehörde an den Bw. geleistete Zahlungen bekannt geben zu wollen sei
als kurios zu bezeichnen. Dies deshalb als die Patientengelder zunächst von
der Empfangsdame vereinnahmt worden seien, sodann von dieser in einer Handkasse
verwahrt worden seien und schlussendlich der für kaufmännische Belange
zuständigen Frau CS übergeben worden seien. Die der Tagesklinik
zustehenden Gelder, seien von dieser zweckwidrig verwendet worden.
g.
ad Buchhaltung PWW
Ausgehend von übergebenen
Ablichtungen der Buchhaltungskonten der PWW sei evident gewesen, dass sich die
im Zeitraum Oktober bis Dezember 1989 erwirtschafteten Umsätze sich in
einer Größenordnung zwischen S 400.000.- bis S 600.000.-
bewegt haben. Im Gegensatz zur Aussage Frau CS sei die Aushändigung
der Unterlagen im übrigen nicht freiwillig, sondern ob gerichtlichen
Auftrages erfolgt.
h.
ad Absichten Frau CS
Die Aussage, wonach es ihre
Absicht gewesen sei, Venture- Kapital in die PWW aufzunehmen bzw. die
Arbeitsleistung des Bw. anzusprechen, finde in der Aktenlage keine Deckung und
sei dieser der Text der Vereinbarung der drei Gesellschafter
entgegenzuhalten. Selbst eine juristisch unbewanderte Person würde
unter der Annahme der Absicht der Erbringung einer Kapitalbeteiligung bzw. einer
Arbeitseinlage durch einen Dritten in eine bestehende Gesellschaft keinesfalls
einen auf Neugründung einer Gesellschaft abzielenden Vertrag
abschließen. Der Ausdruck Venture- Kapital sei völlig an den
Haaren herbeigezogen, zumal der Bw. vertraglich nicht dazu verhalten gewesen
sei, auf Dauer Mittel einzubringen. Wiewohl eine Vorfinanzierung von
Investitionen seitens des Bw. bedungen gewesen sei, seien nämliche
Aufwendungen vertraglich durch die einfließenden Mittel sofort zu
begleichen gewesen.
i.
nichtgenannte Personen
In ihrer Aussage habe Frau CS
nur sich selbst bzw. den Namen des Bw. erwähnt und hierbei völlig
übersehen, dass Herr JP und Frau GH wesentlich für die Tagesklinik
tätig gewesen seien. Die Tätigkeit Herrn JP, welcher in seiner
Eigenschaft als Werbefachmann für die Tagesklinik erbracht habe wäre
ohne Abhaltung täglicher Absprachen zwischen den drei Gesellschaftern
unmöglich gewesen und sei zu bemerken, dass dieser keine
Werbeaktivitäten für die PWW gesetzt habe. Frau GH, welche als
Empfangsdame der Tagesklinik fungiert habe, die Patienten aufgenommen bzw. die
Behandlungsbeiträge inkassiert habe, sei trotz Ablieferung der
Tageslosungen an Frau CS, nicht von der PWW, sondern von der Tagesklinik
entlohnt worden. Entsprechen nun die Ausführungen der Frau CS
nachdem die Einnahmen der PWW rechtens zugestanden seien der Wahrheit liege der
groteske Fall vor, dass Frau GH in ihrer Eigenschaft als Inkassant von der
einnahmenerzielenden Institution nicht einmal entlohnt worden sei. Im
Zuge einer am 28. Oktober 2003 erfolgten Zeugeneinvernahme führte Frau
GH aus, dass der Bw. an sei herangetreten sei und ihr die Stelle in der
Tagesklinik für Ganzheitsmedizin angeboten haben, wobei sie das Offert
wegen der günstigen Öffnungszeiten der Klinik (Montag bis Freitag von
ca. 9.00 bis 17.00 Uhr) gerne angenommen habe. Die Tätigkeit habe
darin bestanden Patienten entgegenzunehmen, deren Beschwerden im Anmeldeblatt zu
vermerken und sodann diese weiterzuleiten. Wiewohl Frau GH keine
Buchhalterausbildung genossen habe, habe sie das Inkasso der Behandlungskosten
sowie die Belegausstellung übernommen. Das Geld sei in einer Kassa
verwahrt und jeden Abend an Frau CS weitergegeben worden. Die
Räumlichkeiten der Tagesklinik hätten aus Behandlungszimmern sowie
einem Zimmer des Bw. bestanden. Ein Arzt (möglicherweise auch zwei oder
drei andere) sei ständig in der Klinik anwesend gewesen . Über die
Behandlungsweise selbst habe ausschließlich der Bw. entschieden und seien
zu deren Durchführung nur Ärzte der Tagesklinik zuständig
gewesen. Der Bw. führt zur Infrastruktur der Krankenanstalt aus,
dasS die Behandlungsräume der Tagesklinik in einer Ebene angesiedelt
gewesen seien und daneben ein der PWW zuzuordnender und ausschließlich von
dieser benutzter Operationssaal inklusiver dreier Aufwachzimmer vorhanden
gewesen seien. Ein oder zweimal im Monat habe ein Arzt Operationen
für die PWW durchgeführt. Zu den Ausführungen
deS steuerlichen Vertreters, wonach ein Betrag in der Höhe von
S 39.717.- auf Ersuchen der L - Bank auf einem Depot des
Oberlandesgerichtes Wien hinterlegt worden sei führte Frau GH aus, dass
sie im Jänner 1990 vom Bw. die Weisung erhalten habe, die Tageslosung auf
ein gemeinsames Konto bei L- Bank zu "bringen". Wiewohl sie von Unstimmigkeiten
zwischen dem Bw. und Frau CS gewusst habe, sei sie der Weisung nachgekommen,
ohne die Gründe hierfür zu hinterfragen. Im Jänner 1990
habe sie von Frau CS Hausverbot bekommen. Der Bw. führte zum Punkt
des gerichtlich hinterlegten Geldbetrages ergänzend aus, dass dieser aus
mehreren Tageslosungen (Zeitraum von ca. 1,5 Wochen) resultiert habe, wobei
diese Gelder auf das Konto bei der Länderbank bar eingezahlt worden
seien. Konfrontiert mit rund 40, den Zeitraum vom 30. November 1989
bis 8. Jänner 1990 umfassenden Patientenanmeldescheinen gab Frau GH zu
Protokoll, diese Unterlagen schon aufgrund ihrer handschriftlicher
Ergänzungen wiederzuerkennen. Auf die Frage des
Behördenvertreters nach dem Aussehen der Inkassobelege führte Frau GH
aus, dass diese ein Format von A 5 bzw. A 6 besessen hätten und diese die
Behandlungsleistungen, beinhaltetet hätten. Die
Behandlungsleistungen selbst seien einer vom Bw. erstellten Liste entnommen
worden. Auf die weitere Frage des Behördenvertreters, ob
vorangeführte Belege mit einem Stempel versehen worden seien, gab Frau GH
bekannt, dass der Aufdruck des Stempels auf "Tagesklinik für
Ganzheitsmedizin" gelautet habe und auch die Person des ärztlichen Leiters
vermerkt gewesen sei. Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Herr JP gab
zu Protokoll, dass bereits im Vorfeld des Abschlusses der Vereinbarung vom
27. Juli 1989 Kontakttreffen statt gefunden hätten, wobei ihm bekannt
geworden sei, dass Frau CS an der Adresse in 1140 Wien, UG 27
Räumlichkeiten inne habe, sowie im Besitz einer Krankenanstaltkonzession
sei. In weiterer Folge sei im Juni 1989 an obgenannter Adresse eine
Besprechung zwischen Frau CS, dem Bw. und seiner Person abgehalten worden und
zwar im Beisein der rechtsfreundlichen Vertreter Frau CS und des Bw., wobei
diese die Vorlage des Konzeptes zur Einrichtung einer Tagesklinik für
Ganzheitsmedizin beinhaltet habe. Des weiteren seien die Modalitäten
der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und Konzession durch Frau
CS abgehandelt worden, bzw. Herrn JP die Aufgabe der aktiven Vermarktung des
Unternehmens übertragen worden. Herr JP sei Teil der Gesellschaft
gewesen und wäre diesem ein Anteil von 20% des Gewinnes zugestanden. Die
Werbekonzepte seien von Erfolg gekrönt gewesen, zumal der Klinik auf diesem
Wege ca. 200 - 300 Patienten zugekommen seien. Der Betrieb der
Tagesklinik sei im Oktober 1989 aufgenommen und auf Grund von Unstimmigkeiten
mit Frau CS im Jänner 1990 unfreiwillig beendet worden. Auf die
Frage des Referenten, aus welchen Gründen die Auftragsbestätigung der
X Werbeagentur vom 22. September 1989 die PWW Betriebs. Ges.m.b.H. als
Auftragsadresssatin ausweise, gab Herr JP bekannt, dass nämliche Diktion
einerseits auf rechtlicher Unerfahrenheit, andererseits auf dem Anraten Frau CS
beruht hätten. Was die Adressierung anderer
Auftragsbestätigungen im Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen anlange, so
sei dies Herrn JP in Ermangelung von Unterlagen bzw. langen Zeitablaufes nicht
mehr erinnerlich. Aufgrund des Vertrauens in den Erfolg des
Klinikkonzeptes habe Herr JP seine damalige Tätigkeit als
selbständiger Marktforscher aufgegeben. Was die Ausstattung der
Räumlichkeiten der PWW anlange, so seien diese für die Umsetzung des
Konzeptes der Ganzheitsmedizin ausreichend gewesen. Befragt zu den
Neuanschaffungen wie Computer und Lasergerät seien diese im Anschluss an
Besprechungen zwischen Frau CS und dem Bw. getätigt worden. Die von
Herrn JP erstellten Werbekonzepte seien Frau CS aus Konzessionsgründen
vorgelegt und nach deren Goutierung geschalten worden. Die
Werbeeinschaltungen seien erfolgreich gewesen, doch seien seitens der
Gesundheitsbehörde (MA 15) Ermittlungen auf Rechtmäßigkeit des
Inhalts gepflogen worden, wobei diese nach Ansicht Herrn JP in der zur damaligen
Zeit unüblichen "Aggressivität" begründet gelegen seien. Bis zum
Jänner 1990 seien weitere Werbeeinschaltungen erfolgt, wobei unter anderem
auch die Präsenz der Tagesklinik in der Sendung "WIR" möglich gewesen
wäre. Im November oder Dezember 1990 habe der Bw. ein Konto bei der
L- Bank eingerichtet, wobei diese Maßnahme in der vereinbarungswidrigen
Verwendung der gemeinsamen Einnahmen begründet gelegen sei. Auf
Vorhalt, aus welchen Gründe die Vereinbarung vom 27. Juli 1989 nicht
die Einrichtung eines gemeinsamen Kontos vorgesehen habe gab Herr JP zu
Protokoll, dass mündlich über Kontoeinrichtungen gesprochen worden
sei, bzw. die Diktion "gemeinsamer Topf" die Einrichtung eines solchen
impliziert habe. Auf die Frage des Bw. betreffend des Austausches des
Klinikschildes führte Herr JP aus, dass ein solcher vorgenommen worden sei
und zwar in Absprache mit Frau CS. Im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter aus, dass die in der
Vereinbarung vom 27. Juli 1989 erwähnten "Fixkosten der Klinik" eine
Kostenpost unter mehreren betroffen habe. In dem mit Schreiben vom
1. September 2003 als Beilage vorgelegten Brief der Y- Leasing vom
25. Jänner 1990 sei ausgeführt, dass der CO 2 Laser von der
Ges.n.b.R. bestehend aus dem Bw., Herrn JP, PWW-CS geleast worden
sei. Auf Einwand des Referenten, wonach nur der Bw. als Leasingnehmer
aufscheine, replizierte dieser, dass bei Abschluss des Vertrages nicht alle
Gesellschafter anwesen gewesen seien und in weiterer Folge sich die
Urlaubsvertretung der Sachbearbeiterin mit seine Unterschrift begnügt
habe. Der steuerliche Vertreter des Bw. führte ergänzend aus,
dass in Modifizierung des Berufungsbegehrens betreffend die einheitliche und
gesonderte Gewinnfeststellung 1990 der Antrag auf einnahmenseitige Erfassung des
beim OLG Wien hinterlegten Betrages von S 39.776, 17 gestellt
werde. Bei nämlichen Betrag handle es sich um den einzigen, dem die
Ges.n.b.R. direkt habhaft geworden sei. Der Behördenvertreter
verwies in seine Ausführungen auf das am 17. Oktober 2003 vorgelegtes
Flugblatt, auf welchem als Träger der Tagesklinik für Ganzheitsmedizin
die PWW Betriebsgesellschaft angeführt ist. Des weiteren sei in der
Annonce in der Zeitschrift S, Ausgabe 2./3. Dezember 1989 nachstehende
Diktion gewählt worden:"PWW, Erste Wiener Tagesklinik für
Ganzheitsmedizin." Nämliche Bezeichnung entspreche auch dem Absatz 2
der Vereinbarung vom 27. Juli 1989, wonach der Bw. der Klinik ein neues
Image geben sollte. Insoweit sei als Träger der Tagesklinik nur die
PWW in Betracht gekommen, als man nur einer alten Klinik ein neues Image geben
könne. Der steuerliche Vertreter replizierte, dass die PWW insoweit
Erwähnung gefunden habe, da diese als Gesellschafterin der Ges.n.b.R.
angesehen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Antrag auf Erledigung durch den Berufungssenat
Vor inhaltlicher Würdigung
des Rechtsmittels hatte sich die Abgabebehörde zweiter Instanz mit dem am
3. September 2003 gestellten Antrag auf Entscheidung desselben durch den
gesamten Berufungssenat auseinander zu setzen.
Nach der Bestimmung des
§ 282 Abs. 1 Z1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen
namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3),
außer in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276
Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1)
wird die Entscheidung durch den gesamtem Berufungssenat beantragt.
Für alle am
1. Jänner 2003 noch unerledigten Rechtsmittel sah die
Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO vor, dass
Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat abweichend von
§ 282 Abs. 1 Z 1 bis zum 31. Jänner 2003 gestellt
werden konnten.
In Ansehung der Tatsache, dass
ein diesbezüglicher Antrag des Bw. erst mit Schriftsatz vom
3. September 2003 und sohin verspätet gestellt worden ist, konnte
diesem seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht näher getreten
werden.
2.
inhaltliche Behandlung der Berufungen
Aufgrund des
Ermittlungsverfahrens, im speziellen des im fortgesetzten Verfahren initiierten
Vorhalteverfahrens bzw. aufgrund der vom Bw. nachgereichten Unterlagen gelangte
die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Überzeugung, dass sich die
Beurteilung nach Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit des
Unterbleibens der Feststellung von Einkünften sowie zur Veranlagung zur
Umsatzsteuer für die Jahre 1989 und 1990 einzig und allein an der
Lösung der Frage nach einer aktiven Tätigkeit, respektive eines nach
außen hin in Erscheinung Tretens der PWW Ges.n.b.R.
orientiert.
Diese Überlegung liegt
- ungeachtet der bisher anderslautenden Beurteilung des Sachverhalts im
bisherigen Verwaltungsverfahren - darin, als eine in Richtung "Voluptuar"
abzielende Prüfung naturgemäß eine wie immer geartete, nach
außen in Erscheinung tretende Tätigkeit voraussetzt.
Ein nach außen in
Erscheinung Treten, beziehungsweise die gemeinschaftliche Erzielung von
Umsätzen und Einkünften ist wiederum in Abhängigkeit von der
tatsächlichen Gründung einer Personengemeinschaft zu
sehen.
Im bisherigen
Verwaltungsverfahren wurde sowohl seitens des Bw. als auch der
Abgabenbehörde die Vereinbarung vom 27. Juli 1989 als Grundlage der
Bildung einer (zeitlich begrenzten) Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
angeführt.
In Ansehung des Inhaltes der
Vereinbarung gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Überzeugung, dass diese nicht das Ziel einer Gesellschaftsgründung
verfolgte, sondern vielmehr intendiert war, dass der Bw. Geräte anschaffen,
in der Klinik als Arzt tätig werden und dieser ein neues Image geben
sollte, während Herr JP Werbekonzepte entwerfen sollte, wobei beide Herren
am Erfolg der PWW Betriebs. Ges.m.b.H. partizipieren sollten bzw. diesen die
Option auf späteren Erwerb von Gesellschaftsanteilen eingeräumt werden
sollte.
Was die vertraglich bedungene
prozentuelle Aufteilung der Einnahmen anlangt, so ist diese als ein im
Innenverhältnis wirkender Abrechnungsschlüssel für wechselseitige
Leistungen zu qualifizieren und ist dieser nicht der Status einer
Absichtserklärung auf Erzielung gemeinschaftlicher Umsätze bzw.
Einkünfte beizumessen.
Im Gegensatz dazu würde
ein auf Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
abzielender Vertrag jedenfalls eine Aufteilung auftretender Verluste auf die
einzelnen Beteiligten sowie deren Partizipation an den stillen Reserven und am
Firmenwert vorsehen, wobei ergänzend anzumerken ist, dass vorerwähnte
Vertragspunkte gerade als essentialia negotii einer Mitunternehmerschaft zu
qualifizieren sind.
Die Vereinbarung vom
27. Juli 1989 spricht demgegenüber lediglich einen, zum
Vertragsabschlusszeitpunkt mit S 4.000.000. festgelegten Klinikwert und
zwar jenen der PWW Betriebs. Ges- m. b. H. an, wobei dieser im Zusammenhang mit
der Option des Bw, auf möglichen Erwerb von Ges.m.b.H. Anteile eine
Rechengröße für die Ermittlung des prozentuellen Ausmaßes
der Beteiligung bildet.
Ein Wert einer
Gemeinschaftspraxis oder dem Wert des Unternehmens einer weiteren Gesellschaft
ist hingegen dem gesamten Vertragsinhalt nicht entnehmbar.
Vielmehr hätte sich, so
die Diktion der Vereinbarung ein umsatzträchtiger Erfolg des
Ganzheitsmedizinkonzeptes letztendlich im Ausmaß einer möglichen
Beteiligung des Bw. an der PWW Betriebs. Ges.m.b.H. wiedergespiegelt, wobei
nämliche Konsequenz als weiteres gegen die Annahme der Gründung einer
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht sprechendes Indiz zu werten ist.
Ebenso ist aus der
Formulierung, wonach dem Bw. Einsichtsrechte in die Geschäftsbücher
gleich einem Komplementär zustünden, der Vertragswillen abzuleiten,
dass die Intention der an der Vereinbarung Beteiligten gerade nicht auf eine
gesellschaftsrechtliche Konstruktion im Sinne einer Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht gerichtet war.
Was die Formulierung einer
möglichen Anstellung des Bw. und Herrn JP anlangt, so stellt diese
ebenfalls ein Instrument der Regelung der Rechtsbeziehung zwischen der PWW
Betriebs. Ges.m.b.H. und potentiellen Gesellschaftern dar.
Des weiteren konnte auch der
Ansicht des Behördenvertreters die Diktion des Flugblattes sowie jene der
Annonce in der Zeitschrift S entspreche dem Absatz 2 der Vereinbarung vom
27. Juli 1989, wonach es der Bw. übernehme, der Klinik ein neues Image
zu geben und sei die Trägerschaft der PWW über die Tagesklinik
ableitbar, seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht erfolgreich
entgegengetreten werden, zumal vorangesprochene Imageänderung nur auf eine
alte, im Sinne einer bereits bestehenden Klinik (id est die PWW) beziehen
kann.
In Ansehung obiger
Ausführungen war daher aus dem Inhalt der Vereinbarung vom 27. Juli
1989 der Schluss zu ziehen, dass eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
zu keinem Zeitpunkt existent war.
Vorangesprochene Nichtexistenz
einer Gesellschaft manifestiert sich hierbei nicht nur aus der
Vertragsauslegung, sondern äußert sich auch darin, dass seitens des
Bw. kein Beweis für ein nach außen hin in Erscheinung Treten einer
Mitunternehmerschaft geboten worden ist.
Wiewohl der medizinische
Fachartikel in der Zeitschrift E inhaltlich die Gründung einer Tagesklinik
im Oktober 1989 bestätigt, respektive die Partnerschaft zwischen dem Bw.,
Frau CS und Herrn JP anspricht, so ist diesem in weder die Rechtsform
nämlicher Tagesklinik bzw. genauer ausgedrückt, noch eine neben der
bestehenden PWW Betriebs. Ges.m.b.H. erfolgten Gesellschaftsgründung auf
Basis einer Mitunternehmerschaft zu entnehmen.
Ungeachtet der Tatsache, dass
es der Bw. trotz Aufforderung im Vorhalt vom 20. Juni 2002 unterlassen hat,
von bzw. an die PWW Ges.n.b.R.- gelegte Fakturen vorzulegen, dienten gerade die
vom Bw. nachgereichten Korrespondenzunterlagen zum Beweis dafür, dass eine
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zu keinem Zeitpunkt nach außen
hin in Erscheinung getreten ist .
Die vorgelegten
Patientenanmeldescheine sowie die Ausführungen der Frau GH bieten zwar
Beweis für die an sich unstrittige Existenz und die Tätigkeit der
Tagesklinik für Ganzheitsmedizin, treffen diese naturgemäß weder
Aussagen über die Eigenständigkeit derselben, noch über deren
Rechtsform.
Dieser von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gezogene Schluss wird dadurch untermauert,
als einerseits die Auftragsbestätigung der X Werbeagentur an die PWW
Betriebs. Ges.m.b.H. ausgewiesen hat, andererseits das Schreiben der Y Leasing
eindeutig den Bw. als Leasingvertragspartner ausgewiesen hat.
In diesem Zusammenhang
vermochten weder die Ausführungen Herrn JP noch jene des Bw., wonach obige
Diktionen auf rechtliche Unerfahrenheit, respektive auf Irrtümer seitens
einer Bediensteten des Leasinggebers rückführbar seien, zu
überzeugen, als der Abgabenbehörde keinerlei Nachweise betreffend
zeitgerechter Bestrebungen zur Aufhellung, beziehungsweise der Richtigstellung
nämlicher Irrtümer vorgelegt worden sind.
Ausgehend von obigen
Ausführungen kam eine einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften, respektive die vom Bw. beantragte Verlustzuweisung nicht in
Betracht, als ein auf der Bestimmung des § 188 BAO fußenden
Feststellungsverfahrens die Beteiligung mehrerer an Einkünften
voraussetzt.
Dass eine solche Beteiligung
nicht erfolgt ist, wurde bereits an obiger Stelle ausführlich behandelt und
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen
verwiesen.
Hinsichtlich der
umsatzsteuerlichen Beurteilung verbleibt auszuführen, das nach der
Bestimmung des § 2 Abs. 1 UStG 1972 Zusammenschlüsse (so
auch die im Rechtsmittel ins Treffen geführte Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht) Unternehmereigenschaft besitzen, wenn sie im
Wirtschaftsleben nach außen hin selbständig auftreten.
Den Beweis, dass dieses vom
Umsatzsteuergesetz 1972 geforderte Tatbestandsmerkmal im zu beurteilenden Fall
gerade nicht vorgelegen ist, erbringt der Bw. nicht zuletzt selbst, als in der
Korrespondenz zwischen der Y Leasing und der PWW von einem Abschluss eines
Bestandvertrages durch den Bw. für eine Gesellschaft nach bürgerlichem
Recht Bezug genommen worden ist, während in einem weiteren, an den Bw.
gerichteten Schriftsatz dieser als Haftender für die Begleichung
ausständiger Leasingraten angesprochen worden ist.
Obige Umstände weisen aber
in Richtung des Vorliegens einer nichtunternehmerisch tätigen
Innengesellschaft.
In diesem Zusammenhang
verbleibt anzumerken, dass sich die abgabenbehördliche Prüfung des
Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
an objektiven Kriterien wie der Auslegung der Vereinbarung vom 27. Juli
1989 sowie dem Auftreten nach außen hin zu orientieren hatte, wobei den
offensichtlichen differierenden Vorstellungen der Beteiligten über die
Rechtsfolgen der Vereinbarung keine Bedeutung zukam.
Zusammenfassend waren seitens
der Abgabenbehörde erster Instanz weder gemeinschaftliche Einkünfte
für die Jahre 1989 und 1990 festzustellen, noch eine Veranlagung zur
Umsatzsteuer für diese Jahre durchzuführen.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Wien,
18. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
Gesellschaft nach bürgerlichem RechtInnengesellschaftGewinnfeststellungsverfahrenUnternehmereigenschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2178-W/02
- Stammnummer
- 6855
- Gültig
- 18.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF