Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0186-G/06
Antrag auf Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0186-G/06vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zur Wahrung der Rechtssicherheit und Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen immer dann vorzunehmen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen nicht nur geringfügig sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Grazer Treuh StB
GmbH & Partner KEG, 8010 Petersgasse 128a, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 1. Februar 2006
betreffend Abweisung des Antrages gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO auf Aufhebung des Bescheides betreffend Feststellung von
Einkünften für das Jahr 2004 gemäß
§ 188 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw.) erzielen Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, die mit Feststellungsbescheid vom 8. Juli 2005
anteilsmäßig aufgeteilt wurden.
Am 24. Jänner 2006 stellte die steuerliche
Vertretung der Bw. einen Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheides
für das Jahr 2004 nach § 299 BAO mit der Begründung, dass
die Ehegatten zwar je zur Hälfte Eigentümer des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes seien, Herr K. seinen Anteil jedoch an seine
Ehegattin verpachtet habe, welche auch als Betriebsführerin bei der
Sozialversicherung der Bauern gemeldet sei. Aus diesem Grund werde die
Berichtigung des Feststellungsbescheides vom 8. Juli 2005 nach
Maßgabe des § 299 BAO dahingehend beantragt, dass der Ehegattin
auf Grund ihrer Betriebsführereigenschaft sämtliche Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden.
Dieser Antrag wurde in der Folge vom Finanzamt mit dem
nunmehr bekämpften Bescheid vom 1. Februar 2006 abgewiesen, mit
der Begründung, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
begründe oder aufgebe, habe dies gemäß
§ 120
Abs. 2 BAO dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Gemäß
§ 121 BAO seien die Anzeigen gemäß
§ 120 BAO
binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldepflichtigen Ereignisses,
zu erstatten. Da der Pachtvertrag erst am 31. August 2004 vorgelegt
wurde, sei dies nicht rechtzeitig. Darüberhinaus halte der Pachtvertrag
(mit Pachtzins 0 Euro) keinem Fremdvergleich stand und wäre somit auch bei
rechtzeitiger Offenlegung nicht anerkannt worden.
In der dagegen gerichteten Berufung führte der
steuerliche Vertreter aus, dass die im § 120 BAO iVm
§ 121 BAO normierte Anzeigepflicht unabhängig davon bestehe,
dass die anzeigepflichtigen Ereignisse in späteren Abgabenerklärungen
ihren Niederschlag zu finden haben. Die Anzeigen dienten einer ersten Erfassung
und Evidenz, der Vorsorge und Überwachung der Erfüllung der mit einer
Unternehmensführung verbundenen abgabenrechtlichen Pflichten.
Der Pachtvertrag wurde erst am 17. August 2004
schriftlich abgeschlossen, nachdem das gegenständliche Pachtverhältnis
bereits mit 1. Jänner 2004 mündlich abgeschlossen worden sei
(dies sei im Pachtvertrag gesondert festgehalten worden). Unmittelbar nach der
schriftlichen Ausfertigung des Pachtvertrages, nur 14 Tage später, sei am
31. August die Meldung an das Finanzamt erfolgt.
Den Fremdvergleich betreffend wurde in der Berufungsschrift
ausgeführt, dass es in der Land- und Forstwirtschaft sehr oft zu
Verpachtungen an den betriebsführenden Ehegatten komme, wobei kein oder nur
geringes Entgelt vereinbart werde, da bei Bezahlung eines hohen Pachtzinses die
Ertragsaussichten der Bewirtschaftung von vornherein gefährdet wären.
Es sei im bäuerlichen Stand überhaupt nichts Ungewöhnliches, wenn
der (hauptberuflich voll arbeitende) Ehegatte und 50%-Eigentümer seine Frau
als Betriebsführerin einsetze und ihr den Hälfteanteil unentgeltlich
oder nur gegen ein ganz geringes Entgelt verpachte. Vor allem, wenn die Ehefrau
außer der Bewirtschaftung der Land- und Forstwirtschaft keiner
entgeltlichen Tätigkeit nachgehe.
Nach abweisend ergangener Berufungsvorentscheidung stellten
die Bw. rechtzeitig den Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde ausgeführt, dass
Herr K. zwar 50%-Eigentümer des Betriebes sei, jedoch mit Wirksamkeit
1. Jänner 2000 (Abschluss des Vertrages am 25. November 1999) sei
bereits eine Verpachtung dieses Hälfteanteils an die Gattin erfolgt, die
als alleinige Betriebsführerin aufgetreten sei. Diese Verpachtung sei bei
Erstellung der jährlichen Steuererklärungen auch berücksichtigt
worden, wobei die vereinnahmten Pachtzinse beim Ehegatten als entsprechende
Einnahmen berücksichtigt worden seien. Die entsprechende Verpachtung des
Hälfteanteiles wäre dem Finanzamt somit schon längere Zeit
bekannt gewesen. Dieser Pachtvertrag sei auch der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern fristgerecht vorgelegt worden. Infolge der im landwirtschaftlichen
Bereich herrschenden rückläufigen Ertragsaussichten sei ein neuer
Pachtvertrag erst am 17. August 2004 schriftlich abgeschlossen worden.
Gegenständlichenfalls sei somit nicht die Frage zu klären, ob der
Pachtvertrag dem Finanzamt fristgerecht übermittelt worden, sondern, ob die
Höhe des vereinbarten Pachtzinses steuerlich anzuerkennen sei.
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006 hat der
unabhängige Finanzsenat die Bw. nunmehr aufgefordert, die Unterlagen
vorzulegen (Rechnungen über Ein- und Verkäufe oder Reparaturen etc.)
aus denen ersichtlich sei, dass die Ehegattin den Betrieb auf eigene Rechnung
und Gefahr geführt habe.
Gleichzeitig mit der Beantwortung dieses Vorhaltes wurden
von der Bw. Rechnungen, Versicherungspolizzen, Betriebskosten, die Genehmigung
eines Zinsenzuschusses durch die Steiermärkische Landesregierung uvm.
vorgelegt, die auf den Namen der Ehegattin lauten und dazu ausgeführt, dass
es sich aus den übermittelten Unterlagen eindeutig ergebe, dass die
Bewirtschaftung der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich von der
Ehegattin durchgeführt worden sei.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden in der Folge
diese Unterlagen dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt. Vom
zuständigen Fachbereich wurde eine Außendiensthandlung mit dem
Schwerpunkt "Auftreten nach außen hin" veranlasst. Im Zuge dieser wurde
festgestellt, dass die Ausgangsrechnungen, die Stromabrechnung, die
Versicherungspolizze der Grazer Wechselseitigen, und die ÖPUL
-Förderungszusagen der Agrarmarkt Austria allein auf den Namen der
Ehegattin lauten und der land- und forstwirtschaftliche Betrieb von der
Ehegattin geführt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die
beantragte Aufhebung des Feststellungsbescheides 2004 nach § 299 BAO
zu Recht abgewiesen wurde.
Die maßgebliche Bestimmung des § 299
Abs. 1 bis 3 BAO idgF lautet:
1.) Die
Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
2.) Mit dem aufhebenden
Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
3.) Durch die Aufhebung
des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück,
in der es sich vor der Aufhebung (Abs.1) befunden hat.
Die diesem Antrag zu Grunde liegende Frage, ist die
Anerkennung der Verpachtung im bäuerlichen Familienkreis.
In ständiger Judikatur werden Verträge zwischen
nahen Angehörigen (selbst wenn sie den zivilrechtlichen Erfordernissen
entsprechen) steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich) (Doralt,
EStG8, § 2,
TZ 160).
Ein Pachtverhältnis liegt
vor, wenn der Pächter mit eigener Mühe und eigenem Fleiß den
Pachtgegenstand benutzt (§ 1091 ABGB).
Was die Höhe des Pachtzinses bei Vornahme des
Fremdvergleiches anbelangt, wird zu berücksichtigen sein, dass im
bäuerlichen Familienkreis nicht eine angemessene bzw. fremdübliche
Leistungsbeziehung, sondern die Erhaltung und der Weiterbestand des Bauernhofes
im Vordergrund stehen wird. Diesfalls kann der Fremdvergleich nur bedingt
- gemessen an gleichartigen bäuerlichen Familienbetrieben -
vorgenommen werden (Neuber, Verpachtung im land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb, ÖStZ 1992, Seite 9).
Dies kann jedoch nicht für Pachtverträge, die
einen Anerkennungspachtzins von lediglich einem Schilling (oder weniger wie im
vorliegenden Fall ) ausweisen, gelten (dazu Wieser, Land- und Forstwirte im
Ertragsteuer- und Sozialversicherungsrecht, Finanz - Journal Nr6/2000,
Seite 168f.). Ein unangemessen niedriger Pachtzins kann nur zur Nichtanerkennung
des Pachtvertrages führen.
Die Vereinbarung " kein Pachtentgelt zu zahlen" hat zwar im
vorliegenden Fall die steuerliche Nichtanerkennung des Pachtvertrages zur Folge,
dennoch ist die Zurechnung nach den Eigentumsverhältnissen zu Unrecht
erfolgt:
Für die Beurteilung dieser Frage ist nämlich
wesentlich, von wem der land- und forstwirtwirtschaftliche Betrieb
tatsächlich geführt wird. Das heißt, wer im
Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird.
Ein nachträgliches Ermittlungsverfahren hat eindeutig
ergeben, dass die Bewirtschaftung des Betriebes unentgeltlich durch die
Ehegattin, die zweifelsfrei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt
hat, erfolgt ist. Die Ehegatten haben somit ein konkludentes Verhalten gesetzt,
das zur steuerlichen Anerkennung auch mit ausreichender Deutlichkeit nach
außen in Erscheinung getreten ist, weshalb eine Zurechnung der
Einkünfte wie beantragt vorzunehmen ist.
Da der steuerliche Nachteil für die Bw. nicht nur
geringfügig ist, ist dem Begehren auf Bescheidaufhebung auch unter dem
Blickwinkel des Ermessens zur Wahrung der Rechtsichtigkeit und der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu entsprechen.
Das eingeräumte Ermessen wird regelmäßig
dann im Sinne des Gesetzes gehandhabt, wenn die Behörde bei Wahrnehmung
einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des
bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum
Vorteil oder Nachteil des Abgabepflichtigen.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene
Abweisungsbescheid aufzuheben (siehe Ritz, BAO
3 , § 307,
TZ 6).
Graz, am 19.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BescheidaufhebungRechtswidrigkeitVerpachtung im bäuerlichen FamilienkreisAnerkennungspachtzinsFremdvergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0186-G/06
- Stammnummer
- 25465
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF