Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0592-L/11
Versteuerung der Umsätze in Massagestudios
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0592-L/11vom 20.01.2012Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Tritt der Inhaber eines Massagestudios (Erotikmassagen) nach außen hin als Betreiber auf, weil er das betriebliche Geschehen dominiert, die Werbung schaltet, die Preise festlegt und die Masseurinnen kontrolliert und auswählt, so sind ihm die Umsätze zuzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SJ, vertreten durch F+F, vom 17. Februar 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom 3. Dezember 2010 betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Beim Bw. wurde im Jahr 2010 eine Hausdurchsuchung (HD) mit anschließender Betriebsprüfung (BP) durchgeführt. Im Besprechungsprogramm vom 26. November 2010 führt die BP folgendes aus (Auszug):
a. Die abgabenbehördliche Prüfung sei gemäß
§ 147 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs 2 FinStrG erfolgt. Der Prüfungszeitraum umfasse die Jahre 2004 bis 2008 (Umsatz- und Einkommensteuer) und den anschließenden Nachschauzeitraum Umsatzsteuer 1/2009 bis 6/2010.
Die Überprüfung der beschlagnahmten Unterlagen samt der BP sei im Finanzamt durchgeführt worden. Die Unterlagen würden als Prüfungsgrundlage herangezogen.
b. Bisher seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt worden. In den Prüfungsjahren seien steuerbare Umsätze von 47.932,83 € (2006), von 61.833,33 € (2007) und von 77.566,67 € (2008) erzielt worden.
c. Ab November 2006 habe der Bw. ein Massagestudio in der W-Str. betrieben. Dieses Studio habe er laut eigener Aussage glaublich zwei Jahre betrieben. Im Jahr 2007 hätten der Bw. (SJ) und seine Lebensgefährtin (Frau U) ein Studio in L/4 geführt. Dieses Studio habe zwei bis drei Monate existiert. Im November 2008 sei dann das Massageinstitut in der S-Str. eröffnet worden, das bis Januar 2010 geführt worden sei. Im Jahr 2009 sei im November das Studio P eröffnet worden.
d. SJ sei Mieter sämtlicher im Prüfungszeitraum von ihm geführter Studios. SJ inseriere seit Beginn seiner Tätigkeit in verschiedensten Printmedien (in verschiedenen Zeitungen und einem Sexmagazin). Zwischen SJ und den Masseurinnen werde vor Beginn der Massagetätigkeit in den Studios ein Übereinkommen über eine Studioordnung abgeschlossen. SJ kassiere von den Masseurinnen auch die Abgaben, die von den Mädchen an das Finanzamt abzuführen seien (§ 99 EStG). Der Gesamtbetrag werde dann von ihm per Banküberweisung auf das Konto beim Finanzamt einbezahlt. Die Meldeliste gemäß
§ 99 EStG sei dem Finanzamt ebenfalls von SJ übermittelt worden.
e. Die Buchung der Termine für die Mädchen erfolge überwiegend telefonisch über die Telefonistin Frau U (Lebensgefährtin, angestellt beim Bw.). Die Kunden könnten direkt bei der Telefonistin Termine buchen. Das vom Kunden gewünschte Mädchen werde dann entweder von Herrn SJ oder seiner Lebensgefährtin angerufen. Wenn ein Kunde ins Studio komme, werde jedenfalls Frau U angerufen. Um die Terminkoordination zu ermöglichen, müssten die Masseurinnen den Beginn und die Beendigung der Passagen melden. Auch über den Ausfall eines Termines sei Frau U zu unterrichten. Auf Handzetteln, Notizblöcken und Kalenderausdrucken würden die Termine vermerkt, um auch eine Kontrolle bezüglich der Abrechnung mit den Masseurinnen zu besitzen. Die Handzettel, auf denen die Termine eingetragen würden, übertrage man nach ca. drei Monaten auf eine ordentliche und übersichtliche Liste. Die ursprünglich angefertigten Aufzeichnungen würden weggeworfen.
f. Die Abrechnung/Verrechnung mit den Mädchen erfolge mit Ausnahme des Zeitraumes 1/2009 bis 3/2010 in der Form, dass SJ von den Mädchen eine Stundenmiete (Anteil vom Preis der Dienstleistung) kassiere. Die Masseurinnen zahlten 40,00 € pro Massage in bar an SJ. Von Januar 2009 bis März 2010 hätten die Masseurinnen 50,00 € als Tagesmiete an Herrn SJ in bar gezahlt, unabhängig davon, ob sie an diesem Tag gearbeitet hatten (Durchführung von Massagen) oder nicht. Ab April 2010 sei wieder auf das alte System (Anteil vom Preis der Dienstleistung) umgestellt worden.
g. Bei der Abrechnung mit den 40,00 € (Stundenmiete) sei die Berechnung in der Form erfolgt, dass der von den Mädchen kassierte Gesamtbetrag der Dienstleistung in einen Studioanteil und Masseurinnenanteil aufgegliedert worden sei. Am Tagesende habe die Masseurin die einzelnen Beträge aufsummiert und stecke den Studioanteil in ein Kuvert, welches in einen Tresor des Unternehmers geworfen werde. Auf dem Kuvert sei der Name der Masseurin, das Datum, die Anzahl der Massagen, gegebenenfalls der Betrag, aber manchmal auch der Termin (Uhrzeit und Kunde) vermerkt. Falls SJ persönlich anwesend sei, habe er das Geld direkt von den Masseurinnen erhalten. Die Kuverts für den Prüfungszeitraum seien aufbewahrt worden.
Für den Zeitraum über die Verrechnung mit der Tagesmiete in Höhe von 50,00 € (beginnend ab 2009) gebe es Bestätigungen über den Erhalt eines monatlichen Gesamtbetrages von den Mädchen.
Bis dato sei vom Unternehmer nur die von den Masseurinnen an SJ bezahlte Studiomiete (40,00 €) und nicht das Gesamtentgelt, das der Kunde bezahle, als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer herangezogen worden. Die Mieten berechneten sich pro Kunde (operativer Umsatz) der Masseurinnen. Das Entgelt pro Massage für den Kunden betrage je nach Massage zwischen 60,00 € und 120,00 €. Folgende Massagen seien im Prüfungszeitraum bzw Nachschauzeitraum in den einzelnen Studios angeboten worden:
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Art der Massage
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Dauer
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Preis/Kunde
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Anteil Masseurin
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Anteil Studio
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Bodymassage
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1 Stunde
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110,00
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70,00
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40,00
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Bodymassage
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½ Stunde
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80,00
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40,00
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40,00
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Tantramassage
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1 Stunde
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80,00
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40,00
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40,00
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Tantramassage
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½ Stunde
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60,00
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30,00
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30,00
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Duschmassage
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1 Stunde
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120,00
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70,00
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50,00
Duschmassagen seien nur in geringem Ausmaß vorgekommen. Im Zeitraum 1/2009 bis 3/2010 seien die Tagesmieten (50,00 €) der an den einzelnen Tagen anwesenden Masseurinnen der Besteuerung unterworfen worden.
h. Prüferfeststellung:
(1) Umsatzsteuerbemessungsgrundlage Studio - Betreiber: Nach Prüfung des Sachverhaltes sei seitens der Finanzverwaltung festgestellt worden, dass es sich im Zeitraum 11/2006 bis 12/2008 und im Zeitraum 4/2010 bis 6/2010 nicht um eine Vermittlungsleistung oder Vermietung gehandelt habe, sondern um die Besorgung einer Leistung oder eine Eigenleistung durch SJ (Massagestudio). Die Arbeitsvereinbarungen (Terminkoordinationen durch die Lebensgefährtin von SJ, Abrechnungssystem) zwischen SJ und den Masseurinnen unterstütze die Ansicht der Finanzverwaltung (Unternehmerrisiko, Außenverhältnis). Zudem würden die Masseurinnen lediglich unter ihrem Künstlernamen und nicht mit dem bürgerlichen Namen auftreten.
(2) Bei einem Mietverhältnis sei der Vermieter niemals direkt unmittelbar vom Geschäftserfolg (Unternehmerrisiko) des Mieters abhängig.
(3) Für den Außenstehenden (Gast) sei jedenfalls nicht klar erkennbar gewesen, dass die Masseurinnen als eigene Unternehmerinnen und nicht als Subunternehmerinnen fungiert hätten und dass sich der Studiobetreiber SJ lediglich auf Zimmervermietung und Nebenleistungen beschränke. Die Masseurinnen besäßen keine Gewerbeberechtigungen. Sie seien zu 100% in das Unternehmen von SJ eingebunden. Es sei eine strikte Einordnung der Damen in den Geschäftsbetrieb gegeben, wie die Regelungen über das Inkasso, die Verrechnungsmodalitäten des Schandlohnes oder die Kontrolle des Geschäftsganges durch den Betreiber hinsichtlich der Abrechnungskuverts (die eine Umsatzdokumentation darstellten) zeigten. Geschäfte, die in Geschäftsräumen (einem Laden) abgewickelt würden, seien nach der Rspr Eigengeschäfte des Ladeninhabers, wenn nicht nach außen hin in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht werde, dass der Ladeninhaber hier bloß als Agent tätig werden wolle. Dazu müssten die unterschiedlichen Unternehmer nach außen hin getrennt in Erscheinung treten (zB eigener Raum als Verkaufsstätte, keine Eigengeschäfte des Ladeninhabers in diesen Räumen), es müssten Hinweise auf den Außenseiten des Gebäudes angebracht sein, Mietverträge oder andere Rechtsverhältnisse zur Nutzung der Räumlichkeiten bestehen, die tatsächlich durchgeführt würden und getrennte Kassen vorliegen, wobei jeder Unternehmer mit seinem eigenen Personal arbeiten müsse (VwGH 24.11.1976, 1466/74; VwGH 7.2.1974, 1467/73). Erfolge keine Abgrenzung, würden die Einnahmen jener Person zugerechnet, die als Geschäftsführer des Ladens auftrete (VwGH 15.12.1988, 98/14/0192).
(4) Besteuerungsgegenstand sei umsatzsteuerlich grundsätzlich nur die einzelne Leistung eines Unternehmers, die er an den Leistungsempfänger ausführt. Unabhängig davon durch andere Personen ausgeführte Leistungen würden daher in die Beurteilung des von dem Unternehmer bewirkten Umsatzes nicht einbezogen. Besteuert würden tatsächlich wirtschaftliche Vorgänge, denen regelmäßig zivilrechtliche Leistungspflichten zugrunde lägen. Für die Bestimmung des leistenden Unternehmers und des Besteuerungsgegenstandes sei deshalb regelmäßig auf die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen abzustellen, bei (wegen Sittenwidrigkeit) fehlenden zivilrechtlichen Verpflichtungen auf das Außenverhältnis, also darauf, wer als Unternehmer auftrete. Deshalb seien die Umsätze eines Bordellbetriebes oder so wie in diesem Fall eines Massageinstitutes, auch soweit sie nicht höchstpersönlich erbracht würden, demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Leistungsempfänger erbringe.
(5) Aufgrund der Darstellung der Beteiligten sowie den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass SJ die erforderlichen Räumlichkeiten für die vorwiegend nachgefragten Dienstleistungen samt Ausstattung (Einzelzimmer und Massagetische, Toiletten etc) zur Verfügung gestellt habe. Weiters sei die Werbung (Printmedien etc) vom Clubbetreiber geschaltet worden. SJ und vorwiegend seine Lebensgefährtin Frau U hätten für einen reibungslosen Ablauf gesorgt (Öffnungszeiten der Institute, Terminplanungen etc). Die Leistung gegenüber den Kunden bestünde darin, Räumlichkeiten samt Ausstattung und Ambiente zur Verfügung zu stellen, in denen die Kunden die Massagedienste in Anspruch nehmen könnten.
(6) Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die von dem Clubbetreiber erbrachten Leistungen seines Massagebetriebes sei das Entgelt, das der einzelne Besucher für seine Massage aufgewendet habe. Dazu zähle auch der Dirnenlohn, unabhängig davon, ob die Masseurinnen in einem Arbeitsverhältnis zum Betreiber stünden oder ob sie ihre Dienste als Subunternehmer für das Unternehmen des Betreibers erbringen würden. Denn in jedem Fall seien die Massageleistungen im Namen und auf Rechnung des Massageclubbetreibers SJ den Kunden gegenüber erbracht worden.
(7) Aus den bezeichneten Darstellungen und aufgrund der Erkenntnisse der Betriebsprüfung könne der Schluss gezogen werden, dass selbständige Tätigkeiten der Masseusen nicht vorlägen. Der Massageclubbetreiber SJ lege die Preise für die gesamten Dienstleistungen (Massagen) sowie die sonstigen Spielregeln fest und verpflichte offenkundig die für ihn arbeitenden Damen zur Führung von Aufzeichnungen (zB Kuverts mit der Anzahl der durchgeführten Massagen). Es erscheine undenkbar, dass frei tätig werdende Unternehmerinnen sich Preise für ihre Dienstleistungen oder Produkte vorschreiben ließen bzw auch noch Aufzeichnungen zu führen seien. Zudem würde eine Wohnungsmiete nicht von der Anzahl der Dienstleistungen oder der verkauften Produkte abhängen. Es sei also davon auszugehen, dass keine Mietzahlung seitens der Masseusen vorliege, jedenfalls für Zeiträume ab Beginn 2006 bis Ende 2008 (bzw ab 4/2010), sondern tatsächlich eine Erlösteilung stattgefunden habe. Zum anderen habe SJ als Massageclubbetreiber alle entsprechenden Räumlichkeiten den Kunden und den Masseurinnen zur Verfügung gestellt. Weiters habe er wie bereits erwähnt, teilweise durch seine eigene Anwesenheit oder die seiner Lebensgefährtin, sowie der telefonischen Koordination für einen reibungslosen Ablauf gesorgt. Die Inseratentätigkeit werde von ihm durchgeführt, Heizungskosten und sonstige Kosten würden von ihm bezahlt. Die Gewerbeberechtigung laute auf den Clubbetreiber, damit sei dieser nach außen hin als Unternehmer aufgetreten. Die Tätigkeiten der Masseusen würden hinter die angebotenen Leistungen des Clubbetreibers zurücktreten.
SJ habe den gesamten Erlöszufluss kontrolliert. Die Mädchen hätten die Beträge nur stellvertretend für SJ von den Kunden entgegengenommen. Die Geldbeträge seien zunächst SJ als Unternehmer zugeflossen und erst im zweiten Schritt aufgeteilt worden, sodass der gesamte Umsatz zuzurechnen sei. Der tatsächliche Geldfluss sei nicht entscheidend.
Bei summarischer Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Aussagen habe die Finanzverwaltung keine ernsten Zweifel daran, dass der Massagestudiobetreiber - JS - in den von ihm gemieteten Räumlichkeiten Massageleistungen erbracht habe. Laut aktueller Rechtsjudikatur (zB VwGH 20.12.2000, 98/13/0047) seien die Zimmer-Massageumsätze, wenn der Betreiber des Massagestudios am "Unternehmerrisiko der Masseurin" beteiligt sei (Abrechnung nach Massage und keine fixe Wochen/Tagesmiete), umsatzsteuerlich dem Betreiber zuzurechnen. Entscheidend sei das Gesamtbild der Verhältnisse.
(8) Für den Zeitraum 1/2009 bis 3/2010 habe im Zuge der BP die Aussage nicht widerlegt werden können, dass das Abrechnungssystem auf eine tägliche Mietenzahlung (50,00 € pro anwesender Masseurin) umgestellt worden sei.
(9) Im Zuge der Prüfung sei für den Zeitraum 2006 (ab Beginn November) bis 2008 bzw ab 4/2010 bis 6/2010 eine Korrektur der Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer erfolgt. Die Massageumsätze müssten dem Betreiber zugerechnet werden (Darstellung Anlage 1-5). Da es keine konkreten Aufzeichnungen (Aufstellungen) über die Art der durchgeführten Massagen gebe, erfolge die Korrektur der Bemessungsgrundlagen dahingehend, dass die Gesamtanzahl der erklärten Massagen zu je einem Viertel nach den angebotenen Massagen (1 Stunde Body, ½ Stunde Body; 1 Stunde Tantra; ½ Stunde Tantra) aufgeteilt würde. Die Aufteilung erfolge im Schätzungswege. Hinsichtlich der Einkommensteuer würden die bisherigen Gewinnermittlungen dahingehend korrigiert, dass die an die Mädchen weitergegebenen Beträge (Schandlohn) als Betriebsausgaben zum Ansatz gebracht würden (Darstellung Anlage I).
(10) Die Grundlagen für die Abgabenerhebung seien nach § 184 BAO zu schätzen.
Im Rahmen der Prüfung der Besteuerungsgrundlagen hätten für den Prüfungszeitraum die Aufschreibungen über die Termine der Masseurinnen nicht vorgelegt werden können. Diese hätten aber als essentielle Grundaufzeichnungen gemäß
§ 131 Abs 1 Z 5 iVm § 132 Abs 1 BAO jedenfalls sieben Jahre aufbewahrt werden müssen. Dass solche Aufschreibungen existiert hätten, habe SJ selbst durch seine Aussagen im Rahmen der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Hausdurchsuchung (HD) bestätigt.
Vernichtete Grundaufzeichnungen seien in jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen und berechtigten bzw verpflichteten die Behörde zur Schätzung gemäß
§ 184 BAO (VwGH 22.9.1987, 95/14/0038). Eine Überprüfung der erzielten Erlöse aus der Massagetätigkeit sei nicht möglich gewesen, da nur monatliche Excellisten (Name der Mädchen, Datum, Tag, Anzahl) existierten. Auch für die Ermittlung der Tagesmiete gebe es nur eine monatliche Gesamtsumme der einzelnen Mädchen.
Im Zuge der Prüfung sei eine Zuschätzung zu den bisherigen Bemessungsgrundlagen aufgrund der fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten (ua fehlende Grundaufzeichnungen) und der dargestellten Mängel (ua keine tägliche Erfassung der Einnahmen) erfolgt. Die Geschäftsaufzeichnungen seien nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 131 BAO. Es würden daher die Einnahmen im Zuge der BP um einen jährlichen Pauschbetrag erhöht (rund 20% der erklärten Erlöse; Darstellung in der Anlage 1-5).
(11) Dem Bericht vom 2. Dezember 2010 sind folgende Zuschätzungen und Zurechnungen betreffend die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008 zu entnehmen:
Umsatzzuschätzung Erlöse Masseurinnen:
2006 mit 7.933,33 €
2007 mit 65.883,33 €
2008 mit 82.575,00 €
Zuschätzung Erlöse wegen Buchhaltungsmängel:
2006 mit 3.000,00 €
2007 mit 25.000,00 €
2008 mit 31.666,67 €
Schätzung Gewinn/Verlust
2006 mit 12.598,37 €
2007 mit - 4.823,26 €
2008 mit 4.090,18 €.
2. Die Schlussbesprechung fand am 2. Dezember 2010 im Finanzamt statt. Das Besprechungsprogramm bildete einen Bestandteil der Niederschrift. Es ergaben sich im Zuge der Schlussbesprechung keine Änderungen zum Besprechungsprogramm. Die Feststellungen wurden mit SJ eingehend besprochen und ohne Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zur Kenntnis genommen. SJ behielt sich ein Rechtsmittel bezüglich der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen vor.
3. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 legte der Bw. Berufung gegen die aufgrund der BP ergangenen Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 vom 3. Dezember 2010 (innerhalb der bis 28. Februar verlängerten Rechtsmittelfrist) ein. Die Berufung richte sich gegen die Zurechnung der Umsätze der selbständigen Masseurinnen zu den Umsätzen des Bw (SJ).
a. Am 11. Mai 2010 sei beim Abgabepflichtigen eine HD durchgeführt worden, wobei zahlreiche Unterlagen (ua auch Abrechnungen zwischen dem Vermieter und den tätigen Masseurinnen in Form von Kuverts) beschlagnahmt worden seien. Die Kuverts für den Prüfungszeitraum seien aufbewahrt worden. Terminvormerkungen seien bis auf die letzten Wochen vor Beginn der Betriebsprüfung nicht aufbewahrt worden. Jedenfalls könne der Umsatz aufgrund der aufbewahrten Kuverts genau nachvollzogen werden und es stimmten die Aufzeichnungen überein, sodass davon auszugehen sei, dass sämtliche Umsätze ordnungsgemäß im Sinne der Steuergesetze aufgezeichnet worden seien.
b. Die Zurechnung der Umsätze zu den Masseurinnen werde von der Finanzbehörde damit begründet, dass die Terminkoordination durch den Vermieter durchgeführt werde. Weiters werde das Abrechnungssystem als Indiz dafür angeführt, dass diese Umsätze SJ zuzurechnen wären.
Die Terminkoordination werde ua auch vom Vermieter durchgeführt, diene jedoch nur dazu, einen geordneten Ablauf des Betriebes zu gewährleisten; außerdem seien selbstverständlich auch Kostengründe dafür ausschlaggebend, weil dadurch nicht unerhebliche Kosten gespart würden, da nur eine Telefonanlage vonnöten sei. Diese Kostenersparnisse kämen naturgemäß allen Beteiligten zugute. Termine würden aber ebenfalls von den einzelnen Masseurinnen selbst vereinbart, wenn Kunden die Mädchen direkt anrufen würden. Eine generelle Terminkoordination durch SJ habe also niemals stattgefunden.
c. Auch sage das Abrechnungssystem (Tagesmiete oder Umsatzmiete) nichts über die Zurechnung aus, sondern sei unter dem Blickpunkt des Gesamtbildes der Verhältnisse zu sehen. Der Behauptung, dass bei einem Mietverhältnis der Vermieter niemals direkt unmittelbar am Geschäftserfolg des Mieters beteiligt sei, könne nicht gefolgt werden, da in der Praxis zahlreiche Beispiele existierten, wo der Vermieter eine umsatzabhängige Pacht kassiere. Dazu sei auf zahlreiche Lokale der Stadt L verwiesen, die von ihren Pächtern eine umsatzabhängige also erfolgsabhängige Pacht vereinnahmen würde.
d. Die Masseurinnen besäßen zwar keine Gewerbeberechtigung, jedoch seien auch gewerberechtlich nicht erlaubte Leistungen steuerpflichtig. Im übrigen habe auch die Gewerbeberechtigung des Vermieters (Werbeagentur) keinen Einfluss darauf, wem Umsätze zuzurechnen seien, da hierfür ganz andere Kriterien angewendet werden müssten. Dass SJ den gesamten Erlös zum Tagesende kontrolliere, liege in seinem Interesse, damit die beschäftigten Masseurinnen ihre anteilige Miete jeweils korrekt an ihn bezahlen würden. Eine andere Vorgangsweise seinerseits wäre geradezu grob fahrlässig und könnte wiederum als Mangel einer fehlenden Betriebskontrolle ausgelegt werden.
e. Hinsichtlich der Preisgestaltung würden von SJ keinerlei Vorgaben vorgeschrieben, lediglich eine Preisempfehlung werde abgegeben, um eine zu starke Konkurrenzierung zwischen den selbständigen Masseurinnen zu vermeiden. Dazu verweise SJ auf die Einvernahmen von zahlreichen Zeuginnen (Masseurinnen), die übereinstimmend denselben Sachverhalt schildern würden. Letztlich, und nur darauf komme es an, könnten die Masseurinnen vollkommen selbständig entscheiden, welchen Preis sie für welche Leistungen von ihren Kunden verlangten. Der Vermieter habe darauf keinerlei Einfluss und übe auch tatsächlich keinen Einfluss darauf aus, welche Leistungen die selbständigen Masseurinnen erbringen würden und welcher Preis dafür verlangt werde. Schon gar nicht habe SJ einen Einfluss darauf, welche Zusatzleistungen von den Masseurinnen noch angeboten würden.
f. Rechtlich seien Leistungen umsatzsteuerlich jenem Unternehmen zuzurechnen, das sie im eigenen Namen erbringe (Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses: VwGH 18.12.1996, 95/15/0149). Im Erkenntnis vom 16.12.1991, 90/15/0030 vertrete der VwGH die Auffassung, die Zurechnung der Leistung richte sich im USt-Recht nach denselben Grundsätzen, wie die Zurechnung der Einkünfte im ESt-Recht. Einkommensteuerrechtlich würden die Umsätze den jeweiligen Masseurinnen zugerechnet, wofür sie auch monatlich Beiträge in gewisser Höhe (§ 99-EStG-Besteuerung) entrichten müssten. Einkommensteuerrechtlich würden diese Einkünfte den jeweiligen Masseurinnen zugerechnet.
Maßgebend nach dem angeführten Erkenntnis sei daher, wer "Herr der Leistungsbeziehung" sei, also über die Leistung disponieren könne und in wessen Vermögen sich der Erfolg oder Misserfolg der Leistung direkt niederschlage. Nun sei es zweifelsohne so, dass allein die selbständigen Masseurinnen über ihre Leistung disponieren könnten, da sie den Umfang der Leistung und auch den Preis der Leistung alleine bestimmen würden.
Somit gelte, dass Leistender sei, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet sei. Keinesfalls könne im vorgegebenen Fall davon die Rede sein, dass der Vermieter zur Leistung verpflichtet sei, denn der Vermieter sei lediglich für die Terminkoordination verantwortlich, was aber nicht heiße, dass er für die Leistung der selbständigen Masseurinnen zur Gewährleistung verpflichtet sei.
g. Zu erwähnen sei auch, dass sämtliche Masseurinnen ihr Entgelt direkt mit ihren Kunden verrechneten. SJ führe nie ein Inkasso für die selbständigen Masseurinnen durch. SJ habe daher auch keinen Einfluss darauf, welches Entgelt von den Masseurinnen tatsächlich verlangt werde bzw welche Art von Leistung der Kunde wünsche.
h. Auch das Unternehmerrisiko spiele bei der Frage, wem die Leistung zuzurechnen sei, eine gewisse Rolle. Nur wer das Risiko und die Chancen der unternehmerischen Tätigkeit trage, müsse sich die Zurechnung gefallen lassen. Im vorliegenden Fall würden die Masseurinnen das Risiko tragen, da sie bei schlechter Leistung in der Zukunft weniger Einnahmen erzielen würden.
i. Verwiesen sei auch auf das Informationsblatt der Finanzbehörde "Information über die Besteuerung von Erotikmasseurinnen und dgl". Nach dieser Information seien durch die Besteuerung gemäß
§ 99 EStG alle einkommen,- lohnsteuer - und umsatzsteuerrelevanten Belange der "Mädchen" aus ihrer Tätigkeit abgegolten. Tatsächlich übermittle SJ jeden Monat der Finanzbehörde eine Liste der in seinem Objekt tätigen Masseurinnen. Die Abzugssteuer werde ebenfalls jeden Monat an die Finanzbehörden entrichtet. Durch die Entrichtung dieser Abzugssteuer sei also nach der eigenen Information und Ansicht der Finanzbehörde die Umsatzsteuer auf die Leistung der Masseurinnen bereits abgegolten. Warum die Finanzbehörde entgegen ihrer eigenen Ansicht nochmals Umsatzsteuer für die Leistungen der Masseurinnen einheben wolle, könne SJ nicht nachvollziehen.
Verwiesen sei auch auf die im Informationsblatt zitierte VwGH-Judikatur, wo gewisse Kriterien aufgestellt würden, bei denen keine Zurechnung hinsichtlich Umsatzsteuer an den Vermieter erfolge.
Im Etablissement des SJ gebe es
- keinen gemeinsamen öffentlichen Aufenthaltsraum der Masseurinnen
- keine Tätigkeitskontrolle seitens des Vermieters
- keine einheitlichen Preisvorgaben betreffend die Leistungen der Masseurinnen
- einen gemeldeten Wohnsitz der Masseurinnen an der Tätigkeitsadresse
- eine § 99-Besteuerung der selbständigen Masseurinnen und
- keinen Barbetrieb.
j. Unter dem Blickpunkt des Gesamtbildes der Verhältnisse ergebe sich daraus für diesen Fall, dass die Umsätze der selbständigen Masseurinnen keinesfalls dem Bw. zugerechnet werden könnten.
k. Beantragt werde, die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 aufzuheben und bei SJ lediglich die Umsätze aus Vermietung (ohne Umsätze der Masseurinnen) der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
4. Mit Schriftsatz vom 21. März 2011 nahm die BP zur Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 Stellung (Auszug):
a. Schätzung nach § 184 BAO:
(1) Wie im Besprechungsprogramm (datiert vom 26. November 2010) angeführt bzw auch in der Berufung ausgeführt, seien die Kuverts für den Prüfungszeitraum aufbewahrt worden. In der Berufung werde ausgeführt, dass der Umsatz aufgrund der aufbewahrten Kuverts genau nachvollzogen werden könne. Dem sei seitens der BP entgegenzuhalten, dass die auf den Kuverts vermerkte Anzahl der Massagen nicht nachzuvollziehen sei, da die Grundlagen (Basis) für die auf den Kuverts vermerkten Angaben nicht vorgelegt werden könnten. Es gebe, wie im Besprechungsprogramm dargestellt, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizblöcke und Kalenderausdrucke, wo man die einzelnen Termine vermerke, Termine ausstreiche und Absagen eintrage. Wie im Besprechungsprogramm angeführt, hätten die Masseurinnen - um die Terminkoordination zu ermöglichen - den Beginn und das Ende sämtlicher Massagen melden müssen bzw sei die Terminvergabe vom Unternehmen koordiniert worden.
(2) Im Zuge einer durchgeführten Zeugenaussage sei erklärt worden, dass es durchaus vorgekommen sei, dass die Anzahl der Massagen entsprechend der Anweisung von SJ auf dem Kuvert vermerkt worden sei. Laut dieser Aussage käme es selten, aber doch vor, dass eine Massage vermerkt werde, wenn es keinen Kunden gegeben habe. Diese Aussage im Zuge der Einvernahmen scheine darauf hinzudeuten, dass "willkürlich aufgezeichnet" worden sei.
(3) Angemerkt werde, dass im Zuge einer weiteren Zeugeneinvernahme auch ausgesagt worden sei, dass bei Dienstende, wenn SJ anwesend sei, der Betrag in bar an ihn ausgehändigt worden sei, ohne dass man ein Kuvert geschrieben habe. Ein weiteres Mal sei ausgesagt worden, dass die Abrechnung mit dem Abgabepflichtigen oder der Gattin persönlich erfolge, wenn diese anwesend seien, wobei an diesem Tag keine Kuverts oder nur fallweise auf Anordnung Kuverts geschrieben worden seien.
Bei der BP bestünden aufgrund dieser Aussagen Zweifel, ob tatsächlich alle Umsätze (Einnahmen) richtig erfasst worden seien. Niederschlag in den Bemessungsgrundlagen hätten die Massagen laut Anzahl auf den Kuverts gefunden. Nach Ansicht der BP habe es keine Basisgrundlagen für die auf den Kuverts vermerkte Anzahl der Massagen gegeben, die geeignet seien, die vollständige Erfassung der Umsätze (Einnahmen) im Zuge der BP zu überprüfen bzw die gewährleisten würden, dass sämtliche Umsätze richtig erfasst würden.
Massive Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Aufzeichnungen seien durchaus gegeben, sodass insgesamt die sachliche Richtigkeit in Frage zu stellen sei. Vernichtete Grundaufzeichnungen berechtigten jedenfalls die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen und berechtigten auch zur Schätzung.
b. Zurechnung Umsätze:
(1) In der Berufung werde angeführt, es gebe keinen öffentlichen Aufenthaltsraum der Masseurinnen. Im Zuge der HD habe man neben den acht Massagezimmern, zwei Duschräumen und einem Büro auch einen Aufenthaltsraum vorgefunden, wo sich die anwesenden Masseurinnen aufhalten konnten. In diesem Raum hätten sich auch die Tresore befunden (ein Nummerntresor mit Einwurfschlitz, wo man die Kuverts eingeworfen habe, wenn der Abgabepflichtige nicht persönlich die Abrechnung durchgeführt habe) bzw Wandkästen.
(2) In der Berufung werde weiters angeführt, dass es zu keiner Kontrolle der Masseurinnen gekommen sei. Nach Ansicht der BP finde sehr wohl eine Tätigkeitskontrolle durch den Abgabepflichtigen statt, warum sonst sollte eine Abstimmung der telefonisch gebuchten Massagetermine bzw der Termine ohne vorheriger Vereinbarung laut Telefonliste oder Terminvereinbarungsliste am Tagesende mit der Anzahl der am Kuvert vermerkten Massagen stattfinden. Bei Unregelmäßigkeiten im Zuge der Abstimmung sei es sogar vorgekommen, dass von den Masseurinnen fehlende Beträge nachgezahlt werden mussten.
(3) Dem in der Berufung angeführten Einwand des Abgabepflichtigen, dass es keine einheitlichen Preise für die einzelnen Leistungen gebe, werde seitens der BP entgegengehalten, dass die Preise für die Massagen (Body-, Tantra- oder Duschmassagen) vom Abgabepflichtigen oder seiner Gattin festgelegt worden seien (wie das in dieser Branche üblich sei) und diese Preise im Haus Gültigkeit hätten. Die Preise seien, wie erwähnt, für alle Masseurinnen gleich, nur die sonstigen Leistungen (sofern angeboten) seien mit den Kunden verhandelbar gewesen. Jedenfalls werde dem Kunden laut Preisgestaltung (Auftritt nach außen) eine einheitliche Gesamtleistung in Rechnung gestellt.
(4) Zum gemeldeten Wohnsitz der Masseurinnen an der Tätigkeitsadresse werde seitens der BP angeführt, dass es stimme, dass einige der Masseurinnen an diesen Adressen ihren Wohnsitz gemeldet hätten. Die Masseurinnen hätten in den Räumlichkeiten des Massageinstituts ein Zimmer (Massagezimmer) "zum Nächtigen" nutzen dürfen, hätten aber nicht jeder eine eigene Räumlichkeit mit eigenem Eingang gehabt.
(5) Wie im Besprechungsprogramm angeführt, seien die Meldungen gemäß
§ 99 EStG durch den Abgabepflichtigen an das Finanzamt erfolgt. In diesem Zusammenhang werde seitens der BP im Zuge der Berufungsstellungnahme angeführt, dass mit dieser Zahlung die steuerlichen Belange der Masseurinnen abgegolten seien, aber nicht die des Unternehmers.
(6) Wichtig sei im gegenständlichen Fall das Erscheinungsbild, das "Auftreten nach außen" und die Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses. Entscheidend dafür, ob ein Leistender im eigenen oder im fremden Namen tätig werde, sei einerseits das "Auftreten nach außen" (VwGH 18.12.1996, 95/15/0149; VwGH 15.1.1990, 87/15/0157; UFS 8.7.2009, RV/1498-W/08 zur Zurechnung der Umsätze von Begleitpersonen/Masseurinnen an den Betreiber eines Escortservices/Massagestudio) und andererseits, wie dieses Auftreten von einem allgemein verständlichen Leistungsempfänger objektiv wahrgenommen und verstanden werde. Im Zusammenhang mit dem "Auftritt nach außen" werde erwähnt, dass eine Eigenleistung (im steuerlichen Sinn) von der Masseurin nach Würdigung des Sachverhaltes dem Grunde nach schon ausgeschlossen sei, da die Masseurin nur mit dem frei gewählten Künstlernamen und nicht mit dem bürgerlichen Namen gegenüber dem Kunden auftrete. Der Kunde kenne nur den Namen des Studios bzw der Kunde habe nur die Möglichkeit, den Namen des Studiobetreibers in Erfahrung zu bringen (Gewerbeberechtigung, Domainabfrage, Mietverträge), da nur der Studiobetreiber nach außen hin auftrete. Im vorliegenden Fall trete das Studio nach außen hin auf.
(7) In der Berufung werde angeführt, "dass in der Praxis zahlreiche Beispiele existierten, wo der Vermieter eine umsatzabhängige Pacht kassiere"; dazu sei auf zahlreiche Lokale der Stadt verwiesen, die von ihren Pächtern durchaus eine umsatzabhängige (erfolgsabhängige) Pacht vereinnahmten. In diesem Zusammenhang werde seitens der BP entgegengehalten, dass bei allen diesen Lokalen der "Auftritt des Pächters nach außen" eindeutig dokumentiert sei und der Pächter auch das Unternehmerrisiko zu 100% trage. Im vorliegenden Fall liege das Unternehmerrisiko (auch bei Umsatzbeteiligung) immer beim Betreiber des Studios (Miete des Studios, allgemeine Betriebskosten, branchenspezifische Betriebskosten, Homepagekosten). Die Masseurin trage nur ein minimales Risiko (zB kein Geschäft - keine Kosten - beim Umsatzbeteiligungsmodell). Bei täglicher Fixmiete ohne Umsatzbeteiligung steige das Unternehmerrisiko (kein Geschäft - trotzdem Miete).
Nach Ansicht der BP seien die Umsätze dem Betreiber des Studios zuzurechnen.
5. Mit Schreiben vom 15. April 2011 erfolgte eine Gegenäußerung der Bw. zur Stellungnahme der BP (Auszug):
a. Öffentlicher Aufenthaltsraum: Tatsächlich befinde sich im betreffenden Objekt ein Aufenthaltsraum, wo sich die anwesenden Masseurinnen aufhalten könnten. Dieser Aufenthaltsraum sei jedoch kein öffentlicher Aufenthaltsraum, da Kunden zu diesem Raum keinen Zutritt hätten. Auch sei an der Tür das Schild "Privat" angebracht, sodass auch für jeden Besucher ersichtlich sei, dass der Raum nicht zum Aufenthalt für Kunden diene.
Laut diversen VwGH-Erkenntnissen sei jedoch ein öffentlicher Aufenthaltsraum, der gemeinsam von den Mädchen benutzt werde, ein Indiz, dass die Umsätze dem Etablissement zuzurechnen seien. Da jedoch kein öffentlicher Aufenthaltsraum vorhanden sei, sei dies wiederum ein Indiz dafür, dass die Umsätze den jeweiligen Masseurinnen zuzurechnen seien.
b. Kontrolle: Es liege in der Natur der Sache, dass SJ die von den Masseurinnen abgelieferten Beträge kontrolliere, damit keine Unregelmäßigkeiten zu seinen Ungunsten vorkämen. Eine Tätigkeitskontrolle hinsichtlich der Art der Tätigkeit werde von SJ nie durchgeführt. Die einzelnen Masseurinnen hätten also ihre Leistungen je nach Bedarf und Anfrage anbieten können und dies sei von SJ ebenfalls nicht kontrolliert worden, da SJ bei den Massagen naturgemäß nicht anwesend sein konnte und dies von den Kunden auch keinesfalls goutiert worden wäre.
c. Preisgestaltung: Dazu verweise man auf die Berufungsschrift und auf die diversen Einvernahmen der Zeuginnen (Masseurinnen).
d. § 99-Meldungen: Seitens der Finanzverwaltung sei ein Informationsblatt zur Besteuerung von Erotikmasseurinnen aufgelegt worden. Dazu heiße es im ersten Satz, dass mit der Zahlung eines bestimmten Betrages alle einkommensteuer-, lohnsteuer- und umsatzsteuerrelevanten Belange der Mädchen aus dieser Tätigkeit abgegolten seien. Da die Umsätze der Masseurinnen den Masseurinnen zugerechnet werden müssten, sei damit auch die Umsatzsteuer abgegolten.
e. Wenn auch die Masseurinnen mit Künstlernamen auftreten würden und nicht mit dem bürgerlichen Namen, so vereinbarten doch die Masseurinnen die individuellen Leistungen direkt mit den Kunden. SJ habe keinesfalls Einfluss darauf, welche Leistungen die einzelnen Masseurinnen erbringen wollten bzw welche Leistungen von den einzelnen Kunden nachgefragt würden. Auch bestehe seitens der Kunden der Masseurinnen kein Gewährleistungsanspruch gegenüber SJ, weshalb schon aus diesem Grund eine Zurechnung der Umsätze der Masseurinnen zu SJ nicht möglich erscheine.
6. Folgende Aussagen und Unterlagen sind für die rechtliche Würdigung heranzuziehen:
A. Aussagen der Masseurinnen (Auszüge)
a. Masseurin PM Niederschrift vom 8. Juli 2010:
Frage: Laut vorliegenden Unterlagen waren sie zumindest im Zeitraum 2009/2010 im Studio S-Str bzw im Studio P als Masseuse beschäftigt.
Antwort: Ich war lediglich im Studio P, von glaublich November 2009 bis April 2010. Im Studio S-Str war ich nie beschäftigt.
Frage: Waren sie jemals im Studio W-Str bzw Studio L/4 beschäftigt?
Antwort: Ich war an der Adresse Studio W-Str von Januar 2009 bis Oktober 2009 beschäftigt. Im Studio L/4 war ich nie beschäftigt.
Frage: Mit wem hat das Vorstellungsgespräch stattgefunden?
Antwort: Mit SJ.
Frage: Wer war ihr Chef oder hat die Aufsicht bzw wer vermittelt die Termine?
Antwort: Für die Termine war U zuständig und das Finanzielle wurde mit SJ erledigt.
Frage: Welche Massagen wurden in den Studios angeboten und zu welchem Preis war das?
Antwort: Es gab folgende Massagen, welche zu folgenden Preisen angeboten wurden.
Bodymassage 1 Stunde 110 €, halbe Stunde 80 €, zwanzig Minuten 60 €.
Duschmassage 1 Stunde 120 €.
Tantramassage 1 Stunde 80 €, halbe Stunde 60 €.
Frage: Wer hat diese Preise festgelegt oder ihnen mitgeteilt?
Antwort: Die Preise wurden mir von den Kolleginnen bzw meiner Freundin S mitgeteilt. Frage: Wann wurde der vereinbarte Preis kassiert und wer kassiert diesen?
Antwort: Der Preis wurde meist vor der Massage von mir in bar kassiert.
Frage: Wie und wo wird abgerechnet bzw mit wem rechnen sie die vereinnahmten Beträge zu welchem Zeitpunkt ab?
Antwort: In der Zeit als ich .... beschäftigt war, wurde jeweils täglich bei Dienstende abgerechnet, wenn SJ bei Dienstende anwesend war, überreichte ich ihm den Betrag persönlich in bar, ohne dass ein Kuvert geschrieben wurde. Wenn SJ zu Dienstende nicht anwesend war, wurde der abzuführende Betrag in ein Kuvert gegeben und in den Firmentresor eingeworfen. Am Kuvert wurde lediglich mein Künstlername ... und das Datum vermerkt, jedoch kein Betrag. Der Betrag wurde sowieso von U oder SJ über die Telefonanmeldungen bzw Telefonlisten kontrolliert. Bei jedem Kunden musste ich vor Massagebeginn U anrufen und bekanntgeben, welche Massage der Kunde erhält. Für eine Stunde Bodymassagen waren 40 € als Anteil für SJ abzuliefern, für eine Stunde Tantramassagen ebenso 40 €, für eine halbe Stunde Bodymassagen ebenfalls 40 € und für eine halbe Stunde Tantramassage waren 30 € abzuliefern. Für eine Stunde Duschmassage wurden 40 € an SJ bezahlt. Diese Regelung wurde glaublich ab April 2010 eingeführt. Vorher wurden täglich 50 € an SJ abgeliefert.
Frage: Welche Aufzeichnungen wurden geführt und wo wurden diese "Abrechnungen" bzw. Aufzeichnungen aufbewahrt?
Antwort: Ich selbst führte keine Aufzeichnungen über meine täglichen Massagen.
Frage: Welche Abgaben mussten sie an den "Chef" bzw die Geschäftsleitung leisten und wie hoch waren diese Abgaben?
Antwort: Zu meiner Zeit gab es folgende Abgaben, die in bar von SJ kassiert wurden: Für das Finanzamt 150 € und Werbekostenbeitrag für Einschaltungen im Sexmagazin 24 € monatlich an Herrn SJ.
Frage: An welchen Tagen bzw zu welchen Zeiten haben sie gearbeitet?
Antwort: Die Arbeitszeiten und Tage waren bei mir verschieden. Meist habe ich drei bis vier Mal die Woche gearbeitet. Für die Zeiteinteilung gab es keine wirklichen Vorschriften, jedoch mussten wir dies mit U zumindest am Vortag absprechen.
Frage: Wieviele Kunden hatten sie durchschnittlich an einem Arbeitstag?
Antwort: Es war sehr unterschiedlich, durchschnittlich waren es 1-3 Kunden an einem Arbeitstag.
Frage: Wieviele Masseusen waren ständig anwesend bzw kam es vor, dass Kunden auf eine Masseuse warten mussten?
Antwort: Zu meiner Zeit waren ca. 15 Mädchen insgesamt angemeldet, wobei ständig im Studio zwischen sechs und acht Masseusen anwesend waren.
Frage: Gab es Mietverträge zwischen dem Betreiber des Studios oder eine "Hausordnung" über die Zimmervermietung mit ihnen bzw den Masseuren?
Antwort: Glaublich am Beginn meiner Tätigkeit wurde mir ein "Mietvertrag" über 50 € Tagesmiete vorgelegt, den ich unterschreiben musste.
b. Masseurin NR Niederschrift vom 11. Mai 2010:
Frage: Seit wann sind sie in diesem Studio tätig?
Antwort: Insgesamt seit 10 Monaten in Österreich und in diesem Studio P seit der Eröffnung im Januar 2010. Vorher war ich im Studio W-Str.
Frage: Mit wem hat das Vorstellungsgespräch stattgefunden?
Antwort: Diese Gespräche habe ich mit SJ geführt.
Frage: Wer ist ihr Chef oder hat die Aufsicht bzw wer vermittelt die Termine?
Antwort: Der Betrieb wird von SJ geführt und die Terminkoordination erfolgt durch die Telefonistin U.
Frage: Welche Massagen werden in dem Studio angeboten und zu welchem Preis?
Antwort: Es werden zwei Massagen angeboten, Tantramassagen und Bodymassagen.
Bodymassage 1 Stunde 110 €, halbe Stunde 80 €, zwanzig Minuten 60 €.
Für Tantramassagen kenne ich den Preis nicht, 1 Stunde vielleicht 80 €.
Ich biete keine sexuellen Praktiken an und ich frage meine Kolleginnen auch nicht.
Frage: Wer hat diese Preise festgelegt oder ihnen mitgeteilt?
Antwort: Die Preise, welche ich von den Kunden verlangen kann, wurden mir von SJ über meine Freundin mitgeteilt.
Frage: Wann wird der vereinbarte Preis kassiert und wer kassiert diesen?
Antwort: Der vereinbarte Massagepreis wird von mir meistens nach der erfolgten Massage kassiert.
Frage: Wie und wo wird abgerechnet bzw mit wem rechnen sie die vereinnahmten Beträge zu welchem Zeitpunkt ab?
Antwort: Die Abrechnung erfolgt in der Form, dass ich in ein Kuvert immer nach dem Arbeitstag - pro Kunde 40 € für Bodymassagen und 30 € für Tantramassagen - gebe, unabhängig davon, wie lange die Massagedauer war. Es gibt einen Tresor, speziell für Herrn SJ, wo die Kuverts mit dem Geld durch eine Öffnung (Schlitz) eingeworfen werden. Manchmal erfolgt die Übergabe auch an Herrn SJ persönlich, wenn er im Studio anwesend ist.
Frage: Welche Aufzeichnungen werden geführt und wo werden diese "Abrechnungen" bzw. Aufzeichnungen aufbewahrt?
Antwort: Ich mache keine Aufschreibungen über meine Kunden. Ich muss vorher die Telefonistin informieren über meine Termine aus Koordinationsgründen, damit kein Termin vergeben wird, wenn ich gerade einen Kunden habe. Die Telefonistin U koordiniert sämtliche Termine, damit keine Doppelbesetzungen erfolgen. Wenn ein Kunde nicht zum vereinbarten Termin erscheint, muss ich nach 10 Minuten bei Frau U anrufen und mitteilen, dass der Termin nicht wahrgenommen wurde. Terminvereinbarungen mit mir persönlich gibt es nicht.
Frage: Welche Abgaben müssen sie an den "Chef" bzw die Geschäftsleitung leisten und wie hoch sind diese Abgaben?
Antwort: Eine Miete wird nicht bezahlt. Die Duftöle, Kerzen werden aus einer gemeinsamen Kassa von uns allen bezahlt. Wenn Utensilien benötigt werden, gibt jede Masseurin einen Betrag von 20 € in ein Kuvert, welches wiederum von SJ übernommen wird. Herr SJ besorgt dann die benötigten Materialien. Die Steuern bezahle ich. Ich bezahle 150 € pro Monat. Ich gebe diesen Betrag ebenfalls SJ, der die Steuer für uns beim Finanzamt abführt.
Frage: An welchen Tagen bzw zu welchen Zeiten arbeiten sie hier im Studio?
Antwort: Es ist verschieden, an wievielen Tagen ich pro Monat im Studio arbeite. Es ist schon vorgekommen, dass ich einen Monat durchgearbeitet habe. Ich kann nicht genau sagen, wie viele Tage ich seit Beginn 2010 gearbeitet habe. Durchschnittlich schätze ich 2-3 Wochen pro Monat. Ich arbeite von Montag bis Samstag (meistens). Sonntags habe ich frei. Wie viele Stunden ich pro Tag arbeite, ist einerseits von den Terminen abhängig, andererseits davon, wann ich freihaben will. Durchschnittlich arbeite ich sechs bis acht Stunden täglich.
Frage: Wieviele Kunden haben sie durchschnittlich an einem Arbeitstag?
Antwort: Wieviele Kunden ich an einem Tag "bediene" kann verschieden sein. Ich schätze, dass ich durchschnittlich in einer Woche ca 16 Kunden habe.
Frage: Wieviele Masseusen sind ständig hier anwesend bzw kommt es vor, dass Kunden auf eine Masseuse warten müssen?
Antwort: Die Anzahl der anwesenden Masseusen ist sehr verschieden und schwankt zwischen vierzehn und 4 bzw 6. Es kann vorkommen, dass Kunden auf eine bestimmte Masseuse warten müssen, wenn ein Termin vereinbart ist.
Frage: Gab es Mietverträge zwischen dem Betreiber des Studios oder eine "Hausordnung" über die Zimmervermietung mit ihnen bzw den Masseurinnen?
Antwort: Am Beginn meiner Tätigkeit habe ich ein Schriftstück unterfertigt. Mir wurde dieses Schriftstück vorgelegt und ich habe dieses ohne Kenntnis des genauen Inhaltes in Anwesenheit meiner besten Freundin, welche gut Deutsch spricht, unterfertigt. Ich selbst habe keine Abschrift dieses Schriftstückes. Es kann sein, dass meine Freundin eine Kopie hat.
c. Masseurin LK Niederschrift vom 11. Mai 2010:
Frage: Seit wann sind sie in diesem Studio tätig?
Antwort: Ich bin seit 29. März 2010 hier beschäftigt und arbeite an fünf Tagen in der Woche.
Frage: Wer hat sie angeworben, vermittelt?
Antwort: Ich habe eine Annonce in der Kronenzeitung gelesen und habe telefonisch Kontakt aufgenommen. Am Telefon hat mir U die Arbeitsbedingungen erklärt und ein Vorstellungsgespräch vereinbart.
Frage: Mit wem hat das Vorstellungsgespräch stattgefunden?
Antwort: Ich hatte keine Probezeit, die Grundvoraussetzung für ein Arbeitsverhältnis war ein Gesundheitsbuch. Frau U erklärte mir den Arbeitsablauf und die Gegebenheiten.
Frage: Wer ist ihr Chef oder hat die Aufsicht bzw wer vermittelt die Termine?
Antwort: Ich würde SJ als Chef bezeichnen, wobei ein Teil der Arbeit auch durch U erledigt wird. Sie kümmert sich um die Termine, führte das Erstgespräch mit mir, kontrolliert die Gesundheitspässe. U bringt die Gesundheitspässe auf das Magistrat. Die Angelegenheit mit dem Finanzamt und die Werbung für die Masseurinnen hat SJ über.
Frage: Waren sie jemals im Studio S-Str, im Studio W-Str bzw im Studio L/4 beschäftigt?
Antwort: Nein, ich war nie an den oben angeführten Adressen beschäftigt. Ich bin in dieser Branche erst seit Beginn dieses Jahres tätig.
Frage: Welche Massagen werden hier in diesem Studio angeboten und zu welchem Preis?
Antwort: Es werden Tantramassagen, Bodymassagen und Duschmassagen angeboten. Diese Leistungen werden per Telefon und Internet angeboten, weitere Leistungen werden persönlich mit der jeweils ausgesuchten Masseurin ausgemacht.
Bodymassage 1 Stunde 120 €, halbe Stunde 80 €, zwanzig Minuten 60 €.
Tantramassage halbe Stunde 80 €, zwanzig Minuten 60 €.
Duschmassage 1 Stunde 110-120 €.
Bei Tantramassagen werden die Kunden gestreichelt, bei Bodymassagen werden die Kunden mit Hand und Körper massiert (dh er darf mich auch berühren). Die Duschmassagen finden unter der Dusche statt.
Frage: Wer hat diese Preise festgelegt oder ihnen mitgeteilt?
Antwort: Die Preise wurden mir von U mitgeteilt und sind im Haus üblich. Falls ein Mädchen für mehr bereit ist, kann es mehr verlangen. Die Preise der Massagen sind für alle Mädchen gleich, aber die sonstigen Leistungen sind von den Mädchen selber anbietbar und mit dem Kunden verhandelbar. Jedes Mädchen entscheidet selber, was es für die Zusatzleistung erhalten will. Sie muss aber deswegen nicht mehr an SJ abliefern.
Frage: Wer vereinbart mit dem Kunden den Preis und wer kassiert diesen?
Antwort: Der Kunde bezahlt im Vorhinein bar bei den Mädchen.
Frage: Wie und wo wird abgerechnet bzw mit wem rechnen sie die vereinnahmten Beträge zu welchem Zeitpunkt ab?
Antwort: Die Abrechnungen erfolgen täglich nach Arbeitsende. Das Geld für die Besitzer werfe ich entweder in den Tresor im Aufenthaltsraum (in einen Schlitz) oder übergebe das Geld persönlich an SJ.
Frage: Welche Aufzeichnungen werden geführt und wo werden diese "Abrechnungen" bzw. Aufzeichnungen aufbewahrt?
Antwort: Ich führe keine gesonderten Aufzeichnungen bezüglich der Kundenfrequenz. Es gibt auch keine Liste im Haus. Ich informiere die Telefonistin U bei Beginn der Massage und melde auch das Ende der Massage. Vermutlich trägt diese dann die Kundenfrequenz, die Dauer und Art der Massage in eine Liste ein. Sie hat dazu ein kleines Heft oder Zettel. Ich schreibe auf ein Kuvert meinen Künstlernamen und gebe das anteilige Geld hinein. Ein extra Berechnungsblatt füge ich nicht bei.
Frage: Welche Abgaben müssen sie an den "Chef" bzw die Geschäftsleitung leisten und wie hoch sind diese Abgaben?
Antwort: Ich muss monatlich 24 € für Werbung bezahlen. Das Massageöl kaufe ich bei SJ um 6 € für einen halben Liter. Für die Kerzen und sonstige Utensilien muss ich ab nächstem Monat 20 € bezahlen. Für das Finanzamt gebe ich SJ monatlich 150 €.
Frage: An welchen Tagen bzw zu welchen Zeiten arbeiten sie hier im Studio?
Antwort: Ich arbeite 5 Tage in der Woche. Die normalen Geschäftszeiten sind von 10:00 bis 23:00 Uhr. Ich kann mir meine Beginn- und Endzeiten selber einteilen, sie müssen aber im Rahmen der Geschäftszeiten sein. Ich bin zwischen 5 und 8 Stunden täglich anwesend. Ich gebe einen Tag vorher U über meine beabsichtigte Arbeitszeit Bescheid.
Frage: Wieviele Kunden haben sie durchschnittlich an einem Arbeitstag?
Antwort: Heute hatte ich einen Kunden. Der Durchschnitt beträgt bei mir ca 1-2 Kunden pro Tag.
Frage: Wieviele Masseusen sind ständig hier anwesend bzw kommt es vor, dass Kunden auf eine Masseuse warten müssen?
Antwort: Meistens sind ca 5-8 Mädchen täglich anwesend. Kunden müssen eigentlich nicht warten, es sind immer genug Mädchen hier.
Frage: Gab es Mietverträge zwischen dem Betreiber des Studios oder eine "Hausordnung" über die Zimmervermietung mit ihnen bzw den Masseusen?
Antwort: Es gibt keinen Mietvertrag und keine Hausordnung. Ich habe zu Beginn meiner Tätigkeit einen Vertrag/Vereinbarung unterzeichnet. Eine Kopie habe ich nicht erhalten, ich habe diesen Vertrag auch nie besessen. Der Vertrag wurde mir von J vorgelegt. Ein Vertragspunkt ist meine Selbständigkeit als Masseurin bzw wird dort festgehalten, dass ich jedes Massagezimmer benützen darf und dafür einen Anteil (30 oder 40 €) je Kunde und Massagedauer abliefern muss.
Frage: Es steht ein Getränkeautomat in der Diele. Für wen werden die dort angebotenen Getränke gelagert und wie erfolgt die Verrechnung?
Antwort: Wenn ein Kunde ein Getränk will, hole ich ihm dieses vom Automaten und bezahle es aus meiner Tasche. Angeboten werden Mineralwasser oder Eistee (jeweils zu Euro 1,00). Wenn ein Kunde ein Bier haben will, muss er 3 € dafür bezahlen. Ein Piccolosekt kostet 6 € für den Gast. Der Automat wird von SJ je nach Bedarf nachgefüllt.
d. Masseurin AD Niederschrift vom 26. Mai 2010:
Frage: Laut vorliegenden Unterlagen waren sie zumindest im Zeitraum 2008/2009 im Studio S-Str. als Masseuse beschäftigt.
Antwort: Ich war glaublich von April/Mai 2008 bis November 2009 im Studio S-Str. beschäftigt.
Frage: Mit wem hat das Vorstellungsgespräch stattgefunden?
Antwort: Das Erstgespräch habe ich mit U (Lebensgefährtin von SJ) geführt.
Frage: Wer war ihr Chef oder hat die Aufsicht bzw wer vermittelt die Termine?
Antwort: Soweit ich mich erinnere, war SJ für die Finanzen, Frau U für die Einstellung der Mädchen, Terminvereinbarungen mit den Kunden bzw Kontrolle der vereinbarten Termine verantwortlich.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0592-L/11
- Stammnummer
- 57381
- Gültig
- 20.01.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF